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   VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95   

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VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95 (https://dejure.org/1996,783)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.1996 - A 16 S 2211/95 (https://dejure.org/1996,783)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 1996 - A 16 S 2211/95 (https://dejure.org/1996,783)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    (Verpflichtungsklage auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach AuslG 1990 § 51 und § 53; Kambodscha: keine Verfolgungsgefahr wegen unzulässiger Übersiedlung eines im Ostblock zur Ausbildung befindlichen Kambodschaners, Republikflucht, Asylbeantragung oder Regimekritik an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1997, 23 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (41)

  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1996 - A 13 S 3702/94
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95
    Die zulässige Klageart für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 und § 53 AuslG (AuslG 1990) ist die auf eine entsprechende Feststellung des Bundesamts gerichtete Verpflichtungsklage (wie BVerwG, Urteil vom 29.3.1996 - 9 C 116/95 - und VGH Bad-Württ, Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 -).

    Eine mit der Anfechtung der Bundesamtsentscheidung verbundene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) ist damit nicht statthaft (vgl VGH Bad-Württ, Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - mwN, Urteil vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).

    Über diese vorverlagerte Bindungswirkung hinaus treffen die §§ 41 Abs. 1 S 1, 42 Abs. 1 S 1 AsylVfG und § 50 Abs. 3 S 3 AuslG keine weitergehenden Regelungen; sie begründen damit keine Erweiterung der prozessualen Entscheidungsbefugnisse der Verwaltungsgerichte und sagen auch nichts darüber aus, in welcher prozessualen Form Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu gewähren ist (so auch VGH Bad-Württ, Urteil vom 13.2.1996, aaO, und - zu § 41 Abs. 1 S 1 AsylVfG - BVerwG, Urteil vom 29.3.1996, aaO).

    Dieser Auslegung der §§ 53 Abs. 4 AuslG/Art. 3 EMRK und § 53 Abs. 6 AuslG schließt sich der Senat an (ebenso Urteil des 13. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 - sowie Beschluß des 1. Senats vom 19.2.1996 - 1 S 1787/95; teilweise abweichend Urteil des 13. Senats vom 5.6.1996 - A 13 S 828/96).

    Dafür, daß - worauf es allein ankommt - dem Kläger in der Heimat lebensbedrohende Bedingungen drohen könnten (unentrinnbare Hungersnot, Leib und Leben gefährdende Krankheit etc, vgl dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluß vom 26.7.1996 - 2 BvR 521/96; VGH Bad-Württ, Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94), trägt er selbst nichts vor und ist nach der Erkenntnislage des Senats auch nichts ersichtlich.

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95
    Identität zwischen Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 GG besteht auch bezüglich des Prognosemaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Antragstellern (sog Vorverfolgten, vgl BVerwG, Urteil vom 3.11.1992, aaO, sowie Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).

    Gleiches gilt, wenn die fluchtbegründenden Umstände zwar entfallen sind, aber bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 360ff; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).

    Erforderlich ist freilich, daß der Staat gegen die Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren will oder kann (vgl BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 336ff; BVerfGE 54, 341, 358).

    Es wäre unzumutbar, einen Menschen, der schon einmal von Maßnahmen des Heimatstaats betroffen war, wegen der häufig traumatischen Nachwirkungen der Verfolgungserlebnisse wiederum dem Zugriff dieses Staates auszusetzen, es sei denn, er kann vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein (vgl BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 360; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).

    Das Element der Konkretheit kennzeichnet dabei das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation (vgl BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, DVBl 1995, 565, 567).

  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95
    Die zulässige Klageart für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 und § 53 AuslG (AuslG 1990) ist die auf eine entsprechende Feststellung des Bundesamts gerichtete Verpflichtungsklage (wie BVerwG, Urteil vom 29.3.1996 - 9 C 116/95 - und VGH Bad-Württ, Urteil vom 13.2.1996 - A 13 S 3702/94 -).

