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   BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84   

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https://dejure.org/1986,4340
BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84 (https://dejure.org/1986,4340)
BSG, Entscheidung vom 13.08.1986 - 9a RVg 4/84 (https://dejure.org/1986,4340)
BSG, Entscheidung vom 13. August 1986 - 9a RVg 4/84 (https://dejure.org/1986,4340)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gegenseitigkeitsprinzip - Entschädigungsansprüche von Ausländergruppen - Ansprüche deutscher Hinterbliebener

  • hjil.de PDF, S. 25 (Kurzinformation)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 60, 186
  • NJW 1987, 1159
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 20.02.1964 - 8 RV 225/61

    Anspruch auf Witwenbeihilfe und Waisenbeihilfe - Hinterbliebenenbeihilfe nach dem

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Das Recht auf Entschädigung, bei wiederkehrenden Leistungen das sogenannte Stammrecht, besteht aber, wie beim Ruhen von Ansprüchen und sonstigen rechtshemmenden Tatsachen herausgearbeitet worden ist, getrennt von der weiteren Befugnis, dieses Recht auch durchsetzen und die Gewährung der Leistung verlangen zu können (vgl Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 2. Aufl, S 11 I S 33; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band I, 13. Aufl, 5 2 III S 19 f; Bley, Sozialrecht, 5. Aufl, B IV, S 82; BSGE 20, 161, 163 : SozR Nr. 7 zu % 65 BVG; BSGE 20, 209, 21h : SozR Nr. 2 zu $ "8 BVG; BSGE HH, 226, 228 SozR 2200 5 1241 Nr. 5).
  • BSG, 09.12.1969 - 10 RV 633/67
    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Das entspricht einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, der im Recht der unerlaubten Handlung uneingeschränkt gilt (Schäfer in Staudinger BGB, 12. Aufl, % 849 Rdn 20; Zeuner in Soergel, BGB, 11. Aufl, $ 8U4 Rdn 2; Thomas in Palandt, BGB, "5. Aufl, % 8Mu Anm 1), der im Recht der Kriegsopferversorgung anerkannt ist (BSGE 11, 50, 52; BSG vom 9. Dezember 1969 - 10 RV 633/67 - in KOV 1970, 109, 110) und den der Senat auch im Opferentschädigungsrecht angewandt hat (BSGE 49, 10", 106f: SozR 3800 S 2 Nr. 1; BSGE 57, 168, 169 : SozR 3800 S 2 Nr. 5; BSG SozR 3800 S 1 Nr. 5).
  • BSG, 30.10.1969 - 8 RV 89/68

    Andere Kriegsopfer - Nichtdeutsche Personen - Versorgungstatbestand -

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Auch die Zugehörigkeit zum versorgungsberechtigten Personenkreis nach S 7 BVG ist von den anspruchsbegründenden Tatbeständen im Sinne der 55 1 bis 5 BVG (vgl BSGE 30, 115, 116 f : SozR Nr. 8 zu 5 7 BVG) ebenso wie von den tatsächlichen Umständen, die schon die Entstehung des materiell-rechtlichen Anspruchs hindern, zu unterscheiden; sie muß nur in der Person desjenigen gegeben sein, der für sich Versorgung beansprucht.
  • BSG, 15.11.1973 - 11 RA 18/73

    Wehrdienstleistender - Tod - Hinterbliebener - Vertriebener - Ersatzzeit

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Nach dem BVG sind die Hinterbliebenenansprüche nicht davon abhängig, daß eine persönliche Eigenschaft, wie zB eine bestimmte Staatsangehörigkeit, als Anspruchsvoraussetzung sowohl in der Person des Beschädigten als auch in derjenigen des Hinterbliebenen gegeben ist (vgl zu der Vertriebeneneigenschaft nach 5 2 Abs. 2 BVG: BSGE 36, 255, 257 : SozR Nr. 72 zu % 1251 RVO).
  • BSG, 30.08.1979 - 4 RJ 109/78

    Rechtsnatur der Maßnahme Berufsfindung und Arbeitserprobung

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Das entspricht einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, der im Recht der unerlaubten Handlung uneingeschränkt gilt (Schäfer in Staudinger BGB, 12. Aufl, % 849 Rdn 20; Zeuner in Soergel, BGB, 11. Aufl, $ 8U4 Rdn 2; Thomas in Palandt, BGB, "5. Aufl, % 8Mu Anm 1), der im Recht der Kriegsopferversorgung anerkannt ist (BSGE 11, 50, 52; BSG vom 9. Dezember 1969 - 10 RV 633/67 - in KOV 1970, 109, 110) und den der Senat auch im Opferentschädigungsrecht angewandt hat (BSGE 49, 10", 106f: SozR 3800 S 2 Nr. 1; BSGE 57, 168, 169 : SozR 3800 S 2 Nr. 5; BSG SozR 3800 S 1 Nr. 5).
  • BSG, 11.11.1959 - 9 RV 290/57
    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Das entspricht einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, der im Recht der unerlaubten Handlung uneingeschränkt gilt (Schäfer in Staudinger BGB, 12. Aufl, % 849 Rdn 20; Zeuner in Soergel, BGB, 11. Aufl, $ 8U4 Rdn 2; Thomas in Palandt, BGB, "5. Aufl, % 8Mu Anm 1), der im Recht der Kriegsopferversorgung anerkannt ist (BSGE 11, 50, 52; BSG vom 9. Dezember 1969 - 10 RV 633/67 - in KOV 1970, 109, 110) und den der Senat auch im Opferentschädigungsrecht angewandt hat (BSGE 49, 10", 106f: SozR 3800 S 2 Nr. 1; BSGE 57, 168, 169 : SozR 3800 S 2 Nr. 5; BSG SozR 3800 S 1 Nr. 5).
  • BSG, 03.10.1984 - 9a RVg 6/83

    Unbillige Entschädigung - Ständige Gefahr - Selbstbefreiung - Selbstverantwortung

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Das entspricht einem ungeschriebenen Rechtsgrundsatz, der im Recht der unerlaubten Handlung uneingeschränkt gilt (Schäfer in Staudinger BGB, 12. Aufl, % 849 Rdn 20; Zeuner in Soergel, BGB, 11. Aufl, $ 8U4 Rdn 2; Thomas in Palandt, BGB, "5. Aufl, % 8Mu Anm 1), der im Recht der Kriegsopferversorgung anerkannt ist (BSGE 11, 50, 52; BSG vom 9. Dezember 1969 - 10 RV 633/67 - in KOV 1970, 109, 110) und den der Senat auch im Opferentschädigungsrecht angewandt hat (BSGE 49, 10", 106f: SozR 3800 S 2 Nr. 1; BSGE 57, 168, 169 : SozR 3800 S 2 Nr. 5; BSG SozR 3800 S 1 Nr. 5).
  • BVerfG, 20.03.1979 - 1 BvR 111/74

    Rentenversicherung im Ausland

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Denn ein bestehendes Leistungsrecht, das sofort verwirklicht werden könnte, wenn der ausländische Staat die Gegenseitigkeit herstellte, kann eher wie ein "Faustpfand" (vgl BVerfGE 51, 1, 25 : SozR 2200 S 1315 Nr. 5) verwendet werden, als ein noch nicht entstandener Anspruch.
  • BVerfG, 05.10.1982 - 2 BvR 459/82

    Verfassungsmäßigkeit der Gegenseitigkeitsverbürgung im Staatshaftungsrecht

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 9a RVg 4/84
    Sie entspricht den traditionellen Aufgaben des Staates, auch außerhalb seiner Grenzen den Schutz der eigenen Staatsbürger nach Möglichkeit zu gewährleisten (BVerfGE 30, aaO; BVerfG NVwZ 1983, 89).
  • BSG, 25.03.1999 - B 9 VG 1/98 R

    Gewaltopferentschädigung - Hinterbliebenenversorgung - vorsätzlicher

    Die Voraussetzungen für die Ansprüche der Kläger aus abgeleitetem Recht (vgl BSGE 79, 87, 88 = SozR 3-3800 § 2 Nr. 5; BSGE 60, 186, 187 = SozR 3800 § 1 Nr. 8) liegen vor.
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 4/95

    Entschädigung ausländischer Gewaltopfer verfassungsgemäß, Stichtagsregelung des §

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).

    Soweit ein Leistungsanspruch ruht oder wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen, deren Eintritt in der Zukunft möglich erscheint (zB im Fall zu niedriger MdE, fehlender Bedürftigkeit usw), derzeit nicht besteht, kommt ggf eine Verurteilung des Beklagten zumindest zur Feststellung eines Schädigungstatbestandes iS des § 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Betracht (vgl BSGE 60, 186 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung vgl auch SozR 3-3200 § 81 Nr. 1).

