Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.12.1993 - A 16 S 2005/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,4151
VGH Baden-Württemberg, 14.12.1993 - A 16 S 2005/93 (https://dejure.org/1993,4151)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.12.1993 - A 16 S 2005/93 (https://dejure.org/1993,4151)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Dezember 1993 - A 16 S 2005/93 (https://dejure.org/1993,4151)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,4151) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde - Prüfung von neu vorgebrachten Verfolgungsgründen nach Abschluß des Asylverfahrens durch die Ausländerbehörde im Rahmen des AuslG 1990 § 53

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 44, 237 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 150
  • VBlBW 1994, 454
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1993 - A 16 S 1508/93

    (Zur Nennung von Staaten - in die nicht abgeschoben werden darf - in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.1993 - A 16 S 2005/93
    Die Ausländerbehörde muß ungeachtet der Zuständigkeit des Bundesamtes die nach Abschluß des Asylverfahrens neu vorgebrachten Verfolgungsgründe im Rahmen des § 53 AuslG (AuslG 1990) auch dann prüfen, wenn sich der Ausländer insoweit auf politische Verfolgung beruft (BVerfG, Beschluß vom 03.04.1992, InfAuslR 1993, 176; teilweise Aufgabe der Auffassung im Senatsbeschluß vom 06.09.1993 - A 16 S 1508/93 -).

    Zudem folgt auch aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 AsylVfG ("... nach Stellung des Asylantrages ...") i.V.m. § 31 Abs. 3 AsylVfG, daß die Zuständigkeit des Bundesamtes für eine Entscheidung über den Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht den vorliegenden Fall erfaßt, in dem das Asylverfahren bereits seit über drei Jahren rechtskräftig abgeschlossen worden war (Senatsbeschluß vom 6.9.1993 - A 16 S 1508/93 - sowie Beschluß des 13. Senats vom 20.4.1993 - 13 S 704/93 - a.A., Beschluß vom 24.8.1992 - A 12 S 1384/92 - zur damaligen Rechtslage).

    Ein für ein bestimmtes Land bestehendes Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG ist dabei ungeachtet der Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG beachtlich, da es insoweit zu einer teilweisen Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung bzw. u.U. der Versagung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung führt (Beschluß des Senats vom 6.9.1993 - A 16 S 1508/93 -).

  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 1837/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.1993 - A 16 S 2005/93
    Die Ausländerbehörde muß ungeachtet der Zuständigkeit des Bundesamtes die nach Abschluß des Asylverfahrens neu vorgebrachten Verfolgungsgründe im Rahmen des § 53 AuslG (AuslG 1990) auch dann prüfen, wenn sich der Ausländer insoweit auf politische Verfolgung beruft (BVerfG, Beschluß vom 03.04.1992, InfAuslR 1993, 176; teilweise Aufgabe der Auffassung im Senatsbeschluß vom 06.09.1993 - A 16 S 1508/93 -).

    Zudem unterliegt § 53 AuslG den Ausstrahlungen von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in dem Sinne, daß es die Verpflichtung deutscher Hoheitsträger zur Achtung der Menschenwürde gebietet, von der Abschiebung eines Ausländers, dem die Gefahr von Folter bzw. einer unmenschlichen Behandlung droht, selbst dann abzusehen, wenn die Asylklage zuvor rechtskräftig abgewiesen worden war (vgl. BVerfG, Beschluß vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1993 - A 16 S 204/93

    Zur Berücksichtigung von Abschiebungshindernissen in der Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.1993 - A 16 S 2005/93
    Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zum Gegenstand eines wirksamen Asylfolgeantrages gemacht worden, denn dazu hätte es nach § 14 Abs. 1 AsylVfG einer Antragstellung bei dem dafür zuständigen Bundesamt bedurft (Beschluß des Senats vom 12.2.1993 - A 16 S 204/93 -).

    Die dem entgegengesetzte Auffassung im Senatsbeschluß vom 12.2.1993 - A 16 S 204/93 -, S. 6, hält der Senat vor allem in Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts insoweit nicht aufrecht, als nach jetziger Ansicht die Ausländerbehörde in Fällen der vorliegenden Art durchaus vom politischen Charakter der behaupteten Verfolgung absehen und insoweit Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG gewähren darf.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1993 - A 16 S 145/93

    (Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.1993 - A 16 S 2005/93
    §§ 51 und 53 AuslG sind nämlich grundsätzlich voneinander selbständig in dem Sinne, daß eine Entscheidung nach § 51 AuslG eine solche nach § 53 AuslG nicht ausschließt (Urteil des Senats vom 15.7.1993 - A 16 S 145/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.1993 - 13 S 704/93

    Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.1993 - A 16 S 2005/93
    Zudem folgt auch aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 AsylVfG ("... nach Stellung des Asylantrages ...") i.V.m. § 31 Abs. 3 AsylVfG, daß die Zuständigkeit des Bundesamtes für eine Entscheidung über den Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht den vorliegenden Fall erfaßt, in dem das Asylverfahren bereits seit über drei Jahren rechtskräftig abgeschlossen worden war (Senatsbeschluß vom 6.9.1993 - A 16 S 1508/93 - sowie Beschluß des 13. Senats vom 20.4.1993 - 13 S 704/93 - a.A., Beschluß vom 24.8.1992 - A 12 S 1384/92 - zur damaligen Rechtslage).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.08.1992 - A 12 S 1384/92

    Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.1993 - A 16 S 2005/93
    Zudem folgt auch aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 AsylVfG ("... nach Stellung des Asylantrages ...") i.V.m. § 31 Abs. 3 AsylVfG, daß die Zuständigkeit des Bundesamtes für eine Entscheidung über den Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG nicht den vorliegenden Fall erfaßt, in dem das Asylverfahren bereits seit über drei Jahren rechtskräftig abgeschlossen worden war (Senatsbeschluß vom 6.9.1993 - A 16 S 1508/93 - sowie Beschluß des 13. Senats vom 20.4.1993 - 13 S 704/93 - a.A., Beschluß vom 24.8.1992 - A 12 S 1384/92 - zur damaligen Rechtslage).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1992 - A 16 S 1537/92

    Prüfungskompetenz des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 14.12.1993 - A 16 S 2005/93
    Wegen des absoluten Schutzzweckes ist das Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG von der Ausländerbehörde trotz ihrer im Rahmen von § 51 AuslG eingeschränkten Kompetenz (§ 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG; §§ 5 Abs. 2 und 31 Abs. 2 AsylVfG) selbst dann zu prüfen, wenn die den Schutzanspruch auslösenden staatlichen Maßnahmen an asylerhebliche Merkmale anknüpfen (Beschluß des Senats vom 17.6.1992 - A 16 S 1537/92 - und Urteil vom 15.7.1993).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3070/11

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen bei Gefahr unmenschlicher

    Zum einen schützt § 60 Abs. 2 AufenthG auch vor politisch motivierten Gefahren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.1993 - A 16 S 2005/93 - juris Rn. 6 zur Vorgängernorm des § 53 AuslG).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2002 - 13 S 1871/01

    Zuständigkeit für aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Prüfung von

    Im übrigen gebieten auch die Ausstrahlungen von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf § 53 AuslG in Fällen, in denen der Schutz durch Art. 16 a GG beziehungsweise § 51 Abs. 1 AuslG aus Rechtsgründen versagt ist, von der Abschiebung eines Ausländers jedenfalls dann abzusehen, wenn ihm Folter, die Todesstrafe oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1993 - A 16 S 2005/93 -, VBlBW 1994, 454).

    § 53 AuslG erfasst schließlich auch Gefahren, die auf Lebenssachverhalten beruhen, die zugleich politische Verfolgung darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1993, a.a.O., OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8.10.1992, InfAuslR 1993, 18).

  • BVerwG, 03.12.1997 - 1 B 219.97

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernisse; Asylantrag; Asylgesuch;

    Allerdings wirft, das mit dem Asylgesuch begründete Entscheidungsmonopol des Bundesamtes die Frage auf, ob die Ausländerbehörde neben den Umständen, die unabhängig von der geltend gemachten politischen Verfolgung Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG begründen können, auch die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen unter Eliminierung ihres politischen Charakters unter dem Blickwinkel des § 53 AuslG zu würdigen hat (vgl. VGH Mannheim VBlBW 1994, 454 ; OVG Schleswig InfAuslR 1993, 18 ; OVG Hamburg DVBl 1996, 628 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.1996 - A 16 S 1/96

    Umfang des Abschiebungsschutzes nach AuslG 1990 § 53 Abs 4 - Berücksichtigung von

    Der hier vertretenen Auslegung von § 53 Abs. 4 AuslG steht auch nicht die Rechtsprechung des Senats entgegen, wonach die Ausländerbehörden in jeder Verfahrensphase von Amts wegen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu beachten haben (vgl Senatsbeschluß vom 14.12.1993 - A 16 S 2005/93 -, AuAS 1994, 106ff).
  • OVG Saarland, 20.03.2008 - 2 A 33/08

    Zuständigkeit bei Geltendmachung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse

    (anders, allerdings noch zur früheren Rechtslage, insbesondere zu § 53 AuslG VGH Mannheim, Beschluss vom 14.12.1993 - A 16 S 2005/93 -, VBlBW 1994, 454 unter Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung, OVG Schleswig, Beschluss vom 8.10.1992 - 4 M 89/92 -, InfAuslR 1993, 18, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, wobei in beiden Entscheidungen über die heutige Rechtslage (§ 42 AsylVfG) hinaus sogar auch die Möglichkeit einer Geltendmachung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gegenüber der Ausländerbehörde trotz Vorliegens einer negativen Entscheidung des Bundesamts hierzu bejaht wurde; wie hier bereits damals: OVG Hamburg, Beschluss vom 17.10.1995 - Bs V 27/95 -, DVBl. 1996, 628, wonach die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (nach § 53 AuslG) mit "politischem Charakter" auch dann außer Betracht zu lassen hatte, wenn der Ausländer die Stellung eines Asylantrags ablehnt; insoweit noch ausdrücklich offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997 - 1 B 219.97 -, DVBl. 1998, 286) Eine Veranlassung, den durchgängig vom Kläger geschilderten, seinen Erkrankungen ursächlich zugrunde liegenden Lebenssachverhalt entsprechend zu "zerlegen", weil dieser nunmehr angibt, er verzichte auf eine "Geltendmachung" einer politischen Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG beziehungsweise die Ereignisse vor seiner Wiederausreise, speziell die "Beschimpfungen durch die Serben", seien nicht "traumaauslösend" gewesen, können von daher ebenfalls keine andere Beurteilung rechtfertigen.
  • OVG Saarland, 01.02.2007 - 2 W 37/06

    Zuständigkeiten bei Geltendmachung vielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse

    (anders, allerdings noch zur früheren Rechtslage, insbesondere zu § 53 AuslG VGH Mannheim, Beschluss vom 14.12.1993 - A 16 S 2005/93 -, VBlBW 1994, 454 unter Aufgabe abweichender früherer Rechtsprechung, OVG Schleswig, Beschluss vom 8.10.1992 - 4 M 89/92 -, InfAuslR 1993, 18, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 3.4.1992, InfAuslR 1993, 176, wobei in beiden Entscheidungen über die heutige Rechtslage (§ 42 AsylVfG) hinaus sogar auch die Möglichkeit einer Geltendmachung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen gegenüber der Ausländerbehörde trotz Vorliegens einer negativen Entscheidung des Bundesamts hierzu bejaht wurde; wie hier bereits damals: OVG Hamburg, Beschluss vom 17.10.1995 - Bs V 27/95 -, DVBl. 1996, 628, wonach die Ausländerbehörde zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (damals nach § 53 AuslG) mit "politischem Charakter" auch dann außer Betracht zu lassen hatte, wenn der Ausländer die Stellung eines Asylantrags ablehnt; insoweit noch ausdrücklich offen gelassen in BVerwG, Beschluss vom 3.12.1997 - 1 B 219.97 -, DVBl. 1998, 286).
  • VG Sigmaringen, 07.09.1998 - A 7 K 11404/98

    Anerkennung als Asylberechtigter; Abschiebungshindernisse nach § 53

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VG Darmstadt, 21.10.1994 - 5 G 33408/94

    Anforderungen an die Feststellung der Asylberechtigung und der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VG Freiburg, 08.02.1994 - A 2 K 10464/94

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Einstellung eines Asylverfahrens wegen

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht