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   VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19   

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VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19 (https://dejure.org/2020,6806)
VG Freiburg, Entscheidung vom 05.02.2020 - A 13 K 4642/19 (https://dejure.org/2020,6806)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration PDF

    Unbegleitete Minderjährige, Familieneinheit, Zuständigkeitsübergang, Tante

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 Abs 2 EUV 604/2013, Art 17 Abs 2 EUV 604/2013, Art 22 Abs 3 EUV 604/2013, Art 22 Abs 4 EUV 604/2013, Art 22 Abs 7 EUV 604/2013
    Sog. Dublin-Verfahren; unbegleiteter Minderjähriger; Sorgewahrnehmung durch Verwandte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unbegleiteter Minderjähriger; Zusammenführung mit Verwandtem in Deutschland (hier: Tante); "Dublin reversed"; einstweilige Anordnung; humanitäre Klausel; Kindeswohl; Sorgenkönnen; Zuständigkeitsübergang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Ansbach, 26.11.2019 - AN 18 E 19.50958

    Rechtsschutz gegen Ablehnung eines Übernahmeersuchens auf Familienzusammenführung

    Auszug aus VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19
    17 Abs. 2 Dublin III-VO vermittelt dem Asylantragsteller nach ganz herrschender und überzeugender Auffassung ein einklagbares subjektives Recht, so dass eine hiermit nicht in Einklang stehende Entscheidung der Antragsgegnerin auch gerichtlich überprüft werden kann (hierzu ausführlich etwa VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019 - AN 18 E 19.50958 -, juris Rn. 30 ff., VG Berlin, Beschluss vom 08.11.2019 - 37 L 462.19 A -, juris Rn. 22, Pertsch, Asylmagazin 2019, 287, 291, Vogt/Gonzalez Mendez de Vigo, JAmt 2019 128, 122, 128, Nestler/Vogt, ZAR 2017, 21, 27, Heusch, in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher [Hrsg.], Das neue Asylrecht, 1. Auflage 2016, C. Das Dublin-Verfahren Rn. 286, jew. m.w.N.).

    Sie kann ihr Ziel nur erreichen, wenn sie den Betroffenen ein subjektives Recht vermittelt (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019, a.a.O., Rn. 30); dies entspricht auch dem Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als einem Grundsatz des Unionsrechts (Art. 47 GRC, vgl. EuGH, Urteil vom 23.01.2019 - C-661/17 -, juris Rn. 77).

    Vielmehr bedarf es zunächst eines Übernahmeersuchens eines anderen Mitgliedstaats, welches angenommen werden kann (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.).

    Der Ausländer wäre dann entgegen dem Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes rechtschutzlos gestellt, könnte er die Ablehnung des Aufnahmegesuchs nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nicht gerichtlich überprüfen lassen (so auch VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019, a.a.O., Rn. 32).

    Liegen aber wie hier in Bezug auf den minderjährigen Antragsteller über das bloße Interesse an der Familienzusammenführung hinausgehende Umstände vor, welche ausnahmsweise die Annahme eines Härtefalls begründen und jede andere Entscheidung unvertretbar erscheinen lassen, ist das Ermessen hin zu einer Pflicht zur Übernahme des Asylverfahrens des Antragstellers reduziert (vgl. dazu auch VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.).

    Dieser ergibt sich daraus, dass nach den gescheiterten Versuchen des griechischen Dublin-Referats auf Übernahme des Antragstellers durch die Antragsgegnerin eine Sachentscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers durch die griechischen Asylbehörden zu befürchten ist, womit diese nicht mehr dem Anwendungsbereich der Dublin-III-VO unterfielen (vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 L 989/18.A - juris Rn. 69; VG Berlin, Beschluss vom 15.03.2019 - 23 L 706.18 A - juris Rn. 36; VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.).

