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   VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94, 97-IX-94   

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VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94, 97-IX-94 (https://dejure.org/1994,2979)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17.11.1994 - 96-IX-94, 97-IX-94 (https://dejure.org/1994,2979)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 17. November 1994 - 96-IX-94, 97-IX-94 (https://dejure.org/1994,2979)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerzeitschriften - Zulassung eines Gesetzesentwurfes als Volksbegehren (Bay): schulische Selbstverwaltung, Schülerzeitungen, neue Schulart, Klassenbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BayLWG Art. 65, Art. 67; BV Art. 73, Art. 130

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 1199 (Ls.)
  • DVBl 1995, 419
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Bayern, 15.12.1976 - 56-IX-76

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Art. 73 BV spricht zwar nur vom Volksentscheid, schließt aber bereits ein Volksbegehren über den Staatshaushalt aus, weil das Volksbegehren auf die Herbeiführung des Volksentscheids abzielt (VerfGH 29, 244/263).

    Wann diese Voraussetzungen vorlägen, sei letztlich eine Frage des Einzelfalles und werde sich nur unter Zugrundelegung der jeweiligen Verhältnisse bestimmen lassen (vgl. VerfGH 29, 244/263 ff.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat dies in einem Fall angenommen, in dem das von einem Volksbegehren angestrebte Gesetz ein Ausgabenvolumen von 0, 06% des Gesamtvolumens des Haushalts darstellte (vgl. VerfGH 29, 244/269).

    Die Frage, wie die Kosten eines Volksbegehrensgesetzentwurfs gedeckt werden, ist vielmehr allein dem parlamentarischen Gesetzgeber überlassen (vgl. VerfGH 29, 244/270).

    Entscheidender Gesichtspunkt ist, daß dem Volksbegehren ein Gesetzentwurf zugrunde liegen muß, der von dem Willen der Unterzeichner des Volksbegehrens gedeckt ist (vgl. VerfGH 29, 244/255).

  • VerfGH Bayern, 27.03.1980 - 4-VII-79
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Sie erstreckt sich auf Fragen des Unterrichtsbetriebs wie die Bestimmung des Charakters der Schule, die Lehrmethoden, die Schulleitung und die Ordnung in der Schule (vgl. VerfGH 33, 33/43; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 1 zu Art. 130).

    Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl. VerfGH 33, 33/43; BVerfGE 41, 29/44).

  • VerfGH Bayern, 27.07.1984 - 17-VII-83

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Ferner ist es Sinn und Zweck des Art. 73 BV, ausgabenwirksame Gesetze weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen, da allein dieser alle Einnahmen und notwendigen Ausgaben insgesamt im Blick hat, diese unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben der Verfassung (Art. 78, 79 BV) und des Vorbehalts des Möglichen (vgl. VerfGH 37, 126/131; 38, 16/27; 38, 152/160 f.) sowie eines von ihm demokratisch zu verantwortenden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander setzen kann und für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben sorgen muß, etwa durch höhere Kreditaufnahmen oder durch Steuererhöhungen.
  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Dem steht die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, daß aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften eines Gesetzes die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur dann folge, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergebe, daß die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (vgl. BVerfGE 82, 159/189 m.w.N.).
  • VerfGH Bayern, 23.09.1985 - 8-VII-82
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Erst nach der Feststellung des Inhalts der beanstandeten Normen kann er beurteilen, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind oder nicht (vgl. VerfGH 38, 118/124; VerfGHE vom 14.07.1994 Vf. 18-VII-92 S. 19 m.w.N.; Meder, RdNr. 25 zu Art. 98).
  • VerfGH Bayern, 14.07.1994 - 18-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Erst nach der Feststellung des Inhalts der beanstandeten Normen kann er beurteilen, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind oder nicht (vgl. VerfGH 38, 118/124; VerfGHE vom 14.07.1994 Vf. 18-VII-92 S. 19 m.w.N.; Meder, RdNr. 25 zu Art. 98).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Weder dem Elternrecht noch dem Erziehungsauftrag des Staates kommt ein absoluter Vorrang zu (vgl. VerfGH 33, 33/43; BVerfGE 41, 29/44).
  • VerfGH Bayern, 23.04.1982 - 23-VII-80
    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und im Sinnzusammenhang ergibt (vgl. VerfGH 35, 39/45; BVerfGE 10, 234/244).
  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und im Sinnzusammenhang ergibt (vgl. VerfGH 35, 39/45; BVerfGE 10, 234/244).
  • VerfGH Bayern, 19.10.1994 - 12-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Wenn der Gesetzgeber somit schon der Exekutive, die demokratisch legitimiert ist (vgl. VerfGHE vom 19.10.1994 Vf. 12-VII-92 u. a. S. 44), wesentliche Entscheidungen nicht überlassen darf, so darf er diese Entscheidungen noch weniger Selbstverwaltungsgremien einer Schule überlassen.
  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Auch für Haushalte der Kommunen kann man der Meinung sein, daß sich die Materie für eine Entscheidung unmittelbar durch das Volk nicht eignet, daß es notwendig ist, die Möglichkeit eines Missbrauchs durch Interessentengruppen von vornherein auszuschließen (VerfGH 29, 244/267; vgl. hierzu ferner VerfGH 47, 276/305 f.), und daß Zweckmäßigkeitsgründe deshalb dafür sprechen, die Entscheidung dem gewählten Beschlußorgan vorzubehalten.

    Art. 73 BV will eine wesentliche Beeinträchtigung des parlamentarischen Budgetrechts (VerfGH 29, 244/269), eine wesentliche Beeinflussung und Beeinträchtigung der vom Landtag auf Grund seines Budgetrechts vorgenommenen Gesamtbeurteilung, Haushaltsplanung und Prioritätensetzung (VerfGH 47, 276/305) ausschließen.

    Diese Erwägungen, die auch die Machtbalance unter den Verfassungsorganen zum Hintergrund haben (VerfGH 47, 276/304), lassen sich auf das Verhältnis von Bürgerentscheid und kommunalen Haushalten nicht übertragen, was schon daraus folgt, daß bei Bürgerentscheiden die Möglichkeiten einer Beanstandung durch den Bürgermeister oder den Landrat sowie der rechtsaufsichtlichen Überprüfung bestehen.

  • VerfGH Bayern, 04.04.2008 - 8-IX-08

    Volksbegehren Transrapid

    Es ist dagegen nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs darüber zu befinden, ob der Bau einer Magnetschwebebahn sachgerecht, zweckmäßig und praktikabel ist oder ob andere Lösungen zur Verkehrsanbindung des Flughafens München den Vorzug verdienen (vgl. VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/292).

    Art. 73 BV spricht zwar nur vom Volksentscheid, schließt aber bereits ein Volksbegehren über den Staatshaushalt aus, weil das Volksbegehren auf die Herbeiführung eines Volksentscheids abzielt (VerfGH vom 15.12.1976 = VerfGH 29, 244/263; VerfGH 47, 276/303).

    In den Entscheidungen VerfGH 29, 244/269 (Lernmittelfreiheit) und VerfGH 47, 276/311 ff. (Beschränkung der Klassenstärke auf 30 Schüler) stand die Frage im Vordergrund, ob und inwieweit Volksbegehren bei Gesetzentwürfen zulässig sind, die nicht die Haushaltsgesetzgebung, sondern ein konkretes sachpolitisches Anliegen zum Gegenstand hatten, deren Umsetzung aber zu Ausgabenmehrungen führte.

    Die Ausübung des Budgetrechts des Parlaments wird sonach maßgeblich von der verantwortungsbewussten Bewertung der Gesamtsituation des Staates, der Prioritätensetzung aufgrund dieser Einschätzung sowie dem insoweit ständig zu beachtenden Vorbehalt des Möglichen geprägt (VerfGH 47, 276/276 f.; 53, 42/65).

    Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1976 (= VerfGH 29, 244 ff.), 17. November 1994 (= VerfGH 47, 276 ff.) und vom 31. März 2000 (= VerfGH 53, 42 ff.) verkennen den Willen des Verfassungsgebers.

    Bei der Volksgesetzgebung könnten ausgabenwirksame Gesetze nur dann mit Art. 73 BV in Einklang stehen, wenn sie in ihren finanziellen Auswirkungen die vom Parlament auf Grund seines Budgetrechts getroffene Gesamtbeurteilung, Haushaltsplanung und Prioritätensetzung nicht wesentlich beeinflussten und beeinträchtigten (VerfGH 47, 276/305).

  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

    Nach der Bayerischen Verfassung soll das Budgetrecht weitgehend dem Parlament zugeordnet sein (vgl. VerfGH 47, 276/306).

    Jede Einzelentscheidung bezüglich des Budgets ist in diesem Gesamtzusammenhang zu sehen; sie ist untrennbar mit dem notwendigen Bestreben verbunden, im Rahmen der Haushaltsplanung möglichst allen Aufgaben des Staates entsprechend ihrer Bedeutung für den gesamten Staat und den einzelnen Bürger nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gerecht zu werden (vgl. VerfGH 47, 276/305; vgl. auch Urteil des StGH Bremen vom 14. Februar 2000 Az. St 1/98 S. 26 f.).

    Nach Art. 73 BV, der gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV in seinem Bestand geschützt ist, sind Volksbegehren unzulässig, die auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß nehmen, dadurch das Gleichgewicht des gesamten Haushalts stören und damit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechts des Parlaments führen könnten (vgl. VerfGH 47, 276/304 f.).

    Da mithin wesentliche Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfs gegen die Bayerische Verfassung (Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV) verstoßen, sind die Voraussetzungen für die Zulassung des gesamten Volksbegehrens nicht gegeben (vgl. VerfGH 47, 276/313 ff.).

    Die Gerichtsmehrheit folgt im wesentlichen der Argumentation der Entscheidungen des VerfGH vom 15.12.76 (VerfGH 29, 244) und vom 17.11.1994 (VerfGH 47, 276), daß es Sinn und Zweck des Art. 73 BV sei, "ausgabenwirksame Gesetze weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen".

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner

    Bbg. zu Bd. 12, 64 ff = LKV 2002, 77 ff. = Neue Justiz 2002, 86 ff. - zu Art. 76 Abs. 2 BbgVerf ["..Landeshaushalt.."]; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 31. März 2000 - NVwZ-RR 2000, 401 ff. = BayVBl. 2000, 397 -, Entscheidung vom 17. November 1994 - BayVerfGH 47, 276 ff.= DVBl. 1995, 419 ff. = BayVBl. 1995, 173 ff. - und Entscheidung vom 15. Dezember 1976 - BayVerfGH 29, 244 ff. = BayVBl. 1977, 143 ff. -, jeweils zu Art. 73 BayVerf ["..Staatshaushalt.."]; Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 17. Juni 1997 - LVerfGE 6, 123 ff. = NVwZ 1998, 388 ff. - zu Art. 70 Abs. 2 BremVerf ["..Haushaltsplan.."]; Hamburgisches Verfassungsgericht, Urteil vom 3. März 2005 - HVerfG 5/04 - zu Art. 50 Abs. 1 Satz 2 HmbVerf ["..Haushaltsangelegenheiten.."]; Nordrhein-Westfälischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 1981 - NVwZ 1982, 188 f. - zu Art. 68 Abs. 1 Satz 4 NRWVerf ["..Finanzfragen.."]; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 19. September 2001 - ThürVBl.

    Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch der Ansicht, dass der Haushaltsvorbehalt des Art. 62 Abs. 5 VvB der Sicherung der Budgethoheit des Parlaments, d. h. des Rechts der parlamentarischen Mehrheit auf Kontrolle und Gestaltung der Einnahmen und Ausgaben des Landes, dient (zur Maßgeblichkeit dieses Schutzzwecks vgl. BVerfGE 102, 176 : "Etathoheit des Landtags"; s. ferner BayVerfGH 47, 276 ; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 ; ThürVerfGH, ThürVBl.

    Denn "der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts [..besteht..] auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung [...] im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und [...] für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen" (VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 unter Hinweis auf BayVerfGH, DVBl. 1995, 419 ; BremStGH, LVerfGE 6, 123 und LVerfGE 8, 203 ).

    In diesem Zusammenhang ist danach zu unterscheiden, welche Einnahmen- und Ausgabenwirkung ein Volksbegehren hat, ausgehend von der absoluten bzw. abstrakten (vgl. BayVerfGH 47, 276 ) oder der relativen Höhe des Ausgabenbetrages (vgl. BayVerfGH 29, 244 bezogen auf die Gesamthaushaltssumme; VerfGBbg, LVerfGE 12, 119 , BVerfGE 102, 176 bezogen auf die Gesamtsumme des betroffenen Einzelplans, wobei das BVerfG ferner auf die Notwendigkeit eines Ausgleichs außerhalb des betroffenen (Bildungs-)Etats abstellt; BremStGH, LVerfGE 6, 123 bezogen auf die durch das Volksbegehren betroffenen Ausgabentitel).

    Dieser Aspekt wird auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH 47, 276 ) und vom Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen (LVerfGE 6, 123 ) herangezogen.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof berücksichtigt darüber hinausgehend auch die künftigen Haushalte, die außerhalb der Finanzplanung liegen und noch nicht beplant sind (BayVerfGH 47, 276 ), und trägt damit zu Recht dem Umstand Rechnung, dass die Haushaltsgestaltung eine in die Zukunft reichende Planung ist und auch insoweit die Ausgeglichenheit und Gestaltbarkeit des Haushalts gesichert sein müssen (vgl. etwa Krafczyk, a. a. O., S. 125, 192).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Der Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet den Gesetzgeber dazu, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen (VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/302; BVerfG vom 8.8.1978 = BVerfGE 49, 89/126 f.; BVerfG vom 24.5.2006 = BVerfGE 116, 14/58).
  • VerfGH Bayern, 22.10.2012 - 57-IX-12

    Zulassung eines auf Abschaffung von Studienbeiträgen gerichteten Volksbegehrens

    Es ist dagegen nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, darüber zu befinden, ob die Erhebung von Studienbeiträgen bildungs- und sozialpolitisch zweckmäßig erscheint (vgl. VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/292; VerfGH 61, 78/84).

    Danach findet über den Staatshaushalt kein Volksentscheid statt; bereits ein Volksbegehren, das auf die Herbeiführung eines entsprechenden Volksentscheids zielt, ist unzulässig (VerfGH vom 15.12.1976 = VerfGH 29, 244/263; VerfGH 47, 276/303; 61, 78/84).

    Durch Art. 73 BV wird das Budgetrecht des Parlaments gesichert, das in dem durch die Dreiteilung der Gewalten geprägten demokratischen Rechtsstaat von zentraler Bedeutung ist und dessen Aufrechterhaltung zu den demokratischen Grundgedanken der Verfassung im Sinn des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BV gehört (VerfGH 47, 276/304 f.; 53, 42/64 f.).

    In seiner Entscheidung vom 17.11.1994, VerfGH 47, 276, hat er in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass allein der parlamentarische Gesetzgeber in der Lage ist, alle Einnahmen und notwendige Ausgaben insgesamt in den Blick zu fassen, diese unter Beachtung eines von ihm demokratisch zu verantwortenden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen, gegebenenfalls auch durch Kreditaufnahme und Steuererhöhungen.

  • StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des

    Andererseits ist die Prüfungskompetenz des Staatsgerichtshofs hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs nicht auf die in der Vorlage des Senates der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Oktober 1996 als verletzt bezeichneten Normen beschränkt (vgl. dazu auch BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1976, BayVerfGHE 29, 244, 251; Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419; SaarlVerfGH, Urteil vom 14. Juli 1987, NVwZ 1988, 245).

    Dabei ist "jede Einzelentscheidung bezüglich des Budgets in diesem Gesamtzusammenhang zu sehen und damit untrennbar mit dem notwendigen Bestreben verbunden, im Rahmen der Haushaltsplanung möglichst allen Aufgaben des Staates entsprechend ihrer Bedeutung für den gesamten Staat und den einzelnen Bürger nach Maßgabe der vorhandenen Mittel" gerecht zu werden (siehe BayVerfGH, Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419, 425).

    Diese besteht darin, Volksbegehren und Volksentscheide bei finanzwirksamen Gesetzen zu begrenzen und diese weitgehend dem parlamentarischen Gesetzgeber zuzuweisen, da allein dieser alle Einnahmen und notwendigen Ausgaben insgesamt im Blick hat, diese unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Vorgaben der Verfassung und des Vorbehalts des Möglichen sowie eines von ihm demokratisch zu verantwortenden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander setzen kann und für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben sorgen muß (ebenso für Art. 73 BayVerf, BayVerfGH, Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419, 426).

