Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1979

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   EuGH, 13.03.1979 - 91/78   

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EuGH, 13.03.1979 - 91/78 (https://dejure.org/1979,609)
EuGH, Entscheidung vom 13.03.1979 - 91/78 (https://dejure.org/1979,609)
EuGH, Entscheidung vom 13. März 1979 - 91/78 (https://dejure.org/1979,609)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Hansen

    1 . STAATLICHE HANDELSMONOPOLE - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ZEITLICHE GELTUNG

  • EU-Kommission

    Hansen

  • Wolters Kluwer

    Gewährung staatlicher Beihilfen ; Abgabenregelung für Branntwein ; Einfuhr von Branntwein

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 37; ; EWG-Vertrag Art. 92; ; EWG-Vertrag Art. 93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. STAATLICHE HANDELSMONOPOLE - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ZEITLICHE GELTUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1979, 1767
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus EuGH, 13.03.1979 - 91/78
    Nach dem Erlaß der Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe; Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) erging das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 2. Mai 1976 (BGBl. I S. 1145).

    Hinweis angebracht, daß sich die Lösung dieses Problems weitgehend aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe; Slg. 1976, 181) ergebe; danach "untersagt es Artikel 95 Absatz 1 nicht, auf ein eingeführtes.

    Nach Ansicht der Klägerin ist diese Gleichbehandlung jedoch nur eine scheinbare, denn aus den Materialien zu dem Gesetz vom 2. Mai 1976 ergebe sich eindeutig, daß die Anhebung des Steuersatzes von 1 500 DM/hl auf 1 650 DM/hl das alleinige Ziel gehabt habe, der Branntweinmonopolverwaltung den Ausgleich der Verluste zu ermöglichen, die dieser dadurch entstanden seien, daß es zu einem erheblichen Unterschied zwischen dem Übernahmepreis, den sie den Erzeugern von unter das Monopol fallendem Branntwein aufgrund des Gesetzes zahlen müsse, und dem Endverkaufspreis dieses Branntweins gekommen sei, so wie er sich auf dem Markt im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) gebildet habe.

  • EuGH, 17.02.1976 - 91/75

    Hauptzollamt Göttingen / Miritz GmbH & Co.

    Auszug aus EuGH, 13.03.1979 - 91/78
    Nach dem Erlaß der Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe; Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) erging das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 2. Mai 1976 (BGBl. I S. 1145).

    Nach Ansicht der Klägerin ist diese Gleichbehandlung jedoch nur eine scheinbare, denn aus den Materialien zu dem Gesetz vom 2. Mai 1976 ergebe sich eindeutig, daß die Anhebung des Steuersatzes von 1 500 DM/hl auf 1 650 DM/hl das alleinige Ziel gehabt habe, der Branntweinmonopolverwaltung den Ausgleich der Verluste zu ermöglichen, die dieser dadurch entstanden seien, daß es zu einem erheblichen Unterschied zwischen dem Übernahmepreis, den sie den Erzeugern von unter das Monopol fallendem Branntwein aufgrund des Gesetzes zahlen müsse, und dem Endverkaufspreis dieses Branntweins gekommen sei, so wie er sich auf dem Markt im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 181) und 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217) gebildet habe.

  • EuGH, 25.05.1977 - 77/76

    Cucchi / Avez

    Auszug aus EuGH, 13.03.1979 - 91/78
    Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Gerichtshof anerkannt habe, daß eine inländische Abgabe, selbst wenn sie nicht als diskriminierend erscheine, als vom Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll eingestuft werden könne; hierzu verweist die Klägerin auf die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Mai 1977 in den Rechtssachen 77/70 (Cucchi, Slg. 1977, 987) und 105/76 (Interzuccheri, Slg. 1977, 1029).
  • EuGH, 25.05.1977 - 105/76

    Interzuccheri

    Auszug aus EuGH, 13.03.1979 - 91/78
    Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Gerichtshof anerkannt habe, daß eine inländische Abgabe, selbst wenn sie nicht als diskriminierend erscheine, als vom Vertrag verbotene Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll eingestuft werden könne; hierzu verweist die Klägerin auf die Urteile des Gerichtshofes vom 25. Mai 1977 in den Rechtssachen 77/70 (Cucchi, Slg. 1977, 987) und 105/76 (Interzuccheri, Slg. 1977, 1029).
  • EuGH, 13.12.1973 - 37/73

    Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders / Indiamex u.a.

