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   VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01   

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VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01 (https://dejure.org/2002,1289)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 (https://dejure.org/2002,1289)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. November 2002 - A 6 S 967/01 (https://dejure.org/2002,1289)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Demokratische Republik Kongo: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen Asylbeantragung, Auslandsaufenthalt, Exilpolitik; Abschiebungsschutz - Auslandsgefährdung - Mindeststandards - schlechte Lebensverhältnisse - Malaria - Semi-Immunität

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Asylbewerber aus der Demokratischen Republik Kongo; Politische Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigung; Verfassungsrechtlichen Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen im Zielstaat drohender Gefahren für Leib und Leben; Wahrung eines menschenrechtlichen ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 53 Abs. 6; AuslG § 54; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1
    Demokratische Republik Kongo, UDPS, Demonstrationen, Misshandlungen, Vorverfolgung, Machtwechsel, Verfolgungszusammenhang, Beachtlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Gebietsgewalt, Nachfluchtgründe, Subjektive Nachfluchtgründe, Antragstellung als Asylgrund, Exilpolitische ...

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; AuslG § 53 Abs. 6; ; AuslG § 54

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bundesverfassungsrecht, Asylrecht: Demokratische Republik Kongo, Asylantragstellung, Auslandsaufenthalt, Exilpolitische Betätigung, Verfassungsrechtlicher Abschiebungsschutz, Menschenrechtlicher Mindeststandard, Allgemeingefahr, Extremgefahr, Schlechte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01
    Die Schwelle der verfassungsrechtlich gebotenen Wahrung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" ist danach erst erreicht, wenn sich eine allgemeine Gefahr für Leib und Leben für den einzelnen Ausländer derart zuspitzt, dass er durch die Abschiebung "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde; nur unter dieser Voraussetzung ist Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu gewähren (im Anschluss an BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 7; st. Rspr.).

    Nicht die geringere Konkretheit der Gefahr sperrt daher die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern der Umstand, dass der einzelne Ausländer sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt (BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 4).

    Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände (etwa Obdachlosigkeit, Lebensmittelknappheit, gesundheitliche Gefährdungen) geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 4, 6).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbarem Zusammenhang "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 259; 115, 1, 7).

    Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den "menschenrechtlichen Mindeststandard" verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und ihr Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann ("sehenden Auges"; BVerwGE 102, 249, 259; 115, 1, 9 f.; vgl. auch Beschl. vom 26.1. 1999, NVwZ 1999, 668).

    Er beruft sich damit auf eine allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, bei der - wie oben ausgeführt - nur ausnahmsweise im Falle einer für den einzelnen Ausländer extrem zugespitzten Gefahrenlage Abschiebungsschutz ohne politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG gewährt werden darf (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 7).

  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01
    Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, welche der spezifischen Risikofaktoren, auf die sich die statistischen Aussagen zurückführen lassen, mit welchem Gewicht und mit welcher Sicherheit gerade auf die konkrete Lebenssituation des einzelnen Ausländers zutreffen und ob Ausweichmöglichkeiten bestehen (im Anschluss an BVerwGE 102, 249, 259).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbarem Zusammenhang "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 259; 115, 1, 7).

    Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den "menschenrechtlichen Mindeststandard" verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und ihr Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann ("sehenden Auges"; BVerwGE 102, 249, 259; 115, 1, 9 f.; vgl. auch Beschl. vom 26.1. 1999, NVwZ 1999, 668).

    Die Einzelfall- prognose, dass sich diese Situation für den einzelnen Ausländer im Sinne einer Extremgefahr für Leib und Leben zuspitzt, kann jedoch in aller Regel nicht allein auf rein statistische Aussagen gestützt werden (so auch BVerwGE 102, 249, 259; BVerwG, Beschl. vom 23.3. 1999 - 9 B 866/98).

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01
    Die Schwelle der verfassungsrechtlich gebotenen Wahrung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" ist danach erst erreicht, wenn sich eine allgemeine Gefahr für Leib und Leben für den einzelnen Ausländer derart zuspitzt, dass er durch die Abschiebung "sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde; nur unter dieser Voraussetzung ist Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu gewähren (im Anschluss an BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 7; st. Rspr.).

    Nicht die geringere Konkretheit der Gefahr sperrt daher die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, sondern der Umstand, dass der einzelne Ausländer sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt (BVerwGE 99, 324, 328; 115, 1, 4).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dieser Fall ausnahmsweise beim Vorliegen einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahrenlage gegeben, bei der der einzelne Ausländer im Falle seiner Abschiebung in deren unmittelbarem Zusammenhang "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde (BVerwGE 99, 324, 328; 102, 249, 259; 115, 1, 7).

  • BVerwG, 18.02.1997 - 9 C 9.96

    Prognosemaßstab - Herabgestufter Maßstab - Änderung der politischen Verhältnisse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01
    Dessen Anwendung setzt einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und der mit dem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung voraus (BVerwGE 104, 97, 102 ff.).

    Unter diesen Umständen ist das Wiederaufleben einer unter Mobutu erlittenen Vorverfolgung regelmäßig ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 104, 97, 103; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1999 - A 13 S 2844/95

    Demokratische Republik Kongo, PDSC, Haft, Folter, Vorverfolgung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01
    Auch insoweit handelt es sich um einen inzwischen abgeschlossenen Sachverhalt (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1999 - A 13 S 2844/95 - vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 2.11.2001 - 1 Bf 242/98.A - OVG Saarland, Urteil vom 14.1. 2002 - 3 R 1/01).

    aa) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, bereits der Umstand, dass er seinen Asylantrag auch nach dem Regimewechsel 1997 aufrechterhalten hat und weiterhin im Ausland verblieben ist, begründe eine Verfolgungsgefahr (ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.11.1999, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.; OVG Saarland, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01
    Der Senat teilt auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei den hier in Rede stehenden allgemeinen Gefahren für Leib und Leben im Zielstaat Abschiebungsschutz mit Blick auf den "menschenrechtlichen Mindeststandard" verfassungsrechtlich erst dann unabdingbar geboten ist, wenn die drohende Rechtsgutverletzung darüber hinaus in unmittelbarem (zeitlichem) Zusammenhang mit der Abschiebung steht und ihr Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann ("sehenden Auges"; BVerwGE 102, 249, 259; 115, 1, 9 f.; vgl. auch Beschl. vom 26.1. 1999, NVwZ 1999, 668).

    Es herrscht demnach in der Region keine allgemeine Hungersnot, bei der einem großen Teil der Bevölkerung "mangels jeglicher Lebensgrundlage" der baldige sichere Hungertod droht (BVerwG, Beschluss vom 26.1.1999, NVwZ 1999, 668).

  • BVerfG, 22.06.1992 - 2 BvR 1901/91

    Auslieferung bei politisch motivierten Straftaten - IRA

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01
    Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht, in denen "greifbare Anhaltspunkte" bzw. "echte Risiken" dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.; 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3.4. 1992, InfAuslR 1993, 176, 178; vom 22.6. 1992 - 2 BvR 1901/91 und vom 31.5. 1994, NJW 1994, 2883; vgl. auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.).

    Eine solche Begrenzung des verfassungsrechtlich zwingend gebotenen Abschiebungsschutzes ist außerdem zur Wahrung der ausländerpolitischen Handlungsfreiheit der Exekutive geboten (zur Bedeutung außenpolitischer Aspekte bei der Bestimmung des für den "menschenrechtlichen Mindeststandard" maßgeblichen Grades der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts BVerfG, Kammerbeschl. vom 22.6. 1992 - 2 BvR 1901/91 -).

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01
    Denn soweit es um den Schutz vor den einer Vielzahl von Personen im Zielstaat drohenden typischen Gefahren solcher Missstände (etwa Obdachlosigkeit, Lebensmittelknappheit, gesundheitliche Gefährdungen) geht, ist die Notwendigkeit einer politischen Leitentscheidung in gleicher Weise gegeben (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 4, 6).

    Er beruft sich damit auf eine allgemeine Gefahrenlage im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, bei der - wie oben ausgeführt - nur ausnahmsweise im Falle einer für den einzelnen Ausländer extrem zugespitzten Gefahrenlage Abschiebungsschutz ohne politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG gewährt werden darf (BVerwGE 108, 77, 82 f.; 115, 1, 7).

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01
    Soweit es nicht um den Schutz vor gezielt gerade gegen den Ausländer gerichtetem Handeln, sondern vor allgemeinen, die Bevölkerung im Zielstaat schicksalhaft treffenden Gefährdungen von Leib und Leben geht, ist bei der Bestimmung des "menschenrechtlichen Mindeststandards" auch zu beachten, dass eine verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit des deutschen Staates nur für solche Auslandsgefährdungen gegeben ist, die noch in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Abschiebung stehen (vgl. BVerfGE 66, 39, 62), und dass die ausländerpolitische Handlungsfreiheit der Exekutive (etwa hinsichtlich der Aspekte "Grenzen der Belastbarkeit", "internationale Lastenteilung" und "Wahl zwischen Aufnahme und Hilfeleistung vor Ort") gewahrt bleiben muss (vgl. BVerwGE 104, 265, 272).

    Eine grundrechtliche Mitverantwortung des deutschen Staates für auslandsbezogene Sachverhalte kommt - abgesehen von Art. 16 a GG - nur insoweit in Betracht, als sie dem deutschen staatlichen Handeln noch zugerechnet werden können (BVerfGE 66, 39, 60 ff.; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.9. 1986, InfAuslR 1987, 37, 38).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 13.11.2002 - A 6 S 967/01
    Für den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen im Zielstaat drohender Gefahren für Leib und Leben, auf die der deutsche Staat keinen Einfluss hat, ist nicht der für Inlandsgefährdungen geltende grundrechtliche Schutzstandard maßgebend, sondern die Wahrung eines nach der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unabdingbaren "menschenrechtlichen Mindeststandards" (vgl. BVerfGE 75, 1, 16 f.; BVerwGE 114, 379, 382).

    Mit Blick auf Gefahren für Leib und Leben hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen eines solchen zwingenden Schutzes unter Berufung auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für Fälle bejaht, in denen "greifbare Anhaltspunkte" bzw. "echte Risiken" dafür bestehen, dass der Ausländer im Zielstaat einer grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abschiebung Opfer eines Verbrechens werden wird (BVerfGE 75, 1, 16 f.; 94, 49, 99; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3.4. 1992, InfAuslR 1993, 176, 178; vom 22.6. 1992 - 2 BvR 1901/91 und vom 31.5. 1994, NJW 1994, 2883; vgl. auch BVerwGE 114, 379, 382; 111, 223, 228 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 31.03.1987 - 2 BvM 2/86

    Völkerrecht

  • OVG Saarland, 14.01.2002 - 3 R 1/01

    Demokratische Republik Kongo, Christen (katholische), Demonstrationen,

  • OVG Hamburg, 02.11.2001 - 1 Bf 242/98

    Demokratische Republik Kongo, Haft, Folter, Glaubwürdigkeit, Vorverfolgung,

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1992 - 11 S 2504/91

    Visumsfreie und aufenthaltsgenehmigungsfreie Einreise in das Bundesgebiet für

  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

  • BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98

    Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung iSv GG Art

  • BVerfG, 31.05.1994 - 2 BvR 1193/93

    Auslieferung bei Gefahr menschenunwürdiger Behandlung

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

  • BVerfG, 16.01.1980 - 1 BvR 249/79

    Schokoladenosterhase

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2002 - 4 A 3113/95

    Kein Abschiebungsschutz für Asylbewerber aus

  • BVerfG, 25.09.1985 - 2 BvR 881/85

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines

  • BVerwG, 23.06.1977 - 5 C 45.76

    Ausbildungshilfe - Besuch einer höheren Schule - Volksschulpflichtiges Alter

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 1837/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung eines

  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

  • BVerwG, 23.03.1999 - 9 B 866.98

    Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde - Gewährung von

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • BVerwG, 17.12.1996 - 9 C 42.96

    Verwaltungsprozeßrecht - Berufungsbegehren, Zugrundelegung von Erklärungen im

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - A 6 S 971/01

    Entscheidung durch Beschluss trotz vorheriger mündlicher Verhandlung

    Der nunmehr zuständige 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hat nämlich alle vorliegend relevanten rechtlichen und tatsächlichen Fragen bereits im Parallelverfahren A 6 S 967/01 geklärt; auf das dem Kläger-Vertreter bekannte Urteil vom 13.11.2002 wird verwiesen.

    Dem Kläger musste auch ohne nochmalige Anhörung klar sein, dass sein Vorbringen ungeachtet seiner Ausführlichkeit unter keinem Gesichtspunkt geeignet ist, die maßgeblichen Erwägungen im Senatsurteil vom 13.11.2002 (A 6 S 967/01) oder deren Übertragbarkeit auf den vorliegenden Fall in Frage zu stellen.

    Der neue Vortrag und die hierbei in Bezug genommenen Erkenntnisse waren weitgehend bereits Gegenstand des Verfahrens A 6 S 967/01.

    Im Schriftsatz vom 23.6.2003 wiederholt der Kläger im Übrigen großenteils nur die in den Verfahren A 6 S 967/01 und A 6 S 973/01 eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision, mit denen er die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit Blick auf den Maßstab der Extremgefahr geltend macht.

    a) Der Senat hat hierzu im Urteil vom 13.11.2002 (A 6 S 967/01) im Einzelnen ausgeführt:.

    Es erschöpft sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des Vorbringens im Verfahren A 6 S 967/01 und einer Darstellung der dort zum Gegenstand gemachten Erkenntnisse.

    c) Der Senat ist den im Verfahren A 6 S 967/01 gestellten Beweisanträgen zur Verfolgungsgefahr, auf die sich der Kläger auch im vorliegenden Verfahren beruft, mit folgender Begründung nicht nachgegangen:.

    Der Senat hat im Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - auch im Blick auf die verfassungsrechtliche Problematik eingehend dargelegt, weshalb er im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Fällen der vorliegenden Art den eben genannten Maßstab der Extremgefahr zugrundelegt (Urteilsabdruck S. 19 ff.).

    Soweit sich das Vorbringen des Klägers nicht in der Wiederholung des Vortrags im Verfahren A 6 S 967/01 und einer Darstellung der dort bereits zum Gegenstand gemachten Erkenntnisse sowie des vom Gericht eingeholten Gutachtens von Dr. Junghanss erschöpft, lässt es jede konkrete Auseinandersetzung mit den maßgeblichen Erwägungen des Senats vermissen.

    Wenn der Kläger etwa im Schriftsatz vom 23.6.2003 - in Anlehnung an die Nichtzulassungsbeschwerden in den Verfahren A 6 S 967/01 und A 6 S 973/01 - behauptet, der Senat habe zahlreiche Aspekte zur gesundheitlichen Gefährdung in der Demokratischen Republik Kongo nicht berücksichtigt, gibt er zu erkennen, dass er die Ausführungen des Senats im Urteil vom 13.11.2002 letztlich nicht wahrhaben will.

    Das Oberverwaltungsgericht stellt seine Aussage, "erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben" seien "nicht ausgeschlossen", außerdem unter den Vorbehalt einer eingehenden Prüfung im Hauptsacheverfahren; eine solche Prüfung hat der Senat indessen im Verfahren A 6 S 967/01 bereits vorgenommen (vgl. Urteil vom 13.11.2002, UA S. 29 f.).

    e) Soweit der Kläger - wie bereits im Verfahren A 6 S 967/01 - die Einholung weiterer Sachverständigengutachten zur Gesundheitsgefährdung beantragt, legt er nicht in der gebotenen Auseinandersetzung mit den ihm bekannten Erwägungen des Senats im Urteil vom 13.11.2002 dar, welche zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse eine solche Beweisaufnahme ergeben könnte.

  • VGH Hessen, 15.08.2003 - 3 UE 2870/99

    Verneinte Rückkehrgefährdung für Asylantragsteller aus der Dem. Rep. Kongo;

    Nach dem dieser Sturz nunmehr geglückt ist und die abgesetzte und weitgehend zerschlagene frühere Regierungspartei keine Macht in der DRK mehr ausübt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die neue Regierung an frühere Verfolgungsmaßnahmen anknüpft (Hess. VGH, U. v. 17. Juni 1999 - 3 UE 404/95 - VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -).

    Unter diesen Umständen ist das Wiederaufleben einer unter Mobutu erlittenen Vorverfolgung regelmäßig ausgeschlossen (ebenso VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 18.04.2002 - 4 A 3113/95 - Städte- und Gemeinderat 2002, Nr. 7 bis 8, 34; OVG Saarlouis, U. v. 14.01.2002 - 3 R 1/01 -, zitiert nach Juris; wohl auch OVG Hamburg, U. v. 02.11.2002 - 1 Bf 242/98.A -, zitiert nach Juris).

    Diese Auffassung wird auch in der Rechtsprechung geteilt (vgl. OVG Baden-Württemberg, U. v. 13.11.2002, a.a.O.; OVG Saarlouis, U. v. 14.01.2001, a.a.O.; OVG Münster, U. v. 18.04.2002, a.a.O.; OVG Hamburg, U. v. 02.11.2001, a.a.O.).

    Denn es gibt eine Vielzahl derartiger Äußerungen im Internet (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 13.11.2002, a.a.O.).

    Eine solche Extremgefahr infolge der schlechten Lebensbedingungen lässt sich auch selbst unter Berücksichtigung der Gefährdung durch eine eventuelle Erkrankung an Malaria in der DRK für die klagende Familie nicht feststellen (vgl. ebenso: OVG Baden-Württemberg, U. v. 13.11.2002, a.a.O.; OVG Münster, U. v. 18.04.2002, a.a.O.).

    Diese Art der Prophylaxe senkt das Infektionsrisiko um etwa 50 % (Junghanss, Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2002, zitiert nach OVG Baden-Württemberg, U. v. 13.11.2002, a.a.O.).

    Zwar wird das malariaspezifische Sterberisiko unter Umständen gesteigert, wenn Durchfallerkrankungen aufgrund verseuchten Wassers hinzukommen, wie der Gutachter Junghanss in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2001 vor dem OVG Baden-Württemberg ausgeführt hat (vgl. OVG Baden-Württemberg, U. v. 13.11.2002, a.a.O.).

    Nach Angaben des Gutachters Junghanss in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2002 vor dem OVG Baden-Württemberg (zitiert nach OVG Baden-Württemberg, U. v. 13.11.2002, a.a.O.) müssen Rückkehrer mit verloren gegangener Semi-Immunität in Malariagebieten mit einer schweren Malaria rechnen.

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - A 5 S 63/08

    Zur Frage einer extremen Gefahrenlage für Ausländer aus der Demokratischen

    Ausländer aus der Demokratischen Republik Kongo geraten bei einer Rückkehr in den Raum Kinshasa aufgrund der dortigen schlechten Lebensbedingungen (allgemeine und medizinische Versorgungslage) auch im Hinblick auf eine ihnen drohende Malariaerkrankung nach derzeitiger Erkenntnislage nicht generell in eine extreme Gefahrenlage, welche die Gewährung von Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigte; dies gilt auch für (Kleinkinder) Kinder mit familiärem Rückhalt, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind und deswegen (noch) keine Semi-Immunität gegen Malaria erworben haben (im Anschluss an die Entscheidungen des Gerichtshofs vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und 24.07.2003 - A 6 S 971/01 -).

    Eine Extremgefahr infolge der schlechten Lebensbedingungen lasse sich für Rückkehrer auch unter Berücksichtigung der Gefährdung durch eine eventuelle Erkrankung an Malaria, die in der D. R. Kongo der ganzen Bevölkerung drohe, nicht feststellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - u. Urt. v. 20.04.2004 - A 9 S 929/03 -).

    Insofern gelten aber nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -).

    Intensität, Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr für den einzelnen können nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris; auch BVerwG, Beschl. v. 23.03.1999 - 9 B 866.98 - juris).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen, die bereits den Urteilen des erkennenden Gerichtshofs vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und vom 24.07.2003 - A 6 S 971/01 -) zugrunde gelegt wurden, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.04.2004 - A 9 S 929/03

    Togo-Gefahr einer Malariaerkrankung

    Der Senat hat die in der Erkenntnismittelliste vom 01.04.2004 aufgeführten Erkenntnisquellen sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dem Verfahren - A 6 S 967/01 -, insbesondere die in dieses Verfahren eingeführten medizinischen Gutachten, zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

    Bei diesen Krankheiten handelt es sich um allgemein in Togo verbreitete Krankheiten, wie sich aus den in dem Verfahren vor dem erkennenden Gerichtshof - A 6 S 967/01 - eingeholten bzw. in dieses Verfahren eingeführten und von dem Kläger auch zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachten Gutachten des Tropenmediziners Herrn Dr. med.

