Rechtsprechung
AG Wuppertal, 06.11.2015 - 98 C 188/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verkehrssicherungspflicht des Waschstraßenbetreibers hinsichtlich Vermeidens eines Aufschiebens von nachfolgenden Fahrzeugen auf ein vorderes Fahrzeug durch die Waschanlage
- RA Kotz
Waschstraßenbetreiber - Verkehrssicherungspflicht - Aufschiebeunfall
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Wuppertal, 06.11.2015 - 98 C 188/15
- LG Wuppertal, 17.10.2017 - 16 S 107/15
- BGH, 19.07.2018 - VII ZR 251/17
Wird zitiert von ...
- LG Wuppertal, 17.10.2017 - 16 S 107/15
Schadenersatzbegehren nach Beschädigung eines Fahrzeugs in einer Waschanlage
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 06.11.2015 (98 C 188/15) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.11.2015 (Az. 98 C 188/15), auf das Bezug genommen wird, vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 1.223,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201, 71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 06.11.2015 (Az. 98 C 188/15), die Klage abzuweisen.