    Auszug aus EuGH, 13.03.1979 - 91/78
    Die unmittelbare Geltung folge darüber hinaus auch aus dem Gemeinsamen Zolltarif und der gemeinsamen Handelspolitik der Gemeinschaft, die durch den genannten Beschluß konkretisiert worden seien, ohne daß es allerdings im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1973 in den verbundenen Rechtssachen 37 und 38/73 (Diamantarbeiders: Slg. 1973, 1609) einer derartigen Konkretisierung bedurft hätte.
  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    ist?" 6. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß der Bundesfinanzhof der Ansicht ist, aus den Entscheidungen, in denen der Gerichtshof Bestimmungen von Assoziierungsabkommen für unmittelbar anwendbar erklärt habe, lasse sich keine Antwort auf die Frage la herleiten; der Bundesfinanzhof verweist in diesem Zusammenhang auf die Urteile vom 12. Dezember 1972 in den verbundenen Rechtssachen 21 bis 24/72, International Fruit Company und andere (Slg. S. 1219), vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Haegeman (Slg. S. 449), vom 5. Februar 1976 in der Rechtssache 87/75, Bresciani (Slg. S. 129) und vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen (Slg. S. 935).

    Das ergebe sich indirekt aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 (Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. S. 935, Randnummer 22 der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 15.01.1985 - 253/83

    Kupferberg / Hauptzollamt Mainz

    Was die wirtschaftliche Diskriminierung angehe, so habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 1979 (Rechtssache 91/78, Hansen II, Slg. 1979, S. 935) die hier einschlägigen Grundsätze bereits klar herausgearbeitet: Eine derartige Diskriminierung läge nur dann vor, wenn das Monopol im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten anomal niedrige Preise praktiziert hätte.

    Dieser Argumentation könne nicht das Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 (Rechtssache 91/78, Hansen II, Slg. 1979, S. 935) entgegengehalten werden, in dem der Gerichtshof einen Kausalzusammenhang zwischen der Höhe der Beihilfe, die dem Erzeuger in Form eines garantierten Übernahmepreises gewährt werde, und dem Verkaufspreis aufgrund der Zwischenschaltung des Monopols verneint habe.

    Selbst wenn man der Auffassung sein sollte, daß sich die Herabsetzung des Verkaufspreises nicht auf den Steueranteil, sondern auf den Warenpreis beziehe, greife im vorliegenden Fall die Überlegung des Gerichtshofes im Urteil vom 13. März 1979 (Rechtssache 91/78, Hansen II, Slg. 1979, S. 935, Randnr. 13 der Entscheidungsgründe) nicht ein.

    dem Urteil vom 13. März 1979 (Rechtssache 91/78, Hansen II, Slg. 1979, S. 935) bereits beantwortet worden.

    - Die Firma Kupferberg versuche mit folgender Argumentation zu einer anderen als der aus dem Urteil Hansen II folgenden Lösung zu kommen: In dem Zeitraum vom 23. Februar bis 18. März 1976 seien die höheren Ankaufspreise der Monopolverwaltung durch keine Beihilfe abgesichert gewesen, so daß die Monopolverwaltung zwecks Vermeidung eines Konkurses gezwungen gewesen sei, die bei ihr entstehende und von ihr abzuführende Branntweinsteuer um die Differenz zwischen dem Übernahmepreis und dem Verkaufspreis (d. h. um 70 DM) zu kürzen; zwischen Übernahme und Verkauf der Ware bestehe deshalb ein enger und unmittelbarer Zusammenhang.

    is Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 (Hansen, Slg. 1979, S. 935) bereits entschieden hat, kann eine solche Maßnahme, wenn sie durch Gründe veranlaßt wird, die mit der Verkaufspraxis des Monopols zusammenhängen, an sich nicht beanstandet werden, es sei denn, ihre Durchführung beeinträchtigt die gebotene Chancengleichheit für eingeführte Erzeugnisse, indem mit Hilfe öffentlicher Mittel für den im Inland erzeugten Branntwein ein Verkaufspreis festgesetzt wird, der im Vergleich zu dem Preis vor Steuern des aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Branntweins vergleichbarer Qualität anomal niedrig ist.

  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise dieses Monopols an Art. 31 EG zu messen, der speziell den Fall betrifft, dass ein staatliches Handelsmonopol seine Ausschließlichkeitsrechte ausübt (Urteile vom 17. Februar 1976, Miritz, 91/75, Slg. 1976, 217, Randnr. 5, vom 20. Februar 1979, Rewe, "Cassis de Dijon", 120/78, Slg. 1979, 649, Randnr. 7, vom 13. März 1979, Hansen, 91/78, Slg. 1979, 935, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.1982 - 17/81

    Pabst & Richarz KG / Hauptzollamt Oldenburg

    Hinsichtlich des Rohbrandes aus Griechenland gelten nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die im Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/81 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1979, 935) zu Artikel 2 Absatz 1 des Ratsbeschlusses vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gêbiete der EWG entwickelten Grundsätze auch für Artikel 53 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens zwischen der EWG und Griechenland.

    Denn es handele sich im vorliegenden Fall nicht um eine "Tätigkeit ..., die in einem spezifischen Zusammenhang mit der Ausübung eines ausschließlichen Rechts ... durch ein staatliches Monopol steht" (Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen/Hauptzollamt Flensburg, a.a.O), sondern um eine steuerliche Billigkeitsmaßnahme zur teilweisen und zeitweisen Beseitigung der Folgen der Erhöhung einer Verbrauchsteuer.

    Problematik zu verwischen, indem es diese über eine Verrechnung mit Steuerlasten in das Abgabenrecht verlagere, ähnlich wie dies in der Rechtssache 91/78 (Hansen/Hauptzollamt Flensburg, a.a.O.) geschehen sei.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 13. März 1979 in der vorerwähnten Rechtssache 91/78 sei die Preispolitik eines staatlich gestützten Handelsmonopols dann diskriminierend, wenn es Verkaufspreise praktiziere, die im Vergleich zu dem Preis vor Steuern für Branntwein vergleichbarer Qualität aus anderen Mitgliedstaaten anomal niedrig seien.

    Die Oberfinanzdirektion meint abschließend, eine Prüfung dieser Frage unter dem Gesichtspunkt des Artikels 92 EWG-Vertrag müsse zum gleichen Ergebnis führen, da diese Vorschrift auf dem gleichen Grundgedanken beruhe wie Artikel 37 und 95 EWG-Vertrag (vgl. das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77, Hansen/Hauptzollamt Flensburg, Slg. 1978, 1787).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02

    Hanner - Artikel 31 EG - Staatliche Monopole - Monopol für den

    12 - Vgl. in diesem Sinne Artikel 31 Absatz 2 EG und Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 (Hansen, Slg. 1979, 935, Randnr. 8).

    55 - Urteil Hansen (zitiert in Fußnote 12, Randnrn. 12 und 13).

    83 - Vgl. insbesondere Urteile Hansen (zitiert in Fußnote 12, Randnr. 16), Peureux II (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 27), vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache Kommission/Italien (zitiert in Fußnote 57, Randnr. 11) und Banchero (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 27).

    Im Schrifttum vgl. insbesondere Kovar, R., Anmerkung zum Urteil vom 13. März 1979, Peureux I (Rechtssache 86/78, Slg. 1979, 897), und den genannten Urteilen Hansen und Peureux II, in: Journal du droit international , 1981, S. 125 bis 132 (S. 127), und Pappalardo, A., "La position des monopoles publics par rapport aux monopoles privés", in: La réglementation du comportement des monopoles et entreprises dominantes en droit communautaire , Collège d'Europe, Brügge, 1977, S. 538 bis 558 (S. 554 und 555).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.1983 - 78/82

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

    Dank dieser Formulierung und der folgenden, die Schlußfolgerung daraus ziehenden Randnummer - im Lichte der besonders eindeutigen Schlußanträge von Generalanwalt Warner gesehen 5 - 1 - Urteil vom 13. März 1979, Hanscn/FIauptzollamt Flensburg, Rechtssache 91/78, Slg. 1979, 935, Randnummer 9 der Entschcidungsgründc.