    Zu Auslegung und Systematik des § 53 Abs. 4 AuslG (AuslG 1990)/Art. 3 EMRK (MRK) und des § 53 Abs. 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) (im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 und 9 C 15/95 -, vom 29.3.1996 - 9 C 116/95 -, vom 18.4.1996 - 9 C 77/95 - und vom 4.6.1996 - 9 C 134/95 -).

    Auch eine die Entscheidung des Bundesamts ersetzende Feststellung durch die Verwaltungsgerichte nach § 113 Abs. 2 VwGO ist seit der Änderung dieser Vorschrift im 4. VwGOÄndG vom 17.12.1990 (BGBl 1, 2809) nicht mehr möglich; mangels einer Regelungslücke scheidet ferner eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 2 VwGO nF aus (vgl dazu BVerwG, Urteil vom 29.3.1996 - 9 C 116.95; Urteil vom 29.6.1992 - 6 C 11.92 -, BVerwGE 90, 265, 267ff).

    Über diese vorverlagerte Bindungswirkung hinaus treffen die §§ 41 Abs. 1 S 1, 42 Abs. 1 S 1 AsylVfG und § 50 Abs. 3 S 3 AuslG keine weitergehenden Regelungen; sie begründen damit keine Erweiterung der prozessualen Entscheidungsbefugnisse der Verwaltungsgerichte und sagen auch nichts darüber aus, in welcher prozessualen Form Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG zu gewähren ist (so auch VGH Bad-Württ, Urteil vom 13.2.1996, aaO, und - zu § 41 Abs. 1 S 1 AsylVfG - BVerwG, Urteil vom 29.3.1996, aaO).

    Der Ausländer hat bei einer solchen hochgradigen Gefahrensituation für Leib und Leben dann regelmäßig einen Anspruch nach § 53 Abs. 6 S 1 AuslG (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, aaO sowie Urteil vom 29.3.1996 - 9 C 116.95).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95
    Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen wegen seines individuellen Schicksals (Einzelverfolgung) oder wegen seiner Zugehörigkeit zu einer durch gemeinsame Merkmale verbundenen Gruppe von Menschen (je nach "Verfolgungsdichte" gruppenbezogene Einzelverfolgung oder Gruppenverfolgung; zur Abgrenzung vgl BVerfG, Beschluß vom 23.1.1991, BVerfGE 83, 216, 230ff; BVerwG, Urteil vom 19.4.1994 - 9 C 462.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 169 sowie Beschluß vom 24.9.1992 - 9 B 130.92 -, Buchholz, aaO, Nr. 156) unmittelbar durch den Staat oder eine quasi staatliche Organisation oder mittelbar durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsgutverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 333ff; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C 74.90 -, Buchholz, aaO, § 1 AsylVfG Nr. 137).

    Ebenso wie Art. 16a Abs. 1 GG verlangt schließlich auch § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich eine staatliche Verfolgung (vgl BVerfGE 80, 315, 333ff); ihr steht die Verfolgung durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich (vgl BVerwG, Urteil vom 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, Buchholz 402.40 § 51 AuslG Nr. 4).

    Erforderlich ist freilich, daß der Staat gegen die Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren will oder kann (vgl BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 336ff; BVerfGE 54, 341, 358).

    Wie Art. 16a Abs. 1 GG setzt endlich auch § 51 Abs. 1 AuslG voraus, daß der Betroffene nicht nur einer regionalen politischen Verfolgung unterliegt, sondern daß er landesweit in eine ausweglose Lage gerät, weil er in anderen Teilen seines Heimatlandes eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (vgl BVerfGE 80, 315, 344f; BVerfG, Beschluß vom 10.11.1989, BVerfGE 81, 58, 65f; BVerwG, Urteil vom 30.4.1996 - 9 C 171.95).

  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95
    Dabei sind die Voraussetzungen mit denen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht (vgl BVerwG, Urteil vom 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158 = BVerwGE 91, 150ff; Urteil vom 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 4; vgl auch BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 und Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21.87 -, Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 22).

    Ebenso wie Art. 16a Abs. 1 GG verlangt schließlich auch § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich eine staatliche Verfolgung (vgl BVerfGE 80, 315, 333ff); ihr steht die Verfolgung durch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt gleich (vgl BVerwG, Urteil vom 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, Buchholz 402.40 § 51 AuslG Nr. 4).

    Das bloße generelle Unvermögen eines in Auflösung begriffenen Staates zur Schutzgewährung reicht mithin nicht aus (BVerwG, Urteil vom 18.1.1994, aaO); insoweit besteht auch Übereinstimmung mit dem Begriff des "Flüchtlings" in Art. 1 A Nr. 2, Art. 3 der Genfer Flüchtlingskonvention - GK (vgl BVerwG, aaO, sowie Urteil vom 22.3.1994 - 9 C 443.93 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 168; Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21.87 -, Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 22).

    Verfolgungsmaßnahmen von nichtstaatlicher Seite, also insbesondere von Privatpersonen oder nichtstaatlichen Organisationen werden dem Staat nur zugerechnet, wenn er dafür verantwortlich gemacht werden kann (vgl BVerwG, Urteil vom 18.1.1994, aaO).

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 41.91

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren - Beiordnung eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95
    Die Möglichkeit einer Verfolgung muß derart "real" sein, daß ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr nicht auf sich nimmt, wobei auch die Schwere des befürchteten Eingriffs in gewissem Umfang zu berücksichtigen ist (vgl BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, aaO).

    Eine Verfolgung, die der Heimatstaat auf dem Territorium des Drittstaates gegen den Asylbewerber betreibt oder zu betreiben droht, hat dann den Charakter einer (Vor-)Verfolgung; der Ausländer, der sich ihr durch Verlassen des Drittstaates entzieht, ist in diesem Fall ein verfolgt Ausgereister im Sinne des asylrechtlichen Anspruchssystems, welches insoweit auch § 51 Abs. 1 AuslG zugrunde liegt (vgl dazu BVerwG, Urteil vom 5.11.1991 - 9 C 41.91 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 149; BVerfG, Kammerbeschluß vom 15.5.1991 - 2 BvR 1716/90 -, NVwZ 1991, 979; Syrer im Libanon).

    Die Gefahr, nach Kambodscha zurückgeschickt zu werden, hatte nur die Bedeutung, daß der Kläger im "Drittstaat" DDR vor Verfolgung nicht sicher sein konnte (vgl auch BVerwG, Urteil vom 5.11.1991, aaO) und daher dort keinen anderweitigen Schutz vor Verfolgung im Sinne von § 27 Abs. 3 S 1 AsylVfG gefunden hätte.

  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 134.95

    (Verpflichtungsklage auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95
    Zu Auslegung und Systematik des § 53 Abs. 4 AuslG (AuslG 1990)/Art. 3 EMRK (MRK) und des § 53 Abs. 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) (im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 und 9 C 15/95 -, vom 29.3.1996 - 9 C 116/95 -, vom 18.4.1996 - 9 C 77/95 - und vom 4.6.1996 - 9 C 134/95 -).

    Dem Staat können auch solche staatsähnlichen Organisationen gleichstehen, die den jeweiligen Staat verdrängt haben, selbst staatliche Funktion ausüben und auf ihrem Gebiet die effektive Gebietsgewalt inne haben (zu alledem vgl BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 15.95; Urteil vom 18.4.1996 - 9 C 77.95 - und Urteil vom 4.6.1996 - 9 C 134.95).

    Denn eine solche in § 53 Abs. 6 S 2 AuslG vorgesehene Einschränkung enthält § 53 Abs. 4 AuslG nicht (vgl BVerwG, Urteil vom 4.6.1996, aaO).

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95
    Dabei sind die Voraussetzungen mit denen des Asylanspruchs nach Art. 16a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung geht (vgl BVerwG, Urteil vom 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158 = BVerwGE 91, 150ff; Urteil vom 18.1.1994 - 9 C 48.92 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 4; vgl auch BVerwG, Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 165 und Urteil vom 21.1.1992 - 1 C 21.87 -, Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 22).

    Identität zwischen Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 GG besteht auch bezüglich des Prognosemaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und dessen Herabstufung bei bereits vor der Ausreise aus dem Heimatstaat verfolgten Antragstellern (sog Vorverfolgten, vgl BVerwG, Urteil vom 3.11.1992, aaO, sowie Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).

    Die totalitären sozialistischen Rechtsvorstellungen der damaligen Volksrepublik Kamputschea/Staat Kambodscha entsprachen sehr eng den in Vietnam herrschenden Zuständen (zu letzteren vgl BVerwG, Urteil vom 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 158); sie wurden durch ein Rechtssystem abgelöst, in dem sich beide Regierungsparteien zu den UN-Menschenrechtsprinzipien bekennen (vgl dazu auch AA vom 4.2.1995 an VG Ansbach).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95
    Zu Auslegung und Systematik des § 53 Abs. 4 AuslG (AuslG 1990)/Art. 3 EMRK (MRK) und des § 53 Abs. 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) (im Anschluß an BVerwG, Urteile vom 17.10.1995 - 9 C 9/95 und 9 C 15/95 -, vom 29.3.1996 - 9 C 116/95 -, vom 18.4.1996 - 9 C 77/95 - und vom 4.6.1996 - 9 C 134/95 -).

    Abschiebungsschutz vor allgemeinen Gefahren wird mithin grundsätzlich nur nach Maßgabe spezieller im politischen Ermessen stehender landesrechtlicher Entscheidungen nach § 53 Abs. 6 S 2 iVm § 54 AuslG gewährt, auf die der Einzelne keinen Anspruch hat (vgl BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, DVBl 1996, 203ff = VBlBW 1996, 139ff).

    Der Ausländer hat bei einer solchen hochgradigen Gefahrensituation für Leib und Leben dann regelmäßig einen Anspruch nach § 53 Abs. 6 S 1 AuslG (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, aaO sowie Urteil vom 29.3.1996 - 9 C 116.95).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95
    Gleiches gilt, wenn die fluchtbegründenden Umstände zwar entfallen sind, aber bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 360ff; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).

    Erforderlich ist freilich, daß der Staat gegen die Verfolgungsmaßnahmen Privater grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewähren will oder kann (vgl BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173; BVerfG, Beschluß vom 10.7.1989, BVerfGE 80, 315, 336ff; BVerfGE 54, 341, 358).

    Es wäre unzumutbar, einen Menschen, der schon einmal von Maßnahmen des Heimatstaats betroffen war, wegen der häufig traumatischen Nachwirkungen der Verfolgungserlebnisse wiederum dem Zugriff dieses Staates auszusetzen, es sei denn, er kann vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher sein (vgl BVerfG, Beschluß vom 2.7.1980, BVerfGE 54, 341, 360; BVerwG, Urteil vom 5.7.1994 - 9 C 1.94 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).

  • BVerfG, 10.11.1989 - 2 BvR 403/84

    Religion - Existenzminimum - Fluchtalternative

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.1996 - A 13 S 828/96

    Abschiebungsschutz wegen Bürgerkriegssituation (hier: Somalia) - Abschiebung nach

  • BVerwG, 18.04.1996 - 9 C 77.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerfG, 26.07.1996 - 2 BvR 521/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Ausländers gegen Abschiebung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.1992 - A 13 S 1898/91

    Aufforderung eines Ausländers zur Ausreise, für den in seinem Heimatland wegen

  • BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 93.90

    Politische Verfolgung bei Republikflucht und exilpolitischer Tätigkeit -

  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.01.1995 - 11 A 10641/94

    Kambodschaner; Student in ehemaliger DDR; Politische Verfolgung

  • BVerfG, 15.05.1991 - 2 BvR 1716/90

    Asylanspruch bei Flucht aus Drittstaat

  • VGH Baden-Württemberg, 29.02.1996 - 1 S 1787/95

    Abschiebungsschutz wegen Bürgerkriegssituation nur im Rahmen einer Regelung nach

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2210/95

    Kambodscha: keine Verfolgungsgefahr wegen unzulässiger Übersiedlung eines im

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

  • BVerwG, 09.04.1991 - 9 C 91.90

    Nachfluchttatbestände

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • BVerwG, 19.04.1994 - 9 C 462.93