  • BVerwG, 06.01.2020 - 1 AV 7.19

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht;

    Auszug aus VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19
    Mit Beschluss vom 10.12.2019 hat der Einzelrichter das Verfahren auf die Kammer übertragen, die es mit Beschluss vom 12.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt hat; dieses hat mit Beschluss vom 06.01.2020 - 1 AV 7.19 - das Verwaltungsgericht Freiburg als zuständiges Gericht bestimmt.

    Insbesondere ist das Verwaltungsgericht Freiburg aufgrund der Zuständigkeitsbestimmung des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 06.01.2020 - 1 AV 7.19 - örtlich zuständig.

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 12.12.2019 Bezug genommen, mit dem das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlichen Gerichts im vorliegenden Verfahren angerufen wurde (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 06.01.2020 - 1 AV 7.19 - Rn. 10 f.).

    Da nicht sämtliche Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 2 Dublin III-VO mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht sind, kann dahinstehen, ob sich die Antragstellerin hierauf überhaupt berufen könnte (vgl. dazu wiederum den Beschluss der Kammer vom 12.12.2019, BVerwG, Beschluss vom 06.01.2020 - 1 AV 7.19 - Rn. 10 f.).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-661/17

    Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der

    Auszug aus VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19
    Der EuGH hat erst jüngst entschieden, dass unter anderem aus den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 Dublin III-VO hervorgeht, dass die Achtung des Familienlebens und spezieller die Wahrung der Einheit des Familienverbunds grundsätzlich dem Wohl des Kindes dient (EuGH, Urteil vom 23.01.2019, a. a. O., Rn. 89).

    Sie kann ihr Ziel nur erreichen, wenn sie den Betroffenen ein subjektives Recht vermittelt (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019, a.a.O., Rn. 30); dies entspricht auch dem Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als einem Grundsatz des Unionsrechts (Art. 47 GRC, vgl. EuGH, Urteil vom 23.01.2019 - C-661/17 -, juris Rn. 77).

    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO (vgl. EuGH, Urteil vom 23.01.2019 - C-661/17 -, juris Rn. 72), wonach Art. 6 Abs. 1 Dublin III-VO einen Mitgliedstaat, der nach den in dieser Verordnung genannten Kriterien für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz unzuständig ist, nicht dazu verpflichtet, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen und diesen Antrag in Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO selbst zu prüfen, steht der Annahme eines einklagbaren Rechts aus Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO nicht entgegen.

  • EuGH, 13.11.2018 - C-47/17

    X

    Auszug aus VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19
    Die knappe ablehnende Antwort unter Hinweis auf das Fehlen eines offiziellen Beweises für die Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Antragstellern dürfte auch nicht als rein formale Antwort anzusehen sein, welche einem Fristablauf und entsprechenden Zuständigkeitsübergang wohl nicht entgegenstünde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456 Rn. 50 ff.).

    Dabei bezweckt diese Vorschrift nicht, eine Rechtspflicht zur Beantwortung eines Ersuchens um neuerliche Prüfung mit der Folge zu begründen, dass im Fall der Nichtbeantwortung die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf ihn überginge (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 86 u. 77).

    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass in diesem Fall grundsätzlich der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018, a.a.O., Rn. 87).

  • VG Berlin, 15.03.2019 - 23 L 706.18

    Versäumen der Zuständigkeitsfrist bei einem Übernahmegesuch im Rahmen des Dublin

    Auszug aus VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19
    Ob diese - im Kontext des Rechtsschutzes gegen eine trotz Fristablauf ergangene Überstellungsentscheidung entwickelte - Auslegung auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist, oder ob sich im Hinblick auf die andere Interessenlage des Antragstellers und die etwaige mit dem Zuständigkeitsübergang verbundene Einschränkung materieller Rechte etwas anderes ergibt (vgl. hierzu etwa VG Berlin, Beschluss vom 15.03.2019 - 23 L 706.18 A -, juris rn. 28 ff. m.w.N.), kann hier jedoch letztlich dahinstehen.

    Dieser ergibt sich daraus, dass nach den gescheiterten Versuchen des griechischen Dublin-Referats auf Übernahme des Antragstellers durch die Antragsgegnerin eine Sachentscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers durch die griechischen Asylbehörden zu befürchten ist, womit diese nicht mehr dem Anwendungsbereich der Dublin-III-VO unterfielen (vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 L 989/18.A - juris Rn. 69; VG Berlin, Beschluss vom 15.03.2019 - 23 L 706.18 A - juris Rn. 36; VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.).

  • VG Münster, 20.12.2018 - 2 L 989/18
    Auszug aus VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19
    Zudem hat die Antragsgegnerin bei ihrer ersten Ablehnungsentscheidung schon in Aussicht gestellt, dass nach Vorlage der von ihr geforderten weiteren Dokumente eine erneute Prüfung erfolgen könne (vgl. zur Treuwidrigkeit der Berufung auf die Frist auch VG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 L 989/18.A -, juris Rn. 65).

    Dieser ergibt sich daraus, dass nach den gescheiterten Versuchen des griechischen Dublin-Referats auf Übernahme des Antragstellers durch die Antragsgegnerin eine Sachentscheidung über das Asylbegehren des Antragstellers durch die griechischen Asylbehörden zu befürchten ist, womit diese nicht mehr dem Anwendungsbereich der Dublin-III-VO unterfielen (vgl. auch VG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 L 989/18.A - juris Rn. 69; VG Berlin, Beschluss vom 15.03.2019 - 23 L 706.18 A - juris Rn. 36; VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.).

  • VG Berlin, 08.11.2019 - 37 L 462.19
    Auszug aus VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19
    17 Abs. 2 Dublin III-VO vermittelt dem Asylantragsteller nach ganz herrschender und überzeugender Auffassung ein einklagbares subjektives Recht, so dass eine hiermit nicht in Einklang stehende Entscheidung der Antragsgegnerin auch gerichtlich überprüft werden kann (hierzu ausführlich etwa VG Ansbach, Beschluss vom 26.11.2019 - AN 18 E 19.50958 -, juris Rn. 30 ff., VG Berlin, Beschluss vom 08.11.2019 - 37 L 462.19 A -, juris Rn. 22, Pertsch, Asylmagazin 2019, 287, 291, Vogt/Gonzalez Mendez de Vigo, JAmt 2019 128, 122, 128, Nestler/Vogt, ZAR 2017, 21, 27, Heusch, in: Heusch/Haderlein/Schönenbroicher [Hrsg.], Das neue Asylrecht, 1. Auflage 2016, C. Das Dublin-Verfahren Rn. 286, jew. m.w.N.).

    Jedenfalls vor dem Hintergrund der psychischen Verfassung des Antragstellers und dem daraus resultierenden dringenden Handlungsbedarf scheidet auch ein Verweis auf eine spätere Familienzusammenführung nach Abschluss des Asylverfahrens in Griechenland aus (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 08.11.2019 - 37 L 462.19 A -, juris Rn. 11 zur potentiell langen Dauer bis zum Abschluss einer aufenthaltsrechtlichen Familienzusammenführung und eines Visumverfahrens).

  • EuGH - C-48/17 (anhängig)

    X

    Auszug aus VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19
    Die knappe ablehnende Antwort unter Hinweis auf das Fehlen eines offiziellen Beweises für die Verwandtschaftsbeziehung zwischen den Antragstellern dürfte auch nicht als rein formale Antwort anzusehen sein, welche einem Fristablauf und entsprechenden Zuständigkeitsübergang wohl nicht entgegenstünde (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 67; vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019 - A 1 K 4345/19 -, BeckRS 2019, 25456 Rn. 50 ff.).

