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   AG Itzehoe, 22.10.2014 - 92 C 64/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34395
AG Itzehoe, 22.10.2014 - 92 C 64/14 (https://dejure.org/2014,34395)
AG Itzehoe, Entscheidung vom 22.10.2014 - 92 C 64/14 (https://dejure.org/2014,34395)
AG Itzehoe, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 92 C 64/14 (https://dejure.org/2014,34395)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 256 ZPO, § 97 Abs 2 UrhG, § 101 UrhG, § 102 UrhG, § 195 BGB
    Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Films im Internet

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schadensersatzansprüche wegen illegalen Filesharings verjähren erst nach 10 Jahren

  • JurPC

    10-jährige Verjährungsfrist bei Ansprüchen wegen Filesharings

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachweis eines Urheberrechtsverstoßes durch das unerlaubte Zugänglichmachen eines Films im Netz

  • online-und-recht.de

    10 Jahre Verjährung bei Ansprüchen aus P2P-Urheberrechtsverletzungen

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    10-jährige Verjährungsfrist bei Filesharing

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Ansprüche aus P2P-Urheberrechtsverletzungen verjähren erst nach 10 Jahren

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Debcon: Auskunftspflicht und Verjährung bei Filesharing?

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verjähren Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing in 3 Jahren?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ansprüche wegen einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing können erst nach 10 Jahren verjähren - Möglicher bereicherungsrechtlicher Anspruch des Rechteinhabers verjährt erst nach 10 Jahren

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 196
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 68/08

    Restwertbörse

    Auszug aus AG Itzehoe, 22.10.2014 - 92 C 64/14
    Das Gericht kann zumindest nicht ausschließen, dass der Kläger durch den Eingriff in den Zuweisungsgehalt des von der Beklagten wahrgenommenen Rechts zur öffentlichen Verwertung des Filmwerks auf Kosten der Beklagten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rn. 33 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse, mwN).

    Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr (vgl. BGH, GRUR 2010, 623 Rn. 33).

  • BGH, 07.02.1986 - V ZR 201/84

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage; Begriff des Feststellungsinteresses

    Auszug aus AG Itzehoe, 22.10.2014 - 92 C 64/14
    Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung gemäß § 256 ZPO ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, NJW 1986, 2507, Zöller-Greger, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 256 ZPO, Rn. 7 u. 14a).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Itzehoe, 22.10.2014 - 92 C 64/14
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus).
  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Itzehoe, 22.10.2014 - 92 C 64/14
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 12 und 13 - Sommer unseres Lebens) oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 33 f. - Morpheus).
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