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   VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - A 11 S 841/12   

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VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - A 11 S 841/12 (https://dejure.org/2012,63557)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 (https://dejure.org/2012,63557)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - A 11 S 841/12 (https://dejure.org/2012,63557)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 2a, AsylVfG § 73 Abs. 7, AsylVfG § 73 Abs. 1 S. 1, VwVfG § 48 Abs. 4, AufenthG § 60 Abs. 7 S. 2, RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
    Widerruf, subjektiv-öffentliches Recht, spezielle Widerrufsregeln, Unverzüglichkeit, Abschiebungsverbot, Afghanistan, Kabul, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - A 11 S 841/12
    Die Stichtagsregelungen in § 73 Abs. 2a und 7 AsylVfG verschaffen dem Kläger ebenso wenig wie das Gebot der "Unverzüglichkeit" des Widerrufs in § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein subjektiv-öffentliches Recht; denn diese Vorgaben bestehen ausschließlich im öffentlichen Interesse (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - und Urteil vom 18.08.2006 - 1 C 15.06 -, beide juris).

    Auch eine entsprechende Anwendung dieser Norm scheidet aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 21.03.2011 - 13a B 10.30074 - juris; Renner/Bergmann, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 73 AsylVfG Rn. 29).

  • VGH Hessen, 16.06.2011 - 8 A 2011/10

    Flüchtlingsanerkennung, Glaubwürdigkeit, Sachverständigengutachten,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - A 11 S 841/12
    Jedenfalls resultiere hieraus für Rückkehrer keine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt (Urteil vom 16.06.2011 - 8 A 2011/10.A - juris).
  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - A 11 S 841/12
    Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG dürfte von den speziellen Widerrufsregeln in § 73 AsylVfG verdrängt sein; ohnehin wäre diese Frist, die frühestens nach einer Anhörung des Klägers mit angemessener Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (stRspr des BVerwG, vgl. Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 - juris Rn. 43), hier eingehalten.
  • VG Gießen, 20.06.2011 - 2 K 499/11

    Abschiebungsverbot, Afghanistan, innerstaatlicher bewaffneter Konflikt,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - A 11 S 841/12
    Der Senat vermag deshalb insbesondere der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gießen (Urteil vom 20.06.2011 - 2 K 499/11.GI.A - www.asyl.net) nicht zu folgen, die in der Begründung vor allem auf die Konfliktgebiete im Süden bzw. Osten Afghanistans Bezug nimmt und daher hinsichtlich des Leitsatzes, in ganz Afghanistan herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, zu wenig regional differenziert.
  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 13a B 10.30074

    Widerruf der Zuerkennung eines Abschiebungsverbots nach dem 31. Dezember 2008

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.07.2012 - A 11 S 841/12
    Auch eine entsprechende Anwendung dieser Norm scheidet aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 21.03.2011 - 13a B 10.30074 - juris; Renner/Bergmann, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 73 AsylVfG Rn. 29).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 - A 11 S 697/13

    Widerruf einer Entscheidung über Abschiebungsverbote bei Vorliegen einer

    Eine Individualisierung der Gefahr im Sinne einer "Behandlung" kann damit bei allgemeiner Gewalt (u.a. aufgrund eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL).

    Im Übrigen können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

    Der Senat hat bereits entschieden (Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), dass in Kabul jedenfalls kein bewaffneter Konflikt herrscht, von dem für Rückkehrer eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht.

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2014 - A 11 S 2519/12
    Eine Individualisierung der Gefahr im Sinne einer "Behandlung" kann damit bei allgemeiner Gewalt (u.a. aufgrund eines bewaffneten Konflikts), wenn in­ dividuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Ge­ fahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund Ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL).

    Im Übrigen kön­ nen die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flücht­ lingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

    Der Senat hat bereits entschieden (Se­ natsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), dass in Kabul jedenfalls kein bewaffneter Konflikt herrscht, von dem für Rückkehrer eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.08.2013 - A 11 S 688/13

    Rückkehr nach Afghanistan möglich

    Eine Individualisierung der Gefahr im Sinne einer "Behandlung" kann damit bei allgemeiner Gewalt (u.a. aufgrund eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL).

    Im Übrigen können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).

    Der Senat hat bereits entschieden (Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), dass in Kabul jedenfalls kein bewaffneter Konflikt herrscht, von dem für Rückkehrer eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht.

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