Rechtsprechung
   BSG, 20.05.1992 - 9a RV 11/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,725
BSG, 20.05.1992 - 9a RV 11/91 (https://dejure.org/1992,725)
BSG, Entscheidung vom 20.05.1992 - 9a RV 11/91 (https://dejure.org/1992,725)
BSG, Entscheidung vom 20. Mai 1992 - 9a RV 11/91 (https://dejure.org/1992,725)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,725) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 25.11.1976 - 9 RV 188/75

    Anwendbarkeit des BVG - Kriegsopfer - Ansprüche gegen den französischen Staat

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 9a RV 11/91
    Der Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 und § 8 BVG wegen eines Versorgungsanspruches gegen einen anderen Staat ist unabhängig davon, ob dieser Versorgungsanspruch nach Art und Höhe dem BVG entspricht (Ergänzung von BSG vom 25.11.1976 - 9 RV 188/75 = SozR 3100 § 7 Nr. 2 und vom 20.5.1992 - 9a RV 12/91 = SozR 3100 § 7 Nr...).

    Daß Kriegsopfer, die nach § 7 Abs. 2 BVG aus dem berechtigten Personenkreis herausgenommen sind, nicht über § 8 Satz 1 BVG im Ermessenswege einbezogen werden dürfen, hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom 25. November 1977 (SozR 3100 § 7 Nr. 2) bereits entschieden.

  • BSG, 20.05.1992 - 9a RV 12/91

    Bundesversorgungsgesetz - Kriegsopfer - Zweiter Staat - Ausschluss

    Auszug aus BSG, 20.05.1992 - 9a RV 11/91
    Der Ausschluß von der Versorgung nach § 7 Abs. 2 und § 8 BVG wegen eines Versorgungsanspruches gegen einen anderen Staat ist unabhängig davon, ob dieser Versorgungsanspruch nach Art und Höhe dem BVG entspricht (Ergänzung von BSG vom 25.11.1976 - 9 RV 188/75 = SozR 3100 § 7 Nr. 2 und vom 20.5.1992 - 9a RV 12/91 = SozR 3100 § 7 Nr...).

    Der Senat hat in einem Urteil vom heutigen Tage (9a RV 12/91, zur Veröffentlichung bestimmt) klargestellt, daß § 7 Abs. 2 BVG nicht in gleicher Weise wie § 65 BVG der Höhe nach Doppelleistungen verhindern will, sondern daß sämtliche Ansprüche nach dem BVG dem Grunde nach allein wegen der Zugehörigkeit zum Kriegsopferversorgungssystem eines anderen Staates ausgeschlossen sein sollen.

  • BSG, 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R

    Kriegsopferversorgung - Prozeßvertretung - Landesversorgungsamt -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt der Ausschluß von Leistungen nach dem BVG die Zugehörigkeit des Antragstellers zum Kriegsopferversorgungssystem (KOV-System) eines anderen Staates voraus (vgl BSG SozR 3-3100 § 7 Nr. 1, 2, 6).
  • LSG Hessen, 27.11.1997 - L 5 V 743/96

    Kriegsopferversorgung - Versorgungsanspruch gegen anderen Staat (Jugoslawien) -

    Das Gericht stützt sich dazu auf die Rechtsprechung des 9a-Senates des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. Mai 1992 - 9a RV 11/91).

    Der Ausschluß nach § 7 Abs. 2 BVG gilt sowohl für deutsche Kriegsopfer oder Kriegsopfer deutscher Volkszugehörigkeit (§ 7 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BVG) als auch für ausländische Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BVG haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 BVG) als auch für ausländische Kriegsopfer, die im Ausland wohnen und nur nach § 8 BVG in besonders begründeten Fällen mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in den Kreis der Versorgungsberechtigten einbezogen werden können (BSG, Urteile vom 25. November 1976 - 9 RV 188/75 - und vom 20. Mai 1992 - 9a RV 11/91).

    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Auslegung des § 7 Abs. 2 BVG (Urteil vom 25. November 1976 - a.a.O.; Urteile vom 20. Mai 1992 - a.a.O. - und - 9a RV 12/91 - sowie Urteil vom 10. August 1993 - 9/9a RV 39/92) sollen durch die Vorschrift nicht nur der Höhe nach Doppelleistungen verhindert werden, sondern sämtliche Ansprüche nach dem BVG dem Grunde nach allein wegen der Zugehörigkeit zum Kriegsopferversorgungssystem eines anderen Staates ausgeschlossen sein.

    Nach der o.g. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20. Mai 1992 - 9a RV 11/91) können Kriegsopfer, die nach § 7 Abs. 2 BVG aus dem berechtigten Personenkreis herausgenommen sind, nicht über § 8 Satz 1 BVG wieder in den begünstigten Personenkreis einbezogen werden.

  • LSG Hessen, 14.12.1995 - L 5 V 1221/94

    Versorgungsrecht - Regelfall - Ermessensreduzierung auf Null

    In mehreren Urteilen hat es sodann festgestellt, dass dies auch gilt, wenn die Versorgungsleistungen des Heimatlandes gegenüber der deutschen Versorgung erheblich geringer sind (BSG in SozR 3 - 3100 § 7 Nr. 1 und Nr. 2).

    Diesen Entscheidungen lagen insbesondere auch Fälle zugrunde, die von dem ehemaligen Staat Jugoslawien Versorgungsleistungen als zivile Kriegsopfer erhielten (BSG in SozR 3 - 3100 § 7 Nr. 1).

    Auch das letztlich nur klarstellende Urteil zur Auslandsversorgung in Jugoslawien erging schon am 20. Mai 1992 (BSG SozR 3 - 3100 § 7 Nr. 1).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht