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   BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 4/84   

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https://dejure.org/1986,3325
BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 4/84 (https://dejure.org/1986,3325)
BSG, Entscheidung vom 19.03.1986 - 9a RVi 4/84 (https://dejure.org/1986,3325)
BSG, Entscheidung vom 19. März 1986 - 9a RVi 4/84 (https://dejure.org/1986,3325)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Impfung - Impfschaden - Hirnleiden - Versorgung nach dem Bundes-Seuchengesetz

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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 2/84

    Impfopferversorgung - Kriegsopferversorgung - Impfung - Schädigungsfolge -

    Auszug aus BSG, 19.03.1986 - 9a RVi 4/84
    gegeben ansieht, falls mehr für als gegen sie spricht (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1986 - 9a RVi 2/84 -), hat es indes diesen Rechtsmaßstab infolge unzureichender Auslegung nicht richtig auf den gegenwärtigen Fall angewendet und dazu keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen.
  • BSG, 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R

    Impfschaden - Impfung - Impfreaktion - Impfkomplikation - Impfstoff - Diphtherie

    Es müssen eine unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG - ua zB öffentliche Empfehlung durch eine zuständige Landesbehörde - erfolgte Schutzimpfung , der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung, also eine Impfkomplikation , sowie eine - dauerhafte - gesundheitliche Schädigung, also ein Impfschaden , vorliegen (s zur abweichenden Terminologie in der Rechtsprechung des BSG nach dem BSeuchG, wonach als Impfschaden die über die übliche Impfreaktion hinausgehende Schädigung, also das zweite Glied der Kausalkette, bezeichnet wurde: BSG Urteile vom 19.3.1986 - 9a RVi 2/84 - BSGE 60, 58, 59 = SozR 3850 § 51 Nr. 9 S 46 und - 9a RVi 4/84 - SozR 3850 § 51 Nr. 10 S 49; ebenso auch Nr. 57 AHP 1983 bis 2005) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2001 - L 10 VJ 45/96

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Impfschaden ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 11 lfSG nicht jede Gesundheitsstörung, die auf der Impfung beruht, vielmehr muß bei dem Betroffenen ein über die übliche Impfreaktion hinausgehender Gesundheitsschaden als unerläßliches Mittelglied in der Ursachenkette zwischen Impfung und verbleibender Gesundheitsstörung tatsächlich festgestellt werden, um rechtlich als Impfschaden gewertet werden zu können (BSG SozR 3850 § 51 Nr. 10; BSG vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R - vgl. auch AHP 1996, Ziffer 56 Abs. 1).

    Ohne eine gesundheitliche Schädigung, die über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehen muss, ist die Anerkennung eines Dauerleidens als Folge eines Impfschadens ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn außer der Impfung eine bestimmte Ursache für den Dauerschaden nicht gefunden werden kann (BSG vom 19.03.1986 - 9a RVi 4/84 -).

    Dann bedarf es einer genauen Feststellung der Krankheitserscheinngen und Verhaltensauffälligkeiten (z. B. Apathie, abnorme Schläfrigkeit, Nahrungsverweigerung, Erbrechen), die während der Inkubationszeit nach der Impfung vorgelegen haben; eine eingehende Ermittlung und Würdigung des weiteren Verlaufs ist dabei notwendig (hierzu auch BSG vom 19.03.1986 - 9a RVi 4/84 -).

    Ob die Inkubationszeit bis zu drei Wochen beträgt (vgl. BSG vom 19.03.1986 - 9a RVi 4/84 -), mag dahinstehen.

    Sie beruhen auf einem Wissen, das nicht erst mit dem Befassen der Sache im Rahmen des Entschädigungsverfahrens entstanden ist (hierzu auch BSG vom 19.03.1986 - 9a RVi 4/84 -), sondern originär vorhanden war.

    Demgemäß kann im Einzelfall die notwendige Wahrscheinlichkeit auch dann als wahrscheinlich beurteilt werden, wenn nach bestimmten zeitgerechten Komplikationen ein Dauerschaden eintritt und andere Ursachen als die Impfung nicht in Betracht kommen; dann müssen aber eindeutig mehr Umstände für als gegen den Zusammenhang sprechen; sie müssen für eine rechtliche Würdigung gegeneinander abgewogen werden (BSG vom 19.03.1986 - 9a RVi 4/84 -).

  • LSG Bayern, 15.12.2015 - L 15 VJ 4/12

    Dravet-Syndrom als Impfschaden nach 6-fach-Impfung im Säuglingsalter anerkannt

    Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, dass mehr für als gegen einen Kausalzusammenhang spricht (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 9a RVi 2/84 - dokumentiert bei Juris; BSG, Urteil vom 26.06.1985 - 9a RVi 3/83 - dokumentiert bei Juris; BSG, Urteil vom 19.03.1986 - 9a RVi 4/84 - dokumentiert bei Juris; BSG, Urteil vom 19.08.1981 - 9 RVi 5/80 - dokumentiert bei Juris; BSG, Urteil vom 27.08.1998 - B 9 VJ 2/97 R - dokumentiert bei Juris; BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R - dokumentiert bei Juris Rn. 38).
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