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   VGH Baden-Württemberg, 25.11.1999 - A 14 S 1688/98   

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https://dejure.org/1999,8621
VGH Baden-Württemberg, 25.11.1999 - A 14 S 1688/98 (https://dejure.org/1999,8621)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.11.1999 - A 14 S 1688/98 (https://dejure.org/1999,8621)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. November 1999 - A 14 S 1688/98 (https://dejure.org/1999,8621)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für ein zwingendes Abschiebungshindernis (Ermessensentscheidung); Gefährdungsrisiko für Rückkehrer in das Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens, insbesondere für ethnisch gemischte Familien; Extreme existenzielle Gefahr durch Versorgungsmängel und ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AuslG § 55
    Bosnien-Herzegowina, Mischehen, Serben, Kroaten, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Moslemisch-Kroatische Föderation, Extreme Gefahrenlage, Existenzminimum, Versorgungslage, Unterbringung, Registrierung, Minderjährige, UN-Kinderrechtskonvention, Duldung, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.1999 - A 14 S 1688/98
    Hiernach kann von der Abschiebung in einen andern Staat abgesehen werden, wenn dort für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei es im Einzelnen unerheblich ist, ob diese Gefahr vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = NVwZ 1996, 199).

    Handelt es sich um allgemeine Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG, so wird dieses Ermessen durch die obersten Landesbehörden gemäß § 54 AuslG mittels der Anordnung eines allgemeinen Abschiebestopps ausgeübt, ohne daß der Betroffene einen Anspruch auf eine Ermessensbetätigung der obersten Landesbehörde hätte (vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.).

    Im Falle allgemeiner Gefahren ist dem verfassungsrechtlich gebotenen Grundrechtsschutz durch eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.).

    Verfassungsrecht gebietet es jedoch nur dann von einer Abschiebung abzusehen, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung extrem bzw. hochgradig gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249; v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 127).

    Diese gegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der auch dem Begriff der Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG immanent ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995 -, a.a.O.; U. v. 19.11.1996 -, a.a.O.), qualifizierten Anforderungen an die Rechtsgutsbeeinträchtigung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit rechtfertigen sich aus der nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Verantwortung der deutschen öffentlichen Gewalt für Grundrechtsgefährdungen, die sich für einen Ausländer als Folge einer Abschiebung im Zielstaat ergeben.

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.1999 - A 14 S 1688/98
    Verfassungsrecht gebietet es jedoch nur dann von einer Abschiebung abzusehen, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung extrem bzw. hochgradig gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249; v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 127).

    Diese gegenüber dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der auch dem Begriff der Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG immanent ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995 -, a.a.O.; U. v. 19.11.1996 -, a.a.O.), qualifizierten Anforderungen an die Rechtsgutsbeeinträchtigung sowie die Eintrittswahrscheinlichkeit rechtfertigen sich aus der nur eingeschränkten verfassungsrechtlichen Verantwortung der deutschen öffentlichen Gewalt für Grundrechtsgefährdungen, die sich für einen Ausländer als Folge einer Abschiebung im Zielstaat ergeben.

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.11.1999 - A 14 S 1688/98
    Verfassungsrecht gebietet es jedoch nur dann von einer Abschiebung abzusehen, wenn Leib, Leben oder Freiheit als Folge der Abschiebung extrem bzw. hochgradig gefährdet würden, was bei Gefahren für Leib und Leben dann anzunehmen ist, wenn der Betroffene im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt wäre, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (BVerwG, U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249; v. 2.9.1997 - 9 C 40.96 -, BVerwGE 105, 127).
  • BVerfG, 16.11.2000 - 2 BvR 1684/98

    Keine Aufhebung einer verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügenden,

    Aus den in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 1998 - 13 S 2871/97 -, NVwZ-Beilage 5/1998, S. 48; OVG Bremen, Beschluss vom 29. Juni 1998 - 1 BB 163/98 -, nur in JURIS veröffentlicht; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 16 B 1398/98 -, NWVBl 1999, S. 29 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. November 1999 - A 14 S 1688/98 -, VGHBW-Ls 2000, Beilage 2, B 5 ) verwerteten Erkenntnismitteln ergeben sich gleichfalls keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung gemischt-ethnischer Familien.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2000 - 11 S 1628/99

    Bosnien-Herzegowina: Abschiebungshindernis verneint

    5 B 3; Urt. v. 25.11.1999 - A 14 S 1688/98) kann auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 12.8.1998 grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß bosnische Muslime (Bosniaken) jedenfalls im bosniakisch dominierten Gebiet der Föderation Bosnien und Herzegowina und auf dem Weg dorthin keinen extremen Gefahren im vorgenannten Sinn ausgesetzt sind; dies gilt auch dann, wenn jene - wie hier - ihren letzten Wohnsitz auf dem Gebiet der heutigen Republika Srpska hatten (vgl. auch OVG NW, Urteil vom 20.3.1998 - 17 B 1505/97; Beschluß vom 27.2.1998 - 16 B 1834/97).
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