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   VGH Baden-Württemberg, 10.08.2000 - A 12 S 129/00   

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VGH Baden-Württemberg, 10.08.2000 - A 12 S 129/00 (https://dejure.org/2000,8872)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.08.2000 - A 12 S 129/00 (https://dejure.org/2000,8872)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. August 2000 - A 12 S 129/00 (https://dejure.org/2000,8872)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Widerruf der Anerkennung von Familienasyl

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 26 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 1; AuslG § 51 Abs. 1; VwGO § 121
    D (A), Verfahrensrecht, Asylanerkennung, Widerruf, Familienasyl, Ehegatte, Stammberechtigte, Berufungsurteil, Rechtskraft, Abschiebungsschutz, Widerruf, Änderung der Sach- und Rechtslage, Rechtswidrigkeit, Urteil, Bindungswirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 51, 55 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2000 - A 12 S 129/00
    Das Verfahren gibt dem Senat jedoch keine Veranlassung, die Frage, ob dessen ungeachtet auch in der vorliegenden Konstellation von einem "Anwachsen" des Hilfsantrags in der Berufung auszugehen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, NVwZ 1997, 1132), einer Klärung zuzuführen.

    Denn es besteht nach den obigen Darlegungen im Ergebnis auch keine konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG), der unmenschlichen Behandlung (§ 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK; vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997, InfAuslR 1997, 420) oder sonst eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).

  • BVerwG, 24.11.1998 - 9 C 53.97

    Asylverfahrensrecht; Verwaltungsprozeßrecht - Asylanerkennung, unrichtige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2000 - A 12 S 129/00
    Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen wäre ihm nur dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen oder die Klägerin in ihrer Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigen würde (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, BVerwGE 108, 30, 35).

    Im Umfang der Rechtskraft ist es der Verwaltung verwehrt, einen auf ein verpflichtendes Urteil hin ergangenen Verwaltungsakt - allein wegen dessen schon im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegender (Rechts-) Fehlerhaftigkeit - zu widerrufen bzw. zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.1984, BVerwGE 70, 156, und vom 24.11.1998, BVerwGE 108, 30, 33 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.11.1999, ESVGH 50, 125, 129; Hess. VGH, Urteil vom 02.04.1993 - 10 UE 1413/91).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1999 - A 6 S 1974/98

    Widerruf der Asylanerkennung; fehlerhaftes Verpflichtungsurteil auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2000 - A 12 S 129/00
    Bei (nur) bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakten ergibt sich dies nicht allein - wie dargelegt - aus dem Wortlaut der Widerrufsvorschrift, sondern steht auch im Einklang mit dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsatz des Vertrauensschutzes, wie er exemplarisch auch im Regelungsgefüge der §§ 48, 49 VwVfG seinen Ausdruck gefunden hat (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.11.1999, ESVGH 50, 125, 128).

    Im Umfang der Rechtskraft ist es der Verwaltung verwehrt, einen auf ein verpflichtendes Urteil hin ergangenen Verwaltungsakt - allein wegen dessen schon im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegender (Rechts-) Fehlerhaftigkeit - zu widerrufen bzw. zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.1984, BVerwGE 70, 156, und vom 24.11.1998, BVerwGE 108, 30, 33 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.11.1999, ESVGH 50, 125, 129; Hess. VGH, Urteil vom 02.04.1993 - 10 UE 1413/91).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.1999 - A 12 S 1021/97

    Türkei: Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivität in herausgehobener

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2000 - A 12 S 129/00
    Nur ergänzend merkt der Senat an, dass sich auch aus den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung über die Berufung der Beklagten berichteten - weiteren - exilpolitischen Aktivitäten, insbesondere während des Zeitraums ab Mai 2000, keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich hierbei um eine exponierte Betätigung handelte, aus der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Gefahr einer politischen Verfolgung allenfalls erwachsen könnte (vgl. nur das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorab mitgeteilte Senatsurteil vom 07.10.1999 - A 12 S 1021/97 - sowie zuletzt Urteil vom 13.07.2000 - A 12 S 171/99).
  • BVerwG, 21.01.1992 - 9 C 66.91

    Rechtsstellung als Asylberechtigte auf Grund einer Gruppenverfolgung - Anspruch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2000 - A 12 S 129/00
    Im Ausgangspunkt ist hierbei zunächst festzustellen, dass nach der bis zum 01.11.1997 geltenden Rechtslage es für eine auf § 26 AsylVfG gestützte positive Entscheidung nicht erforderlich war, dass die Asylberechtigung des so genannten Stammberechtigten bereits bestands- oder rechtskräftig feststand; es genügte vielmehr (nur) eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung über die "Anerkennung als Asylberechtigter" (des Stammberechtigten), ohne dass es auf die Bestands- oder Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung angekommen wäre (BVerwG, Beschluss vom 29.02.1996 - 9 B 757.95 - unter Bezugnahme auf das noch zur - insoweit aber übereinstimmenden - Vorläuferregelung des § 7a Abs. 3 AsylVfG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1992, BVerwGE 89, 315).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.1999 - A 12 S 2013/97

    Türkei: keine generelle Rückkehrgefährdung wegen Asylbeantragung im Ausland

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2000 - A 12 S 129/00
    Unabhängig davon, dass insoweit schon nicht das Vorliegen der Voraussetzungen von § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG in der nach § 71 Abs. 3 AsylVfG gebotenen Weise dargelegt worden ist, weist der Senat darauf hin, dass sich auch aus dem Umstand, dass angeblich mehrere Kinder der Klägerin als anerkannte Asylberechtigte in Deutschland leben, keine Besonderheiten ergeben, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Annahme einer Rückkehrgefährdung der - nach allem unverfolgt ausgereisten - Klägerin führen könnten (vgl. nur das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorab mitgeteilte Senatsurteil vom 10.11.1999 - A 12 S 2013/97 - sowie zuletzt Urteil vom 13.07.2000 - A 12 S 1096/99).
  • BVerwG, 29.02.1996 - 9 B 757.95

    Anspruch auf Familienasyl - Anerkennung der Ehefrau - Amtsermittlungsgrundsatz

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2000 - A 12 S 129/00
    Im Ausgangspunkt ist hierbei zunächst festzustellen, dass nach der bis zum 01.11.1997 geltenden Rechtslage es für eine auf § 26 AsylVfG gestützte positive Entscheidung nicht erforderlich war, dass die Asylberechtigung des so genannten Stammberechtigten bereits bestands- oder rechtskräftig feststand; es genügte vielmehr (nur) eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung über die "Anerkennung als Asylberechtigter" (des Stammberechtigten), ohne dass es auf die Bestands- oder Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung angekommen wäre (BVerwG, Beschluss vom 29.02.1996 - 9 B 757.95 - unter Bezugnahme auf das noch zur - insoweit aber übereinstimmenden - Vorläuferregelung des § 7a Abs. 3 AsylVfG ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.1992, BVerwGE 89, 315).
  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 137.81

    Anforderungen an die Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Voraussetzungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2000 - A 12 S 129/00
    Im Umfang der Rechtskraft ist es der Verwaltung verwehrt, einen auf ein verpflichtendes Urteil hin ergangenen Verwaltungsakt - allein wegen dessen schon im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegender (Rechts-) Fehlerhaftigkeit - zu widerrufen bzw. zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.09.1984, BVerwGE 70, 156, und vom 24.11.1998, BVerwGE 108, 30, 33 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.11.1999, ESVGH 50, 125, 129; Hess. VGH, Urteil vom 02.04.1993 - 10 UE 1413/91).
  • BVerwG, 27.06.1997 - 9 B 280.97

    Anerkennung als Asylberechtigter - Nachträglicher Wegfall der Voraussetzungen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2000 - A 12 S 129/00
    Unbeachtlich für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist daher auch, ob der Anerkennungsbescheid im Übrigen - d.h. jenseits der nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetreten Änderung der Sach- oder Rechtslage - von Anfang an rechtswidrig oder rechtmäßig war; entscheidend ist - neben dem Vorliegen von Widerrufsgründen - vielmehr allein, dass (überhaupt) ein Bescheid im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 - und vom 20.06.1996 - 9 B 644/95).
  • BVerwG, 20.06.1996 - 9 B 644.95

    Formelle Anforderungen an die Beschwerdebegründung - Einordnung der Frage, nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.08.2000 - A 12 S 129/00
    Unbeachtlich für die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist daher auch, ob der Anerkennungsbescheid im Übrigen - d.h. jenseits der nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetreten Änderung der Sach- oder Rechtslage - von Anfang an rechtswidrig oder rechtmäßig war; entscheidend ist - neben dem Vorliegen von Widerrufsgründen - vielmehr allein, dass (überhaupt) ein Bescheid im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangen ist (BVerwG, Beschlüsse vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 - und vom 20.06.1996 - 9 B 644/95).
  • VGH Hessen, 02.04.1993 - 10 UE 1413/91

    Widerruf einer Asylanerkennung

  • VGH Hessen, 13.10.2005 - 8 UE 1274/04

    Familienasyl; Widerruf; Afghanistan; Verfestigung der Lebensverhältnisse

    Die weitere Frage, ob angesichts der Akzessorietät des Familienasyls für die Rechtmäßigkeit seines Widerrufs nach dem Wortlaut des Satzes 2 des § 73 Abs. 1 AsylVfG als einer abschließenden Spezialregelung (so Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005 Anm. 3.6.2. und 3.6.3. = Rdnrn. 151 bis 157 zu § 73) allein das Ergehen einer Widerrufsentscheidung gegenüber dem Stammberechtigten ausreicht oder ob - wie gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 AsylVfG für die Versagung des beantragten Familienasyls - nach der einheitlichen Rechtsgrundlage für den Widerruf einer asylrechtlichen Statusentscheidung in § 73 Abs. 1 AsylVfG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. August 2000 - A 12 S 129/00 - juris) ein Widerrufsgrund nach Satz 1 des § 73 Abs. 1 AsylVfG auch der Sache nach vorliegen muss (vgl. etwa Heilbronner, Ausländerrecht, Ordner 2, Stand: September 2000, Rdnrn. 23 f. zu § 73 AsylVfG), bedarf hier letztlich keiner Entscheidung, denn letzteres hat das Bundesamt in Bezug auf den gemäß § 65 Abs. 1 VwGO beigeladenen Stammberechtigten in seinem Widerrufsbescheid vom 17. Juni 1999 jedenfalls zutreffend bejaht.

    Das Bundesamt hat bei dem Widerruf der der Klägerin im Wege des Familienasyls gewährten Asylanerkennung auch dem in Satz 2 des § 73 Abs. 1 AsylVfG klarstellend zum Ausdruck gebrachten "Grundsatz der doppelten Deckung" (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 48/91 - BVerwGE 88 S. 326 ff. = NVwZ 1992 S. 269 f. = juris Rdnr. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. August 2000 a.a.O.; Marx a.a.O. Anm. 3.6.4.) hinreichend Rechnung getragen, indem es eigene, persönliche Asylgründe der Klägerin verneint hat.

    Deshalb ist auch der Widerruf der gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 1 AuslG allein auf ihre Asylanerkennung gestützten Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn hinsichtlich ihrer eigenen Verfolgungsgefährdung eine nachträgliche Änderung nicht eingetreten sein dürfte (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. August 2000 a.a.O.).

  • VG Hamburg, 23.07.2015 - 16 A 2725/14

    Widerruf der Anerkennung als Familienasylberechtigte infolge Ehescheidung

    Da sowohl § 73 Absatz 2b Satz 2 AsylVfG als auch § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG den Widerruf zwingend vorsehen, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagten den angefochtenen Bescheid auf die "richtige" Rechtsgrundlage gestützt hat (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2013, 1 Bf 17/13.AZ; VGH Mannheim, Urt. v. 10.8.2000, A 12 S 129/00, juris, Rn. 29 zu § 73 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG a.F.).

    aa) Weder dem Wortlaut des § 73 Absatz 2b AsylVfG noch seiner Entstehungsgeschichte lässt sich entnehmen, dass es sich dabei um eine den § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG verdrängende speziellere Regelung handeln soll (VGH Mannheim, Urt. v. 10.8.2000, A 12 S 129/00, juris, Rn. 29; VG Braunschweig, Urt. v. 12.11.2004, 6 A 77/04, juris, Rn. 25 f.; VG Ansbach, Urt. v. 22.9.2004, AN 11 K 04.31275, juris, jeweils zu § 73 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG a.F.; ebenfalls: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.6.2013, 1 Bf 17/13.AZ und OVG Münster, Beschl. v. 5.9.2008, 8 A 816/08.A, juris).

    Ursprünglich bot das Wort "ferner" deshalb einen klaren Hinweis darauf, dass im Bereich des Familienasyls neben diesem speziellen Satz zum Familienasyl auch die globale Widerrufsvorschrift in Satz 1 des Absatzes 1 im Bereich des Familienasyls anzuwenden ist (vgl. zu diesem systematischen Argument VGH Mannheim, Urteil vom 10.8.2000 a.a.O.).

  • VG Gelsenkirchen, 27.03.2012 - 14a K 794/11

    Asyl, Familienasyl, Gefahr für die Allgemeinheit, schwere Straftat, Sippenhaft,

    Soweit demgegenüber ein anderer Standpunkt vertreten wird, vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 10. August 2000 - A 12 S 129/00 -, juris, VG Karlsruhe, Urteil vom 21. September 2006 - A 6 K 11328/04 -, juris, RdNr. 22; für die vorstehende Konstellation nicht eindeutig: Bergmann in Renner, a.a.O., § 73 AsylVfG, RdNr. 14 ff und Hailbronner, a.a.O., § 73 AsylVfG, RdNr. 57 ff, ist dem jedenfalls seit dem durch das Richtlinienumsetzungsgesetz 2007 neu gefassten Abs. 2 b nicht zu folgen.
  • VG Schleswig, 17.11.2006 - 4 A 277/04

    Widerruf, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Familienasyl, Einbürgerung,

    Entfällt demnach ein Widerruf auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG, könnte auch nicht ersatzweise auf die Widerrufsnorm des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG wegen Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen zurückgegriffen werden (a.A. VGH Mannheim, Urt. v. 10.08.2000 - A 12 S 129/00 - und VG Ansbach, Urt. v. 22.09.2004 - AN 11 K 04.31275 - beide juris).
  • VG Stade, 13.12.2001 - 2 A 1671/00

    Bundesbeauftragter; Familienasyl; Rechtskraft

    Asylberechtigter", ohne dass es auf die Bestands- oder Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung zugunsten des Stammberechtigten angekommen wäre (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.8. 2000 - A 12 S 129/00 - unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 29.2. 1996 - 9 B 757.95 -, BVerwGE 89, 315).
  • VG Schleswig, 10.08.2009 - 15 A 173/08

    Verfahrensrecht, Widerruf, Familienasyl, Tod, Stammberechtiger, analoge

    Ein anderer Standpunkt wird vom Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg in seinem Urteil vom 10.08.2000 (A 12 S 129/00) ­allerdings zu einer früheren Gesetzesfassungvertreten.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.10.2000 - A 12 S 1273/99

    Widerruf der Asylanerkennung

    Selbst wenn sich die Asylanerkennung wegen einer fehlerhaften Rechtsanwendung als von Anfang an rechtswidrig erweist, könnte sie allein aus den diese Rechtswidrigkeit begründenden Umständen - bei im Übrigen unveränderter Sach- und Rechtslage - nicht widerrufen werden (vgl. das Senatsurteil vom 10.08.2000 - A 12 S 129/00 - sowie das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 23.11.1999 - A 6 S 1974/98 -, ESVGH 50, 125, 128; a.A. Bayr. VGH, Urteil vom 01.12.1998 - 24 B 98.31324 -, BayVBl. 1999, 566f.).
  • VG Karlsruhe, 09.10.2013 - A 7 K 863/12

    Familienasyl, Familienflüchtlingsschutz, Widerruf, Widerrufsverfahren, Tod,

    Ein anderer Standpunkt wird vom 12. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 10.08.2000 (A 12 S 129/00) - allerdings zu einer früheren Gesetzesfassung - vertreten.
  • VG Freiburg, 27.11.2003 - A 1 K 10901/03

    Widerruf einer Asylanerkennung des minderjährigen Kindes wegen fehlender

    Sie entspricht auch Sinn und Zweck der Norm (so ausdrücklich: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.08.2000 - A 12 S 129/00 - ebenso: Hailbronner, Ausländerrecht, Bd. 3,  § 73 AsylVfG, RdNr. 24).
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