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   BFH, 14.01.1965 - V 94/62   

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https://dejure.org/1965,10689
BFH, 14.01.1965 - V 94/62 (https://dejure.org/1965,10689)
BFH, Entscheidung vom 14.01.1965 - V 94/62 (https://dejure.org/1965,10689)
BFH, Entscheidung vom 14. Januar 1965 - V 94/62 (https://dejure.org/1965,10689)
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Wird zitiert von ... (5)

  • EuG, 09.06.2021 - T-47/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass

    Mit der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung) vom 21. August 1998 (BGBl. 1998 I, S. 2379, im Folgenden: Verpackungsverordnung bzw. VerpackV) wird die Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. 1994, L 365, S. 10) umgesetzt.

    Danach verstoße die Verpflichtung zur Pfanderhebung gegen das deutsche Grundgesetz, gegen bestimmte Vorschriften des Primärrechts der Europäischen Union, und zwar die Art. 18, 34 und 35 AEUV, sowie gegen Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 94/62, soweit sie sich auf den Verkauf von Dosengetränken erstrecke, die im Ausland verzehrt würden.

    In den Rn. 59 und 60 des angefochtenen Beschlusses führt die Kommission weiter aus, nach einem anderen Gutachten, das ebenfalls 2005, allerdings im Auftrag der deutschen Bundesregierung erstellt worden sei, verstoße das Pfandsystem weder gegen das deutsche Grundgesetz noch gegen Unionsrecht, vielmehr verstoße die Nichterhebung des Pfands durch die Grenzhändler bei ihren Kunden, die die Getränke im Ausland verzehrten, gegen die Richtlinie 94/62.

    Die von den zuständigen deutschen Landesbehörden vorgenommene Auslegung erscheine als angemessener Mittelweg, um dem mit der Richtlinie 94/62 verfolgten Ziel des Umweltschutzes und dem freien Warenverkehr gerecht zu werden (Rn. 68 des angefochtenen Beschlusses).

    Mit dem ersten Teil rügt der Kläger, die Kommission habe die Vereinbarkeit der Befreiung von der Pfandpflicht mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der Richtlinie 94/62, dem "Verursacherprinzip" und verschiedenen Bestimmungen des deutschen Rechts nicht hinreichend geprüft.

    Der Kläger macht geltend, die Kommission habe bei der Prüfung der Maßnahme, die in der Befreiung von der Pfanderhebung bestehe, nicht die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 4 Abs. 3 EUV, der Richtlinie 94/62, dem "Verursacherprinzip" und dem deutschen Recht berücksichtigt.

    Die Kommission müsse sich vergewissern, dass die nationalen Systeme zur Umsetzung der Richtlinie 94/62 tatsächlich angewandt würden und dass diese Umsetzung zum Erlass einer hinreichend klaren Regelung führe.

    Die IGG führt aus, die Kommission habe während der Verwaltungsphase die Vereinbarkeit des Pfandsystems mit der Richtlinie 94/62 geprüft und keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Praxis der Pfandbefreiung unter Verwendung der Exporterklärungen gehabt.

    Diese Befreiung stehe völlig im Einklang mit der Richtlinie 94/62.

    Zum Unionsrecht führt die Kommission im angefochtenen Beschluss (Rn. 67) aus, dass die Richtlinie 94/62 keine Ausnahme von der Pfanderhebungspflicht für die Grenzhändler vorsehe.

    Diese unterschiedliche Auslegung der Verpackungsverordnung durch die deutschen Bundesbehörden und durch die zuständigen deutschen Landesbehörden, insbesondere in der Frage, ob die Nichterhebung des Pfands durch die Grenzhändler mit dieser Regelung und mit der Richtlinie 94/62 vereinbar ist, lässt bezweifeln, dass die von den letztgenannten Behörden vertretene Auslegung als "angemessener Mittelweg" angesehen werden kann, als den sie die Kommission in Rn. 68 des angefochtenen Beschlusses bezeichnet.

  • EuG, 14.06.2012 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

    Zunächst werden sowohl mit der Richtlinie 2008/50 als auch mit der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10), um die es im Beschluss Fost Plus geht, abstrakt und objektiv allgemeine Regelungen aufgestellt, die die Bekämpfung der Luftverschmutzung bzw. die Verwertung von Verpackungen und Verpackungsabfällen betreffen.

    Sodann lässt Art. 22 der Richtlinie 2008/50 - entsprechend Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 94/62 - unter bestimmten Voraussetzungen und der Kontrolle der Kommission zu, dass Mitgliedstaaten von der mit dieser Richtlinie festgelegten allgemeinen Regelung Ausnahmen in Anspruch nehmen.

    Schließlich teilen die von der Kommission nach Art. 22 der Richtlinie 2008/50 erlassenen Entscheidungen - wie die bestätigenden Entscheidungen der Kommission nach Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 94/62 - den allgemeinen Charakter der Richtlinie, da sie sich abstrakt an unbestimmte Gruppen von Personen richten und auf objektiv bestimmte Situationen anwendbar sind.

  • EuG, 24.05.2007 - T-289/01

    Duales System Deutschland / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - System der

    Außerdem beruft sich die Klägerin auf die Mitteilung der Bundesregierung, in der davor gewarnt werde, dass die Befreiungssysteme an Effizienz verlören und eine Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) entstünde, wenn "sich Selbstentsorger ... unabhängig von dem Vertriebsgebiet der Verpackungen aussuchen [könnten], wo sie möglicherweise regional begrenzt an Schwerpunktanfallstellen Verpackungsabfälle erfassen oder Verpackungsabfälle aufkaufen".

    Was sodann die angebliche Unvereinbarkeit der Mitbenutzung der Sammeleinrichtungen mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 94/62 angeht, wonach die zur Rücknahme oder Verwertung der Verpackungen bestimmten Systeme so beschaffen sein müssen, dass keine Handelshemmnisse oder Wettbewerbsverzerrungen entstehen, so soll die angefochtene Entscheidung gerade sicherstellen, dass auf den relevanten Märkten Wettbewerb herrscht, und zwar entsprechend den Zielen der Verpackungsverordnung, mit deren Neufassung im Jahr 1998 die Entwicklung eines Wettbewerbs zwischen Befreiungssystemen ermöglicht werden sollte (Randnr. 169 der angefochtenen Entscheidung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2004 - C-457/02

    Niselli

    38 - Dass die Definition der stofflichen Verwertung, auf die es in diesem Zusammenhang auch ankam, in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365, S. 10) enthalten ist, schließt es nicht aus, die Feststellungen des Gerichtshofes zum Abfallbegriff auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Für die Abfalldefinition verweist die Richtlinie 94/62 nämlich auf die Richtlinie 75/442.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-188/07

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN KOKOTT KANN DAS VERURSACHERPRINZIP DES

    Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Richtlinie 2006/66/EG vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG,(77) deren Art. 8 vorsieht, dass Hersteller von Batterien und Akkumulatoren die Kosten ihrer Beseitigung als Abfall tragen sollen.(78) Auch können die Mitgliedstaaten nach Art. 15 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle(79) dem Erzeuger der Verpackung die Kosten für die abfallrechtliche Entsorgung auferlegen.(80).
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