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   VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07   

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VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07 (https://dejure.org/2007,1399)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.08.2007 - A 2 S 229/07 (https://dejure.org/2007,1399)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08. August 2007 - A 2 S 229/07 (https://dejure.org/2007,1399)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Auslegung der sog. Qualifikationsrichtlinie anhand von Begründungserwägungen; Verhältnis der Richtlinie zu § 60 Abs. 7 AufenthG 2004

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft eines irakischen Staatsangehörigen; Beantragung einer Anerkennung als Asylberechtigter durch einen irakischen Staatsangehörigen arabischer Volkszugehörigkeit schiitischen Glaubens; Voraussetzungen für die Feststellung eines ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 73 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AsylVfG § 73 Abs. 2 a; AufenthG § 60 Abs. 7; RL 2004/83/EG Art. 15 Bst. c
    Irak, Widerruf, Flüchtlingsanerkennung, Machtwechsel, Baath, Racheakte, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Anerkennungsrichtlinie, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Erlasslage, Abschiebungsstopp, ernsthafter Schaden, bewaffneter ...

  • Judicialis

    EGRL 04/83 Art. 15c; ; AufenthG § 60 Abs. 7

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGRL 04/83 Art. 15c; AufenthG § 60 Abs. 7
    Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis; Europarecht: Qualifikationsrichtlinie; Subsidiärer Schutz; Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Individuelle Bedrohung; Ernsthafter Schaden; Erwägungsgrund; Irak

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 447
  • VBlBW 2008, 34
  • DÖV 2008, 165
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.05.2006 - A 2 S 1122/05

    Zur Auslegung des § 73 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992 in der seit dem 01.01.2005

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07
    Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1122/05 - im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 - (ZAR 2006, 107) ausgeführt, es könne angesichts der derzeitigen Machtverhältnisse im Irak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Anhänger des früheren Baath-Regimes bei realistischer Betrachtung wieder staatliche Herrschaftsgewalt ausüben werden.

    Im Urteil vom 4.5.2006 (aaO) wird ferner unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 (aaO) dargelegt, dass zwingende, einem Widerruf entgegenstehende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG nur solche sein können, die auf einer früheren Verfolgung beruhen, mithin zwischen der Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen muss.

    Der Senat hat im Urteil vom 4.5.2006 (aaO) ferner unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 (aaO) ausgeführt, dass das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Entscheidung über den Widerruf gem. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ausschließlich öffentlichen Interessen dient, so dass ein Verstoß hiergegen schon kein subjektives Recht des betreffenden Ausländers verletzen kann.

    Die Frage, was bei einer Versäumung der Prüfungsfrist zu gelten hat, stellt sich daher im hier zu beurteilenden Fall nicht (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 20.3.2007 - 21.06, 34.06 und 28.06 -, Juris; Senatsurteile vom 4.5.2006, aaO).

    Schließlich hat der Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 (aaO) im Einzelnen ausgeführt, unter welchen Umständen ein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3 und 5 AufenthG in Betracht kommt.

    Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im Senatsurteil vom 4.5.2006 (aaO) verwiesen.

  • BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

    Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07
    Ausgehend von dieser rechtlichen Beurteilung hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 4.5.2006 - A 2 S 1122/05 - im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 - 1 C 21.04 - (ZAR 2006, 107) ausgeführt, es könne angesichts der derzeitigen Machtverhältnisse im Irak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Anhänger des früheren Baath-Regimes bei realistischer Betrachtung wieder staatliche Herrschaftsgewalt ausüben werden.

    Im Urteil vom 4.5.2006 (aaO) wird ferner unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 (aaO) dargelegt, dass zwingende, einem Widerruf entgegenstehende Gründe im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 3 AsylVfG nur solche sein können, die auf einer früheren Verfolgung beruhen, mithin zwischen der Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr bereits nach dem Wortlaut der Bestimmung ein kausaler Zusammenhang bestehen muss.

    Der Senat hat im Urteil vom 4.5.2006 (aaO) ferner unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.11.2005 (aaO) ausgeführt, dass das Erfordernis der Unverzüglichkeit der Entscheidung über den Widerruf gem. § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ausschließlich öffentlichen Interessen dient, so dass ein Verstoß hiergegen schon kein subjektives Recht des betreffenden Ausländers verletzen kann.

  • VG Stuttgart, 21.05.2007 - 4 K 2563/07

    Abschiebungsschutz; Irak; Qualifikationsrichtlinie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07
    Damit entspricht die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit.c) der Richtlinie -bei der Abgrenzung einer individuellen Gefahrenlage für den betreffenden Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sind - im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 LA 125/06 - Juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Mai 2007, § 60 AufenthG Rdnr. 134; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.5.2007 - 4 K 2563/07 -, InfAuslR 2007, 321, wonach "dem subsidiären Schutz nach Art. 15 lit.c) der Richtlinie 2004/83/EG eine dem § 60 Abs. 7 AufenthG vergleichbare Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art fremd" sei).

    Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 21.5.2007, aaO), das dem 26. Erwägungsgrund keine entscheidende Bedeutung beimisst, weil Art. 15 lit. c) der Richtlinie eine eindeutige Bestimmung sei und kein Auslegungsbedarf bestehe, folgt der Senat nicht.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2006 - 1 LA 125/06

    Ausländer; Abschiebung; Abschiebestopp; individuelle Bedrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07
    Die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit. c) RL 2004/83/EG entspricht - bei der Abgrenzung einer individuellen Gefahrenlage für den betreffenden Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sind - im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 LA 125/06 - Juris).

    Damit entspricht die Regelung über die Gewährung eines subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 lit.c) der Richtlinie -bei der Abgrenzung einer individuellen Gefahrenlage für den betreffenden Ausländer von allgemeinen Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes mehr oder weniger gleichartig ausgesetzt sind - im Kern der bisherigen Rechtslage nach § 60 Abs. 7 AufenthG (ebenso OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2006 - 1 LA 125/06 - Juris; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand Mai 2007, § 60 AufenthG Rdnr. 134; a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 21.5.2007 - 4 K 2563/07 -, InfAuslR 2007, 321, wonach "dem subsidiären Schutz nach Art. 15 lit.c) der Richtlinie 2004/83/EG eine dem § 60 Abs. 7 AufenthG vergleichbare Differenzierung zwischen allgemeinen Gefahren und solchen nicht allgemeiner Art fremd" sei).

  • VGH Hessen, 09.11.2006 - 3 UE 3238/03

    Abschiebungsschutz, bewaffneter Konflikt, ernsthafter Schaden,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07
    Davon ausgehend dürften die punktuellen bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen - insbesondere zwischen Sunniten und Schiiten - in Teilgebieten des Zentraliraks, vor allem in Teilen Bagdads und in anderen Städten im sog. "sunnitischen Dreieck", die Anforderungen an die Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erfüllen (vgl. zum Begriff des "innerstaatlichen bewaffneten Konflikts": Hess. VGH, Urteil vom 9.11.2006 - 3 UE 3238/03.A - Juris; Marx, Handbuch zur Flüchtlingsanerkennung, Erläuterungen zur Richtlinie 2004/83/EG, Teil 2 - Subsidiärer Schutz -, Rdnr. 66 bis 68).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07
    Demzufolge können sich "Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz" im Sinne von Art. 2 lit. e) der Richtlinie 2004/83/EG in der Bundesrepublik Deutschland - als Mindeststandard - nicht nur auf diese Richtlinie, sondern darüber hinaus auf ein abgestuftes und differenziertes System zur Gewährung von Abschiebungsschutz und Duldung nach §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 AufenthG berufen, das auch eine verfassungskonforme Auslegung von § 60 Abs. 7 AufenthG bei einer extremen allgemeinen Gefahrenlage (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 203) umfasst.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07
    Dies gilt insbesondere im Rahmen der systematisch-teleologischen Auslegung, auf die der EuGH regelmäßig als notwendige Ergänzung und unerlässliches Korrektiv der Wortlautinterpretation zurückgreift (vgl. zum Ganzen: Borchardt in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl., Art. 220 Rdnr. 23 und 24 vgl. auch EuGH, Urteil vom 20.09.2001 -Rs C-184/99-, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193)).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 08.08.2007 - A 2 S 229/07
    Droht dem anerkannten Flüchtling im Falle des Widerrufs bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Verfolgungswiederholung, sondern eine gänzlich neue und andersartige Verfolgung, ist der allgemeine Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und nicht der erleichterte sog. herabgestufte Maßstab der hinreichenden Sicherheit vor erneuter bzw. wiederholter Verfolgung anzuwenden (BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 - 1 C 15.05 -, InfAuslR 2007, 33).
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung werden in diesem Zusammenhang für den Irak etwa die Zugehörigkeit zu einer der dortigen politischen Parteien sowie zur Berufsgruppe der Journalisten, Professoren, Ärzte und Künstler genannt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. August 2007 - A 2 S 229/07 - NVwZ 2008, 447 ).
  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30285

    Kein europarechtlicher Abschiebungsschutz für Iraker

    Es bestehen bei dem Kläger, der früher als Kaufmann tätig war, auch keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sowie etwa zur Berufsgruppe der Journalisten und Professoren, Ärzte und Künstler (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. Rn. 35; VGH BW vom 8.8.2007 NVwZ 2008, 447/449; OVG SH vom 3.11.2009 Az. 1 LB 22/08; Lagebericht vom 12.8.2009, S. 20).
  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 13a B 08.30283

    Kein europarechtlicher Abschiebungsschutz für Iraker

    Im Übrigen bestehen bei der Klägerin zu 1. auch keine Anhaltspunkte für individuelle gefahrerhöhende Umstände wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei sowie etwa zur Berufsgruppe der Journalisten und Professoren, Ärzte und Künstler (vgl. BVerwG vom 24.6.2008 a.a.O. Rn. 35; VGH BW vom 8.8.2007 NVwZ 2008, 447/449; OVG SH vom 3.11.2009 Az. 1 LB 22/08; Lagebericht vom 12.8.2009, S. 20).
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