    Dabei bezweckt diese Vorschrift nicht, eine Rechtspflicht zur Beantwortung eines Ersuchens um neuerliche Prüfung mit der Folge zu begründen, dass im Fall der Nichtbeantwortung die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz auf ihn überginge (vgl. EuGH, Urteil vom 13.11.2018 - C-47/17, C-48/17 -, juris Rn. 86 u. 77).

  • OVG Bremen, 07.10.2019 - 1 LA 213/19

    Ausgehen von einer "grundsätzliche Bedeutung" durch Erfolgen einer Vorlage an den

    Auszug aus VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19
    Abgesehen davon spricht einiges dafür, dass die Zusammenführung eines unbegleiteten Minderjährigen mit einem Verwandten regelmäßig dem Kindeswohl entspricht (s. zur Frage einer Regelvermutung OVG Bremen, Beschluss vom 07.10.2019 - 1 LA 213/19 - juris Rn. 15 m. w. N.).
  • EGMR, 25.11.2008 - 14414/03

    JUCIUS AND JUCIUVIENE v. LITHUANIA

    Auszug aus VG Freiburg, 05.02.2020 - A 13 K 4642/19
    Insofern ist zu berücksichtigen, dass gelebte familiäre Bindungen auch jenseits der Kernfamilie europarechtlich grundrechtlich geschützt sind (vgl. EGMR, Urteil vom 13.06.1979 - 6833/74 -, juris Rn. 45 ; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 8 Rn. 50; Hofmann, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch [Hrsg.], 23. Edition, Stand: 01.08.2019, Art. 8 EMRK Rn. 19 zu Beziehungen zwischen Großeltern und Enkeln oder Geschwistern im Rahmen des Art. 8 Abs. 1 EMRK; vgl. auch EGMR, Urteile vom 04.12.2012 - 7017/09 -, abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-115012, Rn. 76 sowie vom 25.11.2008 - 14414/03 -, abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-89813, Rn. 27 , zu besonders engen Beziehungen zwischen Tante, Onkel, Nichte und Neffe bei Abwesenheit der Eltern; vgl. auch Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Auflage 2016, Art. 7 Rn. 19 zur Einstufung der Beziehungen zwischen Tanten und Neffen als nach Art. 7 GRCh geschütztes Familienleben).
  • VG Karlsruhe, 30.07.2019 - A 1 K 4345/19

    Dublin-Familienzusammenführung, Familieneinheit, Zuständigkeitsübergang,

  • EGMR, 13.06.1979 - 6833/74

    MARCKX v. BELGIUM

  • BVerwG, 02.07.2019 - 1 AV 2.19

    Antragsbefugnis; Dublin-Verfahren; Familienangehöriger; Familienzusammenführung;

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

  • BVerwG, 16.11.2015 - 1 C 4.15

    Asylantrag; internationale Zuständigkeit; originäre Zuständigkeit; unbegleiteter

  • VG Ansbach, 03.01.2023 - AN 17 E 22.50448

    Nachzug (abgelehnt) von mittlerweile 18-jährigem Asylbewerber in Griechenland zu

    Hinsichtlich des Aspektes der Unterbringung ist das Vorhandensein von Wohnraum glaubhaft zu machen, der wenigstens bestimmten Mindestanforderungen unter dem Aspekt des Kindeswohls genügen muss; es darf insbesondere nicht zu einer sozialunverträglichen Überbelegung von Wohnraum kommen (vgl. VG Freiburg, B.v. 5.2.2020 - A 13 K 4642/19 - juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des aufnehmenden Verwandten, die zumindest für die Dauer des Asylverfahrens gegeben sein muss, wird zum Teil vertreten, dass Ansprüche des Minderjährigen auf Sozialleistungen zu berücksichtigen sind (vgl. VG Freiburg, B.v. 5.2.2020 - A 13 K 4642/19 - juris Rn. 29, VG Bremen, B.v. 7.2.2020 - 5 V 2557/19 - juris Rn. 36; Thomann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 13. Ed. 5.10.2022, Art. 8 Dublin III-VO Rn. 17).

