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   VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97   

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VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97 (https://dejure.org/1997,703)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.12.1997 - A 14 S 3451/97 (https://dejure.org/1997,703)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 (https://dejure.org/1997,703)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel: Änderung der Sach- und Rechtslage im Zulassungsverfahren nicht zu berücksichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1998, 414
  • VBlBW 1998, 261
  • DVBl 1998, 261
  • DVBl 1998, 486
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97

    Zulassung der Beschwerde: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97
    Besondere Schwierigkeiten im vorgenannten Sinn liegen nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen abweicht (vgl. Beschluß vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, VBlBW 1997, 298).

    Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO) bestehen nach der Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (Beschluß vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, VBlBW 1997, 298; ähnlich auch Beschluß des 11. Senats des Gerichtshofs vom 17.02.1997 - 11 S 379/97; Beschluß des 7. Senats vom 10.06.1997 - 7 S 662/97).

  • BFH, 05.03.1979 - GrS 5/77

    Aussetzung des Vollzugs - Rechtmäßigkeit eines Antrags - Steuerhinterziehung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97
    Der Senat versteht den Begriff der ernstlichen Zweifel hingegen nicht im Sinne eines Erkenntniszustands der - wenn auch durch gewichtige Anhaltspunkte begründeten - Unentschiedenheit (so aber der 8. Senat im Beschluß vom 12.02.1997 - 8 S 375/97 - unter Verwendung der vom BFH geprägten Formel; vgl. BFHE 87, 447; 127, 140).
  • VGH Hessen, 17.02.1997 - 14 TZ 385/97

    Zulassung der Beschwerde gegen Ablehnung der vorläufigen Gaststättenerlaubnis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97
    Hinzu kommt, daß der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur materielle Fehler erfaßt, während Verfahrensfehler, insbesondere solche, die die Sachverhaltsaufklärung betreffen, ausschließlich unter § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO fallen (vgl. HessVGH, Beschluß vom 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -, JMBl. HE 1997, 431ff.; Bader, a.a.O., 406).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1997 - 7 S 662/97

    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren: Zulassung der Beschwerde - Zulassungsgrund der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97
    Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO) bestehen nach der Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (Beschluß vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, VBlBW 1997, 298; ähnlich auch Beschluß des 11. Senats des Gerichtshofs vom 17.02.1997 - 11 S 379/97; Beschluß des 7. Senats vom 10.06.1997 - 7 S 662/97).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1997 - A 14 S 3104/97

    Asylverfahren: Beschwerdeausschluß bei Streitigkeiten nach dem AsylVfG 1992 bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97
    Der Antrag ist auch im Hinblick auf § 80 AsylVfG statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 25.09.1997 - 1 C.3.97 und 1 C 6.97; Senatsbeschluß vom 02.12.1997 - A 14 S 3104/97).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1997 - 8 S 375/97

    Zulassung der Beschwerde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97
    Der Senat versteht den Begriff der ernstlichen Zweifel hingegen nicht im Sinne eines Erkenntniszustands der - wenn auch durch gewichtige Anhaltspunkte begründeten - Unentschiedenheit (so aber der 8. Senat im Beschluß vom 12.02.1997 - 8 S 375/97 - unter Verwendung der vom BFH geprägten Formel; vgl. BFHE 87, 447; 127, 140).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1997 - NC 9 S 20/97

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit unabhängig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97
    Nicht ausreichend sind Zweifel lediglich an der Richtigkeit der tragenden Begründung, wenn sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als zutreffend darstellt und dies bereits im Zulassungsverfahren ohne weiteres festgestellt werden kann (vgl. Seibert, DVBl. 1997, S. 932, 934 m.w.N.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.10.1997 - NC 9 S 20/97).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97
    Der Antrag ist auch im Hinblick auf § 80 AsylVfG statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 25.09.1997 - 1 C.3.97 und 1 C 6.97; Senatsbeschluß vom 02.12.1997 - A 14 S 3104/97).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1997 - 11 S 379/97

    Zulassungsverfahren: Durchentscheiden des Rechtsmittelgerichts nach Zulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97
    Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO) bestehen nach der Rechtsprechung des Senats dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, daß die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (Beschluß vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, VBlBW 1997, 298; ähnlich auch Beschluß des 11. Senats des Gerichtshofs vom 17.02.1997 - 11 S 379/97; Beschluß des 7. Senats vom 10.06.1997 - 7 S 662/97).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.1997 - A 14 S 3451/97
    Der Senat versteht den Begriff der ernstlichen Zweifel hingegen nicht im Sinne eines Erkenntniszustands der - wenn auch durch gewichtige Anhaltspunkte begründeten - Unentschiedenheit (so aber der 8. Senat im Beschluß vom 12.02.1997 - 8 S 375/97 - unter Verwendung der vom BFH geprägten Formel; vgl. BFHE 87, 447; 127, 140).
  • OVG Niedersachsen, 09.02.1998 - 12 M 5642/97

    Berücksichtigung "neuer" Tatsachen/Beweismittel; Beweismittel, neue;

    Es ist nicht grundsätzlich und ausnahmslos ausgeschlossen, sich zur Stützung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf "neues" tatsächliches Vorbringen oder "neue" Beweismittel zu berufen (a.A. OVG NW, Beschl. v. 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl. 1997, 1337 f.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 - NdsOVG, Beschl. v. 14. Juli 1997 - 1 M 3349/97 -).

    Der Senat teilt nicht die in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, daß im Zulassungsverfahren allein darüber zu entscheiden ist, ob die von dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er ihm bekannt war (bzw. hätte bekannt sein müssen) getroffene Entscheidung wegen Vorliegens eines Zulassungsgrundes im Beschwerdeverfahren überprüft werden muß und daher wegen des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen dem Verfahren auf Zulassung des Rechtsmittels und dem Rechtsmittelverfahren selbst "neues" tatsächliches Vorbringen bzw. "neue" Tatsachen grundsätzlich und ausnahmslos nicht berücksichtigt werden dürfe (s. etwa OVG NW, B. v. 9. Juni 1997 - 15 E 444/97 -, DVBl. 1997, 1337 f; VGH Bad.-Württ., B. v. 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 - NdsOVG, B. v. 14. Juli 1997 - 1 M 3349/97 - B. v. 11. August 1997 - 4 M 3697/97 -, B. v. 22. September 1997 - 4 M 3803/97; a.A. etwa OVG RP, B. v. 15. September 1997 - 6 A 12008/97 -, DÖV 1998, 126 f [Änderung der Rechtslage]).

    Es ist auch nicht davon auszugehen, daß der Gesetzgeber diese Fallgruppe nicht dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern dem § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO hätte zuweisen wollen (in diese Richtung aber - m.w.N. - VGH Bad.-Württ., B. v. 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 -).

    Die Zulassung "neuer" Tatsachen oder Beweismittel (unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens) kann allerdings dazu führen, daß sich der Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren erheblich erweitert und sich das Vorliegen der "neuen" Tatsachen, an welche zur Zulassung führenden ernstlichen Zweifel anknüpfen, im Verfahren nach zugelassenem Rechtsmittel in tatsächlicher Hinsicht - etwa nach dem Ergebnis einer im Rechtsmittelverfahren durchzuführenden Beweiserhebung - nicht bestätigt und rückblickend die Zulassung nicht gerechtfertigt gewesen sein mag (so VGH Bad.-Württ., B. vom 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 - s.a. NdsOVG, B. v. 14. Juli 1997 - 1 M 3349/97 -: "Im Zulassungsverfahren ist kein Raum für neuen Tatsachenvortrag, weil sonst das Zulassungsverfahren mit der Aufklärung des Sachverhaltes belastet würde oder das Rechtsmittel ohne gesicherte Erkenntnisse 'ins Blaue hinein' zugelassen werden müßte" [unter Hinweis auf die vom Gesetzgeber gewollte "Filterwirkung" des Zulassungsverfahrens]).

    Insbesondere streitet der Umstand, daß in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes "das Prozeßrecht sach- und zeitnahe Korrekturmöglichkeiten [bietet], die eine erstmalige Befassung des Beschwerdegerichts mit einem neuen Streitstoff entbehrlich macht" (so VGH Bad.-Württ., B. v. 18. Dezember 1997 - A 14 S 3451/97 -), angesichts der kurzen Rechtsmittelfrist für den Zulassungsantrag (im Zulassungsverfahren sind jedenfalls nur fristgerecht hinreichend dargelegte "neue" Tatsachen berücksichtigungsfähig) und der Eilbedürftigkeit dieser Verfahren nicht gegen, sondern gerade für eine obergerichtliche Klärung der Entscheidungserheblichkeit des im Zulassungsantrag geltend gemachten "neuen" Tatsachenstoffes, weil allein dies die beschleunigte abschließende Klärung des jeweiligen Streitstoffes herbeizuführen geeignet ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.2001 - 11 S 1848/01

    Duldung wegen unmittelbar bevorstehender Heirat

    Dementsprechend ist anerkannt, dass im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung nur dann ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung wegen zeitweiser Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen (§ 55 Abs. 2 AuslG) bestehen kann, wenn im konkreten Einzelfall die Eheschließung im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht (vgl. dazu u.a. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 18.12.1997 - A 14 S 3451/97 - und vom 24.1.2001 - 11 S 2717/00 - SächsOVG, Beschluss vom 20.12.1995, SächsVBl. 1996, 119; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.8.1999, NVwZ-RR 2000, 641; VG München, Beschluss vom 11.3.1996, InfAuslR 1996, 178; auch Nr. 55.2.3 AuslG-VwV).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - 7 S 216/98

    Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des

    Wenn der Rechtsmittelführer die tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, nicht mit Verfahrensrügen nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angreift, muß das Berufungsgericht von diesen tatsächlichen Feststellungen ausgehen (ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.1997 - A 14 S 3451/97 -).
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