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   BSG, 23.06.1982 - 9b/8 RU 8/81   

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https://dejure.org/1982,11617
BSG, 23.06.1982 - 9b/8 RU 8/81 (https://dejure.org/1982,11617)
BSG, Entscheidung vom 23.06.1982 - 9b/8 RU 8/81 (https://dejure.org/1982,11617)
BSG, Entscheidung vom 23. Juni 1982 - 9b/8 RU 8/81 (https://dejure.org/1982,11617)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Unfallversicherungsschutz; Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1982, 1614
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • SG München, 04.07.2019 - S 40 U 227/18

    Homeoffice: Toilettengang nicht unfallversichert

    Dies wurde von BSG angenommen für den Fall, dass eine Toilette wesentlich für betriebliche Zwecke genutzt wurde, bzw. der Arbeitgeber eine Werkstätte im Haus des Versicherten angemietet hatte, weil eine Toilette dann gemäß Arbeitsstättenverordnung als Arbeitsstätte zu werten sei (vgl. BSG, Urteil vom 31.05.1967 - 2 RU 218/64 für Treppe zwischen Haus und im Erdgeschoss gelegenen Friseursalon, die auch von Kunden und Angestellten benützt wurde, und Urteil vom 23.06.1982 - 9b/8 RU 8/81 für eine vom Arbeitgeber angemietete Werkstätte zur Produktion von Bürsten im Keller des eigenen Hauses; vgl. auch Krasney, a.a.O., § 8 Rn. 83, Schwerdtfeger, a.a.O., Rn.218a; Mertens/Bereiter-Hahn, a.a.O., § 8 Rn. 7.34).

    Ergänzend ist anzumerken, dass die Arbeitsstättenverordnung gemäß § 2 nur für Orte in Gebäuden gilt, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden, weshalb eine Einordnung der Toilette als Teil der Arbeitsstätte gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 Arbeitsstättenverordnung (auf die das BSG in der Entscheidung vom 23.06.1983 - 9b/ 8 RU 8/81 abgestellt hatte) hier nicht infrage kommt, da das Haus des Klägers nicht als Betrieb iSd Arbeitsstättenverordnung anzusehen ist.

  • LSG Bayern, 24.04.2007 - L 3 U 447/04

    Anerkennung eines Unfalls bei Ausladearbeiten bzw. Umladearbeiten von

    Maßgebend ist der Gedanke, dass nicht verlangt werden kann, der Betreffende sollte sich, einer Maschine vergleichbar, während der gesamten Arbeitszeit ausschließlich auf die Arbeit ausrichten und alle persönlichen Gedanken, Bedürfnisse und Empfindungen schlechthin unterdrücken (BSG, Urteil vom 23.06.1982, SozR 2200 § 548 Nr. 61; BSG, Urteil vom 18.12.1974, 2 RU 37/73, USK 74212; vgl. Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. 2, Unfallversicherungsrecht, § 30 Rdnr. 46; Keller in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch SGB VII, § 8 Rdnr. 38).
  • BSG, 06.09.1989 - 9 RV 21/88

    Anspruch auf Versorgung bei einem Unfall während der Maßnahme der Heilbehandlung

    Die stationäre Behandlung muß wesentliche Unfallursache sein; neben dem zeitlichen und örtlichen muß vor allem ein Zusammenhang mit dem sozialen Bezugsfeld, hier der Heilbehandlung, gegeben sein (vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr. 61 - auch "innerer Zusammenhang" genannt - SozR 2200 § 539 Nrn 48 und 56; vgl auch BSGE 41, 137, 139 = SozR 2200 § 555 Nr. 1 und BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84), wobei die eigentliche ärztliche Behandlung und die hierbei möglicherweise auftretenden Fehler nur insoweit in den Unfallversicherungsschutz einbezogen sind, als es sich um mittelbare Schädigungsfolgen handelt (vgl BSG SozR 3200 § 81 Nr. 27; BSGE 46, 283; SozR 2200 § 539 Nrn 47 und 56 unter ausführlicher Auseinandersetzung mit Gegenmeinungen).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.09.2013 - L 14 U 246/09
    Der Sachverhalt, der in einem weiteren Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Juni 1982 gegeben war (Az.: 9b/8 RU 8/81) und zu einer anderen Beurteilung führte, liege hier nicht vor, so dass diese Rechtsprechung nicht herangezogen werden könne.
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