Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - A 13 S 2943/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4170
VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - A 13 S 2943/92 (https://dejure.org/1995,4170)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.05.1995 - A 13 S 2943/92 (https://dejure.org/1995,4170)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10. Mai 1995 - A 13 S 2943/92 (https://dejure.org/1995,4170)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,4170) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Keine Gruppenverfolgung der Christen aus dem Nordsudan; keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit allein wegen längeren Auslandsaufenthaltes und Asylbeantragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1995, 281 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - A 13 S 2943/92
    Politisch Verfolgter ist, wer aus politischen Gründen staatlichen Maßnahmen oder dem Staat zurechenbaren Maßnahmen Dritter mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfGE 80, 315 (338f.); BVerfGE 74, 51 (63); BVerfGE 54, 341 (356 f.)), wobei insoweit unterschiedliche Prognosemaßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung, die der eingetretenen Verfolgung gleichsteht (BVerfGE 83, 216 (230)), in auswegloser Lage verlassen hat (Vorverfolgter), oder ob er unverfolgt ausgereist ist.

    Es sind mithin alle Umstände in den Blick zu nehmen, die objektiv geeignet sind, in der Person des Asylsuchenden begründete Furcht vor Verfolgung hervorzurufen (BVerfGE 83, 216 (230)).

    Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung einer Gruppe von Menschen gilt, die durch gemeinsame Merkmale wie etwa die Rasse oder die Religion verbunden sind, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung (Gruppenverfolgung) dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat eigener Verfolgung jederzeit gewärtig sein muß (BVerfGE 83, 216 (230); BVerwGE 79, 79; BVerwGE 74, 31; BVerwGE 70, 232 (236); BVerwGE 67, 314).

    Hier wie da ist es von Belang, ob vergleichbares Verfolgungsgeschehen sich in der Vergangenheit schon häufiger ereignet hat, ob die Gruppenangehörigen als Minderheit in einem Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung leben müssen, das Verfolgungshandlungen wenn nicht gar in den Augen der Verfolger rechtfertigt, so doch tatsächlich begünstigt, und ob sie ganz allgemein Unterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt sind, mögen diese als solche auch noch nicht von einer Schwere sein, die die Annahme politischer Verfolgung begründet (BVerfGE 83, 216 (233)).

    Bei einer von Dritten ausgehenden mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung ist die erforderliche Verfolgungsdichte typischerweise bei gruppengerichteten, das ganze Land oder große Teile desselben erfassenden Massenausschreitungen (Pogromen) gegeben, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfaßt sein muß (BVerfGE 83, 216 (232); BVerwG NVwZ 1990, 1175f.).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will, wobei auch insoweit "Referenzfälle" politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" (vgl. BVerfGE 83, 216 (233); BVerwGE 88, 367 (376ff.)) gewichtige Indizien für eine Gefahr politischer Verfolgung sind (BVerwG NVwZ 1995, 175 (176)).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - A 13 S 2943/92
    Politisch Verfolgter ist, wer aus politischen Gründen staatlichen Maßnahmen oder dem Staat zurechenbaren Maßnahmen Dritter mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfGE 80, 315 (338f.); BVerfGE 74, 51 (63); BVerfGE 54, 341 (356 f.)), wobei insoweit unterschiedliche Prognosemaßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung, die der eingetretenen Verfolgung gleichsteht (BVerfGE 83, 216 (230)), in auswegloser Lage verlassen hat (Vorverfolgter), oder ob er unverfolgt ausgereist ist.

    Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe (vgl. BVerfGE 74, 51 (64 ff.); § 28 AsylVfG) politische Verfolgung droht (BVerfGE 80, 315 (335); BVerfGE 54, 341 (360)).

    Ob eine Verfolgung - zumindest auch - "wegen" eines asylerheblichen Merkmales erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfGE 80, 315 (334f.)).

    Dahinstehen kann, ob diese Maßnahme möglicherweise schon deshalb keine "Verfolgung" war, weil es sich nur um einen ganz unerheblichen Eingriff handelte, der nicht die erforderliche, bei Eingriffen in die körperliche Bewegungsfreiheit freilich generell anzunehmende (vgl. BVerfGE 80, 315 (335)), ausgrenzende Intensität hatte.

