Rechtsprechung
   AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi - 9433 Js 27079/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,58403
AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi - 9433 Js 27079/17 (https://dejure.org/2017,58403)
AG Kassel, Entscheidung vom 06.09.2017 - 384 OWi - 9433 Js 27079/17 (https://dejure.org/2017,58403)
AG Kassel, Entscheidung vom 06. September 2017 - 384 OWi - 9433 Js 27079/17 (https://dejure.org/2017,58403)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,58403) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Burhoff online

    Einspruch, Bußgeldbescheid, Schriftform, einfache Email

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Kein Einspruch gegen Bußgeldbescheid mittels E-Mail

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Oldenburg, 03.04.2012 - 2 SsRs 294/11

    Anforderungen an die Erfüllung der Schriftform eines Antrags auf Zulassung einer

    Auszug aus AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17
    Allerdings wird in der Literatur eine richterliche Rechtsfortbildung dahin befürwortet, die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz als zulässig anzusehen (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 67 OWiG Rn. 22a m.w.N.; Krenberger, a.a.O); die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung hat sich aber dieser Ansicht zu Recht nicht angeschlossen (LG Fulda, Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012,: OLG Oldenburg, Beschluss vom 03 04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11).

    E-Mails genügen der Schriftform nicht, da sie weder ein beim Absender erstelltes Originalschriftstück voraussetzen noch zwingend eine urkundliche Verkörperung am Empfangsort erfahren (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11, juris-Rz. 7).

    Denn es bedürfte keiner speziellen Vorschriften, welche bestimmen, dass schriftlich einzureichende Erklärungen durch E-Mails nur unter weiteren Voraussetzungen abgegeben werden können, wenn die Schriftform durch solche ohnedies als eingehalten angesehen werden könnte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11 , juris-Rz. 8; BGH, Beschluss vom 04.12.2008, Az : IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357).

  • LG Fulda, 02.07.2012 - 2 Qs 65/12

    Bußgeldbescheid: Zulässigkeit der Einspruchseinlegung mit E-Mail-Schreiben;

    Auszug aus AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17
    Eine unbewusste Regelungslücke ergibt sich für den Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts auch nicht aus dem Umstand, dass nach herrschender Meinung der Einspruch anders als Schriftsätze in anderen Verfahrensordnungen nicht unterzeichnet werden muss (Krenberger, Anmerkungen zu LG Fulda. Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012, veröffentlicht bei juris).

    Allerdings wird in der Literatur eine richterliche Rechtsfortbildung dahin befürwortet, die Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid per E-Mail ohne Signatur nach dem Signaturgesetz als zulässig anzusehen (Seitz in Göhler, OWiG, 16. Auflage, § 67 OWiG Rn. 22a m.w.N.; Krenberger, a.a.O); die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung hat sich aber dieser Ansicht zu Recht nicht angeschlossen (LG Fulda, Az. 2 Qs 65/12, Beschluss vom 02. Juli 2012,: OLG Oldenburg, Beschluss vom 03 04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11).

  • OLG Rostock, 06.01.2017 - 20 Ws 311/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit einer per E-Mail ohne digitale Signatur eingelegten

    Auszug aus AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17
    Die im Schreiben der Betroffenen vom 06.09.2017 zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 06.01.2017 (Az. 20 Ws 311/16) ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.
  • LG Münster, 12.10.2015 - 2 Qs 76/15

    Email, Rechtsmitteleinlegung, Wirksamkeit, Schriftform

    Auszug aus AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17
    Eine analoge Anwendung des § 110 a OWiG auf E-Mails ohne Signatur scheidet aus, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt Wie aus der Gesetzesbegründung zur vergleichbaren Vorschrift des § 130a ZPO (BT-Drs 15/4067, S. 44) ersichtlich ist, wollte es nämlich der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen, ob eine E-Mail ohne Signatur die Form wahrt (vgl. LG Münster, Beschl. v. 12.10.2015, Az. 2 Qs 76/15).
  • BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08

    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

    Auszug aus AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17
    Denn es bedürfte keiner speziellen Vorschriften, welche bestimmen, dass schriftlich einzureichende Erklärungen durch E-Mails nur unter weiteren Voraussetzungen abgegeben werden können, wenn die Schriftform durch solche ohnedies als eingehalten angesehen werden könnte (OLG Oldenburg, Beschluss vom 03.04.2011, Az.: 2 SsRs 294/11 , juris-Rz. 8; BGH, Beschluss vom 04.12.2008, Az : IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357).
  • GemSOGB, 30.04.1979 - GmS-OGB 1/78

    Revisionsbegründung einer Behörde - § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 164 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17
    Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass dieses mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden Ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 75, 340, 348 f.).
  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17
    Einer entsprechenden richterlichen Rechtsfortbildung stehen sowohl Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses, wie er durch den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 05.04.2000, Az.: Gms-OGB 1/98, NZA 2000, 959 (960)) formuliert ist und auf den die Gesetzesbegründung zur vergleichbaren Regelung des § 130a Absatz 2 ZPO ausdrücklich Bezug nimmt, als auch die Gesetzessystematik entgegen.
  • OLG Oldenburg, 14.08.2008 - 1 Ws 465/08

    Voraussetzungen und inhaltliche Anforderungen für eine wirksame

    Auszug aus AG Kassel, 06.09.2017 - 384 OWi 9433 Js 27079/17
    Eben deshalb hat sich er Gesetzgeber dazu entschlossen, nach Freigabe des E-Mail-Zugangs zu den Strafgerichten ausschließlich qualifiziert signierte E-Mails als formwirksam gelten zu lassen (vgl. LG Münster aaO, OLG Oldenburg, NJW 2009, 536 (537)).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht