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   EuGH - 99/63   

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EuGH - 99/63 (https://dejure.org/9999,95162)
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Wird zitiert von ... (46)

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63, durch den sichergestellt werden soll, dass den Adressaten der Beschwerdepunkte eine für die sachdienliche Ausübung ihrer Verteidigungsrechte ausreichende Frist gewährt wird, muss die Kommission bei der Festsetzung dieser Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muss, dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand und der Dringlichkeit des Falles Rechnung tragen.

    Zum Ablauf der Anhörung heißt es in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 99/63, dass die Sitzung nichtöffentlich ist, dass die Personen einzeln oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden und dass im letzten Fall den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen ist.

    Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, dadurch gegen Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 99/63 und Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 verstoßen zu haben, dass sie die beantragte Zeugenvernehmung nicht durchgeführt habe.

    Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 99/63 könnten Unternehmen vorschlagen, dass die Kommission Personen höre, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen könnten.

    Mit Schreiben vom 16. September 1997 habe ihnen die Kommission jedoch geantwortet, dass es im Rahmen von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 99/63 Sache der Unternehmen selbst sei, die Anwesenheit der betreffenden Personen während der Anhörung sicherzustellen und sie als Zeugen aufzurufen, da die Kommission kein Gericht sei und nicht die Befugnis habe, Zeugen zur Teilnahme an einer Anhörung zu zwingen; außerdem könne sie keine Vereidigung vornehmen.

    Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 99/63 stehe im Zusammenhang mit dem allgemeinen Anhörungsrecht sowie mit dem in Artikel 6 EMRK, insbesondere dessen Absatz 3 Buchstabe d, aufgestellten Grundsatz, der das Recht auf Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen sowie das Recht vorsehe, Fragen an Belastungszeugen stellen zu dürfen.

    Wenn betroffene Unternehmen in einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 Anträge gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 99/63 auf Ladung und Anhörung von Personen stellten, sei die Kommission grundsätzlich verpflichtet, diese Personen zu laden und zu vernehmen, auch wenn sie bei deren Nichterscheinen keine Sanktionen gegen sie verhängen könne.

    Die Beklagte führt aus, sie werde durch die Verordnung Nr. 99/63 nicht ermächtigt, "Zeugen" im Rechtssinne zu vernehmen.

    Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 99/63 gibt ihnen die Kommission Gelegenheit, sich schriftlich innerhalb einer von ihr bestimmten Frist zu äußern.

    Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 verpflichtet die Kommission, Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung zu geben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will.

    Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und den Artikeln 5 und 7 der Verordnung Nr. 99/63 ist die Kommission nur dann zur Anhörung von Personen oder Personenvereinigungen, die ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen, verpflichtet, wenn diese tatsächlich ihre Anhörung beantragen (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 43/85, Ancides/Kommission, Slg. 1987, 3131, Randnr. 8).

    Nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 99/63 können die von einem Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen "auch vorschlagen, dass die Kommission Personen hört, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können".

    Für einen solchen Fall ergibt sich aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 99/63, dass die Kommission einen angemessenen Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber hat, ob eine Anhörung der Personen, deren Aussage für die Ermittlung des Sachverhalts wichtig sein kann, möglicherweise von Interesse ist (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1984 in den Rechtssachen 43/82 und 63/82, VBVB und VBBB/Kommission, Slg. 1984, 19, Randnr. 18).

    Nach alledem hat die Kommission, als sie den Vorschlägen zur Anhörung von Zeugen keine Folge leistete, Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63 korrekt angewandt.

    Sollte der pensionierte Anhörungsbeauftragte den fraglichen Bericht verfasst haben, wie die Kommission vortrage, so sei hilfsweise ebenfalls eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften des Beschlusses 94/810 und der Verordnung Nr. 99/63 geltend zu machen, da der Bericht vor Genehmigung des Protokolls der Anhörung und ohne Kenntnisnahme und Bearbeitung unmittelbarer weitererStellungnahmen von Isoplus Hohenberg, Isoplus Sondershausen und Isoplus Rosenheim verfasst worden sei.

    Ferner ergibt sich sowohl aus Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 als auch aus Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses 94/810, dass die wesentlichen Erklärungen jeder gehörten Person aufgenommen und gegebenenfalls von ihr durchgelesen und genehmigt werden.

    Weder die Verordnung Nr. 99/63 noch der Beschluss 94/810 stehen dem entgegen, dass der Anhörungsbeauftragte den in Artikel 8 des Beschlusses 94/810 vorgesehenen Bericht vorlegt, bevor das Protokoll der Anhörung im Einklang mit Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 und Artikel 7 Absatz 4 des Beschlusses 94/810 von jeder gehörten Person genehmigt wurde.

    Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 soll den angehörten Personen die Gewähr bieten, dass das Protokoll mit ihren wesentlichen Erklärungen übereinstimmt (Urteil ICI/Kommission, Randnr. 29, und Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 51/69, Bayer/Kommission, Slg. 1972, 745, Randnr. 17).

  • EuGH, 30.03.2000 - C-266/97

    VBA / VGB u.a.

    Mit Schreiben vom 4. März 1991 teilte die Kommission den Beschwerdeführerinnengemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) mit, daß die von der Kommissionermittelten Umstände es nicht rechtfertigten, ihren Beschwerden bezüglich der vonder VBA verlangten Benutzungsgebühr stattzugeben (Randnr. 34).

    Auf das Schreiben vom 4. März 1991 antworteten die Beschwerdeführerinnen mitSchreiben vom 17. April 1991, in dem sie ihre Beschwerden hinsichtlich derBenutzungsgebühr, der Cultra-Verträge und der Handelsverträge aufrechterhielten.Sie machten auch geltend, daß die Kommission in diesem Schreiben weder auf dieCultra-Verträge noch auf die neuen Handelsverträge eingegangen sei, so daß einSchreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 in dieser Hinsicht fehle(Randnr. 38).

    Das Schreiben der Kommission vom 5. August 1992 ist denKlageschriften in diesen Rechtssachen beigefügt und wird von den Klägerinnendarin als Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 qualifiziert(Randnr. 41).

    Zur Zulässigkeit hat das Gericht in Randnummer 69 des angefochtenen Urteilsausgeführt, daß sich die Kommission im wesentlichen auf folgende dreiHauptargumente stütze: Erstens, das Schreiben vom 5. August 1992 gehöre zurersten der drei Verfahrensphasen im Sinne des Urteils des Gerichts vom 10. Juli1990 in der Rechtssache T-64/89 (Automec/Kommission, Slg. 1990, II-367), da dasVerfahren im vorliegenden Fall niemals zu einem Schreiben gemäß Artikel 6 derVerordnung Nr. 99/63 und erst recht nicht zu einer förmlichen Zurückweisung derBeschwerden geführt habe; zweitens, wegen des Ausbleibens einer Reaktion derKlägerinnen auf das Schreiben vom 5. August 1992 sei das Verfahren bereits vordem Eingang ihres Schreibens vom 22. Dezember 1992 als eingestellt zubetrachten, weil die Klägerinnen aufgrund ihrer Untätigkeit den Status alsBeschwerdeführerinnen verloren hätten; drittens, das Schreiben vom 20. Dezember1993, durch das die Beschwerdeführerinnen also nur über den Stand desVerfahrens unterrichtet worden seien, stelle keine Entscheidung über dieZurückweisung ihrer Beschwerden dar.

    Zum ersten Argument hat das Gericht in Randnummer 70 das Schreiben derKommission vom 5. August 1992 als ein Schreiben gemäß Artikel 6 derVerordnung Nr. 99/63 angesehen.

    Dem zweiten Argument der Kommission, die Klägerinnen hätten ihren Status alsBeschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt des Eingangs ihres Schreibens vom 22.Dezember 1992 bereits verloren gehabt, ist das Gericht sodann in Randnummer 75insoweit gefolgt, als einem Beschwerdeführer, der sich während desVerwaltungsverfahrens vor allem durch seine mangelnde Reaktion auf einSchreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 innerhalb der gesetzten Fristnicht sorgfältig verhalte, im Interesse der Rechtssicherheit sein Einverständnisdamit unterstellt werden könne, daß das Verfahren über seine Beschwerde gemäßder Ankündigung der Kommission in diesem Schreiben endgültig eingestellt werde.

    Es habe insbesondere einen Rechtsfehlerbegangen, indem es entschieden habe, daß der Grundsatz des rechtlichen Gehörses verbiete, ein Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn die Beschwerdeführer aufein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 nicht innerhalb der ihnengesetzten Frist antworteten, sofern besondere Umstände eine Rechtfertigung fürdie Überschreitung dieser Frist darstellen könnten.

    Daß Florimex und die VGB dieKlagen in den Rechtssachen T-70/92 und T-71/92 erhoben hätten, lasse genausoden Schluß zu, daß sie sich auf diesen Aspekt der Angelegenheit hättenkonzentrieren wollen und im übrigen darauf verzichtet hätten, auf das Schreibengemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 zu reagieren.

    Zunächst ist festzustellen, daß die VBA nicht die Feststellung des Gerichtsangegriffen hat, das Schreiben der Kommission vom 5. August 1992 sei als einSchreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 anzusehen.

    Des weiteren hat das Gericht, als es festgestellt hat, daß besondere Umstände esder Kommission verbieten könnten, ein Beschwerdeverfahren einzustellen, wennder Beschwerdeführer nicht innerhalb der ihm von der Kommission gesetzten Fristauf ein Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 geantwortet habe, dieErfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit korrektgegen die Verfahrensgarantien der Beschwerdeführerinnen abgewogen.

    Schließlich hat das Gericht zu Recht entschieden, daß Umstände wie die desvorliegenden Falles besondere Umstände seien, die eine Rechtfertigung für dieÜberschreitung der im Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63festgesetzten Frist darstellen könnten.

    Mit ihren Rechtsmittelgründen zwei bis fünf greift die VBA die Feststellung derGerichts an, daß das Schreiben gemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 einenTatsachen- oder Beurteilungsfehler aufweise, soweit darin festgestellt werde, daßder Unterschied zwischen der Benutzungsgebühr und der für die Handelsverträgegeltenden Gebühr von 3 % durch das Bestehen von Verpflichtungen der an denHandelsverträgen beteiligten Lieferanten gegenüber der VBA gerechtfertigt werde.

    Soweit das Gericht in Randnummer 119 desangefochtenen Urteils einen Tatsachen- oder Beurteilungsfehler in dem Schreibengemäß Artikel 6 der Verordnung Nr. 99/63 festgestellt habe, stehe seineFeststellung zudem im Widerspruch zu derjenigen, die es in den verbundenenRechtssachen T-70/92 und T-71/92 getroffen habe, in denen es erklärt habe, daßder Beweis des Bestehens derartiger Verpflichtungen durch die Begründung derstreitigen Entscheidung rechtlich nicht gelungen sei.

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Am 24. März 1988 eröffnete die Kommission gegen 14 PVC-Hersteller von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Am 5. April 1988 übersandte sie diesen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268).

    Das Gericht habe in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission gegen ein Unternehmen wegen eines Verhaltens, zu dem das Gericht oder der Gerichtshof bereits festgestellt habe, dass die Kommission dessen Wettbewerbswidrigkeit nachgewiesen oder nicht nachgewiesen habe, keine Ermittlungen nach den Verordnungen Nrn. 17 und 99/63 wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen oder eine Geldbuße verhängen dürfe.

    Montedison trägt vor, gemäß den Verordnungen Nrn. 17 und 99/63 hätte die Kommission vor Erlass der Entscheidung PVC II, bei der es sich um eine neue Entscheidung handele, auch wenn ihr Inhalt dem der Entscheidung PVC I entspreche, ein neues Verwaltungsverfahren, beginnend mit einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte, einleiten müssen.

    Weiter hat es in Randnummer 247 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und 4 der Verordnung Nr. 99/63, mit denen dieser Grundsatz durchgeführt werde, die Kommission verpflichteten, in ihrer Endentscheidung nur die Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen, zu denen die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sich äußern konnten.

    Damit hat es den tragenden Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht durch die Bestimmungen des abgeleiteten Rechts in den Verordnungen Nrn. 17 und 99/63 eingeschränkt, sondern nur den Inhalt dieses Grundsatzes im Bereich des Wettbewerbsrechts zutreffend wiedergegeben.

    Dazu ist festzustellen, dass die Forderung nach einem Recht auf Stellungnahme zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit des Erlasses einer neuen Entscheidung nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I über den Bereich der Ausübung der Verteidigungsrechte hinausgeht, der durch die Verordnungen Nrn. 17 und 99/63 ausgestaltet wurde und sich auf Fragen zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission zur Stützung ihrer Behauptung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht herangezogenen Unterlagen beschränkt (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 11).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/63 lautet: "Bevor die Kommission den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen anhört, nimmt sie eine Anhörung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vor.".

    Im Einklang mit den Artikeln 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und 1 der Verordnung Nr. 99/63 schloss die Entscheidung PVC II somit ein Verfahren zur Feststellung von Verstößen gegen Artikel 85 EG-Vertrag ab, und ihr waren die vorgesehenen Anhörungen der Unternehmen und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses vom 1. Dezember 1988 vorausgegangen.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    3 Am 25. November 1991 übersandte die Kommission den 76 betroffenen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: MB) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    14 Am 20. März 1997 richtete die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an einige der Rechtsmittelführerinnen und die anderen betroffenen Unternehmen.
  • EuG, 14.05.1998 - T-338/94

    Finnboard / Kommission

    Zur Stützung dieser Auffassung verweist sie auf die Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268), nach deren Artikel 2 Absatz 1 die Mitteilung der Beschwerdepunkte an das Unternehmen oder an dessen Bevollmächtigten gerichtet werden könne.

    Außerdem ergibt sich weder aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63 noch aus Artikel 6 EMRK - sofern sich ein Unternehmen, das Gegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung ist, überhaupt auf diese Bestimmung berufen kann - eine Verpflichtung, Schriftstücke in der Sprache des Mitgliedstaats abzufassen, in dem der Bevollmächtigte ansässig ist.

    Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, die Mitteilung der Beschwerdepunkte sei nicht von dem gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63 zuständigen Organ - der Kommission - erlassen und den Adressaten übermittelt worden.

    Selbst wenn man unterstelle, daß das genannte Schriftstück und sein Begleitschreiben als "Mitteilung der Beschwerdepunkte" im Sinne der Verordnung Nr. 99/63 angesehen werden könnten, seien sie ihr außerdem nicht von der Kommission übermittelt worden.

    Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe dadurch, daß die Beschwerdepunkte und ihre Anlagen nicht fest miteinander verbunden worden seien, das in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 aufgestellte Erfordernis der Schriftform der Beschwerdepunkte verletzt, das die gleichen Sicherungsfunktionen wie das Erfordernis einer Feststellung der Endentscheidungen habe.

    Die in Artikel 10 der Verordnung Nr. 99/63 geregelte Art und Weise der Mitteilung der Beschwerdepunkte diene in erster Linie zur Beweissicherung beim Zustelldatum.

    Zum zweiten Teil des Klagegrundes führt die Kommission aus, die Klägerin verkenne die Tragweite von Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63.

    In Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 heißt es: "Die Kommission teilt den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte schriftlich mit." Diese Bestimmung verlangt nicht, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte selbst eine eigenhändige Unterschrift trägt oder aus einer förmlichen einheitlichen Urkunde besteht.

  • EuGH, 15.10.2002 - C-251/99

    Enichem / Kommission

    Am 24. März 1988 eröffnete die Kommission gegen 14 PVC-Hersteller von Amts wegen ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17. Am 5. April 1988 übersandte sie diesen Unternehmen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268).

    Das Gericht habe in Randnummer 96 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission gegen ein Unternehmen wegen eines Verhaltens, zu dem das Gericht oder der Gerichtshof bereits festgestellt habe, dass die Kommission dessen Wettbewerbswidrigkeit nachgewiesen oder nicht nachgewiesen habe, keine Ermittlungen nach den Verordnungen Nrn. 17 und 99/63 wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft führen oder eine Geldbuße verhängen dürfe.

    Montedison trägt vor, gemäß den Verordnungen Nrn. 17 und 99/63 hätte die Kommission vor Erlass der Entscheidung PVC II, bei der es sich um eine neue Entscheidung handele, auch wenn ihr Inhalt dem der Entscheidung PVC I entspreche, ein neues Verwaltungsverfahren, beginnend mit einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte, einleiten müssen.

    Weiter hat es in Randnummer 247 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, dass die Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und 4 der Verordnung Nr. 99/63, mit denen dieser Grundsatz durchgeführt werde, die Kommission verpflichteten, in ihrer Endentscheidung nur die Beschwerdepunkte in Betracht zu ziehen, zu denen die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sich äußern konnten.

    Damit hat es den tragenden Grundsatz der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht durch die Bestimmungen des abgeleiteten Rechts in den Verordnungen Nrn. 17 und 99/63 eingeschränkt, sondern nur den Inhalt dieses Grundsatzes im Bereich des Wettbewerbsrechts zutreffend wiedergegeben.

    Dazu ist festzustellen, dass die Forderung nach einem Recht auf Stellungnahme zur Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit des Erlasses einer neuen Entscheidung nach der Nichtigerklärung der Entscheidung PVC I über den Bereich der Ausübung der Verteidigungsrechte hinausgeht, der durch die Verordnungen Nrn. 17 und 99/63 ausgestaltet wurde und sich auf Fragen zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission zur Stützung ihrer Behauptung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht herangezogenen Unterlagen beschränkt (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, Randnr. 11).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 1 der Verordnung Nr. 99/63 lautet: "Bevor die Kommission den Beratenden Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen anhört, nimmt sie eine Anhörung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vor.".

    Im Einklang mit den Artikeln 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 und 1 der Verordnung Nr. 99/63 schloss die Entscheidung PVC II somit ein Verfahren zur Feststellung von Verstößen gegen Artikel 85 EG-Vertrag ab, und ihr waren die vorgesehenen Anhörungen der Unternehmen und die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses vom 1. Dezember 1988 vorausgegangen.

  • EuG, 10.03.1992 - T-9/89

    Hüls AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

    Diese letztere Möglichkeit steht mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, den Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 enthält, nicht im Widerspruch.

    57 Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs sowie gegen Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, S. 2268; im folgenden: Verordnung Nr. 99/63) dar, da die Kommission ihre Entscheidung nicht auf Beschwerdepunkte stützen dürfe, d. h. auf tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte, zu denen sich die beteiligten Unternehmen vor Erlaß der Entscheidung nicht hätten äussern können.

    Diese letztere Möglichkeit steht mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, den Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 enthält, nicht im Widerspruch" (Urteil vom 29. Oktober 1980 in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78, a. a. O., Randnr. 68).

    69 Die Klägerin weist auf Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 hin, der wie folgt lautet: "Über die wesentlichen Erklärungen jeder angehörten Person wird eine Niederschrift angefertigt.

    70 Nach den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 99/63 sei der Beratende Ausschuß stets nach Abschluß der Untersuchung anzuhören, also nach Genehmigung der Niederschrift; die Beteiligung der Mitgliedstaaten an den Anhörungen könne die Übermittlung der endgültigen Niederschrift an den Beratenden Ausschuß nicht ersetzen.

    73 Die Kommission weist darauf hin, daß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 99/63 keine Angaben darüber enthalte, welchen Stellen sie die vorläufige oder die endgültige Fassung der Niederschrift vorzulegen habe.

  • EuG, 06.07.2000 - T-62/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT WEITGEHEND DIE REKORDGELDBUSSE GEGEN VOLKSWAGEN WEGEN

    Die Beklagte trägt vor, daß die gewährte Frist von zwei Monaten und (unter Einschluß der Weihnachtsferien) zwei Wochen erheblich länger gewesen sei als die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen.

    Was insbesondere die Bestimmung der Frist für die Einreichung der Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte betrifft, so verlangt Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63, daß die Kommission "dem für die Äußerung erforderlichen Zeitaufwand" und "der Dringlichkeit des Falles" Rechnung trägt.

    Schließlich verlangt Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 99/63 auch, daß der Dringlichkeit des Falles Rechnung getragen wird.

  • EuG, 10.03.1992 - T-11/89

    Shell International Chemical Company Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und in der Verordnung Nr. 99/63 enthaltenen Vorschriften über Verfahrensgarantien sind Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts, dem zufolge in allen Verfahren, auch in Verwaltungsverfahren, rechtliches Gehör gewährt werden und insbesondere dem betroffenen Unternehmen Gelegenheit gegeben werden muß, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den von der Kommission für die Behauptung eines Verstosses gegen den EWG-Vertrag herangezogenen Unterlagen Stellung zu nehmen.

    Durch ihre Verordnung (EWG) Nr. 99/63 vom 25. Juli 1963 über die Anhörungen nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) hat die Kommission ausserdem ein kontradiktorisches Verfahren eingeführt, in dessen Rahmen sie die Beschwerdepunkte den Unternehmen mitteilen muß, die sich innerhalb einer festgesetzten Frist schriftlich dazu äussern können; gegebenenfalls, insbesondere wenn die Kommission Geldbussen festsetzen will, kann eine Anhörung der betroffenen Unternehmen durchgeführt werden.

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 darf die Kommission in ihren Entscheidungen nur die Beschwerdepunkte in Betracht ziehen, zu denen sich die Unternehmen, gegen die die Entscheidung gerichtet ist, äussern konnten.

    Die letztere Möglichkeit steht nicht mit dem Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs, den Artikel 4 der Verordnung Nr. 99/63 enthält, in Widerspruch.

  • EuG, 17.12.2009 - T-57/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-244/99

    DSM und DSM Kunststoffen / Kommission

  • EuG, 26.10.2000 - T-154/98

    Asia Motor France u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-322/07

    Papierfabrik August Koehler / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 17.12.2009 - T-58/01

    Solvay / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Sodamarkt in der Gemeinschaft -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-338/07

    Distribuidora Vizcaína de Papeles / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-327/07

    Bolloré / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuG, 25.06.2010 - T-66/01

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-167/04

    JCB Service / Kommission

  • EuGH, 16.11.2011 - C-548/09

    Bank Melli Iran / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuG, 13.01.2004 - T-67/01

    JCB Service / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Vertriebsvereinbarungen

  • EuG, 12.12.2000 - T-128/98

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • EuG, 17.07.1998 - T-111/96

    ITT Promedia / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-254/99

    ICI / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-245/99

    Montedison / Kommission

  • EuG, 22.10.1997 - T-213/95

    SCK und FNK / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuG, 17.12.1991 - T-4/89

    BASF AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Begriff

  • EuG, 05.09.2014 - T-471/11

    Das Gericht weist die Klage von Odile Jacob in der den Erwerb von Vivendi

  • EuGH, 30.03.2000 - C-265/97

    VBA / Florimex u.a.

  • EuGH, 28.02.1984 - 228/82

    Ford / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-204/00

    Aalborg Portland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-213/00

    Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-211/00

    Ciments français / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-219/00

    Cementir - Cementerie del Tirreno / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-217/00

    Buzzi Unicem / Kommission

  • EuGH, 07.01.2004 - C-205/00

    Irish Cement / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-154/14

    SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-213/00

    Italcementi - Fabbriche Riunite Cemento / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-217/00

    Buzzi Unicem / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-219/00

    Cementir - Cementerie del Tirreno / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2003 - C-205/00

    Irish Cement / Kommission

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Rechtsprechung
   BFH, 11.01.1966 - I 99/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1966,888
BFH, 11.01.1966 - I 99/63 (https://dejure.org/1966,888)
BFH, Entscheidung vom 11.01.1966 - I 99/63 (https://dejure.org/1966,888)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 1966 - I 99/63 (https://dejure.org/1966,888)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 85, 275
  • DB 1966, 845
  • BStBl III 1966, 310
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.02.1955 - IV 102/53 U

    Voraussetzungen der einzelnen Abschreibungsverfahren - Widerspruch der

    Auszug aus BFH, 11.01.1966 - I 99/63
    Die degressive AfA ist nur dann geboten, wenn die Leistung des Wirtschaftsguts für die einzelnen Wirtschaftsjahre der gesamten Nutzungszeit nicht gleichbleibt, sondern um so mehr absinkt, je länger es genutzt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 102/53 U vom 11. Febr. 1955, BStBl 1955 III S. 165, Slg. Bd. 60 S. 429).
  • BFH, 11.07.1961 - I 311/60 S

    Bedeutsamkeit von Ertragserwägungen für die Feststellung des Teilwertes bei dem

    Auszug aus BFH, 11.01.1966 - I 99/63
    Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn der Kaufmann dartut, daß die Investitionen auf einer Fehlmaßnahme beruhen (Urteil des Bundesfinanzhofs I 311/60 S vom 11. Juli 1961, BStBl 1961 III S. 462, Slg. Bd. 73 S. 537).
  • BFH, 26.08.1958 - I 80/57 U

    Steuerliche Behandlung der sogenannten Schnellbaukosten bei Warenhäusern

    Auszug aus BFH, 11.01.1966 - I 99/63
    Zwar kann in besonderen Fällen, etwa im Hinblick auf das Fortschrittsrisiko oder den schnellen Wandel des Geschmacks, die degressive AfA den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen besser Rechnung tragen, soweit diese Umstände nicht schon bei der Bemessung der Nutzungsdauer berücksichtigt sind (Urteil des Bundesfinanzhofs I 80/57 U vom 26. August 1958, BStBl 1958 III S. 420, Slg. Bd. 67 S. 382).
  • BFH, 19.11.1953 - IV 142/53 U

    Abschreibung von Betriebsgebäuden auf den niedrigeren Teilwert nach

    Auszug aus BFH, 11.01.1966 - I 99/63
    Bei einem Neubau gilt die Vermutung, daß die Herstellungskosten dem Teilwert entsprechen (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 142/53 U vom 19. November 1953, BStBl 1954 III S. 16, Slg. Bd. 58 S. 264; I 239/54 U vom 14. Februar 1956, BStBl 1956 III S. 102, Slg. Bd. 62 S. 274).
  • BFH, 14.02.1956 - I 239/54 U

    Teilwertabschreibung bei Gebäuden wegen Fallens des Baukostenindexes - Vorliegen

    Auszug aus BFH, 11.01.1966 - I 99/63
    Bei einem Neubau gilt die Vermutung, daß die Herstellungskosten dem Teilwert entsprechen (Urteile des Bundesfinanzhofs IV 142/53 U vom 19. November 1953, BStBl 1954 III S. 16, Slg. Bd. 58 S. 264; I 239/54 U vom 14. Februar 1956, BStBl 1956 III S. 102, Slg. Bd. 62 S. 274).
  • BFH, 20.09.1960 - I 108/60 U

    Ermittlung des Teilwertes eines durch den sozialen Wohnungsbau finanzierten

    Auszug aus BFH, 11.01.1966 - I 99/63
    Daß bei der Ermittlung des Teilwerts auf die Beurteilung des fiktiven Erwerbers abgestellt wird, schließt es nicht aus zu berücksichtigen, zu welchem Preis der Veräußerer das Wirtschaftsgut abgegeben hätte (Urteil des Bundesfinanzhofs I 108/60 U vom 20. September 1960, BStBl 1960 III S. 461, Slg. Bd. 71 S. 565).
  • BFH, 29.04.1999 - IV R 14/98

    Teilwertabschreibung bei Verlustprodukten

    Kaufmännisches Denken gebietet es aber dem Erwerber, für ein Wirtschaftsgut im Regelfall mit denjenigen Kosten zu rechnen, d.h. sie dem Veräußerer zu ersetzen, die er selbst bei sinngemäßem Verhalten hätte aufwenden müssen, um das Wirtschaftsgut herzustellen oder anzuschaffen (BFH-Urteil vom 11. Januar 1966 I R 99/63, BFHE 85, 275, BStBl III 1966, 310; Maaßen, Der Teilwert im Steuerrecht, Köln 1968, S. 27).
  • BFH, 04.03.1998 - X R 151/94

    Umbaumaßnahmen: Abbruchkosten und Teilwertabschreibung

    Daher gilt die Teilwertvermutung grundsätzlich auch für überhöhte und erzwungene Aufwendungen, da davon auszugehen ist, daß sich der Erwerber des Betriebs von den gleichen kaufmännischen Erwägungen leiten lassen würde (BFH-Urteile vom 26. August 1958 I 80/57 U, BFHE 67, 382, BStBl III 1958, 420; vom 11. Januar 1966 I 99/63, BFHE 85, 275, BStBl III 1966, 310; in BFHE 124, 441, BStBl II 1978, 335).

    Ein dementsprechend handelnder Erwerber würde dem Veräußerer die Kosten erstatten, welche er bei vernünftigem kaufmännischen Handeln selbst hätte aufwenden müssen, um das Gebäude anzuschaffen und für betriebliche Zwecke umzugestalten (BFH-Urteil in BFHE 85, 275, BStBl III 1966, 310).

  • BFH, 07.12.1978 - I R 142/76

    Auslegung des Begriffs Teilwert bei Betriebseröffnung; Höhe des Teilwerts bei

    Sie geht davon aus, daß sich ein Veräußerer und ein (gedachter) Erwerber eines Gesamtbetriebs gegenübertreten und einen Preis aushandeln, in den sowohl der Veräußerer wie der Erwerber ihre Preisvorstellungen einbringen und in kaufmännisch vertretbarem Rahmen durchsetzen (vgl. BFH-Urteile vom 20. September 1960 I 108/60 U, BFHE 71, 565, BStBl III 1960, 461; vom 11. Januar 1966 I 99/63, BFHE 85, 275, BStBl III 1966, 310, und vom 15. Juli 1966 VI 226/64, BFHE 86, 699, BStBl III 1966, 643).
  • BFH, 30.11.1988 - I R 114/84

    Anschaffungskosten und Teilwert bei unverzinslichen oder niedrig verzinslichen

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH besteht eine Vermutung dafür, daß sich im Zeitpunkt der Anschaffung eines Wirtschaftsguts dessen Anschaffungskosten mit dem Teilwert decken, sofern keine "Fehlmaßnahme" vorliegt (Urteil vom 11. Januar 1966 I 99/63, BFHE 85, 275, BStBl III 1966, 310; Beschluß in BFHE 107, 296, BStBl II 1973, 79; Urteile vom 27. November 1974 I R 123/73, BFHE 114, 415, BStBl II 1975, 294; vom 13. Oktober 1976 I R 79/74, BFHE 122, 37, BStBl II 1977, 540; vom 17. Januar 1978 VIII R 31/75, BFHE 124, 441, BStBl II 1978, 335; vgl. auch Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 6 EStG Anm. 590 ff.; Schmidt, a.a.O., § 6 Anm. 56 a).
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 6/71

    Übernahme von Anteilen an einer Unterstützungskassen-GmbH keine Zuwendung im

    Der RFH und die Ertragsteuersenate des BFH habe die vorbezeichneten Vorschriften in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß eine Vermutung dafür besteht, daß der Teilwert eines Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung sich mit seinen tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt (z. B. Urteile I 99/63 vom 11. Januar 1966, BFH 85, 275, BStBl III 1966, 310; IV 138/63 vom 13. Juli 1967, BFH 90, 125, BStBl II 1968, 11; Blümich-Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl. 1971, § 6 Anm. 12; Herrmann-Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 6 EStG Anm. 72a mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 25.06.1970 - IV 166/65

    Ansetzen eines höheren Teilwertes bei der Entnahme eines dem gesetzlichen

    Diese Annahme entspricht dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, daß bei der Teilwertbemessung auch darauf abzustellen ist, unter welchen Bedingungen der Kaufmann ein Wirtschaftsgut abzugeben bereit ist (vgl. Urteile des BFH I 108/60 U vom 20. September 1960, BFH 71, 565, BStBl III 1960, 461, und I 99/63 vom 11. Januar 1966, BFH 85, 275, BStBl III 1966, 310), und sie gewinnt, wie die Vorinstanz und das FA mit Recht betonen, dadurch an Gewicht, daß im Zeitpunkt der Grundstücksentnahme die Aufhebung der Preisbindung bereits erkennbar war.
  • FG Berlin-Brandenburg, 23.02.2010 - 1 K 2104/06

    Teilwertvermutung bei Grundstücken - Vorliegen einer Fehlmaßnahme -

    Da die Teilwertvermutung auf der Annahme beruht, dass der Kaufmann für ein Wirtschaftsgut nicht mehr aufwendet, als es für seinen Betrieb wert ist, und dass ein fiktiver Erwerber ebenso handeln würde, gilt sie grundsätzlich auch für überhöhte und erzwungene Aufwendungen (vgl. BFH, Urteile vom 11. Januar 1966 I 99/63, BStBl III 1966, 310; vom 4. März 1998 X R 151/94, BFH/NV 1998, 1086).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.02.1964 - V 99/63 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,4586
BFH, 13.02.1964 - V 99/63 U (https://dejure.org/1964,4586)
BFH, Entscheidung vom 13.02.1964 - V 99/63 U (https://dejure.org/1964,4586)
BFH, Entscheidung vom 13. Februar 1964 - V 99/63 U (https://dejure.org/1964,4586)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 78, 454
  • DB 1964, 538
  • BStBl III 1964, 174
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 09.02.1961 - V 66/58 U

    Versteuerung des für private Zwecke genutzten Treibstoffs bei einer übwerwiegend

    Auszug aus BFH, 13.02.1964 - V 99/63 U
    Was Dritten gegenüber eine sonstige Leistung darstellt, kann daher nicht Gegenstand der Eigenverbrauchsbesteuerung sein (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs V 66/58 U vom 9. Februar 1961, BStBl 1961 III S. 173, Slg. Bd. 72 S. 475).
  • RFH, 18.12.1931 - V A 506/30
    Auszug aus BFH, 13.02.1964 - V 99/63 U
    Der Reichsfinanzhof hat in seiner Entscheidung V A 506/30 vom 18. Dezember 1931 (RStBl 1933 S. 272, Slg. Bd. 30 S. 128) zu der Frage, wann bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Eigenverbrauch vorliegt, Stellung genommen.
  • BFH, 07.05.1975 - V R 144/72

    Errichtung von Straßenbeleuchtungsanlagen - Instandhaltung von

    Straßenbeleuchtungsanlagen seien nach dem BFH-Urteil vom 13. Februar 1964 V 99/63 U (BFHE 78, 454, BStBl III 1964, 174) demjenigen Betriebsteil einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuzurechnen, zu dem auch die Versorgungsbetriebe gehören.

    Zwar bestünden zwischen dem dem BFH-Urteil V 99/63 U zugrunde liegenden und dem vorliegenden Sachverhalt gewisse Unterschiede.

    Dem FG ist danach darin zuzustimmen, daß für die Zuordnung eines Gegenstandes oder einer Tätigkeit zum unternehmerischen Bereich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts bzw. zu deren hoheitlichem Bereich nicht die organisatorische Einordnung, sondern allein die sachliche Zuordnung maßgebend ist (BFH-Urteil V 99/63 U).

    Dem Urteil V 99/63 U lag ein anderer Sachverhalt zugrunde.

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