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   VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00   

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VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 (https://dejure.org/2001,5552)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 (https://dejure.org/2001,5552)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. April 2001 - A 14 S 1850/00 (https://dejure.org/2001,5552)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Rückübernahmeweigerung für nicht-albanische Minderheiten aus dem Kosovo - Duldung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 51 Abs. 1; AuslG § 53 Abs. 6 S. 1; AuslG § 55 Abs. 2; AuslG § 54
    Jugoslawien, Kosovo, Roma, Ashkali, Gruppenverfolgung, Gebietsgewalt, UNMIK, KFOR-Truppen, Verfolgung durch Dritte, Mittelbare Verfolgung, UCK, Quasi-staatliche Verfolgung, Situation bei Rückkehr, Abschiebungshindernis, Erlasslage, Abschiebungsstopp, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (34)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2000 - A 14 S 431/98

    Jugoslawien: keine Gruppenverfolgung der Ashkali und Roma im Kosovo;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00
    Die diesen Personenkreis von einer Abschiebung in den Kosovo ausnehmende aktuelle Erlassregelung in Baden-Württemberg (zuletzt Erlass v 9.3.2001 - 4-13-JUG/90 -) stellt keine Anordnung nach § 54 Satz 1 AuslG (AuslG 1990) (mehr) dar (anders seinerzeit noch: VGH Bad-Württ, Urt v 30.3.2000 - A 14 S 431/98 - zum Erlass vom 2.2.2000), weil es zumindest ab 31.03.01 am erforderlichen Einvernehmen des Bundesinnenministers fehlt (§ 54 Satz 2 AuslG (AuslG 1990)).

    Insoweit wird auf die Grundsatzentscheidungen des Senats zur Lage der Kosovo-Albaner und ethnischer Minderheiten im Kosovo verwiesen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.3.2000 - A 14 S 2443/98 - Urt. v. 17.3.2000 - A 14 S 1167/98 - und Urt. v. 30.3.2000 - A 14 S 431/98 -).

    Vor diesem Hintergrund hat der Senat in seinem Urteil vom 30.3.2000 (A 14 S 431/98 -) den Erlass vom 2.2.2000 als Anordnung eines Abschiebungsstopps betreffend nichtalbanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo gemäß § 54 Satz 1 AuslG eingestuft, dabei allerdings ausdrücklich offen gelassen, was im Hinblick auf ein nach Ablauf von sechs Monaten, also nach dem 2.8.2000, etwa erforderlich werdendes Einvernehmen des Bundesministers des Inneren (§ 54 Satz 2 AuslG) gelte.

    (2) Ob es sich bei dieser im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1  2. Halbs. AsylVfG) geltenden Erlasslage in Baden-Württemberg der Sache nach rechtlich um eine Abschiebestoppregelung nach § 54 Satz 1 AuslG handelt, wie dies der Senat seinerzeit in der angegebenen Entscheidung (Urt. v. 30.3.2000 - A 14 S 431/98 -) betreffend den Erlass vom 2.2.2000 angenommen hat, kann offen bleiben.

  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch der Obergerichte ist insoweit geklärt, dass nur dann, wenn eine Abschiebung nach den Gegebenheiten des Falles nicht als von vornherein aussichtslos erscheint, ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch vorausgesetzt werden darf, bevor eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung angenommen wird (BVerwG, Beschl. v. 21.5.1996 - 1 B 78.96 -, Buchholz 402.240, § 55 AuslG 1990 Nr. 1 und Urt. v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232 = InfAuslR 1998, 12 sowie zuletzt BVerwG, Beschl. v. 1.9.1998 - 1 B 41.98 -, InfAuslR 1999, 73).