    Der gleiche Gedanke kommt mit anderen Worten in den folgenden, bereits erwähnten Urteilen zum Ausdruck: Urteil Rewe vom 17. Februar 1976, a.a.O., Randnummer 26 der EmscheidungsgrUndc, Urteil Peureux vom 13. März 1979, a. a. O., Randnummer 30 der Entscheidungsgründe, Urteil Hansen vom 13. März 1979, a. a. O., Randnummern 13 und 19 der Entscheidungsgründe.

    Ferner scheint es mir deshalb sinnvoll, die Aufrechterhaltung des redlichen Wettbewerbs zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten als einen 1 - Schlußanträge vom 25. Juni 1964 in der, Rechtssache 6/64, Costa/Enel, Slg. 1964, 1279, 1302.2 - Anmerkung mit seinen Initialen zu Ihren Urteilen vom 13. März 1979 in den Rechtssachen 86/78, 91/78 und 119/78 im Journal de droit international 1981, S. 126.3 - in: Position des monopoles publics par rapport aux monopoles privés, Semaine de Bruges 1977, S. 554 und 555.

    - Urteil Hansen vom 13. März 1979, a.a.O., Randnummer 19 der Entscheidungsgründe.

    2 - Randnummer 13 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 13. März 1979, Hansen, Rechtssache 91/78, Slg. 1979, 935.

  • EuGH, 23.10.1997 - C-189/95

    DAS MONOPOL DES "SYSTEMBOLAG" VERSTÖB NICHT GEGEN DEN EG-VERTRAG

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des Monopols an Artikel 37 des Vertrages zu messen, der speziell den Fall betrifft, daß ein staatliches Handelsmonopol seine Ausschließlichkeitsrechte ausübt (Urteile vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 91/75, Miritz, Slg. 1976, 217, Randnr. 5, vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, REWE, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649, Randnr. 7, und vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. 1979, 935, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt ausgeführt hat, verlangt Artikel 37 des Vertrages nicht die völlige Abschaffung der staatlichen Handelsmonopole, sondern schreibt vor, sie in der Weise umzuformen, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist (die erwähnten Urteile Manghera u. a., Randnr. 5, Hansen, Randnr. 8, Kommission/Italien, Randnr. 11, und Banchero II, Randnr. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-170/04

    Rosengren u.a. - Alkoholische Getränke - Schwedisches Einzelhandelsmonopol -

    3 - Hierfür verweist das Urteil Franzén auf die Urteile vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 91/75 (Miritz, Slg. 1976, 217, Randnr. 5), vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 (Rewe-Zentral, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649, Randnr. 7) und vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 (Hansen, Slg. 1979, 935, Randnrn. 9 und 10).

    6 - Vgl. Urteile Cassis de Dijon, Randnr. 7, und Hansen, Randnr. 8.

    9 - Vgl. Urteil Franzén Randnr. 38. Vgl. auch Urteile vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75 (Manghera u. a., Slg. 1976, 91, Randnrn. 4 und 5), Hansen, Randnr. 8, vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11), vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93 (Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 27) und vom 31. Mai 2005 in der Rechtssache C-438/02 (Hanner, Slg. 2005, I-4551, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.1984 - 253/83

    Sektkellerei C.A. Kupferberg & Cie KG a.A. gegen Hauptzollamt Mainz. -

    - Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 - Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH/ Hauptzollamt Landau (Pfalz) - Slg. 1976, S. 181.3 - Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 91/75 - Hauptzollamt Göttingen und Bundesminister der Finanzen/ Wolfgang Miritz GmbH & Co. - Slg. 1976, S. 217.4 - Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 - Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg (Hansen II) - Slg. 1979, S. 935.

    & O. C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg (Hansen I) - Slg. 1978, S. 1787.4 - Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 - Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg (Hansen II) - Slg. 1979, S. 935.

    4 - Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 - Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg (Hansen II) - Slg. 1979, S. 935.

    Zum anderen war im Unterschied zu der sovraprezzo-Abgabe der Monopolausgleich 4 - Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78 - Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg (Hansen II) - Slg. 1979, S. 935.

  • EuGH, 21.05.1980 - 73/79

    Kommission / Italien

    Gestützt auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 22. März 1977, Rechtssache 74/76, Ianelli und Volpi, Slg. 1977, 576; Urteil vom 13. März 1979, Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. 1979, 935; Urteil vom 26. Juni 1979, Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission/McCarren, Slg. 1979, 2161) gelangt die Klägerin zu zwei Folgerungen.

    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 13. März 1979 (Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. S. 935) in einem vergleichbaren Fall deutlich gemacht hat, haben diese Vorschriften jedoch unterschiedliche Anwendungsvoraussetzungen, die der jeweils von ihnen erfaßten Form staatlicher Maßnahmen eigen sind; darüber hinaus unterscheiden sie sich durch ihre Rechtsfolgen, und zwar vor allem dadurch, daß bei der Durchführung der Artikel 92 und 93 im Unterschied zu Artikel 95 Absatz 1 dem Eingreifen der Kommission ein weiter Spielraum belassen ist.

  • BFH, 03.04.1984 - VII R 18/80

    Rechtsbehelfsverzicht - Erklärung - Unterschrift

  • EuGH, 11.03.1980 - 104/79

    Foglia / Novello

  • EuG, 14.09.1995 - T-480/93

    Einführung von Schutzmaßnahmen bei Reis mit Ursprung in den Niederländischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1996 - C-157/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich der Niederlande. -

  • EuGH, 14.12.1995 - C-387/93

    Strafverfahren gegen Banchero

  • EuGH, 21.06.1983 - 90/82

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 07.06.1983 - 78/82

    Kommission / Italien

  • EuGH, 07.05.1985 - 18/84

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 31.05.2005 - C-438/02

    DAS SCHWEDISCHE MONOPOL FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON ARZNEIMITTELN VERSTÖSST

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2005 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung, mit der von der Region

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1997 - C-189/95

    Strafverfahren gegen Harry Franzén.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.1983 - 337/82

    St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, Gustav Kniepf-Melde GmbH gegen

  • EuGH, 15.07.1982 - 216/81

    Cogis

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.1988 - 30/87

    Corinne Bodson gegen SA Pompes funèbres des régions libérées. - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.1979 - 177/78

    Pigs and Bacon Commission gegen Mc Carren and Company Limited. - Gemeinsame

  • EuGH, 24.04.1980 - 72/79

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1980 - 30/78

    Distillers Company Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.1998 - C-106/97

    Dutch Antillian Dairy Industry Inc. und Verenigde Douane-Agenten BV gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.1992 - C-134/91

    Kerafina - Keramische und Finanz-Holding AG und Vioktimatiki AEVE gegen Elliniko

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1980 - 26/80

    Schneider-Import GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Mainz. - Besteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1983 - 90/82

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz gegen C.A. Kupferberg & Cie KG a.A.. - Wirkungen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1981 - 153/80

    Rumhaus Hansen GmbH & Co gegen Hauptzollamt Flensburg. - Besteuerung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.1991 - C-78/90

    Compagnie Commerciale de l'Ouest und andere gegen Receveur principal des douanes

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.1990 - 202/88

    Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1982 - 206/80

    Orlandi Italo e Figlio und andere gegen Ministero del commercio con l'estero. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1980 - 72/79

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. -

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.01.1979 - 91/78 (https://dejure.org/1979,4460)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 1979 - 91/78 (https://dejure.org/1979,4460)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Hansen GmbH & Co. gegen Hauptzollamt Flensburg.

    Abgabenreglung für Branntwein

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 10.10.1978 - 148/77

    Hansen / Hauptzollamt Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1979 - 91/78
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen & Balle/Hauptzollamt Flensburg) die ebenfalls vom Finanzgericht Hamburg gestellten Auslegungsfragen beantwortet, die das Verbot der Diskriminierung bei der Erhebung inländischer Abgaben im Zusammenhang mit der Tätigkeit des deutschen Branntweinmonopols betrafen, Fragen, die sich sowohl auf Artikel 37 als auch auf Artikel 95 EWG-Vertrag bezogen.

    Dies bestätigt die von mir in den Schlußanträgen vom 4. Juli 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen und Balle) vorgetragene Ansicht, daß sich nämlich die Tragweite des in Artikel 37 aufgestellten Diskriminierungsverbots in Fällen wie dem oben angenommenen im wesentlichen mit der.

    Hierzu sollen die vom Gerichtshof in dem angeführten Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 entwikkelten Merkmale herangezogen werden: "Die besonderen Vergünstigungen, die nationales Recht für bestimmte Arten Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern vorsieht", sind nicht schon an sich unzulässig, soweit sie "legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen [können], beispielsweise der Verwendung bestimmter Rohstoffe durch die Brennereien, dem Fortbestand der Herstellung typischer Qualitätsbranntweine oder der Erhaltung bestimmter Gruppen von Betrieben, etwa der landwirtschaftlichen Brennereien.

  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1979 - 91/78
    Vorab ist daran zu erinnern, daß die Bundesrepublik im Gefolge der Urteile des Gerichtshofes vom 17. Februar 1976 in den Rechtssachen 45/75 (Rewe) und 91/75 (Miritz) die für Branntwein geltenden Rechtsvorschriften durch Gesetz vom 2. Mai 1976 geändert und unter anderem dessen Einfuhr durch die Aufhebung der insowiet bestehenden alleinigen Berechtigung des Monopols freigegeben hat.

    Im Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 (Rewe, Slg. 1976, 182), in der es ebenfalls um die Auslegung von Artikel 37 EWG-Vertrag im Zusammenhang mit dem deutschen Branntweinmonopol ging, wurde in Randnummer 24 der Entscheidungsgründe folgendes festgestellt: "Das Verbot jeglicher Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen der Waren, die von den Angehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten hergestellt oder vertrieben werden, ist ein Grundprinzip der Anwendung des Vertrages, das nach seiner Rechtsnatur die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Angehörigen der Mitgliedstaaten unmittelbar betrifft.

  • EuGH, 25.05.1977 - 105/76

    Interzuccheri

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1979 - 91/78
    Ein solches Abgabensystem wäre in der Tat nur dem Anschein nach ein System inländischer Abgaben und müßte statt dessen wegen seines Schutzcharakters als Abgabe zollgleicher Wirkung angesehen werden (siehe die Urteile vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699; vom 29. Mai 1977 in der Rechtssache 105/76, Interzuccheri, Slg. 1977, 1030).
  • EuGH, 19.06.1973 - 77/72

    Capolongo / Azienda Agricola Maya

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1979 - 91/78
    Ein solches Abgabensystem wäre in der Tat nur dem Anschein nach ein System inländischer Abgaben und müßte statt dessen wegen seines Schutzcharakters als Abgabe zollgleicher Wirkung angesehen werden (siehe die Urteile vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699; vom 29. Mai 1977 in der Rechtssache 105/76, Interzuccheri, Slg. 1977, 1030).
  • EuGH, 18.06.1975 - 94/74

    IGAV / Ente nazionale per la Cellulosa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1979 - 91/78
    Ein solches Abgabensystem wäre in der Tat nur dem Anschein nach ein System inländischer Abgaben und müßte statt dessen wegen seines Schutzcharakters als Abgabe zollgleicher Wirkung angesehen werden (siehe die Urteile vom 19. Juni 1973 in der Rechtssache 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; vom 18. Juni 1975 in der Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699; vom 29. Mai 1977 in der Rechtssache 105/76, Interzuccheri, Slg. 1977, 1030).
  • EuGH, 10.12.1974 - 48/74

    Charmasson / Ministre de l'économie und des finances

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1979 - 91/78
    Im Urteil vom 10. Dezember 1974 in der Rechtssache 48/74 (Charmasson, Slg. 1974, 1394) hat der Gerichtshof unter anderem entschieden, daß die Ausnahmen "von den allgemeinen Vertragsregeln", die eine einzelstaatliche Marktordnung enthalten kann, in jedem Fall auf die Übergangszeit beschränkt waren.
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