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   OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06   

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OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06 (https://dejure.org/2007,1311)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.02.2007 - 901 Kap 1/06 (https://dejure.org/2007,1311)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15. Februar 2007 - 901 Kap 1/06 (https://dejure.org/2007,1311)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Aktien- und Wertpapierhandelsrecht: Schadensersatzklage von Kapitaleignern wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung; Musterentscheid

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Musterklage auf Schadenersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden einer AG; Zu veröffentlichende Insiderinformation; Zweck der Ad-hoc-Publizität; Bestellung des Vorstands einer AG und Beendigung des Amtes; ...

  • Judicialis

    WpHG § 37 b Abs. 1; ; WpHG § 13 Abs. 1; ; AktG § 84 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WpHG § 37b Abs. 1 § 13 Abs. 1; AktG § 84 Abs. 2
    Schadensersatzklage von Kapitaleignern wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren Markus Geltl gegen DaimlerChrysler AG

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    WpHG § 37b Abs. 1, §§ 15, 13 Abs. 1; AktG § 84 Abs. 2; KapMuG § 4
    Ad-hoc-Mitteilung über vorzeitiges Ausscheiden des Vorstandsvorsitzenden erst nach Aufsichtsratsbeschluss (Musterverfahren "DaimlerChrysler")

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlung im Kapitalanleger- Musterverfahren gegen DaimlerChrysler AG vor dem Oberlandesgericht Stuttgart

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kapitalanleger- Musterverfahren gegen DaimlerChrysler AG vor dem Oberlandesgericht Stuttgart

  • duslaw.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Musterverfahren vor dem Abschluss

Sonstiges

  • rasommer.de PDF (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 18.01.2009)

    Wenn aus Anlegern Kläger werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1731
  • ZIP 2007, 481
  • WM 2007, 595
  • BB 2007, 565
  • NZG 2007, 352
  • NZG 2008, 680 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.09.2005 - II ZR 314/03

    Rückgewähr der Einlage eines stillen Gesellschafters; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
    Dabei zitiert er den Bundesgerichtshof in ZIP 2005, 2060.

    (1) In der erwähnten Entscheidung (Urteil vom 26.9.2005 - II ZR 314/03) führte der Bundesgerichtshof aus, dass die dort beklagte Fondsgesellschaft auf den Vortrag des klagenden stillen Gesellschafters, planmäßig seien nur geringe Teile der Anlegergelder investiv verwendet worden, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast gehalten sei, dem Gericht und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen diejenigen Informationen zu geben, die dem Kläger nicht zugänglich seien, die offen zu legen der Beklagten aber möglich und zumutbar sei.

  • BGH, 13.03.2006 - II ZR 165/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
    Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft (BGH, Urteil vom 13.3.2006 - II ZR 165/04, ZIP 2006, 805 m. w. N.).
  • BGH, 01.12.1982 - VIII ZR 279/81

    Ergänzung oder Berichtigung der Drittschuldnererklärung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
    Einfaches Bestreiten genügt nicht, sofern nähere Angaben zumutbar sind (BGH, Urteil vom 01.12.1982 - VIII ZR 279/81, BGHZ 86, 23).
  • OLG Schleswig, 16.12.2004 - 5 U 50/04

    Haftung der AG wegen fehlerhaft unterlassender Ad-hoc-Mitteilung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
    aa) Grundsätzlich hat der Musterkläger als Anspruchssteller die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen (Sethe in Assmann/Schneider, a.a.O, §§ 37 b, 37 c, Rdnr. 42; OLG Schleswig, Urteil vom 16.12.2004 - 5 U 50/04, WM 2005, 696).
  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02

    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
    In der bis zum Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21.6.2002 geltenden Fassung des Gesetzes vom 9.9.1998 hatte der Gesetzgeber in § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG noch eine besondere Schadensersatzhaftung des Emittenten für die Verletzung der ihm gemäß § 15 Abs. 1, Satz 2 und 3 WpHG a.F. auferlegten Ad-hoc-Publizität ausdrücklich ausgeschlossen und damit zugleich klargestellt, dass die Norm kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8.2.2006 - 20 U 24/04, WM 2006, 511; BGH, Urteil vom 9.5.2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450).
  • BGH, 26.06.1995 - II ZR 109/94

    Kündigung des mit der Buchführung beauftragten GmbH-Geschäftsführers wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
    Für die Wirksamkeit der Amtsniederlegung kommt es nicht darauf an, ob sich das Vorstandsmitglied auf wichtige Gründe beruft (Hefermehl/Spindler, a.a.O., Rdnr. 124; BGH, Urteile vom 8.2.1993 - II ZR 58/92, NJW 1993, 1198 sowie vom 26.6.1995 - II ZR 109/94, NJW 1995, 2850, jeweils zum Fall des GmbH-Geschäftsführers).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 20 U 24/04

    Kapitalanlage: Schadensersatzansprüche eines Altanlegers wegen unrichtiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
    In der bis zum Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom 21.6.2002 geltenden Fassung des Gesetzes vom 9.9.1998 hatte der Gesetzgeber in § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG noch eine besondere Schadensersatzhaftung des Emittenten für die Verletzung der ihm gemäß § 15 Abs. 1, Satz 2 und 3 WpHG a.F. auferlegten Ad-hoc-Publizität ausdrücklich ausgeschlossen und damit zugleich klargestellt, dass die Norm kein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 8.2.2006 - 20 U 24/04, WM 2006, 511; BGH, Urteil vom 9.5.2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450).
  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 58/92

    Sofortige Wirksamkeit der Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
    Für die Wirksamkeit der Amtsniederlegung kommt es nicht darauf an, ob sich das Vorstandsmitglied auf wichtige Gründe beruft (Hefermehl/Spindler, a.a.O., Rdnr. 124; BGH, Urteile vom 8.2.1993 - II ZR 58/92, NJW 1993, 1198 sowie vom 26.6.1995 - II ZR 109/94, NJW 1995, 2850, jeweils zum Fall des GmbH-Geschäftsführers).
  • LG Stuttgart, 03.07.2006 - 21 O 408/05

    Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Mustervorlage mit dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
    Das Landgericht Stuttgart verkündete am 3.7.2006 folgenden Vorlagebeschluss (Blatt 411 bis 425 der Beiakten Landgericht Stuttgart, 21 O 408/05), der mit Beschluss vom 20.7.2006 berichtigt wurde (Blatt 432 f. der Beiakten): "Dem Oberlandesgericht Stuttgart wird das Verfahren zur Herbeiführung eines Musterentscheids gemäß § 4 Abs. 1 KapMuG vorgelegt, um im Rahmen des Feststellungsziels - Rechtzeitigkeit der Ad-hoc-Mitteilung über das Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten Prof. S. - über folgende Anträge (Streitpunkte) zu entscheiden: Es wird festgestellt, 1. dass spätestens seit Mitte Mai 2005 oder jedenfalls zu irgendeinem späteren Zeitpunkt vor dem 28.7.2005, 10:32 Uhr, insbesondere seit dem 15.7.2005, jedenfalls seit dem 19.7.2005 oder jedenfalls spätestens seit dem 27.7.2005 durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Herrn Prof. S., eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG entstanden ist und die Beklagte diese nicht unverzüglich veröffentlicht hat.
  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 264/07

    Kleinbetriebsklausel - Darlegungslast

    Auf diese Möglichkeit ist der primär Darlegungspflichtige nach § 139 ZPO hinzuweisen, wenn er sie erkennbar übersehen hat (vgl. OLG Stuttgart 15. Februar 2007 - 901 Kap 1/06 -ZIP 2007, 481).
  • BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener

    Auf Vorlagebeschluss des Landgerichts hat das Oberlandesgericht durch Musterentscheid vom 15. Februar 2007 (ZIP 2007, 481) festgestellt, dass "durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Musterbeklagten, Prof. S. , eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst am 28. Juli 2005 um ca. 9.50 Uhr entstanden ist und dass die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht hat".
  • OLG Stuttgart, 22.04.2009 - 20 Kap 1/08

    Aktionärsklage auf Schadenersatz wegen verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über einen

    Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Stuttgart zuständige 9. Zivilsenat hat mit Beschluss vom 26.07.2006 im Verfahren 901 Kap 1/06 den Musterkläger bestimmt.

    Mit Beschluss (Musterentscheid) vom 15.02.2007 wurde festgestellt, dass eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst am 28.7.2005 um ca. 9.50 Uhr entstanden sei und dass die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht habe; wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss Bezug genommen (AG 2007, 250 = BB 2007, 565 = NZG 2007, 352 = ZIP 2007, 481).

    Wegen des bis zum Erlass des Musterentscheids vom 15.02.2007 (901 Kap 1/06) vorgebrachten streitigen Parteivortrags zu der Vorlagefrage Nr. 1 wird auf die Feststellungen in diesem Musterentscheid, S. 8 ff, sowie ergänzend auf die bis dahin eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

  • LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05

    Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Zulässigkeit eines

    Der 9. Senat des OLG Stuttgart entschied durch Beschluss vom 15.02.2007 ohne Beweisaufnahme, dass durch die Vorgänge im Zusammenhang mit dem vorzeitigen Ausscheiden des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Musterbeklagten eine Insiderinformation im Sinne des § 37 b Abs. 1 WpHG erst am 28.7.2005 um ca. 9:50 Uhr entstanden sei und dass die Musterbeklagte diese unverzüglich veröffentlicht habe (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2007 - 901 Kap 1/06).

    Der Musterkläger bemängelt in der Begründung seines Antrags auf Ergänzung gemäß § 13 KapMuG, dass die Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Entscheidung vom 15.02.2007 (901 Kap 1/06) bzw. des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 25.02.2008 (II ZB 9/07) im Ergebnis gemessen am Feststellungsziel des Feststellungsantrags Ziff. 1 zu kurz griffen (Seite 6 des Erweiterungsantrags vom 22.08.2008).

    Die Wirksamkeit einer einseitigen Amtsniederlegung würde den Zugang der Erklärung bei einem Aufsichtsratsmitglied voraussetzen, wobei es für das Wirksamwerden nicht darauf ankommt, ob die Amtsniederlegung auf einen wichtigen Grund gestützt wird und ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund objektiv vorgelegen hätte (BGH, Urteil vom 08.02.1993 - II ZR 58/92, BGHZ 121, 257 ff.; vgl. auch BGH Urteil vom 14.07.1980 - II ZR 161/79, BGHZ 78, 82 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2007, a.a.O. Rn. 84; wie hier Hüffer, AktG Kommentar, 8. Aufl. München 2008, § 84 Rn. 36).

  • OLG Frankfurt, 12.02.2009 - 2 Ss OWi 514/08

    Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz: Beginn der Veröffentlichungspflicht

    Insoweit korrespondiert die Notwendigkeit des Entscheidungsträgers, sich mit der einseitig beabsichtigten Amtsniederlegung - in entsprechender Anwendung des § 84 Abs. 3 AktG (vgl. dazu Möller WM 2005, 1393, 1394 m.w.N.; OLG Stuttgart ZIP 2007, 481 Rdn. 78 ff) - zu beschäftigen, mit der das Unternehmen treffenden Verpflichtung, diese konkrete Information unverzüglich auch den Markteilnehmer mitzuteilen, damit auch diese sich bei ihren Investitionsentscheidungen auf die neue Sachlage einstellen können.

    Die Frage, ob und mit welchen Folgen diese geäußerte Absichtserklärung rechtlich durchsetzbar ist und deswegen ggf. nicht als einseitiger Rücktritt verstanden werden kann (so OLG Stuttgart, ZIP 2007, 481 Rdn. 87), spielt nach neuem Recht keine Rolle.

    Die Verknüpfung von mehreren eigenständigen konkreten Umständen ("ob" und "wie") zu einer einheitlichen (Gesamt)Entscheidung (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2007, 481) negiert den Wortlaut der Vorschrift, den gesetzgeberischen Willen und führt durch die Feststellungen im Tatsächlichen zu einem Wiederaufleben der alten Rechtslage wie sie durch die Vorgaben der Marktmissbrauchsrichtlinie 2003/6/EG sowie der Durchführungsrichtlinie 2003/124/EG gerade geändert werden sollte.

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