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   BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R   

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BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R (https://dejure.org/2007,3963)
BSG, Entscheidung vom 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R (https://dejure.org/2007,3963)
BSG, Entscheidung vom 08. November 2007 - B 9/9a VG 3/05 R (https://dejure.org/2007,3963)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

  • lexetius.com

    Gewaltopferentschädigung - Beschädigten-Grundrente - sonstige Ausländer nach § 1 Abs 5 OEG - rechtmäßiger Aufenthalt - humanitäre Gründe - maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen

  • openjur.de

    Gewaltopferentschädigung; Beschädigten-Grundrente; sonstige Ausländer nach § 1 Abs 5 OEG; rechtmäßiger Aufenthalt; humanitäre Gründe; maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines jugoslawischen Staatsangehörigen auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bei Vorliegen einer lediglich ausländerrechtlichen Duldung; Anspruch eines Ausländers auf Zahlung einer Beschädigten-Grundrente nach dem OEG; Voraussetzungen eines ...

  • Judicialis

    OEG F: 19.06.2006 § 1 Abs 1 S 1; ; OEG F: 19.06.2006 § 1 Abs 5 S 1 Nr 1; ; OEG F: 19.06.2006 § 1 Abs 5 S 1 Nr 2; ; OEG F: 19.06.2006 § 1 Abs 5 S 2; ; OEG F: 19.06.2006 § 1 Abs 4; ;... SGB I § 16 Abs 1; ; SGB I § 40 Abs 1 S 1; ; BVG § 31 Abs 1 S 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch eines Ausländers auf Beschädigten-Grundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz bei ausländerrechtlicher Duldung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2008, 140
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 28.04.2005 - B 9a/9 VG 3/04 R

    Gewaltopferentschädigung - Ausländer - Gegenseitigkeit - Tunesien - Ausreise -

    Auszug aus BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R
    Die besonderen Bestimmungen für Ausländer in § 1 Abs. 4 bis 7 OEG (hierzu zuletzt: BSG, Urteil vom 28.4.2005 - 9a/9 VG 3/04 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 9 RdNr 8 ff) regeln keine Einschränkungen des persönlichen Anwendungsbereichs, sondern enthalten ua ergänzend weitere besondere Leistungsvoraussetzungen für diesen Personenkreis, die zusätzlich zu erfüllen sind (näheres unter 2.).

    Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG enthält dieses Gesetz in § 1 Abs. 4 bis 7 in der hier maßgebenden bis 31.12.2004 geltenden Fassung besondere Bestimmungen für Ausländer (hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 28.4.2005 - B 9a/9 VG 3/04 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 9 RdNr 8 ff), die in § 1 Abs. 4 bis 6 OEG ergänzend von diesem Personenkreis zusätzlich zu erfüllende Leistungsvoraussetzungen regeln, wobei abhängig vom Aufenthaltsstatus und von der Aufenthaltsdauer auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Versorgung differenziert wird.

    Nach § 1 Abs. 4 OEG haben "privilegierte" Ausländer einen Anspruch auf (umfassende) Versorgung nach dem OEG in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wenn sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften (EG) sind (Nr. 1); Rechtsvorschriften der EG auf sie anwendbar sind, die eine Gleichbehandlung mit Deutschen erforderlich machen (Nr. 2; dazu näher: Kunz/Zellner, OEG, 4. Aufl 1999, § 1 RdNr 98 ff) oder wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist (Nr. 3; hierzu zuletzt: BSG, Urteil vom 28.4.2005 - B 9a/9 VG 3/04 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 9 RdNr 9 mwN).

    Weitere materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs (Rechts) auf Entschädigung nach dem OEG iVm dem BVG ist ein nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB I wirksam gestellter Antrag (zum Antrag auf Versorgung nach dem BVG als materiell-rechtliche Entstehungsvoraussetzung schon BSG, Urteil vom 23.3.1956 - 10 RV 385/55, BSGE 2, 289, 292 f; zum Antrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zuletzt BSG, Urteil vom 28.4.2005 - B 9a/9 VG 3/04 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 9 RdNr 16).

