Rechtsprechung
   LG Köln, 22.07.2011 - 90 O 15/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,37351
LG Köln, 22.07.2011 - 90 O 15/10 (https://dejure.org/2011,37351)
LG Köln, Entscheidung vom 22.07.2011 - 90 O 15/10 (https://dejure.org/2011,37351)
LG Köln, Entscheidung vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 (https://dejure.org/2011,37351)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,37351) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mobilfunkunternehmen hat keinen Zahlungsanspruch für die Bereitstellung und Unterlassung von Intra-Building-Abschnitten und Kollokationsbereichen gegenüber einem Telekommunikationsdienstleister; Zahlungsanspruch eines Mobilfunkunternehmens für die Bereitstellung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TKG § 37 Abs. 2
    Mobilfunkunternehmen hat keinen Zahlungsanspruch für die Bereitstellung und Unterlassung von Intra-Building-Abschnitten und Kollokationsbereichen gegenüber einem Telekommunikationsdienstleister; Zahlungsanspruch eines Mobilfunkunternehmens für die Bereitstellung und ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • VG Köln, 11.10.2017 - 1 K 2264/15

    Rechtmäßige Anordnung der Leistungsbereitstellung von Intra-Building-Abschnitten;

    Die Beigeladene erhob daraufhin gegen die Klägerin Klage vor dem Landgericht Köln (Az.: 90 O 15/10) auf Zahlung der Entgelte für den Zeitraum vom 30. August 2006 bis zum 30. Juni 2010 sowie für den Zeitraum ab dem 01. Juli 2010 auf die Feststellung, dass die Klägerin zur Zahlung der verfahrensgegenständlichen Entgelte verpflichtet sei.

    Insoweit wird auf die nachfolgend dargestellte rechtliche Würdigung des Vertragsinhalts durch die Zivilgerichte, insbesondere das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 22. Juli 2011, - 90 O 15/10 - und das dieses bestätigende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014, - III ZR 299/13 -, Bezug genommen.

    Insbesondere kann der vereinbarten gegenseitigen Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten in Teil 1 Ziffer 2 des Hauptteils und der in Anlage B Teil 2 teilweise unter Ziffer 2.1 niedergelegten Reziprozität der Betriebsweise von Zusammenschaltungsanschlüssen keine konkludente Einigung des Inhalts entnommen werden, dass sämtliche von der [Beigeladenen] zur Erbringung von Terminierungsleistungen an die [Klägerin] notwendigerweise bereitgestellten und überlassenen Einrichtungen ihrerseits Gegenstand der vertraglichen Leistungsvereinbarung und zu vergüten seien (...)", vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 36 f., juris mit einer umfassenden Herleitung in den nachfolgenden Randnummern.

    "Die Systematik des Vertrages besteht vielmehr darin, auf der Infrastrukturebene eine einseitige Leistungspflicht der [Klägerin] bezüglich [von der Beigeladenen] zu bestellender ICAs zu begründen und in dem hierdurch gesteckten Rahmen gegenseitige Leistungspflichten der Parteien bezüglich der Terminierung, also auf Betriebsebene, vorzusehen (...)", vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 45, juris.

    Sie sind dem Zweck, der [Beigeladenen]seite die Zusammenschaltung zu ermöglichen, untergeordnet, vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 51, juris.

  • VG Köln, 11.10.2017 - 1 K 936/16
    Insoweit wird auf die nachfolgend dargestellte rechtliche Würdigung des Vertragsinhalts in einer Parallelkonstellation durch die Zivilgerichte, insbesondere das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 22. Juli 2011, - 90 O 15/10 - und das dieses bestätigende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2014, - III ZR 299/13 -,  Bezug genommen.

    Insbesondere kann der vereinbarten gegenseitigen Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten in Teil 1 Ziffer 2 des Hauptteils und der in Anlage B Teil 2 teilweise unter Ziffer 2.1 niedergelegten Reziprozität der Betriebsweise von Zusammenschaltungsanschlüssen keine konkludente Einigung des Inhalts entnommen werden, dass sämtliche von der [Netzbetreiberin] zur Erbringung von Terminierungsleistungen an die [Klägerin] notwendigerweise bereitgestellten und überlassenen Einrichtungen ihrerseits Gegenstand der vertraglichen Leistungsvereinbarung und zu vergüten seien (...)", vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 36 f., juris mit einer umfassenden Herleitung in den nachfolgenden Randnummern.

