Weitere Entscheidungen unten: FG Berlin, 15.04.1986 | EuGH

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   RG, 23.02.1885 - Rep. I. 98/84   

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RG, 23.02.1885 - Rep. I. 98/84 (https://dejure.org/1885,63)
RG, Entscheidung vom 23.02.1885 - Rep. I. 98/84 (https://dejure.org/1885,63)
RG, Entscheidung vom 23. Februar 1885 - Rep. I. 98/84 (https://dejure.org/1885,63)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Normen des Rechtsverhältnisses zwischen dem Cessionar der Rechte des Verkäufers und dem Käufer aus einem Handelsgeschäfte der im Art. 338 H.G.B. gekennzeichneten Art. in welchem die Preiseszahlung Zug um Zug gegen Lieferung der verkauften Waren stipuliert ist. 2. ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsverhältniss zwischen dem Zessionar der Rechte des Verkäufers und dem Käufer aus einem Handelsgeschäfte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 13, 11
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   FG Berlin, 15.04.1986 - V 98/84   

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FG Berlin, 15.04.1986 - V 98/84 (https://dejure.org/1986,21649)
FG Berlin, Entscheidung vom 15.04.1986 - V 98/84 (https://dejure.org/1986,21649)
FG Berlin, Entscheidung vom 15. April 1986 - V 98/84 (https://dejure.org/1986,21649)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1987, 85
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 30.11.1999 - VII R 97/98

    Leistungsklage auf Auszahlung gepfändeter Steuererstattungsansprüche

    Da das Verwaltungsverfahrensrecht sowohl für das Steuerfestsetzungsverfahren als auch bei Streitigkeiten im Steuererhebungsverfahren die Regelung der Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten durch Verwaltungsakt vorschreibt, kann ohne die Einhaltung der dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren das Bestehen von Zahlungsansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auch zugunsten des Pfändungsgläubigers, dem die Rechte des Steuerpflichtigen nur zur Einziehung (Geltendmachung) überwiesen worden sind, nicht auf eine allgemeine Leistungsklage hin im finanzgerichtlichen Verfahren festgestellt werden (vgl. FG Bremen, Urteil vom 15. April 1986 V 98/84, Entscheidungen der Finanzgerichte 1987, 85).
  • BFH, 14.07.1987 - VII R 116/86

    Finanzamt - Vollsteckung - Drittschuldner - Einziehung - Umsatzsteuer -

    Der Streit darüber, ob der Klägerin als Vollstreckungsgläubigerin dieser Anspruch gegen das FA als Drittschuldner zusteht, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit, über die im Finanzrechtsweg zu entscheiden ist (so auch Urteil des FG Düsseldorf vom 24. März 1982 XIII/IV 239/79 S, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 576; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1983 III 344/82, EFG 1984, 164; Urteil des FG Berlin vom 15. April 1986 V 98/84, EFG 1987, 85; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 46 AO 1977 Tz. 11 und § 33 FGO Tz. 5; v. Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 33 FGO Anm. 78; a. A. Beschluß des Niedersächsischen FG vom 28. September 1979 VI 343/79, EFG 1980, 191).
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   EuGH - 98/84   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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EuGH - 98/84 (https://dejure.org/9999,93604)
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    - der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320, S. 54, im Folgenden: Zugangskontrollrichtlinie),.

    Der Begriff "illegale Vorrichtung" im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten ist dahin auszulegen, dass er weder ausländische Decodiervorrichtungen - die Zugang zu den Satellitenrundfunkdiensten eines Sendeunternehmens gewähren und mit Erlaubnis dieses Unternehmens hergestellt und in den Verkehr gebracht, aber gegen seinen Willen außerhalb des geografischen Bereichs verwendet werden, für den sie ausgeliefert wurden - noch durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift beschaffte oder aktivierte Decodiervorrichtungen oder Decodiervorrichtungen umfasst, die unter Verstoß gegen eine vertragliche Beschränkung, wonach ihre Nutzung nur zu privaten Zwecken erlaubt ist, verwendet worden sind.

    Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, mit der die Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen einschließlich derjenigen, die durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift beschafft oder aktiviert worden sind, und derjenigen, die unter Verstoß gegen eine vertragliche Beschränkung, wonach ihre Nutzung nur zu privaten Zwecken erlaubt ist, verwendet worden sind, untersagt wird, da eine solche Regelung nicht in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich fällt.

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