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   VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19   

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VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19 (https://dejure.org/2020,19342)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08.07.2020 - 93-VI-19 (https://dejure.org/2020,19342)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08. Juli 2020 - 93-VI-19 (https://dejure.org/2020,19342)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 91 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1; VfGHG Art. 51 Abs. 2; OWiG § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 2; StPO § 33a, § 35a, § 44 S. 2, § 304, § 464 Abs. 3 S. 1, § 467 Abs. 1, Abs. 4
    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags

  • rewis.io

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (21)

  • VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die entscheidenden Gerichte jedoch nicht nur dazu, Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sondern darüber hinaus, die maßgeblichen Ausführungen der Beteiligten auch zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42; BVerfG vom 13.10.2015 NJW 2016, 861 Rn. 16).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie z. B. das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 40).

    a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt es den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42).

    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 58, 178/180; VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42).

    Nur wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.4.2015 VerfGHE 68, 65 Rn. 66; vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 43).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern das Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 43).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 44).

    Erwägen bedeutet die Pflicht des Gerichts, Vorbringen der Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf seine Erheblichkeit und Richtigkeit zu überprüfen (VerfGH vom 1.7.2005 VerfGHE 58, 155/158; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 46).

  • BVerfG, 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14

    Kosten- und Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung aus

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19
    Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die entscheidenden Gerichte jedoch nicht nur dazu, Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sondern darüber hinaus, die maßgeblichen Ausführungen der Beteiligten auch zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42; BVerfG vom 13.10.2015 NJW 2016, 861 Rn. 16).

    b) Auch der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. August 2019 in zulässiger Form erhobene Rechtsbehelf gehörte zum Rechtsweg nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG (vgl. VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/66; BVerfG NJW 2016, 861 Rn. 17 f.; BerlVerfGH vom 18.7.2006 - 43/03 - juris Rn. 17 ff.).

    Denn der Betroffene hätte ansonsten keine Möglichkeit, sich gegen eine allein in einer Kostenentscheidung enthaltene Verletzung seiner verfassungsmäßigen Rechte zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfG vom 3.12.1986 NJW 1987, 2569; BVerfG NJW 2016, 861 Rn. 19).

    Mit der Aufhebung von Nr. 2 Satz 2 des Beschlusses vom 31. Juli 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 22. August 2019, mit dem der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 9. August 2019 zurückgewiesen wurde, gegenstandslos (vgl. VerfGH vom 14.7.2014 VerfGHE 67, 175 Rn. 26; vom 16.11.2017 - Vf. 1-VI-17 - juris Rn. 26; vom 12.6.2019 - Vf. 26-VI-19 - juris Rn. 25; vgl. auch BVerfG vom 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14 - juris Rn. 35).

    Ebenfalls gegenstandslos wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 26. November 2019, mit dem der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2019 zurückgewiesen wurde (vgl. VerfGH vom 27.4.2017 BayVBl 2018, 206 Rn. 36; vgl. auch BVerfG vom 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14 - juris Rn. 35).

  • FG Nürnberg, 09.05.2006 - I 43/03

    Änderung eines bestandskräftigen Körperschaftsteuerbescheids wegen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19
    a) Zum Rechtsweg zählt auch das gemäß § 33 a StPO vorgesehene Nachverfahren (vgl. VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/66; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI- 16 - juris Rn. 24; vgl. auch BerlVerfGH vom 18.7.2006 - 43/03 - juris Rn. 15 f.; SächsVerfGH vom 28.2.2008 - Vf. 122-IV-07 - juris Rn. 7).

    b) Auch der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. August 2019 in zulässiger Form erhobene Rechtsbehelf gehörte zum Rechtsweg nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG (vgl. VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/66; BVerfG NJW 2016, 861 Rn. 17 f.; BerlVerfGH vom 18.7.2006 - 43/03 - juris Rn. 17 ff.).

    Der Beschwerdeführer war daher gehalten, ein solches Rechtsmittel einzulegen, um dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs Genüge zu tun (vgl. auch BerlVerfGH vom 18.7.2006 - 43/03 - juris Rn. 17 ff.).

  • VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19
    Zum anderen gibt es den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 58, 178/180; VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45; vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 29; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 44).

  • VerfGH Bayern, 12.05.2010 - 117-VI-09

    Aufhebung strafgerichtlicher Beschlüsse zur Versagung einer Wiedereinsetzung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19
    a) Zum Rechtsweg zählt auch das gemäß § 33 a StPO vorgesehene Nachverfahren (vgl. VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/66; vom 16.11.2018 - Vf. 23-VI- 16 - juris Rn. 24; vgl. auch BerlVerfGH vom 18.7.2006 - 43/03 - juris Rn. 15 f.; SächsVerfGH vom 28.2.2008 - Vf. 122-IV-07 - juris Rn. 7).

    b) Auch der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 22. August 2019 in zulässiger Form erhobene Rechtsbehelf gehörte zum Rechtsweg nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG (vgl. VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/66; BVerfG NJW 2016, 861 Rn. 17 f.; BerlVerfGH vom 18.7.2006 - 43/03 - juris Rn. 17 ff.).

  • VerfGH Bayern, 26.01.1990 - 30-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie z. B. das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 40).
  • VerfGH Bayern, 08.02.2019 - 67-VI-17

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Willkürverbots

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das - wie z. B. das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) - mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 8.2.2019 - Vf. 67-VI-17 - juris Rn. 17; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 40).
  • VerfGH Bayern, 12.06.2019 - 26-VI-19

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19
    Mit der Aufhebung von Nr. 2 Satz 2 des Beschlusses vom 31. Juli 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 22. August 2019, mit dem der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 9. August 2019 zurückgewiesen wurde, gegenstandslos (vgl. VerfGH vom 14.7.2014 VerfGHE 67, 175 Rn. 26; vom 16.11.2017 - Vf. 1-VI-17 - juris Rn. 26; vom 12.6.2019 - Vf. 26-VI-19 - juris Rn. 25; vgl. auch BVerfG vom 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14 - juris Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 29.10.1993 - 128-VI-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19
    a) Das Grundrecht auf rechtliches Gehör hat grundsätzlich eine doppelte Ausprägung: Zum einen untersagt es den Gerichten, ihren Entscheidungen Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.10.1993 VerfGHE 46, 293/296; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 42).
  • VerfGH Bayern, 27.04.2017 - 32-VI-16

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines entscheidungserheblichen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19
    Ebenfalls gegenstandslos wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 26. November 2019, mit dem der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2019 zurückgewiesen wurde (vgl. VerfGH vom 27.4.2017 BayVBl 2018, 206 Rn. 36; vgl. auch BVerfG vom 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14 - juris Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92
  • VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13

    Aufhebung eines die Haftfortdauer anordnenden Beschlusses wegen Verletzung

  • VerfGH Bayern, 16.11.2017 - 1-VI-17
  • VerfGH Sachsen, 28.02.2008 - 122-IV-07
  • BVerfG, 03.12.1986 - 1 BvR 872/82

    Verfassungsmäßigkeit der Kostenerstattungsregelung in § 77 Satz 1 GWB

  • VerfGH Bayern, 14.04.1989 - 70-VI-87
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über

  • BVerfG, 25.01.2018 - 2 BvR 1362/16

    Anspruch auf rechtliches Gehör in einem Ermittlungsverfahren wegen

  • OLG Koblenz, 16.10.2014 - 2 VAs 12/14

    Gerichtliche Entscheidung gegen "justizförmige" Verwaltungstätigkeit des

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 1996/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH B 71/20

    Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren in Verbindung mit der

    Die Erhebung einer Anhörungsrüge ist nach ständiger verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung allerdings dann entbehrlich, wenn sie von vornherein aussichtslos und damit unzumutbar wäre (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 17. Februar 2017 - VGH B 26/16 -, AS 45, 225 [226]; Urteil vom 15. Januar 2020 - VGH B 19/19 -, AS 47, 350 [358]; BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2019 - 2 BvR 686/19 -, juris Rn. 26; SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 12-IV-16 -, juris Rn. 9; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. August 2019 - 12/19.VB-2 -, juris Rn. 6; und vom 25. August 2020 - 73/19.VB-2 -, juris Rn. 10; BayVerfGH, Entscheidung vom 8. Juli 2020 - Vf. 93-VI-19 -, juris Rn. 25).
  • VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Beurteilung der

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50; vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 09.02.2022 - 62-VI-20

    Anforderungen an Darlegung eines Grundrechtsverstoßes bei Verfassungsbeschwerde

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 27.12.2022 - 32-VI-22

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35; BayVBl 2021, 658 Rn. 27, jeweils m. w. N.).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35; BayVBl 2021, 658 Rn. 27 m. w. N.).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.; BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 7.4.2022 - Vf. 66-VI-19 - juris Rn. 27).

  • VerfGH Bayern, 09.11.2021 - 23-VI-21

    Gehörsverletzung durch zivilgerichtliche Entscheidung

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 20.12.2021 - 18-VI-21

    Gehörsverstoß wegen Übergehens zentralen Vorbringens

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.).

    Die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 28.10.2020 - 41-VI-20

    Ahndung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

    Die erhobene Anhörungsrüge war daher nicht geeignet, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde offenzuhalten, zumal dem Beschwerdeführer zumindest die Erhebung einer fristwahrenden Verfassungsbeschwerde, gegebenenfalls verbunden mit dem Hinweis auf die hilfsweise fristwahrende Einlegung, möglich gewesen wäre (VerfGH vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 27; Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 74; Degenhardt in Sachs, GG, Art. 103 Rn. 41 a, d m. w. N.).
  • OLG München, 18.01.2022 - 9 U 2808/21

    Berufung, Mitverschulden, Auslegung, Aufhebung, Vertragsstrafe, Ablehnung,

    Damit ergibt sich, dass das Landgericht das tatsächliche Vorbringen der Beklagten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - VI ZR 493/19 - NJW 2021, 1886 - zum Dieselskandal; BayVerfGH vom 08.07.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35 m.w.N.).
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