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BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 21/91 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berufliche Eingliederung - Behinderter - Fördermittel - Aufstieg
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AFG § 56 Abs. 1 S. 3; RehaAnglG § 11
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- REHADAT Informationssystem (Leitsatz)
Aufstiegsförderung Behinderter nach dauerhafter beruflicher Eingliederung
Verfahrensgang
- SG Detmold, 31.03.1989 - S 11 Ar 22/88
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.09.1991 - L 9 Ar 106/89
- BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 21/91
Wird zitiert von ... (7)
- LSG Baden-Württemberg, 01.04.2014 - L 13 R 2341/13
Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung zur …
Hat ein behinderter Mensch nach dauerhafter beruflicher Eingliederung die Nachteile seiner Behinderung überwunden, stehen ihm für einen beruflichen Aufstieg aber nur die Fördermittel wie den nicht Behinderten zu, sofern nicht der Aufstieg behinderungsbedingt erschwert ist (BSG , Urteil vom 26. August 1992 - 9b RAr 21/91 -, juris). - LSG Berlin-Brandenburg, 23.01.2019 - L 18 AL 66/17
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Übernahme der Kosten einer …
Es liegt gerade nicht der Fall vor, dass ein behinderter Mensch nach dauerhafter beruflicher Eingliederung die Nachteile seiner Behinderung überwunden hat und ihm daher für einen beruflichen Aufstieg nur die Fördermittel wie bei nicht behinderten Menschen zustehen, sofern nicht der Aufstieg behinderungsbedingt erschwert ist (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1992 - 9b RAr 21/91 - juris). - LSG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - L 18 AL 19/16
Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Förderung der beruflichen …
Es liegt gerade nicht der Fall vor, dass ein behinderter Mensch nach dauerhafter beruflicher Eingliederung die Nachteile seiner Behinderung überwunden hat und ihm daher für einen beruflichen Aufstieg nur die Fördermittel wie bei nicht behinderten Menschen zustehen, sofern nicht der Aufstieg behinderungsbedingt erschwert ist (vgl BSG, Urteil vom 26. August 1992 - 9b RAr 21/91 - juris).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2013 - L 9 AL 137/12 Erst wenn der behinderte Mensch dauerhaft beruflich eingegliedert ist, scheiden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus (vgl. BSG, Urt. v. 26.08.1992 - 9b RAr 21/91 - juris Rn. 10 f.).
Diese entfällt, wenn die vollständige Eingliederung erreicht ist (vgl. BSG, Urt. v. 26.08.1992 - 9b RAr 21/91 - juris Rn. 10).
- LSG Baden-Württemberg, 16.11.2017 - L 7 R 3837/15
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Höherqualifizierung nach …
Da die Rehabilitation grundsätzlich auf die erstmalige Eingliederung gerichtet ist, kann ein etwaiger Aufstiegswille mithin eine erneute Förderung nicht veranlassen, solange ein erneuter Rehabilitationsbedarf nicht besteht (vgl. BSG SozR 3-4100 § 56 Nr. 7 ). - SG Mannheim, 24.06.2015 - S 15 R 2928/14
Grenzen der Förderungspflicht der Agentur für Arbeit bei der Bewilligung von …
Das Vorbringen des Klägers dahingehend, dass er mit der Qualifikation zum Handelsassistenten bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe, dürfte vielleicht zutreffend sein, ist jedoch nicht entscheidungserheblich (vgl. insoweit auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2014, L 13 R 2341/13 mit Verweis auf das Urteil des BSG vom 26.08.1992, 9b RAr 21/91, wonach im Falle der Überwindung der Nachteile der Behinderung durch dauerhafte berufliche Eingliederung dem Behinderten für einen beruflichen Aufstieg nur die Fördermittel wie den Nicht-Behinderten zustehen, sofern nicht der Aufstieg behinderungsbedingt erschwert ist). - LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2017 - L 15 AS 170/17 Die abgebrochene Ausbildung kann auch nicht als bisherige Tätigkeit berücksichtigt werden, da diese sich regelmäßig nach dem Beruf bemisst, der (nach abgeschlossener Ausbildung) tatsächlich ausgeübt worden ist und nicht anhand von in der Vergangenheit angestrebten beruflichen Zielen, Wünschen, Plänen oder Absichten bestimmt wird (vgl. BSG, Urteil vom 26.08.1992 - 9b RAr 21/91;… Karmanski in: Brand, SGB 111, 6. Auflage 2012, § 112 Rn. 30).