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   VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20   

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VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20 (https://dejure.org/2020,35922)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16.11.2020 - 90-VII-20 (https://dejure.org/2020,35922)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16. November 2020 - 90-VII-20 (https://dejure.org/2020,35922)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VfGHG Art. 27 Abs. 1 S. 1; IfSG § 73 Abs. 1a Nr. 24
    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

  • rewis.io

    Untersagung, Dienstleistungen, Anordnung, Veranstalter, Bestimmtheit, Verfahren, Versammlung, Verbot, Verordnung, Vergleich, Verwaltungsgerichtshof, Aussetzung, Landtag, Freiheitsgrundrecht, einstweiligen Anordnung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Erlass ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anti-Corona-Maßnahmen: Es bleibt beim Teil-Lockdown in Bayern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Achten Bayerischen Infektions-schutzmaßnahmenverordnung ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (20)

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20
    Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2020 (Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 17 f.) bereits dargelegt hat, lässt sich das Maß der zu fordernden Bestimmtheit einer Ermächtigungsgrundlage nicht allgemein und formelhaft festlegen; dieses hängt vielmehr insbesondere davon ab, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich - hier: Infektionsschutz in Zeiten eines Pandemiegeschehens mit wechselnden Gefährdungslagen - einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist.

    Vor diesem Hintergrund verbietet sich, zumal in Anbetracht der dem Normgeber zukommenden Einschätzungsprärogative (VerfGH vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 21 m. w. N.), die Annahme, bei den angegriffenen Regelungen handle es sich offensichtlich nicht um "notwendige Schutzmaßnahmen" im Sinn des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

    (2) Dass dem Normgeber, der nach Art. 99 Satz 2 Halbsatz 2 BV verpflichtet ist, die personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems zu schützen (VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121), mildere, aber gleichermaßen wirksame Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um in den geregelten Bereichen die Infektionsgefahr zu minimieren und damit der weiteren Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken, ist, zumal unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative (VerfGH vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 21), nicht offensichtlich.

    Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles gesetzgeberisches Eingreifen erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt (VerfGH vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 24 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 08.06.2020 - 34-VII-20

    Außervollzugsetzung der den Bereich des Sports betreffenden

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20
    Der Verfassungsgerichtshof kann keine Gründe erkennen, die im Interesse der Allgemeinheit eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile unabweisbar machen und eine vollständige oder teilweise Außervollzugsetzung der in diesem Eilverfahren angegriffenen Vorschriften der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung rechtfertigen (zum Prüfungsmaßstab vgl. VerfGH vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 11).

    (2) Dass dem Normgeber, der nach Art. 99 Satz 2 Halbsatz 2 BV verpflichtet ist, die personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems zu schützen (VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121), mildere, aber gleichermaßen wirksame Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um in den geregelten Bereichen die Infektionsgefahr zu minimieren und damit der weiteren Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken, ist, zumal unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative (VerfGH vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 21), nicht offensichtlich.

    Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Bayerische Staatsregierung ihrer Pflicht, die getroffenen Maßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen (VerfGH vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 31; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 103), nicht nachkäme.

    Anders als der durch Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 8. Juni 2020 (Vf. 34-VII-20 - juris) teilweise außer Vollzug gesetzte § 21 Nr. 7 5. BayIfSMV verweisen die hier angegriffenen Ordnungswidrigkeitentatbestände nicht auf das allgemeine Abstandsgebot (§ 1 8. BayIfSMV) und damit nicht auf die darin enthaltenen, für eine Bußgeldbewehrung vor dem Hintergrund des Art. 104 Abs. 1 BV zu wenig sicher bestimmbaren Begriffe ("Jeder wird angehalten [...]", "absolut nötiges Minimum", "wo immer möglich").

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20
    Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. November 2020 (1 BvR 2530/20 - juris Rn. 9 ff.) einen im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens gestellten Antrag auf Aussetzung des auch hier angegriffenen § 13 Abs. 1 8. BayIfSMV (auf der Grundlage einer Folgenabwägung) abgelehnt, ohne die Problematik einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage zu diskutieren.

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner Verordnungsbestimmungen würde die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 14.04.2011 - 13-VII-08

    Verfassungsmäßigkeit des strikten Rauchverbots in Gaststätten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20
    Nach den zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Maßstäben, die im berufsrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 101 BV entsprechend gelten (VerfGH vom 14.4.2011 VerfGHE 64, 39/47), stellen sich die in den angegriffenen Vorschriften enthaltenen zeitlich befristeten Tätigkeitsuntersagungen als Berufsausübungsregelungen dar.

    Solche sind zulässig, wenn sie durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die durch sie bewirkte Beschränkung der Berufsausübung den Betroffenen zumutbar ist (VerfGHE 64, 39/47).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05

    Roman Esra

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20
    Zwar gehört zum Grundrecht der Kunstfreiheit nicht nur der Werk-, sondern auch der Wirkbereich eines Kunstwerks, also seine Darbietung und Verbreitung (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG BVerfG vom 13.6.2007 BVerfGE 119, 1/21).
  • VerfGH Bayern, 13.03.2012 - 9-VII-11

    Rauchverbot in Spielhallen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20
    Es bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt (VerfGH vom 13.3.2012 VerfGHE 65, 61/69 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20
    Davon zu unterscheiden ist das allgemeine Willkürverbot, das der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit und der Abwehr gemeinschädlicher Regelungen auch dort dient, wo es nicht um die Beurteilung konkreter Vergleichspaare oder die ausnahmslose Einhaltung eines einheitlichen Regelungssystems geht (VerfGH vom 15.11.2006 VerfGHE 59, 219/228).
  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20
    Weder aus der allgemeinen objektivrechtlichen Pflicht von Staat und Gemeinden zur Pflege kultureller Güter (Geis in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 3 Rn. 32 m. w. N.) noch aus der allgemeinen Staatszielbestimmung der Kulturförderung (VerfGH vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/173) lässt sich ein Verbot ableiten, durch Rechtsverordnung zeitlich befristet die Schließung der in § 23 der Verordnung aufgezählten Einrichtungen anzuordnen.
  • VerfGH Bayern, 24.04.2020 - 29-VII-20

    Allgemeine infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20
    Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Bayerische Staatsregierung ihrer Pflicht, die getroffenen Maßnahmen fortlaufend auf ihre Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen (VerfGH vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 31; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 103), nicht nachkäme.
  • VerfGH Bayern, 06.04.1989 - 2-VII-87

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 16.11.2020 - 90-VII-20
    aa) Es ist in Anbetracht der obigen Ausführungen fernliegend, dass der Normgeber den weiten Gestaltungsspielraum, den er bei der Ausfüllung des Programmsatzes des Art. 153 Satz 1 BV hat (VerfGH vom 6.4.1989 VerfGHE 42, 41/49), durch die angeordneten vorübergehenden Betriebsschließungen verletzt haben könnte.
  • VGH Bayern, 11.11.2020 - 20 NE 20.2485

    Rechtmäßigkeit der Untersagung des Betriebs eines Nagelstudios im Hinblick auf

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 411/20

    Corona; Gastronomie; Normenkontrolleilantrag; Schließung

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

  • VGH Baden-Württemberg, 06.10.2020 - 1 S 2871/20

    Corona-Krise; Untersagung des Betriebs von Prostitutionsstätten, Bordellen und

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2020 - 13 MN 433/20

    Corona; Fitnessstudio; Normenkontrolleilantrag

  • VGH Bayern, 05.11.2020 - 20 NE 20.2468

    Corona - BayVGH lehnt Eilantrag gegen die Schließung von Gastronomiebetrieben

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

  • VerfGH Bayern, 04.04.2017 - 3-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Rechtsverordnung zur Festlegung der Gebiete, in

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2020 - 13 B 1488/20

    Coronaschutzverordnung - Betriebsuntersagung von Clubs, Diskotheken und ähnlichen

  • VerfGH Bayern, 17.12.2020 - 110-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der nächtlichen Ausgangssperre in Bayern

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26 m. w. N.; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 10; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30).

    Es ist weder offensichtlich, dass die vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen ihrerseits verfassungswidrig wären (vgl. zu §§ 28, 28 a, 32 IfSG BayVGH vom 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 22 ff. und vom 14.12.2020 - 20 NE 20.2907 - BeckRS 2020, 34966 Rn. 24; vgl. zur Rechtslage vor Einführung des § 28 a IfSG auch VerfGH vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 12 f.), noch dass die Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf ihre Reichweite die angegriffene Bestimmung nicht trüge.

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Dass dem Normgeber, der nach Art. 99 Satz 2 Halbsatz 2 BV verpflichtet ist, die personellen und sachlichen Kapazitäten des Gesundheitssystems zu schützen (VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90- VII-20 - juris Rn. 23), mildere, aber gleichermaßen wirksame Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um in den geregelten Bereichen die Infektionsgefahr zu minimieren und damit der weiteren Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken, ist, zumal unter Berücksichtigung seiner Einschätzungsprärogative (VerfGH vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 21; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23), entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht offensichtlich.

    Davon zu unterscheiden ist das allgemeine Willkürverbot, das der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit und der Abwehr gemeinschädlicher Regelungen auch dort dient, wo es nicht um die Beurteilung konkreter Vergleichspaare oder die ausnahmslose Einhaltung eines einheitlichen Regelungssystems geht (VerfGH vom 15.11.2006 VerfGHE 59, 219/228; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 30).

    Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles gesetzgeberisches Eingreifen erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt (VerfGH vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 24 m. w. N.; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 32).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einer einzelnen Verordnungsbestimmung würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

    Nichtigkeit einzelner Vorschriften der Thüringer

    So erlaubt § 31 IfSG, gezielt solchen Personen ein Tätigkeitsverbot aufzuerlegen, die mit Blick auf ein Infektionsgeschehen eine besondere Gefährlichkeit für andere aufweisen; mit den angegriffenen Bestimmungen der Verordnung, welche die vorübergehende Schließung von Einrichtungen anordnen, wird jedoch nicht ein Tätigkeitsverbot im Sinn des § 31 IfSG gegen einzelne Personen über die in § 31 IfSG genannten Personengruppen hinaus erstreckt, sondern vielmehr allgemein die vorübergehende Einstellung aller Einrichtungen einer bestimmter Art angeordnet, um Kontakte zwischen vielen Personen, die sich dort ergeben (können), zu verhindern (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 16. November 2020 - Vf. 90-VII-20 -, juris Rn. 18).

    Eine solche Regelung mag zwar aus Sicht des einzelnen betroffenen Betriebsinhabers dieselbe Wirkung gehabt haben wie eine Tätigkeitsuntersagung nach § 31 IfSG; sie verfolgte jedoch einen ganz anderen Ansatz, was gegen die Annahme spricht, dass die durch § 31 IfSG eröffnete Möglichkeit der Anordnung persönlicher Beschränkungen vorübergehenden allgemeinen Betriebsschließungen unabhängig von der Person des Inhabers auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG entgegenstand (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 16. November 2020 - Vf. 90-VII-20 -, juris Rn. 18).

  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26 m. w. N.; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 10; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 22).

    Es ist weder offensichtlich, dass die vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen ihrerseits verfassungswidrig wären (vgl. VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 23; vgl. zu §§ 28, 28 a, 32 IfSG BayVGH vom 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 22 ff. und vom 14.12.2020 - 20 NE 20.2907 - BeckRS 2020, 34966 Rn. 24; vgl. zur Rechtslage vor Einführung des § 28 a IfSG auch VerfGH vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 12 f.), noch dass die jeweilige Ermächtigungsgrundlage im Hinblick auf ihre Reichweite die angegriffenen Bestimmungen nicht trüge.

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 25; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht festzustellen, dass der Normgeber, dem bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit grundrechtseinschränkender Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zukommt (VerfGH vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 21; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23), mit den von den Antragstellerinnen beanstandeten Schutzmaßnahmen offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen hat.

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner Verordnungsbestimmungen würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 22.03.2021 - 23-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Vorschriften der Zwölften Bayerischen

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26 m. w. N.; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 10; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 16).

    Bei der Beurteilung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist allgemein zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Es kann offenbleiben, ob in der Regelung ein Eingriff in die Kunstfreiheit (Art. 108 BV) zumindest derjenigen Personen liegt, denen die Verfügungsgewalt über die betroffenen Einrichtungen zusteht und die dort Kunstwerke der Öffentlichkeit zugänglich machen wollen, etwa als (private) Theater- oder Kinobetreiber (vgl. Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 108 Rn. 14); ebenso, ob mittelbar in das den Künstlern selbst zustehende Grundrecht aus Art. 108 BV eingegriffen wird, da in der flächendeckenden Sperrung der künstlerischen Wirkungsstätten etwa für Schauspieler oder Musiker eine faktische Beeinträchtigung mit eingriffsgleicher Wirkung gesehen werden kann (vgl. Lindner, a. a. O., Rn. 25; vgl. zu Art. 108 BV auch VerfGH vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 28).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem weiterhin die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • VerfGH Bayern, 21.04.2021 - 26-VII-21

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Testobliegenheit an Schulen (Corona)

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 25; vom 12.4.2021 - Vf. 21-VII-21 - Rn. 17; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26 m. w. N.; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 10; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 16; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 15).

  • VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26 m. w. N.; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 10; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 16).

    Der Verfassungsgerichtshof und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof haben bereits mehrfach entschieden, dass die vom Verordnungsgeber herangezogenen Rechtsgrundlagen des Infektionsschutzgesetzes ihrerseits nicht offensichtlich verfassungswidrig sind (vgl. VerfGH vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 14; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 17; vgl. zu §§ 28, 28 a, 32 IfSG BayVGH vom 8.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 22 ff.; vom 14.12.2020 - 20 NE 20.2907 - juris Rn. 24; vom 12.1.2021 - 20 NE 20.3026 - juris Rn. 11; vgl. zur Rechtslage vor Einführung des § 28 a IfSG auch VerfGH vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 12 f.).

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Der Normgeber, dem bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit grundrechtseinschränkender Maßnahmen eine Einschätzungsprärogative zukommt (VerfGH vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 21; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23), kann den Rückgang der Fallzahlen als Beleg für die Wirksamkeit der angeordneten Einschränkungen werten.

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 98-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offen zutage tritt und darüber hinaus auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26 m. w. N.; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 10; vom 23.11.2020 - Vf. 59-VII-20 - juris Rn. 30; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 16).

    Bei Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller Verordnungsbestimmungen würde zudem die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81- VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII-20; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • OVG Hamburg, 18.11.2020 - 5 Bs 209/20

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios voraussichtlich rechtmäßig

    An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch angesichts der seit dem Ausbruch der Pandemie verstrichenen Zeit fest (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 9.11.2020, 1 B 342/20, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6.11.2020, OVG 11 S 97/20, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 6.11.2020, 13 MN 433/20, juris; OVG Koblenz, Beschl. v. 5.11.2020, 6 B 11353/20.OVG; juris; andere Obergerichte halten diese Frage jedenfalls für offen, vgl. OVG Münster, Beschl. v. 6.11.2020, 13 B 1657/20.NE, juris; auch das Bundesverfassungsgericht hat insofern bisher keine Bedenken geäußert, vgl. zuletzt Beschl. v. 11.11.2020, 1 BvR 2530/20, juris Rn. 16; vgl. auch BayVGH, Beschl. v.16.11.2020, Vf. 90-VII-20).
  • VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 60-VII-21

    Popularklage gegen die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

    Bei der Beurteilung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist allgemein zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet ist (vgl. VerfGH vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 121; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 23; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 21; BVerfG vom 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8; vom 19.11.2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 174 ff.).

    Eine vorläufige Außerkraftsetzung einzelner oder aller angegriffener Verordnungsbestimmungen würde im Übrigen die praktische Wirksamkeit des vom Verordnungsgeber verfolgten Gesamtkonzepts in einem Ausmaß beeinträchtigen, das dem Gebot zuwiderliefe, von der Befugnis, den Vollzug einer in Kraft getretenen Norm auszusetzen, wegen des erheblichen Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Normgebers nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. zu Folgenabwägungen im Zusammenhang mit "Coronamaßnahmen" bereits VerfGH vom 26.3.2020 NVwZ 2020, 624 Rn. 13; vom 24.4.2020 NVwZ 2020, 785 Rn. 23; vom 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 26; vom 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 14; vom 8.6.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 22; vom 3.7.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 21; vom 12.8.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 23; vom 21.10.2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 25; vom 29.10.2020 - Vf. 81-VII-20 - juris Rn. 19; vom 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 - juris Rn. 41; vom 17.12.2020 - Vf. 110-VII-20 - juris Rn. 37; vom 30.12.2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 35; vom 29.1.2021 - Vf. 96-VII- 20 - juris Rn. 48; vom 1.2.2021 - Vf. 98-VII-20 - juris Rn. 22; vom 22.3.2021 - Vf. 23-VII-21 - juris Rn. 48; vom 28.6.2021 - Vf. 73-VII-20 - juris Rn. 28; vgl. auch BVerfG vom 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 16).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    v. 16.11.2020 - Vf. 90-VII-20 -, juris Rn. 36 ff.; OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.12.2020 - 2 Ss (OWi) 286/20 -, juris Rn. 26; a. A. wohl VGH München, Urt. v. 06.10.2022 - 20 N 20.783 -, juris Rn. 42; OVG Bautzen, Urt. v. 27.04.2023 - 3 C 8/21 -, juris Rn. 57 ff.; OVG Münster, Urt, v. 19.06.2023 - 13 D 283/20.NE -?, juris Rn. 336 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2020 - 13 B 1675/20

    Tennis in der Halle bleibt verboten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 13 B 1983/20

    Coronapandemie: Golfplätze in Nordrhein-Westfalen bleiben geschlossen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2021 - 13 B 1750/20

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Außervollzugsetzung von Regelungen zum

  • VerfGH Bayern, 28.01.2022 - 65-VII-21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Bayerische

  • VGH Bayern, 23.07.2021 - 25 NE 21.1832

    Schließung der Innenräume reiner Schankwirtschaften vorläufig außer Vollzug

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2020 - 13 B 1658/20

    Betrieb eines Hotels und die Coronaschutzverordnung

  • VGH Bayern, 27.11.2020 - 20 NE 20.2550

    Schließung eines Haarentfernungsinstituts wegen Corona

  • VGH Bayern, 26.11.2020 - 20 NE 20.2589

    Eilrechtsschutz gegen Betriebsschließung eines Tattoo-Studios

  • VerfGH Bayern, 28.02.2022 - 65-VII-21

    Keine Außervollzugsetzung von Vorschriften der Fünfzehnten Bayerischen

  • OVG Sachsen, 30.06.2022 - 3 C 54/20

    Betriebsuntersagungen; Hotel; Gastronomie; Fitnessstudio; Pandemie

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2021 - 13 B 1661/20

    Einstweilige Anordnung gegen Vollzug der Corona-Regelungen; Zusammentreffen von

  • OLG Oldenburg, 11.12.2020 - 2 Ss OWi 286/20

    Kontaktminimierungsgebot in niedersächsischer CoronaVNeuIfSV nicht bußgeldbewehrt

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2020 - 13 B 1707/20

    Betriebsverbot für gastronomische Einrichtungen und Beherbergungsverbot zu

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 13 B 363/21

    Erfolgloser Normenkontrollantrag einer Speiselokalbetreiberin auf Erlass einer

  • OVG Sachsen, 17.05.2022 - 3 C 16/20

    Untersagung; Öffnung; Einkaufszentrum; großflächiger Einzelhandel;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2021 - 13 B 346/21

    Dienen des Beherbergungsverbots schon durch die Verhinderung bzw. Reduzierung von

  • VGH Bayern, 18.12.2020 - 20 NE 20.2678

    Betriebsschließung von Sportstätten (hier: Tennishalle) in der Corona-Pandemie

  • VGH Bayern, 25.11.2020 - 20 NE 20.2567

    Eilrechtsschutz gegen Schließung einer Balletschule

  • VGH Bayern, 25.11.2020 - 20 NE 20.2588

    Schließung einer Sauna wegen Corona

  • VGH Bayern, 19.11.2020 - 20 NE 20.2513

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren wegen Schließung einer

  • VerfGH Bayern, 12.04.2021 - 21-VII-21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Zwölfte Bayerische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2021 - 13 B 1728/20

    Ablehnung des Antrags des Betreibers eines Reiterhofs auf vorläufige

  • VerfGH Baden-Württemberg, 25.11.2020 - 1 VB 120/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Schließung von Prostitutionsbetrieben gem § 1a