  • BSG, 04.02.1998 - B 9 VG 5/96 R

    Opferentschädigung - Gewalttat - Verletzung durch Signalmunition - bedingter

    Auszug aus BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R
    Die öffentliche Hand soll für gesundheitliche Schäden des durch eine Gewalttat verletzten Opfers dann einen Ausgleich gewähren, wenn es dem Staat nicht gelungen ist, die Gewalttat zu verhindern, dh die Einhaltung seiner dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit (auch) des Opfers dienenden Rechtsnormen durchzusetzen (so BSG, Urteil vom 4.2.1998 - B 9 VG 5/96 R, BSGE 81, 288, 291 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 12 S 45).
  • BSG, 26.04.2007 - B 4 R 21/06 R

    Verzinsungsbeginn - Beginn der Laufzeit - Beteiligung eines ausländischen

    Auszug aus BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R
    Als einseitige empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung ist der Antrag mit Eingang beim Leistungsträger wirksam gestellt (hierzu BSG, Urteil vom 26.4.2007 - B 4 R 21/06 R, RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
  • BSG, 23.03.1956 - 10 RV 385/55
    Auszug aus BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R
    Weitere materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs (Rechts) auf Entschädigung nach dem OEG iVm dem BVG ist ein nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB I wirksam gestellter Antrag (zum Antrag auf Versorgung nach dem BVG als materiell-rechtliche Entstehungsvoraussetzung schon BSG, Urteil vom 23.3.1956 - 10 RV 385/55, BSGE 2, 289, 292 f; zum Antrag nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zuletzt BSG, Urteil vom 28.4.2005 - B 9a/9 VG 3/04 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 9 RdNr 16).
  • BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R

    Opferentschädigung - türkischer Geschädigter - tätliche Auseinandersetzung

    Auszug aus BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R
    Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des OEG bestand nach der Gleichstellungsregel des § 1 Abs. 5 Satz 2 OEG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung auch für Ausländer, deren Aufenthalt nur geduldet (also ausländerrechtlich illegal) war, wenn "ein aus humanitären Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse geduldeter Aufenthalt" vorlag (zu den nicht deckungsgleichen Begriffen des rechtmäßigen Aufenthalts im Opferentschädigungsrecht und im Ausländerrecht: BSG, Urteil vom 18.4.2001 - B 9 VG 5/00 R, BSGE 88, 103, 106 = SozR 3-3800 § 1 Nr. 19 S 78).
  • BSG, 18.06.1996 - 9 RVg 4/94

    Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung - Prüfungspflicht bei Versorgungsanträgen

    Auszug aus BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R
    Ein Anspruch auf Entschädigung (Versorgung) nach dem OEG setzt nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 voraus, dass eine natürliche Person ("wer") im (räumlichen) Geltungsbereich des OEG, also im Bundesgebiet, oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug (zum Territorialitätsprinzip: BSG, Urteil vom 18.6.1996 - 9 RVg 4/94) durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 4/95

    Entschädigung ausländischer Gewaltopfer verfassungsgemäß, Stichtagsregelung des §

    Auszug aus BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R
    Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob beim Kläger als früherem jugoslawischem Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährleistet war, denn seine Berechtigung zum Bezug der allein streitigen Beschädigten-Grundrente folgt bereits aus § 1 Abs. 5 OEG (zur fehlenden Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Jugoslawien: BSGE 78, 51, 53 f = SozR 3-3800 § 10 Nr. 1 S 4 f) .
  • BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 32.02

    Abschiebungshindernis, Passlosigkeit als tatsächliches -

    Auszug aus BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R
    In Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (BVerwG, Urteil vom 3.6.2003 - 5 C 32/02, NVwZ 2004, 491, 492) hat das LSG als humanitäre Gründe solche Gründe angesehen, die wegen ihrer Eigenart und ihres Gewichts die (sofortige) Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich erscheinen lassen.
  • BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84

    Gegenseitigkeitsprinzip - Entschädigungsansprüche von Ausländergruppen -

    Auszug aus BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R
    Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für Ausländer stehen nur als vorläufiges rechtshemmendes Hindernis der Durchsetzung dieses Rechts entgegen (so schon BSG, Urteil vom 13.8.1986 - 9a RVg 4/84, BSGE 60, 186, 187 ff = SozR 3800 § 1 Nr. 8 S 24 f zum Gegenseitigkeitsprinzip des § 1 Abs. 4 OEG).
  • BSG, 03.07.2020 - B 8 SO 15/19 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Nachzahlung von

    Wann die Verwaltung tätig wird, ist nicht entscheidend (vgl BT-Drucks 7/868 S 29) , sondern nur, wann die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzung vorliegen (vgl BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 12 RdNr 16; BT-Drucks 7/868 S 29) .
  • BSG, 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Antrag auf Beschädigtenversorgung - Jahresfrist -

    Außerdem ist ein wirksamer Antrag ("auf Antrag") weitere materiell-rechtliche Voraussetzung (zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG vgl zB BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 12 = Breithaupt 2008, 507) .
  • LSG Bayern, 11.03.2008 - L 15 VG 23/06

    Anspruch eines Ausländers mit geminderter Erwerbsfähigkeit auf

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit grundlegendem Urteil vom 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R - (JURIS, RegNr.28100 BSG-Intern) ausgeführt, dass ein Ausländer, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG erfülle, bei entsprechender Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 31 BVG) Anspruch auf Beschädigten-Grundrente habe, sobald eine der besonderen Leistungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 4 bis 6 OEG gegeben sei.

    Ein Anspruch auf eine Sozialleistung (hier: Elternrente für den Kläger zu 2)) steht dem Berechtigten allerdings erst dann zu, wenn - auch in zeitlicher Hinsicht - sämtliche im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BSG mit Urteil vom 08.11.2007 a.a.O.), hier also mit Eingang des Antrags vom 07.03.2005.

    Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für Ausländer stehen nur als vorläufiges rechtshemmendes Hindernis der Durchsetzung dieses Rechts entgegen (BSG mit Urteil vom 08.11.2007 a.a.O.).

    Die gegenteilige Auffassung des Beklagten, der sich an das Rundschreiben des BMGS vom 29.11.2004 - Nr. 432-62034-EU gebunden sieht, überzeugt in Hinblick auf die spätere höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 08.11.2007 a.a.O. nicht mehr.

  • BSG, 11.12.2008 - B 9/9a VG 1/07 R

    Gewaltopferentschädigung - Beschädigtenversorgung - Beschädigtengrundrente -

    Außerdem ist ein wirksamer Antrag ("auf Antrag") weitere materiellrechtliche Voraussetzung (zu den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG zuletzt BSG, Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R - Breithaupt 2008, 507, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
  • SG Dortmund, 26.03.2010 - S 19 (7) VG 356/08

    Opferentschädigung für in Deutschland geduldete Ausländer

    Neben den allgemeinen Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem OEG gem. § 1 Abs. 1 S. 1 OEG und der wirksamen Antragsstellung des Klägers liegen auch die weiteren besonderen Leistungsvoraussetzungen für einen Ausländer gem. § 1 Abs. 5 S. 1, 2 OEG vor (zur Differenzierung nach allgemeinen und besonderen Leistungsvoraussetzungen siehe BSG, Urteil vom 08.11.2007, Az: B 9/9a VG 3/05 R).

    Nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz (GG) ist Träger des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit jede natürliche Person ("Jeder hat das Recht auf ... körperliche Unversehrtheit."), also auch jeder Ausländer (siehe hierzu umfassend BSG, Urteil vom 08.11.2007, Az: B 9/9a VG 3/05 R; siehe auch BT-Drucks. 7/2506, S. 1 ff.; zudem LSG Hamburg, Urteil vom 08.04.2008, Az: L 4 VG 5/07).

    Der Kläger, der insbesondere nicht als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften gem. § 1 Abs. 4 Nr. 1 OEG anzusehen ist, ist ein "sonstiger Ausländer" i.S.d. § 1 Abs. 5 S. 1 OEG, der sich nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten und mittlerweile seit über drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält (zur Möglichkeit des "Hineinwachsens" in die Leistungsberechtigung siehe BSG, Urteil vom 08.11.2007, Az: B 9/9a VG 3/05 R m.w.N.; siehe auch die vorinstanzliche Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.09.2005, Az: L 6 VG 49/00 m.w.N.).

  • BSG, 08.02.2023 - B 5 LW 1/21 R

    Verzinsung einer Regelaltersrente bei Rentennachzahlung nach Gesetzesänderung;

    Für die Fälligkeit ist nicht entscheidend, wann die Verwaltung tätig wird, sondern nur, wann die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl BSG Urteil vom 3.7.2020 - B 8 SO 15/19 R - SozR 4-1200 § 44 Nr. 9 RdNr 10 unter Hinweis auf BSG Urteil vom 8.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R - SozR 4-3800 § 1 Nr. 12 RdNr 16 und BT-Drucks 7/868 S 29) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2022 - L 12 AS 1872/21

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

    Sie entstehen, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, vgl. § 40 Abs. 1 SGB I. Wann die Verwaltung tätig wird, ist nicht entscheidend, sondern nur, wann die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (vgl. BSG Urteil vom 03.07.2020, B 8 SO 15/19 R, Rn. 10, juris; Urteil vom 08.11.2007, 9/9a VG 3/05 R, Rn. 16, juris; BT-Drucks 7/868, S. 29).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2021 - L 8 LW 13/19

    Anspruch auf Verzinsung der Nachzahlung einer Regelaltersrente nach dem Gesetz

    Allein entscheidend ist damit, wann die im Gesetz bestimmten materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, nicht hingegen, wann die Verwaltung tätig wird (vgl. BSG Urt. v. 3.7.2020 - B 8 SO 15/19 R - juris Rn. 10; Urt. v. 8.11.2007 - 9/9a VG 3/05 R - juris Rn. 16; BT-Drucks 7/868, S. 29).
  • BSG, 06.10.2011 - B 9 VG 3/10 R

    Gewaltopferentschädigung - Grundrente - Abfindung - Ausländer - Positivstaatler -

    Die für Ausländer geltenden besonderen Leistungsvoraussetzungen (vgl BSG SozR 4-3800 § 1 Nr. 12 RdNr 15) nach § 1 Abs. 6 OEG sind ebenfalls gegeben.
  • LSG Hamburg, 08.04.2008 - L 4 VG 5/07

    Entschädigungsansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) bei Schädigungen

    Die öffentliche Hand soll für gesundheitliche Schäden des durch eine Gewalttat Verletzten dann einen Ausgleich gewähren, wenn es den Ordnungskräften des Staates (vgl. BSG, a.a.O., 11. Absatz) nicht gelungen ist, diese zu verhindern, d.h. die Einhaltung seiner dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit (auch) des sogenannten Opfers dienenden Rechtsnormen durchzusetzen (BSG, Urteil vom 3.10.1984, BSGE 57 S. 168, 17; Urteil vom 4.2.1998, BSGE 81 S. 288; Urteil vom 18.4.2001, BSGE 88 S. 103; Urteil vom 8.11.2007, B 9/9a VG 3/05 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.10.2011 - L 12 VE 11/11
  • SG Würzburg, 20.11.2014 - S 11 KR 148/14

    Krankenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2014 - L 12 VE 27/12
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