Rechtsprechung
AG Bonn, 27.04.2005 - 98 IN 124/01 |
Verfahrensgang
- AG Bonn, 27.04.2005 - 98 IN 124/01
- LG Bonn, 23.11.2005 - 6 T 315/05
- BGH, 16.11.2006 - IX ZB 302/05
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 27.03.2007 - 24 U 92/06
Schadensersatz bei Insolvenz aufgrund Zahlungsverzuges - keine Hinweispflicht des …
Durch Teilversäumnisurteil wird festgestellt, dass die Beklagte zu 4) als Gesamtschuldnerin mit den Beklagten zu 2) und zu 3) verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu erstatten, der diesem aus der Durchführung des Insolvenzverfahrens 98 IN 124/01 Amtsgericht Bonn entstanden ist und noch entstehen wird.Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und zu 3) als Gesamtschuldner mit der durch Teilversäumnisurteil gemäß Ziffer 1 verurteilten Beklagten zu 4) verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu erstatten, der diesem aus der Durchführung des Insolvenzverfahrens 98 IN 124/01 Amtsgericht Bonn entstanden ist und noch entstehen wird.
Über das Vermögen des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19.11.2001 - 98 IN 124/01 - (Bl. 4) das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt P zum Insolvenzverwalter bestellt.
in Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 23.03.2006 in Sachen 2 O 131/05 festzustellen, dass die Beklagten zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung des Insolvenzverfahrens 98 IN 124/01 AG Bonn entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind als Gesamtschuldner gemäß § 286 Abs. 1 BGB a. F. verpflichtet, dem Kläger den Schaden aus der Durchführung des Insolvenzverfahrens 98 IN 124/01 Amtsgericht Bonn zu ersetzen.