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   BSG, 10.08.1993 - 9/9a BV 185/92   

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BSG, 10.08.1993 - 9/9a BV 185/92 (https://dejure.org/1993,12596)
BSG, Entscheidung vom 10.08.1993 - 9/9a BV 185/92 (https://dejure.org/1993,12596)
BSG, Entscheidung vom 10. August 1993 - 9/9a BV 185/92 (https://dejure.org/1993,12596)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 15.10.1986 - 5b RJ 80/85

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Beweiserhebung - Sachaufklärungspflicht -

    Auszug aus BSG, 10.08.1993 - 9a BV 185/92
    Allerdings bleibt es den Verfahrensbeteiligten unbenommen, ein derartiges Gutachten substantiiert anzugreifen und die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen und der Einholung weiterer Gutachten darzulegen (vgl BSG SozR 1500 § 103 Nr. 24).
  • OLG Jena, 22.08.2016 - 6 W 66/16

    Ablehnung eines Sachverständigen: Besorgnis der Befangenheit aufgrund der

    Dafür, dass bei einem solchen externen Gutachter in einem gleichgelagerten Fall gegebenenfalls ein anderer Maßstab anzulegen wäre (vgl. hierzu etwa die Entscheidungen: BSG, Beschluss vom 10. August 1993 - 9/9a BV 185/92 -, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09. Oktober 2012 - L 15 VJ 2/08 -, juris), könnte sprechen, dass der Gesetzgeber in § 276 Abs. 2a SGB V eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der beauftragte (externe) Gutachter nicht dem Organisationsbereich eines MDK zuzurechnen ist (vgl. Cramer, a.a.O., S. 11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2002 - L 10 SB 142/01

    GdB-Herabsetzung - Verfahrensmangel - Mindestanforderung an Entscheidungsgründe -

    (2) Hat der Beklagte gemäß § 21 SGB X Beweis durch einen Sachverständigen erhoben, der weder seinem ärztlichen Dienst angehört, noch die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt, so kann das Gericht zwar von der Einholung eigener Sachverständigengutachten absehen und das eingeholte Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwerten (BSG vom 10.08.1993 - 9/9a BV 185/92 - vgl. auch BSG vom 08.12.1998 - B 2 U 222/98 B -).
  • LSG Bayern, 29.09.2015 - L 15 VK 7/11

    Vertagungsantrag eines unvertretenen Klägers, Bestimmung des Streitgegenstands

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG jedenfalls dann, wenn der vom Sozialleistungsträger beauftragte Sachverständige weder dem ärztlichen Dienst des Sozialleistungsträgers angehört noch irgendwie sonst die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (vgl. BSG, Beschluss vom 10.08.1993, Az.: 9/9a BV 185/92).
  • LSG Bayern, 29.07.2015 - L 15 VG 19/15

    Maßgeblicher Zeitpunkt für dei Beurteilung der Aussicht auf Erfolg im Rahmen der

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Sozialleistungsträger beauftragte Sachverständige weder dem ärztlichen Dienst des Sozialleistungsträgers angehört noch die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (vgl. BSG, Beschluss vom 10.08.1993, Az.: 9/9a BV 185/92).
  • LSG Bayern, 07.05.2014 - L 15 VK 10/13

    Schädigungsfolgen, Verschlimmerung, bestandskräftige Entscheidung,

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Sozialleistungsträger beauftragte Sachverständige weder dem ärztlichen Dienst des Sozialleistungsträgers angehört noch die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (vgl. BSG, Beschluss vom 10.08.1993, Az.: 9/9a BV 185/92).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.07.2003 - L 5 V 22/02

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente; Anspruch Witwenbeihilfe nach dem

    Da die Klägerin die versorgungsärztliche Stellungnahme nicht substantiiert angegriffen hat, bestand weder seinerzeit noch jetzt die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen und die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen (vgl. zur Problematik BSG, Beschluss vom 10.08.1993 Az: 9/9a BV 185/92).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2011 - L 22 U 149/08
    Die Beklagte hatte Beweis erhoben durch Ärzte, die weder dem Ärztlichen Dienst angehören noch die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, so dass dem nichts entgegensteht (vgl. Urteil des BSG vom 10 August 1993-9/9a BV 185/92).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - L 22 R 857/09
    Eine Verletzung der gerichtlichen Untersuchungsmaxime - mit der Folge der Notwendigkeit einer Beweiserhebung durch Sachverständigenbeweis - muss jedoch (erst) dann angenommen werden, wenn der andere Verfahrensbeteiligte gegen diese Gutachten nicht unerhebliche Einwendungen vorbringt oder wenn abweichende Stellungnahmen der behandelnden Ärzte vorliegen (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 04. Mai 1994 - 1 RK 3/93, zitiert nach juris; BSG, Beschluss vom 10. August 1993 - 9/9a BV 185/92, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 15. Oktober 1986 - 5b RJ 80/85, abgedruckt in SozR 1500 § 103 Nr. 24).
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