    Aus diesem Grund sind Volksbegehren und Volksentscheide mit Art. 70 Abs. 2 BremLV und § 9 Nr. 1 BremVEG dann nicht vereinbar, wenn sie auf den Gesamtbestand des Haushalts Einfluß nehmen, damit das Gleichgewicht des gesamten Haushalt stören, zu einer Neuordnung des Gesamtgefüges zwingen und zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Budgetrechtes des Parlaments führen (ebenso BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Dezember1976, BayVerfGHE 29, 244, 263; Entscheidung vom 17. November 1994, DVBl. 1995, 419, 425).

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00

    Volksinitiative; Sondervotum; Haushaltsvorbehalt

    Von daher besteht der Zweck eines die Volksgesetzgebung begrenzenden Haushaltsvorbehalts auch darin, Volksbegehren und Volksentscheide mit Kostenauswirkungen jedenfalls von einer gewissen haushaltswirtschaftlichen Schwelle an zu unterbinden und derartige Entscheidungen dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten, dessen Aufgabe und Verantwortung es ist, sämtliche Einnahmen und notwendigen Ausgaben unter Beachtung der Vorgaben der Verfassung, insbesondere der in jedem Fall und vorrangig zu beachtenden Grundrechte der Bürger, aber auch der sogenannten Staatszielbestimmungen, und des Vorbehalts des Möglichen im Rahmen eines von ihm zu entwickelnden Gesamtkonzepts in eine sachgerechte Relation zueinander zu setzen und - etwa durch höhere Kreditaufnahmen oder durch Steuererhöhungen - für den Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben zu sorgen (vgl. in diesem Sinne BayVerfGH, Entscheidung vom 17.11.1994 - Vf. 96 und 97-IX-94 -, DVBl. 1995, 419, 425; BremStGH, Urteil vom 17.6.1997 - St 7/96 -, LVerfGE 6, 123, 146 f.; Urteil vom 11.5.1998 - St 3/97 -, LVerfGE 8, 203, 214; abweichend Schweiger, in: Nawiasky/Schweiger/Knöpfle [Hrsg.], Die Verfassung des Freistaates Bayern, Stand Juli 2000, Rn. 6 f. zu Art. 73)).

    (4) Das erkennende Gericht teilt für die Verhältnisse im Land Brandenburg auch nicht die mehrfach vor allem vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof geäußerte Auffassung, mit Hilfe des Finanzvorbehalts gelte es, einem Mißbrauch der Volksgesetzgebung zu begegnen, weil die Gefahr bestehe, daß Interessengruppen von ihnen vertretenen Bürgern durch Volksbegehren Sondervorteile verschafften (BayVerfGH, BayVBl. 1977, 143, 149; DVBl. 1995, 419, 426; NVwZ-RR 2000, 401, 404; vgl. auch Krause, in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts II § 39 Rn. 26, Isensee, DVBl. 2001, 1161, 1164).

    Für die Frage, ob sich haushaltswirtschaftlich gewichtige Ausgaben (oder Minderausgaben) mit Auswirkungen auf das Gesamtgefüge des Haushalts ergeben, kommt es außer auf die Beträge als solche auf Art und Dauer der finanziellen Belastung an (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3. Juli 2000, a.a.O., S. 190; ähnlich BayVerfGH, DVBl. 1995, 419, 425 f.; BremStGH, LVerfGE 6, 123, 149; NRWVerfGH, NVwZ 1982, 188, 189).

  • VerfGH Thüringen, 19.09.2001 - VerfGH 4/01

    Volksgesetzgebung; Haushaltsvorbehalt

    Eine solche Unterscheidung ist in der bisherigen Rechtsprechung der Verfassungsgerichte des Bundes und der Länder unbekannt (vgl. dazu BVerfGE, Beschluß vom 3.7.2000 - 2 BvK - 3/96; BayVerfGH BayVBl 1995, 173 [206 ff.], VerfGH NRW NVwZ 1982, 188 [189]).
  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs ist der Verfassungsgerichtshof nicht auf die vom antragstellenden Staatsministerium des Innern als verletzt bezeichneten höherrangigen Normen beschränkt (vgl. VerfGH 47, 276/293).
  • VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • VerfGH Berlin, 13.05.2013 - VerfGH 32/12

    Unzulässigkeit des Volksbegehrens über die Verbesserung des Berliner

  • VerfGH Bayern, 05.03.2020 - 13-VII-18

    Erfolglose Popularklage gegen die Genehmigungsbedürftigkeit von von Erhebungen an

  • VerfGH Bayern, 07.06.2023 - 8-IX-23

    Volksbegehren "Radentscheid Bayern" mangels Gesetzgebungskompetenz des Landes

  • VerfG Hamburg, 22.04.2005 - HVerfG 5/04

    Rangverhältnis der parlamentarischen und der Volksgesetzgebung

  • VerfGH Bayern, 17.07.2018 - 28-IX-18

    Unzulässigkeit eines Volksbegehrens zur Begrenzung des Flächenverbrauchs in

  • BVerfG, 23.07.1998 - 1 BvR 2470/94

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der Besetzung des

  • VerfGH Bayern, 21.05.2014 - 7-VII-13

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Grundschulordnung

  • VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05

    Volksbegehren zum Abgeordnetengesetz

  • VerfGH Bayern, 21.01.2016 - 66-IX-15

    Unzulässiges Volksbegehren zur Legalisierung von Cannabis in Bayern

  • VerfGH Bayern, 16.07.2019 - 41-IX-19

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zum "Pflegenotstand" an Krankenhäusern

  • BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvK 3/98

    'Schule in Freiheit'

  • StGH Niedersachsen, 23.10.2001 - StGH 2/00

    Zulässigkeit eines Volksbegehrens; Korrektur einer vom Parlament beschlossenen

  • VerfGH Bayern, 03.02.2009 - 111-IX-08

    Volksbegehren Bayerisches Mindestlohngesetz

  • VerfGH Bayern, 28.10.2004 - 8-VII-03
  • VerfGH Thüringen, 06.09.2017 - VerfGH 1/17

    Entscheidung im Verfahren über die Zulässigkeit des Volksbegehrens

  • VerfGH Thüringen, 05.12.2007 - VerfGH 47/06

    Volksbegehren "Für eine bessere Famlienpolitik in Thüringen"

  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

  • StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide mit Art.70 Abs.2 BremLV und § 9

  • VerfGH Bayern, 12.07.2013 - 9-VII-12

    Höchstaltersgrenze für Hochschulzugang und Berufsfreiheit

  • VerfGH Bayern, 09.05.1995 - 22-VII-94

    Anträge auf Ablehnung wegen Befangenheit, auf Aussetzung des Verfahrens und auf

  • VerfGH Thüringen, 08.11.2001 - VerfGH 4/01

    Staats- und Verfassungsrecht; Volksbegehren

  • VerfGH Berlin, 02.06.1999 - VerfGH 22/99

    Nichtzulassung des Volksbegehrens "Mehr Demokratie in Berlin" mit dem Ziel, die

  • VerfG Hamburg, 12.07.2023 - HVerfG 12/20

    Volksbegehren "Hamburg soll Grundeinkommen testen!" ist nicht durchzuführen -

  • OVG Hamburg, 06.04.1998 - BJ III 33/97
  • VerfGH Thüringen, 10.04.2013 - VerfGH 22/11

    Volksbegehren

  • VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13

    Unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen das Gesetz zur

  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/99

    Zur Geltung des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots im plebiszitären

  • VerfGH Thüringen, 27.09.2023 - VerfGH 29/22

    Volksbegehren "Anti-Impfzwang-Initiative" mangels ausreichender Begründung (Art

  • VG Meiningen, 07.12.2007 - 2 K 572/07

    Kommunalrecht; Kommunalrecht; Bürgerbegehren; Zulassung; Teil; Nachbesserung;

  • VG Augsburg, 10.08.2015 - Au 3 E 15.1046

    Kein Recht auf bestimmte Klassenbildung von Eltern und Schülern

  • VGH Bayern, 09.07.1997 - 7 B 97.1185
  • OVG Hamburg, 22.08.2002 - 1 Bs 285/02

    Versetzung eines Lehrers wegen Verhältnis mit Schülerin

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