    "Die Systematik des Vertrages besteht vielmehr darin, auf der Infrastrukturebene eine einseitige Leistungspflicht der [Klägerin] bezüglich [von der Netzbetreiberin] zu bestellender ICAs zu begründen und in dem hierdurch gesteckten Rahmen gegenseitige Leistungspflichten der Parteien bezüglich der Terminierung, also auf Betriebsebene, vorzusehen (...)", vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 45, juris.

    Sie sind dem Zweck, der [S]eite [der Netzbetreiberin] die Zusammenschaltung zu ermöglichen, untergeordnet, vgl. LG Köln, Urteil vom 22. Juli 2011 - 90 O 15/10 -, Rn. 51, juris.

  • LG Köln, 19.01.2012 - 88 O 40/11

    Zahlungsanspruch eines Telekommunikationsunternehmens gegen ein anderes wegen der

    Die Auffassung der Beklagten entspreche der Rechtsprechung der 10. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 90 O 15/10.

    Wie schon in der Entscheidung der 10. Kammer für Handelssachen- Urteil vom 22.07.2011 (90 O 15/10) - ausgeführt, gelingt eine widerspruchsfreie Einordnung dieses Schreibens in die angeführten Entscheidungen der Bundesnetzagentur nicht.

    Die vorstehende Beurteilung deckt sich mit der schon herangezogenen Entscheidung der 10. Kammer für Handelssachen - Urteil vom 22.07.2011 (90 O 15/10) - in einer vergleichbaren Fallgestaltung.

  • OLG Köln, 26.06.2013 - 13 U 160/11
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.7.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (90 O 15/10) abgeändert.

    Die Klägerin beantragt, die Beklagte in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 22.7.2011 (90 O 15/10) zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.533.473,68 EUR nebst Zinsen hieraus und zwar aus 914.295,44 EUR in Höhe von 5 % ab dem 17. Februar 2010 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, aus 427.830,56 EUR in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit und aus 191.347,68 EUR in Höhe von 5 % ab dem 4.3.2011 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Zustellung der Klageerweiterung vom 28.3.2011 zu zahlen, ferner festzustellen, dass die Beklagte auch ab dem 1. Juli 2010 für den Geltungszeitraum der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen "Zusammenschaltungsvereinbarung" vom 26.6.2003 verpflichtet ist, die Klägerin für die Bereitstellung und Überlassung sogenannter "Intra-Building-Abschnitte" sowie für die Bereitstellung und Überlassung sogenannter "Kollokationsbereiche" in den Räumen der Klägerin im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung des Mobilfunknetzes der Klägerin mit dem Ortsnetz der Beklagten oder der U GmbH anteilig gemäß der von der Beklagten oder der U GmbH in Anspruch genommenen Leistungen - und zwar im Verhältnis derjenigen Verbindungsminuten, in denen die Klägerin Anrufe aus dem Ortsnetz der Beklagten oder der U GmbH in das Mobilfunknetz der Klägerin zustellt zu der Gesamtanzahl von Verbindungsminuten, die über den jeweiligen "Intra-Building-Abschnitt "generiert werden" - zu vergüten, und zwar - solange die Klägerin hinsichtlich der Bereitstellung und Überlassung von "Intra-Building-Abschnitten" und "Kollokationsbereichen" durch Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur der Entgeltgenehmigungspflicht unterliegt - in Höhe der jeweils genehmigten Entgelte und - sobald die Klägerin nicht mehr der Entgeltgenehmigungspflicht unterliegt - in Höhe der üblichen Vergütung, und insgesamt jeweils nur, soweit und solange nicht die "Ergänzungsvereinbarung zur Zusammenschaltungsvereinbarung vom 26.6.2003" zwischen der Klägerin und der U GmbH vom 24. November 2010 / 25. Januar 2011 gilt.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht