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   LG Köln, 08.06.2011 - 91 O 102/08   

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LG Köln, 08.06.2011 - 91 O 102/08 (https://dejure.org/2011,69652)
LG Köln, Entscheidung vom 08.06.2011 - 91 O 102/08 (https://dejure.org/2011,69652)
LG Köln, Entscheidung vom 08. Juni 2011 - 91 O 102/08 (https://dejure.org/2011,69652)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 11.10.2018 - 3 U 45/16

    Mängelbeseitigungskosten für ein Bauvorhaben; Einrede der Verjährung; Hemmung

    Sie erhob vor dem Landgericht Köln, Aktenzeichen 91 O 102/08, gegen die hiesige Klägerin Klage auf Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vom 04.08.2008 wirksam sei.

    Mit Schriftsatz vom 28.04.2009 erklärte die Klägerin im Verfahren 91 O 102/08 den hiesigen Beklagten den Streit (Bl. 172 ff. der beigezogenen Akte LG Köln 91 O 102/08 - im Folgenden: " BA ").

    Das Landgericht Köln kam im Verfahren 91 O 102/08 nach Einholung von Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass Ursache der Feuchtigkeitsschäden die mangelhafte Abdichtung der im 4. Obergeschoss liegenden Nassräume sei, und gab der Feststellungsklage mit Urteil vom 08.06.2011 statt (Bl. 531 ff. BA).

    Auch während des Rechtsstreits LG Köln - Az. 91 O 102/08 - und des anschließenden Berufungsverfahrens habe zwischen den Parteien ein ständiger Meinungsaustausch über die hier streitgegenständlichen Mängel stattgefunden.

    Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Streitverkündung im Verfahren 91 O 102/08 habe die Verjährung hinsichtlich der jetzt geltend gemachten Ansprüche nicht hemmen können.

    Die mit Schriftsatz vom 28.04.2009 im Verfahren Landgericht Köln - Az. 91 O 102/08 - erklärte Streitverkündung habe nicht zu einer erneuten Hemmung der Verjährung geführt.

    Die Klägerin habe jedenfalls durch das Sachverständigengutachten im Verfahren LG Köln - Az. 91 O 102/08 - Kenntnis in diesem Sinne erhalten, so dass Verjährung mit Ablauf des Jahres 2013 und damit vor Klageerhebung am 30.12.2014 eingetreten wäre.

    Auch nach dem 01.03.2010 sei die Verjährungshemmung nicht beendet gewesen, weil sich die Beklagten an dem Verfahren 91 O 102/08 Landgericht Köln aktiv als Streithelferin der Klägerin beteiligt habe.

    Während des Verfahrens 91 O 102/08 LG Köln hätten sie die Klägerin sodann vorsätzlich oder fahrlässig weiterhin mit fehlerhaften Informationen hinsichtlich der Mängelursachen beliefert und zugleich den Anschein vermittelt, Baumängel und baumängelbedingte Schäden würden beseitigt.

    Die hier streitgegenständlichen Ansprüche seien auch deswegen nicht verjährt, weil mit der Zustellung der Streitverkündungsschrift im Verfahren 91 O 102/08 LG Köln gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB eine erneute Hemmung eingetreten sei.

    Dies folge nicht zuletzt aus der nunmehr vorgelegten Antwort der ehemaligen Beklagten zu 1) vom 24.03.2009 (Anlage S1, Bl. 539f. d.A.) Aufgrund dieses Schreibens, der außergerichtlichen Gespräche der Parteien und nicht zuletzt der Beteiligung an dem Rechtsstreit 91 O 102/08 LG Köln als Streithelferin sei den Beklagten bekannt gewesen, dass sich die Streitverkündungsschrift nicht nur auf etwaige Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Kündigung eines Mietverhältnisses beziehe, sondern vielmehr auch auf die nun hier streitgegenständlichen Mängelbeseitigungsansprüche.

    Davon abgesehen habe die ehemalige Mieterin im Verfahren 91 O 102/08 LG Köln in der Berufungsinstanz ihre Klage erweitert und hilfsweise beantragt, festzustellen, dass die dortige Beklagte (die hiesige Klägerin) verpflichtet sei, die durch Sachverständigengutachten festgestellte mangelhafte Abdichtung zwischen dem 3. und 4. Obergeschoss fachgerecht wiederherzustellen sowie die daraus resultierenden Wasserschäden in den Mieträumen auf ihre Kosten zu beseitigen.

    Sämtliche Parteien des Verfahrens 91 O 102/08 LG Köln seien davon ausgegangen, dass es sich bei den hilfsweise gestellten Anträgen nicht um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO handele, sondern lediglich um eine zulässige Ergänzung nach § 264 ZPO.

    Im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmefristen haben die Parteien und ihre Streithelfer nachfolgend Stellung zu diesem Beschluss genommen und insbesondere zu den Fragen der Verjährungshemmung durch Verhandeln, zur Frage der Arglist bzw. des Organisationsverschuldens, zur Erforderlichkeit weiteren tatsächlichen Vortrags durch die Klägerin sowie dazu, ob die Streitverkündungsschrift im Verfahren 91 O 102/08 LG Köln zu einer Hemmung der Verjährung bezüglich der im hiesigen Verfahren geltend gemachten Ansprüche führt, weiter vorgetragen.

    Auch die Streitverkündung im Verfahren 91 O 102/08 LG Köln habe die Verjährung nicht gehemmt.

    Der Lauf der Verjährungsfrist war auch nicht durch ein konkludentes Stillhalteabkommen im Sinne des § 205 BGB für die Dauer des Rechtsstreits 91 O 102/08 LG Köln gehemmt.

    Mit dieser Behauptung setzt sich die Klägerin bereits in einen unlösbaren Widerspruch zu ihrer weiter aufrecht erhaltenen Behauptung, wonach zwischen den Parteien seit August 2005 bis 2010 (also auch während des Rechtsstreits 91 O 102/08 LG Köln) Verhandlungen schwebten.

    Auch lässt sich aus der Beteiligung der hiesigen Beklagten am Rechtsstreit 91 O 102/08 LG Köln nicht auf ein Stillhalteabkommen schließen.

    Der Lauf der Verjährungsfrist der hier streitgegenständlichen Mängelbeseitigungsansprüche wurde auch nicht durch die Zustellung der Streitverkündungsschrift im Verfahren 91 O 102/08 LG Köln gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt.

    Auch aus der hilfsweisen Erweiterung der Anträge der Mieterin im Berufungsverfahren 1 U 50/11 OLG Köln (= 91 O 102/08 LG Köln) folgt keine Erweiterung der Streitverkündungswirkung.

  • LG Köln, 10.03.2016 - 8 O 459/14

    Verjährungshemmung durch Streitverkündungszustellung

    Sie erhob vor dem Landgericht Köln, Aktenzeichen 91 O 102/08, gegen die Klägerin Klage auf Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vom 04.08.2008 wirksam sei.

    Mit Schriftsatz vom 28.04.2009 erklärte die Klägerin den hiesigen Beklagten im Verfahren 91 O 102/08 den Streit (Bl. 172 ff. der beigezogenen Akte LG Köln 91 O 102/08 - im Folgenenden: BA).

    Das Landgericht Köln kam im Verfahren 91 O 102/08 nach Einholung von Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass Ursache der Feuchtigkeitsschäden die mangelhafte Abdichtung der im 4. Obergeschoss liegenden Nassräume sei, und gab der Feststellungsklage mit Urteil vom 08.06.2011 statt (Bl. 531 ff. BA).

    Auch während des Rechtsstreits LG Köln - 91 O 102/08 - und des anschließenden Berufungsverfahrens habe zwischen den Parteien ein ständiger Meinungsaustausch über die hier streitgegenständlichen Mängel stattgefunden.

    Sie meinen, die Streitverkündung im Verfahren 91 O 102/08 habe die Verjährung hinsichtlich der jetzt geltend gemachten Ansprüche nicht hemmen können.

    Die beigezogene Akte des Landgerichts Köln - 91 O 102/08 - war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Auch die Behauptung der Klägerin, während des Rechtsstreits LG Köln - 91 O 102/08 - und des anschließenden Berufungsverfahrens habe zwischen den Parteien ein ständiger Meinungsaustausch über die hier streitgegenständlichen Mängel stattgefunden, ist ohne Darlegung näherer Einzelheiten nicht geeignet, eine Hemmung gemäß § 203 BGB anzunehmen.

    Die Begründung der Streitverkündung bezog sich nur darauf, dass die hiesige Klägerin die hiesigen Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen werde, falls die Beklagten Mängelbeseitigungsmaßnahmen nicht hinreichend oder fachgerecht vorgenommen hätten und deshalb die Mieterin (Klägerin des Verfahrens 91 O 102/08) Ansprüche gegen die Klägerin, "insbesondere auf Beendigung des Mietverhältnisses" herleiten könne.

    Kenntnis in diesem Sinne erlangte die Klägerin jedenfalls durch das Sachverständigengutachten im Verfahren LG Köln - 91 O 102/08 - .

  • OLG Köln, 07.09.2012 - 1 U 50/11

    Stillschweigende Verlängerung eines Gewerberaummietverhältnisses durch

    Die Berufung der Beklagten sowie der Streithelfer zu 1. bis 3. gegen das am 08.06.2011 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln, 91 O 102/08, wird zurückgewiesen.
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