    Eine politische Verfolgung kann in dieser Hinsicht nur bei Hinzutreten besonderer Umstände angenommen werden, aus denen sich ergibt, daß die staatlichen Maßnahmen nach ihrer anhand ihres inhaltlichen Charakters erkennbaren Gerichtetheit (vgl. BVerfGE 80, 315 (333)), zum Beispiel durch politische Disziplinierung, politische Umerziehung oder Einschüchterung, an asylerhebliche Merkmale, insbesondere eine wirkliche oder vermutete, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichende politische Überzeugung, anknüpfen (st. Rspr. des BVerwG vgl. etwa NVwZ 1993, 789 (790); siehe auch BVerfG InfAuslR 1986, 159).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - A 13 S 2943/92
    Politisch Verfolgter ist, wer aus politischen Gründen staatlichen Maßnahmen oder dem Staat zurechenbaren Maßnahmen Dritter mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfGE 80, 315 (338f.); BVerfGE 74, 51 (63); BVerfGE 54, 341 (356 f.)), wobei insoweit unterschiedliche Prognosemaßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung, die der eingetretenen Verfolgung gleichsteht (BVerfGE 83, 216 (230)), in auswegloser Lage verlassen hat (Vorverfolgter), oder ob er unverfolgt ausgereist ist.

    Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe (vgl. BVerfGE 74, 51 (64 ff.); § 28 AsylVfG) politische Verfolgung droht (BVerfGE 80, 315 (335); BVerfGE 54, 341 (360)).

    Beeinträchtigungen dieser Rechtsgüter sind allerdings nur asylerheblich, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (BVerfGE 76, 143 (158); BVerfGE 54, 341 (357)).

    Ein Asylsuchender steht in der Gefahr politischer Verfolgung, wenn ihm für seine Person bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so daß ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder - im Falle beachtlicher Nachfluchtgründe - dorthin zurückzukehren (vgl. BVerfGE 54, 341; BVerwGE 55, 82 (83f.)).

    Art. 16a Abs. 1 GG geht insoweit von einer objektiven Beurteilung der Verfolgungsgefahr aus; der subjektive Bezug beschränkt sich hier darauf, daß die drohende politische Verfolgung für den Einzelnen der Anlaß für die Flucht sein muß (BVerfGE 54, 341 (359)).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - A 13 S 2943/92
    Politisch Verfolgter ist, wer aus politischen Gründen staatlichen Maßnahmen oder dem Staat zurechenbaren Maßnahmen Dritter mit Gefahr für Leib oder Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder - allgemein gesagt - politische Repressalien zu erwarten hätte (BVerfGE 80, 315 (338f.); BVerfGE 74, 51 (63); BVerfGE 54, 341 (356 f.)), wobei insoweit unterschiedliche Prognosemaßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung, die der eingetretenen Verfolgung gleichsteht (BVerfGE 83, 216 (230)), in auswegloser Lage verlassen hat (Vorverfolgter), oder ob er unverfolgt ausgereist ist.

    Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe (vgl. BVerfGE 74, 51 (64 ff.); § 28 AsylVfG) politische Verfolgung droht (BVerfGE 80, 315 (335); BVerfGE 54, 341 (360)).

    Denn sie sind nicht Ausdruck und Fortführung einer schon während seines Aufenthaltes im Sudan vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung (vgl. BVerfGE 74, 51 (65)).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - A 13 S 2943/92
    Die an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG NVwZ 1995, 175/176; BVerwG NVwZ-RR 1989, 502/503).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will, wobei auch insoweit "Referenzfälle" politischer Verfolgung sowie ein "Klima allgemeiner moralischer, religiöser oder gesellschaftlicher Verachtung" (vgl. BVerfGE 83, 216 (233); BVerwGE 88, 367 (376ff.)) gewichtige Indizien für eine Gefahr politischer Verfolgung sind (BVerwG NVwZ 1995, 175 (176)).

    Dazu gehört auch, daß Oberverwaltungsgerichte sich mit abweichenden Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen durch andere Oberverwaltungsgerichte auseinandersetzen und dies nachprüfbar darstellen (BVerwG NVwZ 1995, 175 (176/177)).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - A 13 S 2943/92
    Bei einer von Dritten ausgehenden mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung ist die erforderliche Verfolgungsdichte typischerweise bei gruppengerichteten, das ganze Land oder große Teile desselben erfassenden Massenausschreitungen (Pogromen) gegeben, aber etwa auch dann, wenn unbedeutende oder kleine Minderheiten mit solcher Härte, Ausdauer und Unnachsichtigkeit verfolgt werden, daß jeder Angehörige dieser Minderheit sich ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sieht, wobei allerdings nicht ein ganzes Land gewissermaßen flächendeckend erfaßt sein muß (BVerfGE 83, 216 (232); BVerwG NVwZ 1990, 1175f.).

    Ein "feindliches Klima" einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten als Folge eines langfristigen Anpassungsprozesses genügt für die Annahme einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung jedoch nicht (BVerwGE 85, 139; BVerwG DVBl 1991, 266 (267/267)).

    Auch eine unmittelbar staatliche Gruppenverfolgung, mit der eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen, die - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden können (vgl. BVerwGE 85, 139), setzt grundsätzlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus.

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - A 13 S 2943/92
    Diese Voraussetzungen sind mit denen nach Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (BVerwG DVBl 1992, 843; BVerwGE 91, 150 (154)).

    Bei unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereisten Schutzsuchenden gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG VBlBW 1993, 331 (332) und InfAuslR 1993, 119 (124)).

  • BVerwG, 17.01.1989 - 9 C 56.88

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Nachfluchtgrund - Latente Gefährdungslage

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - A 13 S 2943/92
    Der längere Aufenthalt und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland sind indes als selbstgeschaffene Nachfluchtgründe asylrechtlich unerheblich, weil der Kläger sich vor seiner Ausreise nicht aus politischen Gründen in einer latenten Gefährdungslage (vgl. BVerwGE 81, 170; BVerwGE 80, 131) und auch im Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht in einer politisch bedingten Zwangslage (vgl. BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 110) befunden hat.

    Der Kläger hat sich im Sudan insbesondere weder durch regimekritische Äußerungen oder in anderer Weise verdächtig gemacht, eine verfolgungswürdige politisch-oppositionelle Überzeugung zu besitzen, noch z.B. wegen seiner Glaubenszugehörigkeit oder Volkszugehörigkeit das Mißtrauen sudanesischer Behörden hervorgerufen (vgl. BVerwGE 81, 170 und BVerwGE 80, 131).

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 80.87

    Selbstgeschaffene Nachfluchtgründe - Subjektive Nachfluchtgründe -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - A 13 S 2943/92
    Der längere Aufenthalt und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland sind indes als selbstgeschaffene Nachfluchtgründe asylrechtlich unerheblich, weil der Kläger sich vor seiner Ausreise nicht aus politischen Gründen in einer latenten Gefährdungslage (vgl. BVerwGE 81, 170; BVerwGE 80, 131) und auch im Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht in einer politisch bedingten Zwangslage (vgl. BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 110) befunden hat.

    Der Kläger hat sich im Sudan insbesondere weder durch regimekritische Äußerungen oder in anderer Weise verdächtig gemacht, eine verfolgungswürdige politisch-oppositionelle Überzeugung zu besitzen, noch z.B. wegen seiner Glaubenszugehörigkeit oder Volkszugehörigkeit das Mißtrauen sudanesischer Behörden hervorgerufen (vgl. BVerwGE 81, 170 und BVerwGE 80, 131).

  • BVerwG, 18.02.1992 - 9 C 59.91

    Streitwertfestsetzung im Asylverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - A 13 S 2943/92
    Diese Voraussetzungen sind mit denen nach Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (BVerwG DVBl 1992, 843; BVerwGE 91, 150 (154)).

    Unterschiede bestehen insoweit, als die Asylanerkennung einen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das Fehlen anderweitigen Verfolgungsschutzes verlangt, während das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG auch dann eingreift, wenn beispielsweise politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht (BVerwG DVBl 1992, 843).

