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   VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05   

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VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05 (https://dejure.org/2006,1240)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.05.2006 - A 2 S 1046/05 (https://dejure.org/2006,1240)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - A 2 S 1046/05 (https://dejure.org/2006,1240)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005 geltenden Fassung - Zur Anwendung des § 73 Abs 2a AsylVfG 1992 auf vor dem 01.01.2005 bestandskräftig abgeschlossene Anerkennungsverfahren - Zur Gefährdung von Familienangehörigen ehemals höherrangiger ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung der Widerrufsbestimmung des § 73 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG); Schutzzweck des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG; Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG auf asylverfahrensrechtliche Widerrufsbescheide, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 71 Abs. 1; GFK Art. 1 C; RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1 Bst. e; AufenthG § 60 Abs. 7; AsylVfG § 73 Abs. 2 a; AufenthG § 60 a Abs. 1; AufenthG § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Wegfall-der-Umstände-Klausel, Genfer Flüchtlingskonvention, Anerkennungsrichtlinie, allgemeine Gefahr, Baath, Funktionäre, Familienangehörige, Sippenhaft, politische Entwicklung, Sicherheitslage, nichtstaatliche Verfolgung, ...

  • Judicialis

    AsylVfG § 73... Abs. 1 Satz 1; ; AsylVfG § 73 Abs. 1 Satz 3; ; AsylVfG § 73 Abs. 2a; ; GFK Art. 1c Nr. 5 Satz 1; ; EGRL 04/83 Art. 11; ; AufenthG § 60 Abs. 1; ; AufenthG § 60 Abs. 2; ; AufenthG § 60 Abs. 3; ; AufenthG § 60 Abs. 5; ; AufenthG § 60 Abs. 7; ; AufenthG § 60a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylverfahrensrecht: Irak, Widerruf Flüchtlingsanerkennung, politischer Systemwechsel, allgemeine Gefahren, nichtstaatliche Akteure, Racheakte, Abschiebungshindernisse, Erlasslage, gleichwertiger Abschiebungsschutz, extreme Gefahrenlage, Sperrwirkung, EG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 253 (Ls.)
  • DVBl 2006, 1059 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05
    Zur Auslegung der Widerrufsbestimmung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der sog. Wegfall-der-Umstände-Klausel in Art. 1 C Nr. 5 GFK und der entsprechenden Bestimmung in Art. 11 der sog. Qualifikationsrichtlinie (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107).

    § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG schützt nicht gegen allgemeine Gefahren (wie BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO).

    § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet als zukunftsgerichtete Vorschrift keine Anwendung auf asylverfahrensrechtliche Widerrufsbescheide, die vor dem 1.1.2005 ergangen sind (wie BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO).

    aa) Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 -, ZAR 2006, 107 ausgeführt hat, entspricht § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG seinem Inhalt nach der "Beendigungs-" oder "Wegfall-der-Umstände-Klausel" in Art. 1 C Nr. 5 S. 1 und Nr. 6 S. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -.

    Hierbei kann der Senat offen lassen, welcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt, wenn die für die Zukunft befürchteten Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben (ebenso BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.1992, aaO).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 1.11.2005 (aaO) zu § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG Folgendes ausgeführt:.

    Soweit dieser wegen der derzeitigen Sicherheitslage im Irak eine Rückkehr in sein Heimatland für unzumutbar ansieht, ist dieser Einwand im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich, da § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.11.2005, aaO) - der sich der Senat anschließt - keinen Schutz vor allgemeinen Gefahren gewährt und aus dieser Vorschrift keine von den gesetzlichen Voraussetzungen losgelöste Zumutbarkeitskriterien hergeleitet werden können.

    Ob der Widerruf, wie in § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vorgesehen, unverzüglich erfolgt ist, bedarf keiner Erörterung, da das Gebot des unverzüglichen Widerrufs ausschließlich öffentlichen Interessen dient, so dass ein Verstoß hiergegen keine subjektiven Rechte des betroffenen Ausländers verletzen kann (BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO, m.w.N.).

    Es handelt sich daher um einen in die Zukunft gerichteten Auftrag an das Bundesamt, dem die gesetzgeberische Erwägung zugrunde liegt, mit der Einführung einer obligatorischen Prüfungspflicht den Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme mehr praktische Bedeutung zu verleihen (ebenso BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO).

    Offen bleiben kann ferner die Frage, ob die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG in Verb. mit § 48 Abs. 4 VwVfG auch bei asylverfahrensrechtlichen Widerrufsverfügungen nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG Anwendung findet, da die Jahresfrist, die frühestens nach Anhörung des Klägers mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen beginnt (BVerwG, Urteil vom 1.11.2005, aaO), hier jedenfalls eingehalten ist.

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05
    Wird ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festgestellt, ist die Abschiebung in den betreffenden Staat - ohne Aufhebung der Androhung und der Ausreispflicht -in widerruflicher Weise für die Dauer von zunächst drei Monaten ausgesetzt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylVfG); nach Ablauf von drei Monaten entscheidet die Ausländerbehörde - unter Beachtung der Bindungswirkung der Entscheidung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nach § 42 AsylVfG - über die Erteilung einer Duldung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) (zum Ganzen vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379 f. = NVwZ 2001, 1420 f., m.w.N. zur Rspr. des Gerichts).

    Bis zu einer Entscheidung des Bundesamts darf die Abschiebung nur vollzogen werden, wenn der Betroffene zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes hatte (dazu BVerwG, Urt. vom 12.7.2001, a.a.O., m.w.N.)....".

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anderweitiger Abschiebungsschutz (nur) gleichwertig, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG (jetzt: § 60 a Abs. 1 AufenthG) hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG erreichen könnte (BVerwG, Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 114, 379, 384; insoweit bestätigend BVerwG, Beschluss vom 17.9.2005 - 1 B 13.05 (1 PKH 7.05) -, wonach es bei der Prüfung, ob die ausländerrechtliche Erlasslage einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, nur auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Duldung nach § 41 AsylVfG a.F. oder eines Erlasses nach § 54 AuslG im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankommt).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 16.9.2004, aaO), hindert jedoch ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG (jetzt § 60 a Abs. 1 AufenthG), der nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenem humanitären Abschiebungsschutz beschränkt ist, auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG), "weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, wobei es lediglich darauf ankommt, ob der Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anwendbar ist" (BVerwGE 114, 379, 385).

    Auch wenn die in diesem Schreiben dargestellte Erlasslage keine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG umfasst, handelt es sich dennoch um eine "andere ausländerrechtliche Erlasslage" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12.7.2001, aaO), die ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG hindert.

    Dies wäre nur dann erforderlich, wenn der Betroffene sonst gänzlich schutzlos bliebe, d.h., wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde (BVerwGE 114, 379, 384).

    Eine solche Situation ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei einem Wegfall des durch die Erlasslage gewährten Abschiebungsschutzes jederzeit unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen kann, da die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden kann, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat und bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag die Abschiebung nur vollzogen werden darf, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (BVerwGE 114, 379, 388 unter Verweis auf BVerwGE 110, 74, 80 f.; zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn der Ausländer im Zielstaat einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BayVBl. 2005, 414).

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.2004 - A 2 S 471/02

    Keine Vorwirkung von EG-Richtlinien vor Ablauf der Umsetzungsfrist

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05
    Politische Verfolgung wegen illegalen Auslandsaufenthalts oder Asylantragstellung im Ausland droht Betroffenen nicht mehr (Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 -).

    Dies gilt auch im Hinblick auf die durch das Zuwanderungsgesetz geänderte Rechtslage (wie Senatsurteil vom 16.9.2004, aaO).

    An dieser Einschätzung, die der des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.8.2004, NVwZ 2005, 89) und des erkennenden Senats (Beschluss vom 26.4.2004 - A 2 S 172/02 - und Urteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 -) entspricht, hält der Senat auch im Hinblick auf die zwischenzeitliche politische Entwicklung im Irak fest.

    Individuelle Gefährdungen des Ausländers, die sich aus allgemeinen Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG ergeben, können auch dann nicht als Abschiebungshindernis unmittelbar nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG berücksichtigt werden, wenn sie durch Umstände in der Person oder in den Lebensverhältnissen des Ausländers begründet oder verstärkt werden, aber nur typische Auswirkungen der allgemeinen Gefahrenlage sind (Senatsurteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 - mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 8.12.1998, BVerwGE 108, 77 zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16.9.2004, aaO, zu der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG Folgendes ausgeführt:.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Urteil vom 16.9.2004, aaO), hindert jedoch ebenso wie bei einem Erlass nach § 54 AuslG (jetzt § 60 a Abs. 1 AufenthG), der nicht auf die Gewährung von verfassungsrechtlich gebotenem humanitären Abschiebungsschutz beschränkt ist, auch jede andere ausländerrechtliche Erlasslage ein Durchbrechen der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG), "weil und sofern sie dem einzelnen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt, wobei es lediglich darauf ankommt, ob der Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt besteht und anwendbar ist" (BVerwGE 114, 379, 385).

  • BVerwG, 20.10.2004 - 1 C 15.03

    Gesetz zu dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05
    Eine solche Situation ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei einem Wegfall des durch die Erlasslage gewährten Abschiebungsschutzes jederzeit unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen kann, da die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden kann, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat und bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag die Abschiebung nur vollzogen werden darf, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (BVerwGE 114, 379, 388 unter Verweis auf BVerwGE 110, 74, 80 f.; zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn der Ausländer im Zielstaat einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BayVBl. 2005, 414).

    Ist der Kläger auf Grund der jedenfalls vollzugshemmenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gem. § 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG für die Dauer seines gegen den Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis eingeleiteten Rechtsschutzverfahrens vor einer Abschiebung geschützt, und steht deshalb eine Abschiebung des Klägers auch nicht "aktuell an" (BVerwG, Urteil vom 20.10.2004, aaO), so besteht mangels einer mit verfassungs- und menschenrechtlichen Mindeststandards nicht zu vereinbarenden Schutz- bzw. Rechtsschutzlücke auch keine Notwendigkeit für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05

    Abschiebungsverbot; Abschiebungsandrohung; Abschiebezielstaat; asylrechtlicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05
    Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anlass zur Erörterung der Frage, ob diese Bestimmung darüber hinaus nur für den Widerruf von Anerkennungsbescheiden gilt, die nach dem 1.1.2005 ergangen sind (vgl. dazu das Senatsurteil vom heutigen Tag im Berufungsverfahren A 2 S 1122/05).
  • BVerwG, 20.02.2003 - 1 C 13.02

    Keine staatliche Verfolgung im Irak

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05
    Dieser kann vielmehr nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG von der Ausländerbehörde nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung widerrufen werden (vgl. auch Urteil vom 20. Februar 2003 - BVerwG 1 C 13.02 - BVerwGE 117, 380 zu der Vorgängerbestimmung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG), bei der die öffentlichen Belange hinsichtlich einer etwaigen Beendigung des Aufenthalts im Einzelfall mit dem privaten Interesse des Ausländers an seinem Verbleib in Deutschland abzuwägen sind.".
  • BVerwG, 16.11.1999 - 9 C 4.99

    Nordirak, Abschiebungsschutz, inländische Fluchtalternative, Erreichbarkeit,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05
    Eine solche Situation ist hier schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei einem Wegfall des durch die Erlasslage gewährten Abschiebungsschutzes jederzeit unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen kann, da die gerichtlich bestätigte negative Feststellung zu § 60 Abs. 7 AufenthG nur mit dem Inhalt bestandskräftig werden kann, den die letzte verwaltungsgerichtliche Entscheidung zugrunde gelegt hat und bis zu einer Entscheidung des Bundesamts über einen solchen Wiederaufgreifensantrag die Abschiebung nur vollzogen werden darf, wenn dem Kläger zuvor Gelegenheit zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes gegeben worden ist (BVerwGE 114, 379, 388 unter Verweis auf BVerwGE 110, 74, 80 f.; zur Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, wenn der Ausländer im Zielstaat einer extremen individuellen Gefahr ausgesetzt wäre vgl. auch BVerwG, Urteil vom 20.10.2004 - 1 C 15.03 -, BayVBl. 2005, 414).
  • BVerwG, 17.03.2004 - 1 C 1.03

    Aufenthaltsbefugnis; rechtmäßiger Aufenthalt; Aufklärungspflicht; Flüchtling;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05
    Nach Art. 31 Abs. 1 WVRK ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen (vgl. Urteil vom 17. März 2004 - BVerwG 1 C 1.03 - BVerwGE 120, 206 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.04.2004 - A 2 S 172/02

    Keine Zulassung der Berufung wegen nachträglicher Divergenz in Bezug auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05
    An dieser Einschätzung, die der des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.8.2004, NVwZ 2005, 89) und des erkennenden Senats (Beschluss vom 26.4.2004 - A 2 S 172/02 - und Urteil vom 16.9.2004 - A 2 S 471/02 -) entspricht, hält der Senat auch im Hinblick auf die zwischenzeitliche politische Entwicklung im Irak fest.
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1046/05
    Die Annahme einer "konkreten" Gefahr setzt - wie durch Satz 2 des § 60 Abs. 7 AufenthG deutlich wird - eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation voraus, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zugerechnet werden muss (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324, 330; Urteil vom 12.7.2001, BVerwGE 115, 1, 7 ff. zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG).
  • VGH Bayern, 03.03.2005 - 23 B 04.30692

    Irak, Zuwanderungsgesetz, Gesetzesänderung, Bundesbeauftragter,

  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2006 - 11 S 1066/05

    Zum Prüfprogramm und zu den Ermessenskriterien beim Widerruf einer asylbezogenen

  • BVerwG, 25.08.2004 - 1 C 22.03

    Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung;

  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

  • BVerwG, 08.02.2005 - 1 C 29.03

    Aufenthaltserlaubnis für Asylberechtigten; Widerruf der Aufenthaltserlaubnis;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2005 - A 3 S 358/05

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Feststellung eines

  • BVerwG, 17.09.2005 - 1 B 13.05

    Irak, Widerruf, Gesetzesänderung, Zuwanderungsgesetz, Genfer

  • VG Dresden, 27.05.2005 - A 2 K 30684/04

    D (A), Asylanerkennung, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Genfer

  • VGH Bayern, 06.08.2004 - 15 ZB 04.30565

    Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen auf Feststellung eines

  • BVerwG, 17.09.2005 - 1 PKH 7.05

    Asylfolgeverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Ermessen;

  • OVG Saarland, 29.09.2006 - 3 R 6/06

    Zum Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung für den Irak

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.9.2004 - A 2 S 51/01 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A - Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 24.11.2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update vom 15.6.2005, Seite 1; ebenso unterscheidet die Schweizerische Flüchtlingshilfe in ihrer Auskunft vom 27.1.2006 (Seite 3) klar erkennbar zwischen der bejahten Existenz des irakischen Staates und der verneinten Frage, ob der irakische Staat die Bürger schützen könne, die nachweislich Verfolgung befürchten müssten.

    BVerwG, Beschluss vom 15.2.2006 - 1 B 120/05 -, ohne eingehende Begründung; eben so Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - a. A. das VG Köln in seinem Urteil vom 21.9.2005 - 18 K 3217/04.A -, das aus den übereinstimmenden Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie einen Schutz auch vor einer instabilen Lage in Anspruch nimmt.

    BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 - zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.

    BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.

    BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21/04 - zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - OVG Münster, Urteil vom 4.4.2006 - 9 A 3590/05.A -.

    So überzeugend Renner, § 60 AufenthG Rdnr. 36; offen gelassen im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -.

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, der aber diesen Schutz in bedenklicher Weise sogar auf eine widerrufene Aufenthaltserlaubnis wegen des Suspensiveffekts erstreckt, was der vom Bundesverwaltungsgericht verworfenen Schwebelage entspricht.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2006 - A 2 S 571/05

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005

    Zu den Voraussetzungen des Widerrufs der Flüchtlingseigenschaft nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (wie Senat, Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -).

    Wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 (a.a.O.) dargelegt hat, entspricht § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG inhaltlich der Beendigungsklausel (auch "Wegfall-der-Umstände-Klausel") in Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK, die sich ebenfalls ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung bezieht.

    Wie der Senat in dem o.a. Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - dargelegt hat, muss ein irakischer Staatsangehöriger nicht mehr politisch erhebliche Verfolgung durch das Baath-Regime befürchten.

    Die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dient ausschließlich öffentlichen Interessen: Ein etwaiger Verstoß hiergegen verletzt keine Rechte des betroffenen Ausländers (dazu das o.a. Urteil des Senats vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 - a.a.O.; ferner BVerwG, Beschlüsse vom 4.11.2005 - 1 B 58.05 - und vom 12. Oktober 2005 - 1 B 71.05 -).

    Auf das Urteil des Senats vom 16.9.2004 zu der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG sowie auf die jüngst ergangenen Senatsurteile vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 und A 2 S 1122/05 - (mitgeteilt in den Dokumentationen Juris und Vensa) kann insoweit verwiesen werden.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2006 - A 2 S 1150/04

    Zur Frage politischer Verfolgung von Jeziden im Irak wegen ihrer

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 -, DVBl 2006, 1059 dargelegt, auf dessen Begründung Bezug genommen wird.

    Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 - eingehend dargelegt.

    Auf das Urteil des Senats vom 16.9.2004 zu der inhaltsgleichen Regelung im früheren § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG sowie auf die jüngst ergangenen Senatsurteile vom 4.5.2006 - A 2 S 1046/05 und A 2 S 1122/05 - (mitgeteilt in den Dokumentationen Juris und Vensa) kann insoweit verwiesen werden.

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