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   VG Karlsruhe, 15.05.2006 - A 4 K 10788/05   

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VG Karlsruhe, 15.05.2006 - A 4 K 10788/05 (https://dejure.org/2006,17874)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.2006 - A 4 K 10788/05 (https://dejure.org/2006,17874)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05 (https://dejure.org/2006,17874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Änderung bzw. Ergänzung der Zielstaatsbezeichnung in asylrechtlicher Abschiebungsandrohung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit einer Änderung der Zielstaatbestimmungen in einer Abschiebungsandrohung von Amts wegen durch das Bundesamt ohne förmliche Feststellungen zu Abschiebungshindernissen bezüglich des neuen Zielstaats; Zuständigkeit für eine förmliche Änderung einer erlassenen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 2 - 7; AsylVfG § 24 Abs. 2; AsylVfG § 34 Abs. 1; AufenthG § 59 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 10
    Verfahrensrecht, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, Ergänzung, Bundesamt, Zuständigkeit, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ausländerbehörde

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99

    Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.05.2006 - A 4 K 10788/05
    Damit wird aber klargestellt, dass in Fällen, in denen sich die Abschiebung in den bezeichneten Staat als unmöglich herausstellt oder eine günstigere Abschiebemöglichkeit besteht, die Abschiebung nicht daran scheitert, dass der andere Zielstaat nicht ebenfalls schon in der Androhung konkret bezeichnet ist (BTDrucks. 12/2062 S. 44), und dem Ausländer deutlich gemacht, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu benennenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343).

    Dabei hat die Behörde die Pflicht, dem Betroffenen einen konkret ins Auge gefassten neuen Abschiebezielstaat rechtzeitig vor der Abschiebung mitzuteilen, um ihm Gelegenheit zu geben, etwaige Abschiebungshindernisse bezüglich dieses Staats geltend zu machen und gegebenenfalls Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 25.07.2000 a.a.O.).

  • VG Freiburg, 02.01.2004 - 8 K 2283/03

    Nachträgliche Benennung eines (anderen) Zielstaats durch das Bundesamt

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.05.2006 - A 4 K 10788/05
    In der Rechtsprechung und Kommentarliteratur wird darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ausschließlich das Bundesamt ermächtigt sei, die Konkretisierung oder nachträgliche Benennung eines (anderen) Abschiebestaats vorzunehmen (VG Freiburg, B. v. 02.01.2004, - 8 K 2283/03 -, NVwZ-RR 2004, 693; Hailbronner, AuslR, § 34 AsylVfG, Rn. 67f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 Rn. 64.1; ders. In: GK-AufenthG, § 59 Rn. 51; Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 34 Rn. 71ff.).

    Die nach § 24 Abs. 2 AsylVfG durch das Bundesamt zu treffende Feststellung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG habe ebenso wie die Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung die Funktion, eine für die Ausländerbehörde eindeutige und nach § 42 AsylVfG verbindliche Regelung zu schaffen, weshalb die Zielstaatskonkretisierung durch das Bundesamt zu erfolgen habe (so ausdrücklich VG Freiburg, B. v. 02.01.2004, a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 27.05.2005 - A 12 K 10767/05

    Nachträgliche Konkretisierung eines Zielstaates

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.05.2006 - A 4 K 10788/05
    Zunächst gibt es keine Zweifel daran, dass ausschließlich das Bundesamt für die förmliche Änderung der von ihm erlassenen Abschiebungsandrohung zuständig ist (VG Stuttgart, B. v. 27.05.2005 - A 12 K 10767/05 -).

    Das Bundesamt, das hier durch Verwaltungsakt eine Ergänzung der Zielstaatsbestimmung vorgenommen hat, durfte sich aber grundsätzlich nicht darauf beschränken, einen neuen Zielstaat zu bezeichnen, sondern musste sich ebenso wie beim erstmaligen Erlass einer Abschiebungsandrohung mit Zielstaatsbenennung vergewissern, ob hinsichtlich dieses neuen Zielstaats Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen und hierzu förmliche Feststellungen treffen (a.A. VG Stuttgart, B. v. 27.05.2005 - A 12 K 10767/05 -, das eine Prüfung von Abschiebungshindernissen ohne förmliche Feststellung als ausreichend erachtet).

  • BVerwG, 23.11.1999 - 9 C 3.99

    D (A), Verfahrensrecht, Folgeantrag, Abschiebungsschutz, Abschiebungshindernis,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.05.2006 - A 4 K 10788/05
    Im Übrigen ist das Bundesamt, das für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zuständig ist, nach dem den § 31 Abs. 3 Satz 1, § 32, § 39 Abs. 2 AsylVfG zugrunde liegenden Rechtsgedanken berechtigt und verpflichtet, hierzu eine förmliche Feststellung mit Bindungswirkung für die Ausländerbehörde ( § 42 Satz 1 AsylVfG) zu treffen, bevor es eine Abschiebungsandrohung erlässt (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1999 - 9 C 3/99 -, NVwZ 2000, 941 zur Verpflichtung des Bundesamts nach Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG zu prüfen, wenn hierzu noch keine Feststellung getroffen worden ist).
  • BVerwG, 04.12.2001 - 1 C 11.01

    Auslegung des Klageantrags, Feststellung von Abschiebungshindernissen,

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.05.2006 - A 4 K 10788/05
    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen, ob gegebenenfalls auch hinsichtlich eines nachträglich auf sonstige Weise konkretisierten Zielstaats eine Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG von Amts wegen geboten ist (BVerwG, Urt. v. 04.12.2001 -1 C 11.01 -, BVerwGE 115, 267).
  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 4.02

    Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung; unbefristete Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 15.05.2006 - A 4 K 10788/05
    Dies gilt auch hinsichtlich der Klägerin zu 2. Denn die ihr gegenüber ergangene Androhung gilt lediglich für die an die Stelle der Bundesrepublik Jugoslawien getretene Republik Serbien und Montenegro als Rechtsnachfolgerin fort (BVerwG, Urt. v. 05.02.2004, Buchholz 402.240 § 50 AuslG Nr. 15; Urt. v. 08.05.2003 - 1 C 4.02 -, BVerwGE 118, 166).
  • VG Düsseldorf, 09.11.2017 - 22 L 5379/17

    Widerruf; Duldung; Rechtsschutz; Verwaltungsvollstreckung;

    VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 11 S 1291/96 -, juris, Rn. 8; VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05 -, juris, Rn. 25.

    vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05 -, juris, Rn. 25.

  • VG Karlsruhe, 19.06.2007 - 1 K 1637/07

    Zuständigkeit für die Konkretisierung einer asylrechtlichen Abschiebungsandrohung

    Für die spätere Konkretisierung des Zielstaates oder die Ergänzung um einen anderen Zielstaat einer gegen einen Asylantragsteller ergangenen Abschiebungsandrohung ist allein das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde zuständig (im Anschluss an die h.M.; a.A. VG Karlsruhe, 4. Kammer, Urteil vom 15.05.2006 - A 4 K 10788/05 - AuAS 2006, 190 = InfAuslR 2006, 434).

    Mit der herrschenden Meinung (vgl. Hailbronner-Roth, § 34 AsylVfG Rdnr. 69 f. m. w. N.; offen gelassen vom BVerwG: vgl. Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 - BVerwGE 111, 349 = InfAuslR 2001, 46) ist die erkennende Kammer (a.A.: 4. Kammer, Urteil vom 15.05.2006 - A 4 K 10788/05 - AuAS 2006, 190 = InfAuslR 2006, 434) der Auffassung, dass nicht die Ausländerbehörde, sondern allein das Bundesamt berechtigt ist, seine Abschiebungsandrohung vor der Abschiebung durch die Aufnahme des endgültigen Zielstaates zu ergänzen.

  • VG Münster, 31.03.2008 - 8 L 223/08

    Vorliegen einer hinreichenden Grundlage in einer vorhandenen

    12/2062, S. 44; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., München 2005, § 59 AufenthG, Rdnr. 16; VG Karlsruhe, Urt. v. 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05 -, AuAS 2006, 190.

    Ob allein aus der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift des § 71 Abs. 1 AufenthG die Zuständigkeit der Ausländerbehörde zur Bestimmung des Zielstaats abzuleiten ist, so Armbruster in: HTK-AuslR, § 59 AufenthG, zu Abs. 2, Zielstaat 03/2008, Nr. 3; VG Karlsruhe, Urt. v. 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05 -, AuAS 2006, 190; unklar Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 59 AufenthG, Rdnr. 41, der die Mitteilung des Zielstaats als rechtliche Anordnung sui generis ansieht, oder ob vielmehr - einer gewichtigen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur folgend - die Gesamtschau der asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeitsvorschriften die Zuständigkeit des Bundesamts nahelegen, da es sich materiell um die Ergänzung einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung handelt und die Zielstaatskonkretisierung eine dem Bundesamt vorbehaltene Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote voraussetzt, so VGH BW, Beschl. v. 13. September 2007 - 11 S 1684/07; VG Stuttgart, Beschl. v. 25. Juli 2001 - 3 K 2278/01; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 59 AufenthG, Rdnr. 51; Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 34 AsylVfG, Rdnrn. 70, 80; Hailbronner-Roth, Ausländerrecht, Kommentar, § 34 AsylVfG, Rdnr. 69 f. m.w.N.; Marx, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, § 34 AsylVfG, Rdnr. 63 ff.; einschränkend VG Freiburg, Beschl. v. 02. Januar 2004 - 8 K 2283/03 -, NVwZ-RR 2004, 693, ist eine schwierige Rechtsfrage, die im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht eindeutig geklärt werden kann.

  • VG Karlsruhe, 19.06.2007 - 1 K 1673/07
    Für die spätere Konkretisierung des Zielstaates oder die Ergänzung um einen anderen Zielstaat einer gegen einen Asylantragsteller ergangenen Abschiebungsandrohung ist allein das Bundesamt und nicht die Ausländerbehörde zuständig (im Anschluss an die h.M.; a.A. VG Karlsruhe, 4. Kammer, Urteil vom 15.05.2006 - A 4 K 10788/05 - AuAS 2006, 190 = InfAuslR 2006, 434).
  • VG Bayreuth, 27.11.2008 - B 5 K 08.30028

    Aufhebung der Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation; armenischer

    In der Rechtsprechung wird zwar teilweise vertreten, dass eine Änderung der Zielstaatsbestimmung in der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt von Amts wegen nur erfolgen kann, wenn zuvor eine Anhörung des betroffenen Ausländers erfolgt und seitens des Bundesamtes förmliche Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG getroffen worden sind (so VG Karlsruhe, Urteil vom 15. Mai 2006, Az.: A 4 K 10788/05, InfAuslR 2006, 434 ff.; a. A. VG Stuttgart, Beschluss vom 27. Mai 2005, Az.: A 12 K 10767/05 - juris -).
  • VG Münster, 18.11.2008 - 8 L 623/08

    D (A), Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Zielstaatsbezeichnung, Änderung,

    12/2062, S. 44; vgl. auch Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., München 2005, § 59 AufenthG, Rdnr. 16; VG Karlsruhe, Urt. v. 15. Mai 2006 - A 4 K 10788/05 -, AuAS 2006, 190.
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