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 85.87

    Mittelbare staatliche Verfolgung - Gruppenverfolgung - Ahmadis - Moslems -

  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

  • BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91

    Asylrecht - Wehrdienstentziehung - Irakisch revulutionärer Führungsrat

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen

  • BVerwG, 24.04.1990 - 9 C 4.89

    Ungeklärte Nationalität des Asylbewerbers - Wehrdienstverweigerung und politische

  • RG, 01.02.1892 - 95/92

    Wird die Haftbarkeit für den verursachten Erfolg in dem Falle beseitigt, daß

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

  • BVerwG, 24.07.1990 - 9 C 78.89

    Innerer Zusammenhang zwischen erlittener und drohender künftiger Verfolgungen -

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 16.85

    Intensität - Schwere - Objektive Beurteilung - Beschränkungen der

  • BVerwG, 02.08.1983 - 9 C 599.81

    Politische Verfolgung - Rückkehr in den Verfolgerstaat - Zumutbarkeit -

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 30.10.1984 - 9 C 24.84

    Gruppenverfolgung - Wiederholung - Asylrecht - Verfolgungsvermutung - Einzelner -

  • BVerwG, 12.10.1993 - 9 B 613.93

    Altverfahren - Gesetzeswortlaut - Abschiebungsschutz - Asylverfahrensrecht -

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

  • BVerwG, 08.02.1989 - 9 C 33.87

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Zahl der Eingriffshandlungen - Individuelle

  • BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92
  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2000 - A 9 S 1126/99

    Sudan: Situation der Christen; keine Rückkehrgefährdung für Asylbewerber

    Ebenfalls findet im Nordsudan keine Gruppenverfolgung von Christen statt; diese sehen sich zwar vielfältigen Diskriminierungen und Beeinträchtigungen in ihrer Religionsausübung ausgesetzt, doch ist das so genannte religiöse Existenzminimum allemal gewahrt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10.05.1995 - A 13 S 2943/92 und 1796/93; BayVGH, Urt. vom 23.07.1996 - 25 BA 96.32298; Thür. OVG, Urt. vom 04.05.1999 - 3 KO 262/98; vgl. AA, Lagebericht vom 14.06.2000; Bundesamt, Einzelentscheider-Brief Oktober 1998; DOI vom 22.02.1997 und vom 23.02.1997 an VG Ansbach, vom 06.10.1997 und vom 08.01.1998 an VG Sigmaringen).

    Anhaltspunkte dafür, dass missliebige Bevölkerungsgruppen verstärkt einberufen oder bevorzugt bei Kampfeinsätzen verwendet würden, fehlten (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10.05.1995 - A 13 S 2943/92 -, Umdruck S. 30ff.).

    c) Politische Verfolgung droht dem Beigeladenen schließlich auch nicht wegen seiner Ausreise aus dem Sudan, wegen seines längeren Aufenthalts in Deutschland und wegen des hier betriebenen Asylverfahrens (Bestätigung von VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10.05.1995 - A 13 S 2943/92; ebenso BayVGH, Urt. vom 23.07.1996 - 25 BA 96.32298; Beschluss vom 18.03.1998 - 25 B 96.36034; ThürOVG, Urt. vom 04.05.1999 - 3 KO 262/98).

    So wird bei Rückkehrern verfahren, die sich länger als ein Jahr außerhalb des Sudan aufgehalten haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10.05.1995 - A 13 S 2943/92 -, Umdruck S. 46, 54; DOI vom 27.02.1998 an VG Aachen; ai vom 30.12.1998 an VG Aachen; AA, Lagebericht vom 14.06.2000).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - A 9 S 1897/00

    Sudan: verneinte Verfolgung von Christinnen

    Ihre Möglichkeit, ihrem Glauben gemäß zu leben und ihn abseits der Öffentlichkeit, wo sie sich unter sich wissen, zu bekennen und zu praktizieren (vgl. BVerfGE 54, 341 ), bleibt unberührt (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10.05.1995 - A 13 S 2943/92 - Senat, Urt. vom 01.08.2000 - A 9 S 1126/99 - m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 04.05.1999 - 3 KO 262/98

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht; Gruppenverfolgung; Sudan; Christ;

    Der Senat befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteile vom 10. Mai 1995 - A 13 S 1796/93 - und - A 13 S 2943/92 -, jeweils zitiert nach juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 23. Juli 1996 - 25 BA 96.32298 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht