Rechtsprechung
VG Sigmaringen, 14.11.2019 - A 5 K 7605/17 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3)
- VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20
Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann …
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2019 - A 5 K 7605/17 - wird insoweit geändert.das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2019 - A 5 K 7605/17 - zu ändern,.
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2020 - A 11 S 1196/20
Abschiebung nach Kabul (hier: Veränderung der Sachlage durch Ausbruch des …
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2019 - A 5 K 7605/17 - zugelassen, soweit die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und auf Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2017 abgewiesen worden ist.Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2019 - A 5 K 7605/17 -, soweit darin seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und auf Aufhebung von Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. September 2017 abgewiesen worden ist.
- VGH Baden-Württemberg, 13.09.2022 - A 11 S 1427/22
Zuständigkeit des Berichterstatters nach Zurückweisung des Rechtsstreits durch …
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. November 2019 - A 5 K 7605/17 - ist unwirksam, soweit es noch nicht rechtskräftig ist.Nach Rücknahme seiner Klage hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abweisung der Klage im Übrigen durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.11.2019 - A 5 K 7605/17 - ließ der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 09.07.2020 - A 11 S 1196/20 - die Berufung gegen das Urteil zu in Bezug auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und die Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 05.09.2017.