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   AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 C 3942/13   

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https://dejure.org/2013,40338
AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 C 3942/13 (https://dejure.org/2013,40338)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.12.2013 - 93 C 3942/13 (https://dejure.org/2013,40338)
AG Wiesbaden, Entscheidung vom 27. Dezember 2013 - 93 C 3942/13 (https://dejure.org/2013,40338)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsanwaltsvergütung bei Einstelllung des Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft und Verweisung an die Ordnungsbehörde

  • Burhoff online

    Befriedungsgebühr, Mitwirkung, Altfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann hat der Verteidiger an der Einstellung des Verfahrens mitgewirkt?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Antrag auf Akteneinsicht ist keine gebührenrelevante Mitwirkung bei Verfahrenserledigung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.01.2011 - IX ZR 123/10

    Rechtsanwaltsgebühren im Bußgeldverfahren: Anfall der Erledigungsgebühr bei

    Auszug aus AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 C 3942/13
    Erforderlich ist, dass der Verteidiger die Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert hat und die entsprechende Entscheidung nicht auch ohne sein Zutun erfolgt wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. IX ZR 123/10).
  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 237/08

    Anfallen einer Zusatzgebühr im Fall einer Einstellung eines strafrechtlichen

    Auszug aus AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 C 3942/13
    3 Dabei teilt das Gericht die Auffassung des BGH in seinem Urteil vom 05.11.2009 (Az. IX ZR 237/08), dass nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung des Gebührentatbestandes Nr. 4141 RVG vor der Novellierung die Gebühr nicht anfallen sollte, wenn nach Einstellung des Strafverfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO eine Verweisung an die Ordnungsbehörde gem. § 43 OWiG erfolgte.
  • AG Köln, 02.09.2020 - 117 C 233/20

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Mitwirkung, interner Rat zu schweigen

    Hingegen stellt es keine Mitwirkung des Rechtsanwalts dar, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts auf die (bloße) Verteidigerbestellung und Akteneinsicht beschränkt oder ein unbegründeter Einstellungsantrag gestellt wird bzw. lediglich die Mandatierung angezeigt wird, Akteneinsicht gefordert wird und eine mögliche Einlassung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt wird (zum Vorstehenden Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl., RVG VV 4141, Rn. 10, ferner etwa AG Wiesbaden, Urt. v. 27.12.2013, Az. 93 C 3942/13 - Rn. 4 - zitiert nach juris).
  • AG Wiesbaden, 27.12.2013 - 93 V 3942/13

    Befriedungsgebühr, Mitwirkung, Altfall

    93 C 3942/13.
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