  • VGH Bayern, 25.02.2021 - 20 NE 21.475

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte Schließung von Modefachmärkten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2021 - 13 B 1892/20

    Betrieb einer Hundeschule in Coronazeiten - Corona-Virus

  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 20 CE 21.550

    Untersagung der (Teil-)Öffnung eines Elektronikfachmarkts, da kein zur Versorgung

  • VGH Bayern, 25.02.2021 - 20 NE 21.460

    Schließung von Einzelhandelsbetrieben aufgrund der Corona-Pandemie

  • OVG Sachsen, 04.08.2022 - 3 C 24/20

    Untersagung Gastronomie; Corona-Pandemie; Eingriff Berufsausübungsfreiheit;

  • VGH Bayern, 15.02.2021 - 20 NE 21.406

    Erfolgloser Eilantrag gegen die coronabedingte Schließung von Geschäften und

  • OVG Sachsen, 10.08.2022 - 3 C 62/20

    Corona; körpernahe Leistung; Nagelstudio

  • VGH Bayern, 26.11.2020 - 20 NE 20.2484

    Schließung von Spielhallen wegen Corona

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2021 - 13 B 1766/20
  • VGH Bayern, 18.12.2020 - 20 NE 20.2698

    Massenentscheidungen des Normgebers in Sachen Covid - Schließung eines

  • VGH Bayern, 16.02.2021 - 20 NE 21.340

    Schließung von Wettannahmestellen wegen Corona

  • VGH Bayern, 12.01.2021 - 20 NE 20.3026

    Schließung von Sportstätten wegen der Corona

  • VG Regensburg, 02.12.2020 - RN 14 S 20.2948

    Erfolgloser Eilantrag gegen Hotspot-Maßnahmen-Allgemeinverfügung der Stadt Passau

  • VGH Bayern, 30.11.2020 - 20 NE 20.2484

    Betriebsuntersagung von Spielhallen wegen Corona-Pandemie

  • VG Augsburg, 05.02.2021 - Au 9 E 21.178

    Eilantrag gegen Untersagung des Betriebs eines Skilifts erfolglos

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 20 NE 21.712

    Betriebsuntersagung für Tattoo- und Piercingstudio wegen Corona

  • VG Regensburg, 03.03.2021 - RN 5 E 21.323

    Ausnahmegenehmigung, Verwaltungsgerichte, Dienstleistungen, Einstweilige

  • VGH Bayern, 15.12.2020 - 20 NE 20.2526

    Erfolgloser Eilantrag gegen coronaschutzbedingte Betriebsuntersagung von

  • VGH Bayern, 10.12.2020 - 20 NE 20.2640

    Untersagung des Betriebs einer Reitanlage wegen Corona

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2021 - 13 B 1671/20

    Coronapandemie: Spielhallen bleiben geschlossen

  • VGH Bayern, 15.12.2020 - 20 NE 20.2633

    Betriebsuntersagung von Tanzschulen

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 20 NE 21.714

    Verbot der Ausübung des Tätowierens wegen Corona

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 20 NE 21.624

    Betriebsuntersagung für Tattoo-Studio wegen Corona

  • VGH Bayern, 14.12.2020 - 20 NE 20.2557

    Betriebsschließung von Fitnessstudios wegen Corona

  • VGH Bayern, 16.03.2021 - 20 NE 21.634

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen Kontaktbeschränkungen, das Tragen

  • VGH Bayern, 23.11.2020 - 20 NE 20.2453

    Betriebsuntersagung für Tattoo-Studios wegen Corona

  • VGH Bayern, 13.01.2020 - 20 NE 20.2990

    Außervollzugsetzung, Einstweilige Anordnung, Normenkontrollantrag, Erbringung von

  • VGH Bayern, 18.12.2020 - 20 NE 20.2840

    Corona-Pandemie - Nutzungsuntersagung von Sportstätten (Tanzsport) in Bayern

  • VG Augsburg, 04.05.2021 - Au 9 E 21.1055

    Erfolgloser Eilantrag: Kein Betrieb eines Freizeitparks

  • VG Augsburg, 11.02.2021 - Au 9 E 21.216

    Elektrofachgeschäft kein unverzichtbares Ladengeschäft nach der bayerischen

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