Rechtsprechung
   BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71   

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BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 (https://dejure.org/1972,8)
BVerfG, Entscheidung vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 (https://dejure.org/1972,8)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70, 1 BvR 95/71 (https://dejure.org/1972,8)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Förderstufe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schulrecht: Einführung der Förderstufe in Hessen - Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 GG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergang auf weiterführende Schulen - Obligatorische Förderstufe in Hessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 34, 165
  • NJW 1973, 133
  • DVBl 1973, 257
  • DÖV 1973, 50
 
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Wird zitiert von ... (527)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
    Dieses Recht der Eltern ist aber - wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt - nicht allein durch das Wächteramt des Staates gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 [135 f., 138, 143 ff.]) begrenzt.

    Die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob und inwieweit Eltern bei den innerhalb der Förderstufe zu treffenden Maßnahmen zu beteiligen sind, betrifft allein den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 24, 119 [135 f., 138]; 31, 194 [203 f.]).

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvF 1/61

    Sammlungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
    Das verlangt nicht nur der rechtsstaatliche Grundsatz der Formklarheit, sondern vor allem das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das den Gesetzgeber verpflichtet, im Bereich der Grundrechtsausübung die der staatlichen Gestaltung offenliegende Rechtssphäre selbst abzugrenzen und nicht dem Ermessen der Verwaltungsbehörde zu überlassen (vgl. BVerfGE 20, 150 [157 f.] mit weiteren Nachweisen).

    Wird durch ein Gesetz der Ausübung grundrechtlicher Befugnisse ein Genehmigungsverfahren vorgeschaltet, so muß sich aus der Rechtsvorschrift selbst ergeben, welche Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gegeben sein müssen oder aus welchen Gründen die Genehmigung versagt werden darf (BVerfGE 20, 150 [158]).

  • BVerwG, 31.01.1964 - VII C 65.62

    Rechtmäßigkeit der Schließung einer Schule - Auslegung des Begriffs der

    Auszug aus BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70
    Dieses Bestimmungsrecht der Eltern umfaßt auch die Befugnis, den von ihrem Kind einzuschlagenden Bildungsweg in der Schule frei zu wählen (vgl. BVerwGE 5, 153 [157 f.]; 5, 164 [165]; 18, 40 [42]).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Eigenständig und in seinem Bereich gleichgeordnet neben den Eltern übt der Staat, dem nach Art. 7 Abs. 1 GG die Aufsicht über das gesamte Schulwesen übertragen ist, in der Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 108, 282 ).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Heute ist es ständige Rechtsprechung, daß der Gesetzgeber verpflichtet ist, - losgelöst vom Merkmal des "Eingriffs" - in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfGE 34, 165 (192f); 40, 237 (249); 41, 251 (260); 45, 400 (417f); 47, 46 (78ff); 48, 210 (221)).

    Nach den gleichen Maßstäben beurteilt sich, ob der Gesetzgeber, wie der verfassungsrechtliche Gesetzesvorbehalt weiter fordert (BVerfGE 34, 165 (192)), mit der zur Prüfung vorgelegten Norm die wesentlichen normativen Grundlagen des zu regelnden Rechtsbereichs selbst festgelegt und dies nicht dem Handeln etwa der Verwaltung überlassen hat.

    Ist aber danach, wie dargelegt, dem Grundsatz des allgemeinen Gesetzesvorbehalts insoweit genügt, als die in Frage stehenden Bestimmungen in einem förmlichen Gesetz getroffen wurden, so bleibt zu prüfen, ob der Gesetzgeber auch die weitere Forderung des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts erfüllt und mit der zur Prüfung vorgelegten Norm das Wesentliche selbst festgelegt und nicht dem Handeln der Verwaltung überlassen hat (vgl BVerfGE 34, 165 (192f)).

    Der Bürger, dessen Grundrechte durch einen Genehmigungsvorbehalt berührt würden, müsse einen Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung haben, wenn ein gesetzlicher Versagungsgrund nicht vorliege (BVerfGE 8, 71 (76); 20, 150 (158); 34, 165 (200); 41, 378 (399); 46, 120 (157)).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Der Grundrechtsschutz des Betroffenen würde andernfalls in unzumutbarer Weise verkürzt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 41, 29 ; 49, 24 ; 81, 138 ).
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Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.1972 - 95/71   

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https://dejure.org/1972,7686
EuGH, 13.07.1972 - 95/71 (https://dejure.org/1972,7686)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.1972 - 95/71 (https://dejure.org/1972,7686)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 1972 - 95/71 (https://dejure.org/1972,7686)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen den Grundsatz der Erhaltung des Grundgehalts durch Einstufung in eine entsprechende Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe; Anforderungen an eine Beurteilung, ein Aufsteigen in den Dienstaltersstufen und eine Beförderung; Einstufung der Beamten in ...

  • Judicialis
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1972 - 55/71

    Marie-Josée Besnard und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    SCHLUSSANTRÄGE DES HERRN ROEMER - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 55-76/71, 86/71, 87/71 U 95/71 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS KARL ROEMER VOM 7. JUNI 1972.

    In den fallen, die zu den Rechtssachen 86, 87 und 95/71 geführt haben, ergingen die Ernennungsentscheidungen nach Erlaß der allgemeinen Entscheidung zur Festlegung der Einstufungskriterien beim Wechsel der Kategorie.

    Da die entsprechenden Bezüge unter dem Niveau der früher innegehabten Gruppen lagen, wurde ausdrücklich angeordnet, das frühere Grundgehalt sei weiter zu entrichten, wobei ebenfalls auf die Artikel 44 und 46 des Personalstatuts Bezug genommen und - jedenfalls der Beamtin der Rechtssache 95/71 - auch ein Begleitschreiben der bereits geschilderten Art zugesandt wurde.

    Sie richteten deshalb - mit Ausnahme des Beamten, der zuletzt geklagt hat (Rechtssache 95/71) - Verwaltungsbeschwerden gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an die Anstellungsbehörde.

    die allgemeine Entscheidung vom 10. März 1971 über die Festlegung von Einstufungskriterien zu annullieren (in der Rechtssache 95/71 ist von der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung die Rede);.

    die stillschweigende Ablehnung der Verwaltungsbeschwerden für nichtig zu erklären (dieser Antrag fehlt in der Rechtssache 95/71; in den Rechtssachen 86 und 87/71 heißt es in diesem Zusammenhang ergänzend: "soweit erforderlich, auch die ausdrückliche Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerden für nichtig zu erklären").

    b) Zum zweiten Teil des Diskriminierungsvorwurfs ist vorweg daran zu erinnern, daß die Kommission seine Zulässigkeit für die Rechtssachen 86, 87 und 95/71 mit der Begründung bestritten hat, er sei erst in der Replik, also verspätet, erhoben worden.

    Soweit im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsvorwurf schließlich noch darauf aufmerksam gemacht wurde, sogar Ende August, d. h. zu einer Zeit, als die Klägerin der Rechtssache 95/71 nach den Vorschriften der allgemeinen Regelung eingestuft wurde, sei ein wissenschaftlicher Beamter der Gruppe B 3 in der Laufbahn A 8/A 5 unmittelbar in die Gruppe A 7 eingewiesen worden, könnte für die Rechtfertigung dieses Vorgehens einmal die Überlegung eine Rolle spielen, daß es in solchen Fällen eines Auswahlwettbewerbs nicht bedarf, daß der Laufbahngedanke für wissenschaftliche Beamte vielleicht eine andere Ausprägung hat und die Anwendung des Artikels 46 des Personalstatuts somit näher liegt als die der allgemeinen, für den Kategorienwechsel geltenden Regelung.

    Außerdem handelt es sich anscheinend nur um einen einzigen Fall dieser Art. Selbst wenn insoweit von einer Verletzung der allgemeinen Entscheidung über die Einstufungskriterien, also einer rechtswidrigen Einstufung gesprochen werden müßte, könnte demnach schwerlich der Vorwurf der Diskriminierung erhoben und daraus die Konsequenz abgeleitet werden, die Klägerin der Rechtssache 95/71 sei ebenso zu behandeln.

  • EuGH, 13.07.1972 - 55/71

    Besnard u.a. / Kommission

    URTEIL VOM 13.7.1972 - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 55-76/71, 86/71, 87/71 UND 95/71 In den verbundenen Rechtssachen 55 bis 76/71, 86, 87 und 95/71, MARIE-JOSÉE BESNARD,.

    5. Die Klägerin der Rechtssache 95/71 war Beamtin der Besoldungsgruppe B 1. Sie wurde am 13. September 1971 für einen Dienstposten der Laufbahn A 7/A 6 ernannt und in Vollzug des vorgenannten allgemeinen Beschlusses in die Besoldungsgruppe A 7 Dienstaltersstufe 6 eingestuft.

    In der Rechtssache 95/71 hat die Klägerin ihre Klageschrift vom 19. November 1971 beim Gerichtshof eingereicht, ohne zuvor Verwaltungsbeschwerde erhoben zu haben.

    Die Rechtssache 95/71 ist durch Beschluß des Gerichtshofes vom 23. November 1971 an die Erste Kammer verwiesen und durch Beschluß dieser Kammer vom 8. März 1972 mit den Rechtssachen 55-76/71, 86 und 87/71 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache 95/71, a) die Klage für zulässig zu erklären; b) den im Personalkurier Nr. 158 vom 15. April 1971 veröffentlichten Beschluß der Gegenpartei vom 10. März 1971 über "Einstufungsrichtlinien bei Wechsel der Kategorie" aufzuheben;.

    Was die in der Rechtssache 95/71 geltend gemachte Diskriminierung betrifft, so erklärt die Beklagte, der erwähnte Fall sei mit dem Fall von Frau Saut nicht zu vergleichen, die zum Verwaltungspersonal und nicht zum wissenschaftlichen und technischen Personal gehöre.

    In den verbundenen Rechtssachen 55-76/71, 86/71, 87/71 und 95/71 werden die Klagen abgewiesen.

  • VG Gelsenkirchen, 19.03.2008 - 4 K 1674/06

    Schulpflicht; Heimschulunterricht; Erziehungsrecht; Erziehungsauftrag;

    Ständige Rspr. Vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, BVerfGE 34, 165, 183; Beschlüsse vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 -, BVerfGE 41, 29, 44; vom 21. Dezember 1977 - 1 BvR 147/75 und 1 BvR 1/75 -, BVerfGE 47, 46, 71 f.; vom 16. Oktober 1979 - 1 BvR 647/70 und 1 BvR 7/74 -, BVerfGE 52, 223, 236; vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, 21; vom 29. April 2003 - 1 BvR 436/04 - vom 31. Mai 2006 - 2 BvR 1693/04 - .
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Rechtsprechung
   VG Hamburg, 27.04.1972 - W 95/71   

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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   FG Düsseldorf, 09.05.1974 - I 95/71 G   

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FG Düsseldorf, 09.05.1974 - I 95/71 G (https://dejure.org/1974,11238)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.05.1974 - I 95/71 G (https://dejure.org/1974,11238)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Mai 1974 - I 95/71 G (https://dejure.org/1974,11238)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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