  • BSG, 08.11.2007 - B 9/9a VG 3/05 R

    Gewaltopferentschädigung - Beschädigten-Grundrente - sonstige Ausländer nach § 1

    Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für Ausländer stehen nur als vorläufiges rechtshemmendes Hindernis der Durchsetzung dieses Rechts entgegen (so schon BSG, Urteil vom 13.8.1986 - 9a RVg 4/84, BSGE 60, 186, 187 ff = SozR 3800 § 1 Nr. 8 S 24 f zum Gegenseitigkeitsprinzip des § 1 Abs. 4 OEG).
  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 10/95

    Opferentschädigungsanspruch der Witwe eines in der Bundesrepublik Deutschland

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen zugrundeliegt und das auch für Inlandstatbestände mit Auslandsbezug verwendet werden kann (vgl dazu auch Art. 25 Grundgesetz und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).

    Fehlt es an Leistungsvoraussetzungen, so kommt ggf eine Verurteilung des Beklagten zumindest zur Feststellung eines Schädigungstatbestandes nach § 1 OEG in Betracht (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 1; BSGE 60, 186 = SozR 3800 § 1 Nr. 8).

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 8/94

    Jugoslawische Staatsangehörige; Staatsangehörige; Vergewaltigungsversuch

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um, ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = 30le 3800 EUR 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 -Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5.'Oktober 1982, EUGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).

    Soweit ein Leistungsanspruch ruht oder wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen, deren Eintritt in der Zukunft möglich erscheint (zB im Fall zu niedriger MdE, fehlender Bedürftigkeit usw), derzeit nicht besteht, kommt ggf eine Verurteilung des Beklagten zumindest zur Feststellung eines Schädigungstatbestandes iS des 5 1 OEG in Betracht (vgl BSGE 60, 186 = SozFl 3800 5 1 Nr. 8; zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung vgl auch SozR 3-3200 5 81 Nr. 1).

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 3/95

    Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1.

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 GG und Urteil des Senats BSGE 60, 186 auf S 188; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 82, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).

    Fehlen Leistungsvoraussetzungen, so kommt ggf eine Verurteilung des Beklagten zumindest zur Feststellung eines Schädigungstatbestandes nach § 1 OEG in Betracht (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 1; BSGE 60, 186).

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 2/94

    Niedergeschossene türkische Staatsangehörige; Staatsangehörige; Türkische

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen zugrunde liegt und das auch für Inlandstatbestände mit Auslandsbezug verwendet werden kann (vgl dazu auch Art. 25 Grundgesetz und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188; BVerfGE 30, 409, 414 -Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschlüß vom 5. Oktober 1982, EUGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß 17. Januar vom.

    Fehlt es an Leistungsvoraussetzungen, deren nachträglicher Eintritt möglich erscheint, so kommt ggf eine Verurteilung des Beklagten zumindest zur Feststellung eines SchädigungstatbeStandes nach 5 1 OEG in Betracht (ng BSGE 60, 186 = SozR 3800 EUR 1 Nr. 8; zur Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung auch BSG SozR 3200 EUR 81 Nr. 1).

  • BSG, 06.03.1996 - 9 RVg 7/95

    Anspruch auf nachträgliche Erbringung von Entschädigungsleistungen - Vor dem 1.

    Bei dem Gegenseitigkeitsvorbehalt handelt es sich um ein im Völkerrecht übliches Rechtsinstitut, das zahlreichen völkerrechtlichen Verträgen und auch zahlreichen inländischen Normen mit Auslandsbezug zugrunde liegt, deren Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist (vgl dazu auch Art. 25 Grundgesetz und Urteil des Senats BSGE 60, 186, 188 = SozR 3800 § 1 Nr. 8; BVerfGE 30, 409, 414 - Verfassungsmäßigkeit des Gegenseitigkeitsvorbehalts bei der Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft; BVerfG, Beschluß vom 5. Oktober 1982, EuGRZ 1982, 508 - zum Gegenseitigkeitsvorbehalt bei Staatshaftung; BVerfG, Beschluß vom 17. Januar 1991, NVwZ 1991, 661 - ebenfalls zur Gegenseitigkeit im Staatshaftungsrecht).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - L 13 VG 6/18

    Anspruch auf Gewaltopferentschädigung nach dem OEG ; Anforderungen an den

    Hinterbliebene müssen sich - wie hier - das eine Versagung begründende Verhalten des Geschädigten entgegenhalten lassen, weil es sich um Ansprüche handelt, die aus dem fraglichen Versorgungsverhältnis des Geschädigten abgeleitet werden (vgl. BSG, Urteil v. 21.10.1998 - B 9 VG 6/97 R; BSG, Urteil v. 13.08.1986 - 9a RVg 4/84).
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