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   FG Bremen, 28.11.1974 - I 93/72 As, I 92/73K, I 92/73 K   

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FG Bremen, 28.11.1974 - I 93/72 As, I 92/73K, I 92/73 K (https://dejure.org/1974,11587)
FG Bremen, Entscheidung vom 28.11.1974 - I 93/72 As, I 92/73K, I 92/73 K (https://dejure.org/1974,11587)
FG Bremen, Entscheidung vom 28. November 1974 - I 93/72 As, I 92/73K, I 92/73 K (https://dejure.org/1974,11587)
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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 12.05.2005 - C-444/03

    Meta Fackler - Humanarzneimittel - Homöopathische Arzneimittel - Nationale

    7 Nach der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie 92/73/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinien 65/65/EWG und 75/319/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Arzneimittel (ABl. L 297, S. 8), die durch die Richtlinie 2001/83 aufgehoben und ersetzt wurde, "[erscheint es a]ngesichts der Besonderheiten dieser Arzneimittel, wie etwa ihrer sehr geringen Wirkstoffkonzentration, und der Schwierigkeit der Anwendung der herkömmlichen statistischen Methoden bei klinischen Versuchen ... wünschenswert, ein besonderes vereinfachtes Registrierungsverfahren für solche traditionellen homöopathischen Arzneimittel vorzusehen, die ohne therapeutische Indikation und in einer Zubereitungsform und einer Dosierung, die kein Risiko für den Patienten darstellen, in Verkehr gebracht werden".

    Diese Auffassung werde durch die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie 92/73 bestätigt, wonach das vereinfachte Registrierungsverfahren nur für "traditionelle", d. h. allgemein bekannte, homöopathische Arzneimittel vorzusehen sei.

    14 Das Verwaltungsgericht Berlin hält es jedoch in Anbetracht der zehnten Begründungserwägung der Richtlinie 92/73 für notwendig, um eine Klarstellung der Auslegung der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2001/83 zu ersuchen.

    Möglicherweise belege dieser Wegfall aber auch, dass dieses Merkmal des Arzneimittels vom Gemeinschaftsgesetzgeber von vornherein nicht als Anforderung an dessen Registrierung nach dem vereinfachten Verfahren neben den in den Artikeln 7 ff. der Richtlinie 92/73 aufgezählten Voraussetzungen gedacht gewesen sei.

    23 Die Tatsache, dass die allgemeine Bekanntheit des homöopathischen Arzneimittels nicht nachgewiesen werden muss, damit dieses nach einem besonderen vereinfachten Registrierungsverfahren registriert werden kann, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zehnte Begründungserwägung der Richtlinie 92/73 ausdrücklich auf "ein besonderes vereinfachtes Registrierungsverfahren für solche traditionellen homöopathischen Arzneimittel" Bezug nimmt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.1985 - 19/84

    Pharmon BV gegen Hoechst AG. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Patente

    Der Gerichtshof entschied jedoch, daß die Bestimmungen über den freien Warenverkehr den Ansprüchen des letzteren vorgehen (Urteil vom 3. Juli 1974 in der Rechtssache 92/73, Van Zuylen/Hag AG, Slg. 1974, 731).
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