    Danach ist eine Duldung grundsätzlich selbst dann zu erteilen, wenn eine Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht aber nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann (zur tatsächlichen Unmöglichkeit wegen Nichterfüllung der Bedingungen des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens: BVerwG, Beschl. v. 25.9.1997, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 22.03.2001 - 8 L 5280/98

    Abschiebung; AbschiebungsschutzAbschiebungshindernis; Aschkali; Asyl;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00
    Sie vertritt damit eine für die genannte Personengruppe großzügige Position, wenn man bedenkt, dass zwingender rechtlicher Abschiebungsschutz wegen drohender Übergriffe von Seiten nichtstaatlicher privater Dritter für Angehörige nichtalbanischer Minderheiten im Kosovo bei Fehlen eines Erlasses nach § 54 AuslG nur dann gegeben wäre, wenn für jeden einzelnen Angehörigen dieser Gruppe bei Abschiebung in den Kosovo dort landesweit eine extreme Gefahrenlage, nämlich alsbaldiger sicherer Tod bzw. schwerste körperliche Verletzungen festgestellt werden könnten, was einige Gerichte ebenso wie im vorliegenden Fall das Ausgangsgericht verneint haben (siehe insoweit beispielsweise Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 - und Beschl. v. 30.3.2000 - 12 L 4129/99 - sowie Beschl. v. 22.3.2001 - 8 L 5280/98 - OVG NW, Beschl. v. 4.5.2000 - 13 A 307/00 - ; VG Köln, Beschl. v. 2.6.2000 - 22 L 2839/99.A -).

    Nach allem ist also im vorliegenden Fall eine Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gesperrt (so auch OVG NW, Beschl. v. 13.4.2000 - 13 A 1477/00.A -, Asylmagazin 7 bis 8/2000 und OVG Saarland, Urt. v. 24.7.2000 - 3 R 92/99 -, Asylmagazin 10/2000, 21 zu jeweils vergleichbaren Erlasslagen; - ohne weitere Begründungen - anderer Ansicht trotz ähnlicher Erlasslage OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.3.2001 - 8 L 5280/98 - siehe im Übrigen zur erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Übersichten in: Asylmagazin 7 bis 8/2000, 46 und Asylmagazin 10/2000 21 und 22; zustimmend zu der hier vom Senat geteilten Ansicht des OVG NW und des OVG Saarland: Henning, Schriftenreihe des Bundesamts, Nr. 6, 2000, 15 ).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00
    Nur dann, wenn dem einzelnen Ausländer kein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1, 2, 4 und 6 Satz 1 AuslG zusteht, es aber die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Achtung seiner Grundrechte auf Leib und Leben aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer ihm im Falle einer Abschiebung im Zielstaat drohenden extremen Gefährdung dieser Rechtsgüter ausnahmsweise gebietet, unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gleichwohl Schutz vor einer Abschiebung zu gewähren, ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gesperrt ist und somit der verfassungsrechtlich gebotene Abschiebungsschutz ausnahmsweise doch nach dieser Vorschrift gewährt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = InfAuslR 1996, 149; Urt. v. 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 und Urt. v. 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249 = InfAuslR 1997, 193; siehe im Übrigen den eine solche verfassungskonforme Interpretation zuvor schon nahelegenden Beschl. des BVerfG v. 21.12.1994 - 2 BvL 81.92 - , InfAuslR 1995, 251 = NVwZ 1995, 781).

    Nur weil § 53 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 AuslG also dem Wortlaut nach noch eine Möglichkeit für eine die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei allgemeinen Gefahren reduzierende und damit den an sich auf individuelle Gefährdungen beschränkten Anwendungsbereich des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zugleich erweiternde verfassungskonforme Auslegung bietet, bedarf es hier zur Erfüllung der grundrechtlich gebotenen Schutzpflichten keines Rückgriffs auf ein eigenständig neben den einfachgesetzlichen Abschiebungsschutzregeln des Ausländergesetzes stehendes, unmittelbar aus der Verfassung, nämlich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitetes Abschiebungshindernis (so BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1992 - A 13 S 3108/92

    Geltungsumfang des Beschwerdeausschlusses nach AsylVfG 1992 § 80; Anforderungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00
    Insoweit wird in der Rechtsprechung übereinstimmend auf das Vorliegen und den Inhalt entsprechender Rückübernahmeabkommen sowie insbesondere auf die konkrete Anwendung bzw. Nichtbeachtung solcher Abkommen in der tatsächlichen Praxis des zur Rückübernahme verpflichteten Zielstaats abgestellt, wobei es nicht darauf ankommt, inwieweit ein Staat schon völkerrechtlich auch ohne Abkommen verpflichtet ist, seine Staatsbürger bzw. aus seiner Staatsangehörigkeit entlassene ehemalige Staatsbürger wieder aufzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, InfAuslR 1993, 91 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.8.1993 - 11 B 11383/92 -, Juris zu Rückübernahmen durch Rumänien; vgl. ferner OVG Berlin, Beschl. v. 6.6.1995 - 8 B 32.95 - und Beschl. v. 25.2.1997 - 8 B 106.95 -, jeweils Juris zur Praxis nach dem damaligen deutsch-serbischen Überführungsabkommen; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.12.1996 - 13 S 1194/95 -, NVwZ-Beilage 1997, 37 und Beschl. v. 3.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, AuAS 1996, 52 jeweils zur Praxis der Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien bezüglich des deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommens und dazu, dass es für die Annahme eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses bereits ausreichte, dass die Bundesrepublik Jugoslawien offiziell bekundet hatte, in absehbarer Zeit keine Flüchtlinge zurücknehmen zu wollen, und dass sich ein Erfolg entsprechender Regierungsverhandlungen hinsichtlich des Abschlusses eines Rückführungsabkommens bislang nicht abzeichnete).

    Vielmehr trägt eine solche Duldung lediglich dem Umstand Rechnung, dass es der Ausländerbehörde allein aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, eine Abschiebung zu vollziehen, an der sie ansonsten grundsätzlich nicht im Interesse des Ausländers rechtlich gehindert wäre (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.8.1992 - 1 S 1785/92 -, NVwZ-RR 1993, 52 und Beschl. v. 3.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295 sowie im Anschluss daran OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.8.1993 - 11 B 11383/92 -, Juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.1993 - 11 B 11383/92

    Rumänen; Rumänische Staatsangehörigkeit ; Staatenlose; Abschiebung; Einstweilige

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00
    Insoweit wird in der Rechtsprechung übereinstimmend auf das Vorliegen und den Inhalt entsprechender Rückübernahmeabkommen sowie insbesondere auf die konkrete Anwendung bzw. Nichtbeachtung solcher Abkommen in der tatsächlichen Praxis des zur Rückübernahme verpflichteten Zielstaats abgestellt, wobei es nicht darauf ankommt, inwieweit ein Staat schon völkerrechtlich auch ohne Abkommen verpflichtet ist, seine Staatsbürger bzw. aus seiner Staatsangehörigkeit entlassene ehemalige Staatsbürger wieder aufzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 3.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, InfAuslR 1993, 91 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.8.1993 - 11 B 11383/92 -, Juris zu Rückübernahmen durch Rumänien; vgl. ferner OVG Berlin, Beschl. v. 6.6.1995 - 8 B 32.95 - und Beschl. v. 25.2.1997 - 8 B 106.95 -, jeweils Juris zur Praxis nach dem damaligen deutsch-serbischen Überführungsabkommen; vgl. ferner VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 4.12.1996 - 13 S 1194/95 -, NVwZ-Beilage 1997, 37 und Beschl. v. 3.11.1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR 1996, AuAS 1996, 52 jeweils zur Praxis der Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien bezüglich des deutsch-jugoslawischen Rückübernahmeabkommens und dazu, dass es für die Annahme eines tatsächlichen Abschiebungshindernisses bereits ausreichte, dass die Bundesrepublik Jugoslawien offiziell bekundet hatte, in absehbarer Zeit keine Flüchtlinge zurücknehmen zu wollen, und dass sich ein Erfolg entsprechender Regierungsverhandlungen hinsichtlich des Abschlusses eines Rückführungsabkommens bislang nicht abzeichnete).

    Vielmehr trägt eine solche Duldung lediglich dem Umstand Rechnung, dass es der Ausländerbehörde allein aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, eine Abschiebung zu vollziehen, an der sie ansonsten grundsätzlich nicht im Interesse des Ausländers rechtlich gehindert wäre (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.8.1992 - 1 S 1785/92 -, NVwZ-RR 1993, 52 und Beschl. v. 3.12.1992 - A 13 S 3108/92 -, NVwZ 1993, 295 sowie im Anschluss daran OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.8.1993 - 11 B 11383/92 -, Juris).

  • BVerwG, 15.12.1999 - 9 C 38.99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00
    Die grundsätzliche Bedeutung wird dadurch bestätigt, dass das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 30.9.1999 - 9 B 218.99 - und - 9 C 38.99 - die Revision zu dieser Grundsatzfrage zugelassen hat.

    Das Revisionsverfahren erledigte sich jedoch in der Hauptsache auf Grund der Rückkehr der Kläger und wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erledigungsbeschluss vom 15.12.1999 - 9 C 38.99 - unter Hinweis auf die offenen Erfolgsaussichten der Revision eingestellt (vgl. dazu Henning, Schriftenreihe des Bundesamt, Nr. 6, 2000, S. 15 ).

  • BVerwG, 23.11.1999 - 9 C 16.99

    Rechtskraft; Bindungswirkung; Feststellungsurteil; rechtskräftige Feststellung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00
    Im Übrigen wären die Kläger auch bei Erfolg ihrer Klage auf Feststellungsverpflichtung des Bundesamts hinsichtlich der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht dagegen gefeit, dass das Bundesamt gemäß § 73 AsylVfG bei nachträglicher Änderung der Sachlage eine entsprechende bestands- bzw. rechtskräftige positive Feststellung zu § 53 AuslG gemäß § 73 Abs. 3 widerruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 9 C 12.00 -, DVBl. 2001, 216 und Urt. v. 23.11.1999 - BVerwGE 110, 111 sowie im Anschluss daran VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.2.2001 - A 9 S 2007/99 -).
  • OVG Niedersachsen, 17.01.2001 - 4 M 4422/00

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00
    Dass die tatsächliche Unmöglichkeit einer Abschiebung ethnischer Minderheiten in den Kosovo sich auf eine Rückübernahmeverweigerung der UNMIK gründet, die ihrerseits auf den Voraussetzungen des § 54 Satz 1 AuslG vergleichbaren Gründen beruht, und dass deshalb Roma aus dem Kosovo einen Anspruch nach § 2 AsylbewerberleistungsG geltend machen können, weil der Ausreise und Abschiebung entgegenstehende tatsächliche Gründe auch zugleich humanitäre Gründe sein können, hat in diesem Zusammenhang das Niedersächsische OVG entschieden (Beschl. v. 17.1.2001 - 4 M 4422/00 -).
  • OVG Niedersachsen, 24.02.2000 - 12 L 748/99

    Abschiebung; Abschiebungshindernis; Abschiebungsschutz; Albaner; Asyl;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.04.2001 - A 14 S 1850/00
    Sie vertritt damit eine für die genannte Personengruppe großzügige Position, wenn man bedenkt, dass zwingender rechtlicher Abschiebungsschutz wegen drohender Übergriffe von Seiten nichtstaatlicher privater Dritter für Angehörige nichtalbanischer Minderheiten im Kosovo bei Fehlen eines Erlasses nach § 54 AuslG nur dann gegeben wäre, wenn für jeden einzelnen Angehörigen dieser Gruppe bei Abschiebung in den Kosovo dort landesweit eine extreme Gefahrenlage, nämlich alsbaldiger sicherer Tod bzw. schwerste körperliche Verletzungen festgestellt werden könnten, was einige Gerichte ebenso wie im vorliegenden Fall das Ausgangsgericht verneint haben (siehe insoweit beispielsweise Niedersächsisches OVG, Urt. v. 24.2.2000 - 12 L 748/99 - und Beschl. v. 30.3.2000 - 12 L 4129/99 - sowie Beschl. v. 22.3.2001 - 8 L 5280/98 - OVG NW, Beschl. v. 4.5.2000 - 13 A 307/00 - ; VG Köln, Beschl. v. 2.6.2000 - 22 L 2839/99.A -).
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2000 - 13 A 307/00

    Anerkennung eines jugoslawischen Staatsangehörigen aus dem Kosovo als

  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 1194/95

    Rückführung jugoslawischer Staatsangehöriger

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.1998 - 11 S 3168/97

    Rechtsschutzinteresse für Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der

  • VGH Baden-Württemberg, 20.08.1992 - 1 S 1785/92

    Voraussetzungen der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung

  • VGH Baden-Württemberg, 03.11.1995 - 13 S 2185/95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung - tatsächliche

  • VGH Baden-Württemberg, 14.02.2001 - A 9 S 2007/99

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungshindernissen bei Sachlageänderung trotz

  • BVerwG, 07.10.1975 - I C 46.69

    Grundrecht auf Asyl - Politisch Verfolgte - Zurückweisung des Zufluchtsuchenden -

  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 C 169.79

    Ausweisung - Asylberechtigter - Asylbewerber

  • BVerwG, 01.09.1998 - 1 B 41.98

    Ausländerrecht - Benennung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung -

  • BVerwG, 11.05.1998 - 9 B 409.98

    Ausländerrecht - Duldung bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung,

  • BVerwG, 21.05.1996 - 1 B 78.96

    Fortbildung - Verfahrensmangel - Staatenloser - GG - Bedarf

  • BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

  • VGH Bayern, 17.02.1997 - 24 BA 96.33261
  • BVerwG, 30.09.1999 - 9 B 218.99

    Rechtsmittel

  • OVG Berlin, 06.06.1995 - 8 B 32.95
  • OVG Berlin, 25.02.1997 - 8 B 106.95
  • VGH Hessen, 27.07.1995 - 12 TG 2342/95

    Voraussetzungen des AuslG 1990 § 100 Abs 1: Berechnung der Aufenthaltsdauer -

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2000 - A 14 S 1167/98

    Verfolgungssicherheit für albanische Volkszugehörige im Kosovo

  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2000 - A 14 S 2443/98

    Asylfolgeantrag: Darlegungslast für Wiederaufgreifensgründe - Sachlageänderung -

  • VGH Hessen, 17.03.1995 - 12 TH 3451/94
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Selbst der Besitz einer anderweitigen, asylverfahrensunabhängigen Duldung ließe das Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin indes nicht entfallen, denn die begehrte Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen verschaffte der Klägerin eine zusätzliche und in mehrfacher Hinsicht günstigere Rechtsstellung (vgl. dazu bereits die Beschlüsse vom 11. Mai 1998 - BVerwG 9 B 409.98 - InfAuslR 1999, 525 und vom 22. Juli 1998 - BVerwG 9 B 452.98 - sowie im Ergebnis ebenso zu vergleichbaren Rechtsschutzkonstellationen VGH Mannheim, Urteil vom 11. April 2001 - VGH A 14 S 1850/00 - UA S. 18 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 22. Januar 1999 - OVG 1 Bf 550/98.A - InfAuslR 1999, 443 und OVG Münster, Urteil vom 28. Juni 2000 - OVG 1 A 1462/96.A - für den Fall einer vorhandenen befristeten Aufenthaltserlaubnis).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2001 - A 14 S 2130/00

    Roma/Ashkali - bei Anspruch auf Duldung keine Feststellung von

    Für Angehörige der Roma/Ashkali, denen nach dem Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 19.09.2001 eine Duldung zu erteilen ist, besteht danach kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (im Anschluss an das Urteil des Senats v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 - und BVerwG, Urt. v. 12.07.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531).

    Dies ist jedoch nicht der Fall, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 -, UA S. 18 f. dargelegt hat.

    Das Fehlen einer - wirksamen - Anordnung der obersten Landesbehörden nach § 54 AuslG bedeutet jedoch nicht, wie der Senat bereits mit Urteil vom 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 - entschieden hat, dass bei Bestehen einer extremen Gefahrenlage die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG deshalb grundsätzlich durchbrochen und bei Vorliegen dieser Voraussetzung auch den Klägern nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Abschiebeschutz zu gewähren wäre.

  • VG Karlsruhe, 25.08.2004 - 10 K 4400/02

    Die bestandkräftige Feststellung des Bundesamtes für Migration, dass kein

    Dies führt zu einem Abschiebungshindernis der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in den Kosovo, die von den Klägern nicht zu vertreten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 - VGHBW-Ls 2001, Beilage 8, B 3).

    Wie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11.04.2001 (a.a.O.) ausführlich erläutert wird, bezieht sich die Rücknahmeverweigerung der UNMIK auf die zwangsweise Rückführung von nicht albanischen Minderheiten.

  • VG Stuttgart, 22.05.2002 - 4 K 891/02

    Aufenthaltsbefugnis; Asylverfahren; wichtiges Interesse; Abschiebungsverbot;

    Zwar können die Kläger möglicherweise gegenwärtig auch nicht zwangsweise abgeschoben werden, weshalb sie auch geduldet sind (vgl. dazu, dass die Duldung der Roma nicht auf einer Abschiebestoppregelung nach § 54 AuslG beruht VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00).

    Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass mit Rücksicht darauf, dass die Kläger als Angehörige der Roma sich auf eine allgemeine Gefahr im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG berufen und daher im Falle des Fehlens einer Abschiebestoppregelung im Sinne des § 54 AuslG (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00) Abschiebungsschutz nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG nur bei einer existentiellen Gefahrenlage durch die Gerichte gewährt werden kann (vgl. U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - NVwZ 1996, 199).

  • VG Saarlouis, 18.05.2005 - 10 K 287/03

    Serbien und Montenegro, Roma, Albaner, Kosovo, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung,

    Es liegt aber das einer Abschiebung ebenfalls rechtlich zwingend entgegenstehende gesetzliche Abschiebungshindernis einer tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 AufenthG; früher § 55 Abs. 2 AuslG) vor, dessen Beachtung durch die Ausländerbehörden mit einer für diese rechtlich verbindlichen generellen Erlassregelung der obersten Landesbehörde vorgegeben wird (vgl. zur Frage der Sperrwirkung bei generellen Abschiebestoppregelungen und gleichwertigem Abschiebungsschutz: BVerwG, Beschluss vorn 10.09.2002, 1 B 26/02; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2001, A 14 S 1850/00, jeweils zitiert nach juris).
  • VG Karlsruhe, 04.09.2003 - 9 K 4682/02

    Bindungswirkung einer negativen Entscheidung des Bundesamtes zu § 53 Abs 6 S 1

    In seinem Urteil vom 08.10.2002 - A 11 K 11280/02 - hat der Einzelrichter der 11. Kammer des erkennenden Verwaltungsgerichts die Verpflichtungsbegehren zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG im Anschluss an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteile v. 11.04.2001 - A 14 S 1850/00 - u. v. 20.09.2001 - A 14 S 2130/00 -) nämlich daran scheitern lassen, dass die Kläger aufgrund der damaligen ausländerrechtlichen Erlasslage wirksam vor Abschiebung geschützt seien, so dass Verfassungsrecht die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG nicht gebiete.
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