    Festsetzung des Gegenstandswerts für das Revisionsverfahren

  • BVerwG, 24.03.1995 - 9 B 747.94

    Begründung der Zurechnung von Drittverfolgungsmaßnahmen dem Staat auf Grund einer

  • BVerwG, 10.01.1995 - 9 C 276.94

    Bestehen eines Asylanspruchs eines Beigeladenen als Ünterstützer der Organisation

  • BVerwG, 14.12.1993 - 9 C 45.92

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerwG, 29.06.1992 - 6 C 11.92

    Wegfall der Ermächtigung für das Verwaltungsgericht, anstelle der zuständigen

  • BVerwG, 04.12.1990 - 9 C 99.89

    Ausländerrecht: Prüfungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit von Ausreiseaufforderung

  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 443.93

    Völkerrecht - Bürgerkriegsflüchtling - Abschiebung - Politische Verfolgung

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrechtsstreit - Sachverhaltsermittlung - Nachprüfung - Ahmadi -

  • BVerwG, 26.07.1988 - 9 C 51.87
  • BVerwG, 24.09.1992 - 9 B 130.92

    Staatliche Eingriffe in Rechtsgüter - Politische Verfolgung - Strafnormen -

  • BVerwG, 26.10.1993 - 9 C 50.92

    Tatsächliche Verfolgunsbetroffenheit junger Tamilen in Sri Lanka - Anerkennung

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Tamilen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2210/95

    Ausländerrecht: Abschiebungsschutz wegen Bürgerkrieg, Afghanistan

    Kambodschanische Staatsangehörige, die zur Ausbildung in Staaten des ehemaligen Ostblocks (hier: der CSSR) geschickt wurden und später in die Bundesrepublik Deutschland ausreisten, müssen allein wegen Abbruch des Ausbildungsverhältnisses, "Republikflucht", Asylantragstellung oder wegen Kritik gegenüber der damaligen kambodschanischen Regierung nicht (mehr) mit politischer Verfolgung rechnen (wie Urteil vom 25.9.1996 - A 16 S 2211/95 -).

    b) Unter Würdigung der allgemeinen politischen Entwicklung in Kambodscha und der vorliegenden Erkenntnismittel hält der Senat auch eine rechtserhebliche Verfolgung des Klägers allein wegen seiner regimekritischen Äußerungen in der damaligen CSSR in den Jahren 1989/1990 (Forderung nach Zulassung von UN- Truppen und nach Abzug Vietnams, Kritik an den Waldrodungen im Grenzgebiet) für nicht beachtlich wahrscheinlich (vgl dazu auch Urteil des Senats vom heutigen Tag - A 16 S 2211/95).

    Selbst wenn der Senat - trotz nicht unerheblicher Zweifel (vgl dazu Urteil vom 25.9.1996 - A 16 S 2211/95) - angesichts des erheblichen Mißtrauens und der weitreichenden Überwachungspraxis in allen früheren sozialistischen Staaten (vgl Grabowski, St vom 28.12.1993 an Bay VGH) von einem Bekanntwerden der kritischen Äußerungen des Klägers in Kambodscha und in KVP-Kreisen ausgeht, wird der Kläger allein deswegen heute nicht mehr ernsthaft der Regimegegnerschaft bezichtigt und deswegen behelligt werden.

    Der Senat verweist wegen der weiteren Begründung insofern auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tag - A 16 S 2211/95).

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat insofern auf das den Beteiligten bekannte Urteil vom 25.9.1996 - A 16 S 2211/95.

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 11 S 3301/96

    Zur Aussetzung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina

    Diese setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein geplantes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus, das von den staatlichen Organen oder staatsähnlichen Organisationen im Abschiebezielstaat ausgeht oder ihnen zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476; Urt. v. 18.4.1996 - 9 C 77.95 - und Urt. vom 4.6.1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; so auch VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 29.2.1996 - 1 S 1787/95; Urt. v. 25.9.1996 - A 16 S 2211/95; teilweise abweichend und weitergehend: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.6.1996 - A 13 S 828/96; Urt. v. 22.1.1997 - A 13 S 2574/96).

    Allerdings ist § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, daß von der Abschiebung eines unter diese Bestimmung fallenden Ausländers nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, 476; Urt. v. 18.4.1996, aaO; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.1996, aaO).

    Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben dürften auch Gefahren gehören, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.1996, aaO).

    Dabei kommt es nicht darauf an, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.1996, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2022/95

    Kambodscha: keine Verfolgungsgefahr wegen unzulässiger Übersiedlung eines im

    Kambodschanische Staatsangehörige, die zur Ausbildung in Staaten des ehemaligen Ostblocks (hier: die DDR) geschickt wurden und später in die Bundesrepublik Deutschland ausreisten, müssen nicht (mehr) mit Verfolgung wegen Abbruch des Ausbildungsverhältnisses, "Republikflucht" oder Asylantragstellung rechnen (wie Urteil vom 25.9.1996 - A 16 S 2211/95 -).

    aa) In den Urteilen vom heutigen Tag - A 16 S 2211/95 und A 16 S 2292/95 (Ehemann der Klägerin) - hat der Senat unter eingehender Würdigung der Verhältnisse und der ihm vorliegenden zahlreichen Erkenntnismittel dargelegt, daß sich die rechtlichen und politischen Gegebenheiten in Kambodscha seit den Wahlen von 1993 und dem Amtsantritt der FUNCINPEC/KVP- Koalitionsregierung - ungeachtet der Zunahme autoritärer Tendenzen und krimineller Machenschaften - wesentlich verändert haben und daß deswegen Kambodschaner, die sich auf Kritik gegen die frühere Regierung beschränkt und dabei keine nachhaltige Öffentlichkeitswirkung entfaltet haben, gegenwärtig auch bei den KVP-Machthabern in der Regierung allenfalls noch als "kleine Lichter" erscheinen, deren Verfolgung (auch aus wirtschaftlichen und außenpolitischen Gründen) keinen Sinn mehr macht.

    bb) Daran ändert der Umstand nichts, daß die bewaffneten Auseinandersetzungen mit den Roten Khmer bis heute anhalten und die "Partei des Demokratischen Kamputschea" durch das im Juli 1994 verabschiedete PDK- Gesetz verboten ist, wobei auch Personen erfaßt werden, die den bewaffneten Kampf der PDK lediglich "moralisch unterstützen" oder andere Staatsbürger "gegen öffentliche Behörden aufhetzen" (vgl Urteil vom heutigen Tag - A 16 S 2211/95 - sowie Grabowski, St vom 12.11.1995 an OVG Lüneburg).

    Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag - A 16 S 2211/95 - dargelegt hat, können solche Übergriffe seitens untergeordneter Sicherheitskräfte zwar durchaus vorkommen.

  • VGH Hessen, 27.05.1999 - 3 UE 2606/97

    Äthiopien: Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen amharischer Volkszugehörigkeit,

    Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben dürften auch Gefahren gehören, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 -- A 16 S 2211/95 -- bezogen auf die Lebensverhältnisse in Albanien).
  • VGH Hessen, 09.12.1998 - 3 UE 1412/98

    Äthiopien: negative Verfolgungswahrscheinlichkeit für zurückkehrende Mitglieder

    Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben dürften auch Gefahren gehören, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 - A 16 S 2211/95 - bezogen auf die Lebensverhältnisse in Albanien).
  • VGH Hessen, 17.06.1999 - 3 UE 404/95

    Demokratische Republik Kongo: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit

    Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben dürften auch Gefahren gehören, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 -- A 16 S 2211/95 -- bezogen auf die Lebensverhältnisse in Albanien).
  • VGH Hessen, 26.04.2002 - 9 UE 1508/99

    Eritrea:Staatsangehörigkeit;keine Gruppenverfolgung der Zeugen

    Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben gehören auch Gefahren, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 - A 16 S 2211/95 -, VBlBW 1997, Teil 1 B6).
  • VGH Hessen, 04.11.1999 - 3 UE 2717/95

    Äthiopien: Einschätzung der Verfolgungsgefahr wegen exilpolitischer Aktivitäten

    Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben dürften auch Gefahren gehören, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 -- A 16 S 2211/95 -- bezogen auf die Lebensverhältnisse in Albanien).
  • VGH Hessen, 29.10.2001 - 9 UE 1702/98

    Äthiopien: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen untergeordneter

    Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben gehören auch Gefahren, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 - A 16 S 2211/95 - VBlBW 1997, Teil 1, B6).
  • VGH Hessen, 23.01.2003 - 9 UE 1735/98

    Äthiopien: untergeordnete exilpolitische Betätigung nicht asylrelevant

    Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben gehören auch Gefahren, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 - A 16 S 2211/95 -, VBlBW 1997, Teil 1 B6).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.1997 - A 16 S 2955/96

    Sog "albanische Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge; Widerruf

  • VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1731/98

    Zielstaatbezogenheit der Prüfung von Abschiebungshindernissen;

  • VGH Hessen, 11.12.2000 - 9 UE 2200/98

    Äthiopien: Abschiebungsschutz für alleinstehende junge Frau

  • VGH Hessen, 18.12.1997 - 3 UE 3400/97

    Asylverfahren: Geltung der Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1998 - A 6 S 3421/96

    Afghanistan: Abschiebungshindernis trotz lediglich regional begrenzter

  • VGH Hessen, 18.12.1997 - 3 UE 3402/97

    Asylverfahren: Geltung der Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche Gewalt bzw quasistaatliche

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.1997 - A 16 S 503/96

    Sog "Botschaftsflüchtlinge" sind keine Kontingentflüchtlinge iSd HumHiG;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1997 - A 16 S 1934/97

    Anwendbarkeit der Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3 im Asylprozeß;

  • VGH Baden-Württemberg, 27.11.1997 - A 16 S 1931/97

    Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3 im Asylprozeß; Inhalt der

  • VGH Hessen, 05.03.1998 - 3 UE 3442/97

    Feststellung von Abschiebungshindernissen nach AuslG 1990 § 53 Abs 4:

  • VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1701/98

    Zielstaatbezogenheit der Prüfung von Abschiebungshindernissen;

  • VGH Hessen, 26.04.2002 - 9 UE 1508

    Zeugen Jehovas als politisch Verfolgte wegen Verweigerung des Wehrdienstes in

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1997 - 11 S 102/97

    Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina - Feststellung von

  • VG Gießen, 15.05.2002 - 2 E 1370/01

    Gesundheitszustand als Abschiebungshindernis

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.1998 - A 16 S 1881/97

    Afghanistan, Tadschiken, Russland (A), Studium, DVPA, Mitglieder, Haft,

  • VG Darmstadt, 04.01.2007 - 4 E 2469/03

    Bestehen eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Eritrea; Bestehen eines

  • VG Gießen, 13.12.2006 - 2 E 871/06

    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse,

  • VG Karlsruhe, 06.09.2001 - A 6 K 10121/01

    Iran: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für Ahl-e Haqq Mitglieder

  • VG Darmstadt, 21.10.2003 - 4 E 1393/00

    Abschiebungshindernis in Bezug auf Angola - akute Gefahr für Leib und Leben eines

  • VG Karlsruhe, 21.07.1998 - A 11 K 10457/98

    Anspruch auf Asylgewährung oder Abschiebungsschutz; Glaubhaftmachung der

  • VG Karlsruhe, 21.07.1998 - A 11 K 12651/97

    Anspruch auf Asylgewährung oder Abschiebungsschutz; Glaubhaftmachung der

  • VG Karlsruhe, 26.08.1998 - 12 K 3598/97

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber einer Duldungsablehnung und

  • VG Karlsruhe, 24.06.1998 - A 12 K 11520/98

    Anhaltspunkte für die "offensichtliche Unbegründetheit" eines Asylantrages;

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