    Weiter ist widersprüchlich hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des aufnehmenden Verwandten auf die möglichen Sozialleistungen des Antragstellers zu verweisen, andererseits aber ausreichend Wohnraum zu fordern, den dann der Verwandte aber nachweisen soll (vgl. VG Freiburg, B.v. 5.2.2020 - A 13 K 4642/19 - juris Rn. 29, 36).

    Erforderlich sind materielle Nachweise" wie Angaben zur finanziellen Lage und Berufstätigkeit (so auch: VG Freiburg, B.v. 5.2.2020 - A 13 K 4642/19 - juris Rn. 29 mit Verweis auf das Standardblatt für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten nach Anhang VIII der Dublin III-VO), an denen es hier fehlt.

  • VG Freiburg, 18.06.2020 - A 3 K 1718/20

    Ablehnung eines Aufnahmegesuchs

    Nach überwiegender Rechtsprechung bildet Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO einen Auffangtatbestand unter anderem für solche Fälle, in denen die Familienzusammenführung an den starren Voraussetzungen der Regelzuständigkeiten (Art. 8 bis 11 Dublin III-VO) scheitert (Pertsch, "Dublin reversed" vor Gericht - Aktuelle Rechtsprechung zu Dublin-Familienzusammenführungen, Asylmagazin 2019, 287 mit zahlreichen Nachweisen; vgl. etwa VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2020 - A 13 K 4642/19 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 06.04.2020 - AN 17 E 20.50103 -, juris Rn. 28/23 m.w.N.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 30.07.2019, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 15.03.2019, a.a.O., Rn. 20 u. 32 ff. m.w.N.).

    Dieser ergibt sich daraus, dass nach den gescheiterten Versuchen der Dublin-Einheit der griechischen Behörden auf Aufnahme der Antragsteller zu 1 bis 8 durch die Antragsgegnerin eine Sachentscheidung über deren Asylbegehren durch die griechischen Asylbehörden zu befürchten ist, womit diese nicht mehr dem Anwendungsbereich der Dublin-III-VO unterfielen (vgl. auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.03.2020, a.a.O., Rn. 32; VG Freiburg, Beschluss vom 05.02.2020, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 06.04.2020, a.a.O., Rn. 28; VG Berlin, Beschluss vom 15.03.2019, a.a.O., juris Rn. 36; VG Münster, Beschluss vom 20.12.2018 - 2 L 989/18.A - juris Rn. 69).

  • VG München, 13.07.2023 - M 10 S 23.50667

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Bulgarien), Abschiebungsanordnung, Minderjähriger

    Der Verweis auf Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO ist ebenfalls nicht durchgreifend, da es tatbestandlich an einem entsprechenden mitgliedstaatlichen Ersuchen an die Antragsgegnerin fehlt (vgl. dazu VG Ansbach, B.v. 18.12.2020 - AN 17 E 20.50359 - juris Rn. 44; VG Freiburg, B.v. 5.2.2020 - A 13 K 4642/19 - juris Rn. 47).

    17 Abs. 2 Dublin III-VO erfassten Konstellationen darum, dass eine Zusammenführung von Familienangehörigen oder Verwandten dadurch möglich gemacht werden soll, dass sich das Bundesamt gegenüber der ersuchenden Behörde des Mitgliedstaats für zuständig erklärt, was ggf. im einstweiligen Anordnungsverfahren gem. § 123 VwGO auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. etwa VG Freiburg, B.v. 5.2.2020 - A 13 K 4642/19 - juris Rn. 20, 44 ff.; VG Ansbach, B.v. 26.11.2019 - AN 18 E 19.50958 - juris Rn. 25; 30 ff.; VG Berlin, B.v. 15.3.2019 - 23 L 706.18 A - juris Rn. 23).

  • VG Ansbach, 22.12.2020 - AN 17 E 20.50376

    Kein rückwirkendes Eingreifen des Verwaltungsgerichts in endgültig

    Hinsichtlich des Aspektes der Unterbringung sei das Vorhandensein von Wohnraum glaubhaft zu machen, der wenigstens bestimmten Mindestanforderungen genüge; es dürfe insbesondere nicht zu einer sozialunverträglichen Überbelegung von Wohnraum kommen (VG Freiburg, B.v. 5.2.2020 - A 13 K 4642/19 - juris Rn. 29).

    Hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des aufnehmenden Verwandten, die zumindest für die Dauer des Asylverfahrens gegeben sein müsse, sei zu beachten, dass Ansprüche des Minderjährigen auf Sozialleistungen zu berücksichtigen seien (VG Freiburg, B.v. 5.2.2020 - A 13 K 4642/19 - juris Rn. 29; Thomann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 5. Ed. 1.7.2020, Art. 8 Dublin III-VO Rn. 17).

  • VG Ansbach, 17.08.2020 - AN 17 E 20.50269

    Erfolgloser Eilantrag eines minderjährigen Afghanen auf Zuständigkeitsübernahme

    Hinsichtlich des Aspektes der Unterbringung ist das Vorhandensein von Wohnraum glaubhaft zu machen, der wenigstens bestimmten Mindestanforderungen genügt; es darf insbesondere nicht zu einer sozialunverträglichen Überbelegung von Wohnraum kommen (VG Freiburg, B.v. 5.2.2020 - A 13 K 4642/19 - juris Rn. 29).

    Hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des aufnehmenden Verwandten, die zumindest für die Dauer des Asylverfahrens gegeben sein muss, ist zu beachten, dass Ansprüche des Minderjährigen auf Sozialleistungen zu berücksichtigen sind (VG Freiburg, B.v. 5.2.2020 - A 13 K 4642/19 - juris Rn. 29; Thomann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 5. Ed. 1.7.2020, Art. 8 Dublin III-VO Rn. 17).

  • VG Ansbach, 18.12.2020 - AN 17 E 20.50359

    Keine Zuständigkeitsübernahme für unbegleiteten Minderjährigen (Dublin-Verfahren)

    Hinsichtlich des Aspektes der Unterbringung ist das Vorhandensein von Wohnraum glaubhaft zu machen, der wenigstens bestimmten Mindestanforderungen unter dem Aspekt des Kindeswohls genügen muss; es darf insbesondere nicht zu einer sozialunverträglichen Überbelegung von Wohnraum kommen (vgl. VG Freiburg, B.v. 5.2.2020 - A 13 K 4642/19 - juris Rn. 29).

    Bei der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des aufnehmenden Verwandten, die zumindest für die Dauer des Asylverfahrens gegeben sein muss, wird zum Teil vertreten, dass Ansprüche des Minderjährigen auf Sozialleistungen zu berücksichtigen sind (vgl. VG Freiburg, B.v. 5.2.2020 - A 13 K 4642/19 - juris Rn. 29; Thomann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 5. Ed. 1.7.2020, Art. 8 Dublin III-VO Rn. 17).

  • VG Ansbach, 01.10.2020 - AN 17 E 20.50309

    Dublin-Verfahren: Nachzug eines behinderten volljährigen Asylbewerbers aus

    Auch für den Übernahmeanspruch nach Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO gilt jedoch das Aufnahmeverfahren des Art. 21 Dublin III-VO mit der Fristbindung des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO (VG Freiburg, B.v. 5.2.2020 - A 13 K 4642/19 - juris Rn. 50), an dessen rechtzeitiger Durchführung es hier scheitert.
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VG Freiburg, Entscheidung vom 12.12.2019 - A 13 K 4642/19 (https://dejure.org/2019,50650)
VG Freiburg, Entscheidung vom 12. Dezember 2019 - A 13 K 4642/19 (https://dejure.org/2019,50650)
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Verfahrensgang

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