    Der 6. Senat des erkennenden Gerichtshofs, der dieser Auslegung ebenfalls folgt, hat in seiner den Beteiligten bekannten, seit 16.02.2004 rechtskräftigen Entscheidung vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - zur Begründung seiner Rechtsauffassung ausgeführt:.

    Auch insoweit kann daher eine extreme Gefahr "schwerster Verletzungen" nicht festgestellt werden (so für Kongo: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).

    Selbst wenn bei Rückkehrern die in den Gutachten vom 03.04.2003 und 09.02.2001 für Kinder festgestellte Sterblichkeitsrate von annähernd 1 % zugrundegelegt würde, ist damit noch nicht die Schwelle erreicht, wonach jeder Abgeschobene "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen" entgegen sehen würde (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und Hess. VGH, Beschluss vom 14.10.2003 - 3 UE 466/02.A -).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

    Intensität, Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr können deshalb auch nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris Rn. 48 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - A 5 S 96/08

    Abschiebungsverbot, Demokratische Republik Kongo, Kleinkind, Sperrwirkung,

    Insofern gelten aber nicht dieselben grundrechtlichen Schutzstandards wie bei Gefahren im Inland (vgl. V G H Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -).

    werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris; auch BVerwG, Beschl. v. 23.03.1999 - 9 B 866.98 - juris).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen, die bereits den Urteilen des erkennenden Gerichtshofs vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - und vom 24.07.2003 - A 6 S 971/01 -) zugrunde gelegt wurden, hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz.

    - W ü r t t , Urt. v. 13.11.2002, a.a.O., Urt. v. 24.07.2003, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 18.04.2002 - 4 A 3113/95.A - SächsOVG, Urt. v. 26.11.2003 - 5 B 1022/02.A - HambOVG, Urt. v. 02.11.2001 - 1 Bf 242/98.A - OVG NW, Beschl. v. 03.02.2006 - 4 A 4227/04.A - bei erwachsenen Einzelpersonen mit Kindern Frage des Einzelfalls; zweifelnd OVG NW, Beschl. v. 15.11.2002 - 17 B 993/02 - VG W i e s b a d e n , Urt. v. 30.08.2004 - 6 E 174/04.A (v) - anders noch Urt. v. 23.12.2002 - 6 E 1443/02.A (2) -, Urt. v. 12.05.2003 - 6 E 430/03 A(2) - immer bzw. regelmäßig anders für allein stehende Kinder bzw. allein erziehende Mütter mit Kleinkindern OVG Saarland, Beschl. v. 12.07.2006 - 3 Q 45/05 u. v. 11.07.2007 - 3 Q 160/06 - im Einzelfall einer auf sich allein gestellten Mutter mit einem minderjährigen Kind auch OVG SH, Urt. v. 16.04.2002 - 4 L 39/02 - anders auch für angolanische Kleinkinder unter fünf Jahren - VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.02.1999 - 13 S 3092/95 -, InfAusIR 1999, 336 f.; dagegen NdsOVG, Urt. v. 01.03.2001 - 3 A 925/00 -: nur im Einzelfall).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3079/11

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; Zielort der Abschiebung; Extremgefahr;

    Intensität, Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr können deshalb auch nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris Rn. 48 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 610/08

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen wegen extremer

    Intensität, Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr können deshalb auch nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3392/11

    Zum Abschiebungsschutz für unbegleitete afghanische Kinder und Jugendliche

    Intensität, Konkretheit und zeitliche Nähe der Gefahr können deshalb auch nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände beurteilt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - juris Rn. 48 ff.).
  • VG Sigmaringen, 23.12.2008 - A 5 K 1756/08

    Demokratische Republik Kongo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

    Die angespannte Versorgungslage und das unzureichende Gesundheitswesen begründen - ohne weitere Besonderheiten in der Person des Betroffenen - keine extreme Gefährdungslage für Leib, Leben oder Freiheit aller ausreisepflichtigen Kongolesen (vgl. dazu bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.07.2003 - A 6 S 971/01 - und Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 - VG Freiburg, Beschlüsse vom 15.07.2003 - A 1 K 10104/03- und vom 15.08.2003 - A 1 K 11051/03 - siehe auch OVG Bautzen, Urteil vom 26.11.2003 - 5 B 1022/02.A - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.04.2002 - 4 A 3113/95.A - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.04.2002 - 1 L 4821/98 - OVG Schleswig- Holstein, Beschlüsse vom 05.03.2003 - 4 LB 124/02 -, vom 10.02.2003 - 4 L 169/02 -, vom 20.12.2002 - 4 L 195/01 - und vom 16.04.2002 - 4 L 39/02 - OVG Saarland, Beschluss vom 28.03.2003 - 3 Q 10/02 - sowie Urteil vom 14.01.2002 - 3 R 1/01 - so auch Hessischer VGH, Urteil vom 09.11.2006 - 3 UE 3238/03.A -, juris, zur Lage nach den Wahlen im Herbst 2006).

    Die Überlebenschancen der Betroffenen sind vielmehr abhängig von individuellen Faktoren, insbesondere Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Improvisationstalent, Durchsetzungsvermögen und familiärem Umfeld (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.07.2003 - A 6 S 971/01 - und Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -).

    Ihre Semi-Immunität gegenüber dem Malaria-Erreger dürfte durch den Aufenthalt in Deutschland verloren gegangen sein (vgl. dazu ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.07.2003 - A 6 S 971/01 - und Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -).

    Die Bevölkerung ab 50 Jahren ist insbesondere von Infektionskrankheiten stärker betroffen als die übrige Bevölkerung, weil die Leistungsfähigkeit des Abwehrsystems zunehmend nachlässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.07.2003 - A 6 S 971/01 - und Urteil vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06

    Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit

  • OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2003 - 2 L 376/95

    Bakongo, Folter, Extrem-Gefahr, Alleinstehender, Familienverband, Alter,

  • VG Freiburg, 15.07.2003 - A 1 K 10104/03

    Keine asylrelevante Gefahr nach Rückkehr in den Kongo

  • VGH Baden-Württemberg, 23.08.2004 - A 6 S 70/04

    Kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs 6 AuslG 1990 für Kosovo-Albaner

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.2003 - A 2 S 711/01

    Abschiebung in Nicht-Konventionsstaat - menschenrechtliche Mindestgarantien;

  • VG Freiburg, 15.08.2003 - A 1 K 11051/03

    Beurteilungszeitpunkt in Folgeantragsverfahren - gerichtlicher

  • VG Münster, 27.08.2004 - 10 K 1328/00

    Demokratische Republik Kongo, Minderjährige, Kinder, in Deutschland geborene

  • VG Sigmaringen, 05.02.2009 - A 5 K 2571/08

    Demokratische Republik Kongo, Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Asylantrag,

  • VG Osnabrück, 16.06.2009 - 5 A 48/09

    Abschiebezielstaat; Abschiebungshindernis; Abschiebungsverbot; Afghane;

  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.2012 - A 11 S 3319/11
  • VGH Baden-Württemberg, 09.06.2009 - A 11 S 611/08

    Abschiebungsverbot, Afghanistan, Versorgungslage, Sperrwirkung, extreme

  • VG Sigmaringen, 20.05.2003 - A 3 K 11066/02

    Abschiebungsschutz - fehlender Immunschutz gegen Malaria in Togo

  • VG Freiburg, 28.09.2007 - A 1 K 867/06

    Abschiebeschutz in die Demokratische Republik Kongo bei Tätigkeit als Herausgeber

  • VG Düsseldorf, 01.04.2004 - 8 K 2418/03

    Demokratische Republik Kongo, Bakongo, Bundu dia Kongo, Glaubwürdigkeit,

  • VG Karlsruhe, 02.12.2004 - A 9 K 10658/01

    Keine extreme allgemeine Gefahrenlage für angolanische Kinder bei Abschiebung in

  • VG Stuttgart, 19.01.2004 - A 17 K 11834/03

    Abschiebung eines 7jährigen kongolesischen Staatsangehörigen nach Kinshasa

  • VG Freiburg, 21.03.2006 - A 1 K 10776/03

    Politische Verfolgung der Lebenspartnerin eines in Deutschland lebenden

  • VG Freiburg, 18.02.2004 - 1 K 58/04

    Vorläufige Duldung wegen schwerer Depression

  • VG Regensburg, 21.08.2015 - RN 6 K 15.31263
  • VG Chemnitz, 14.07.2005 - A 6 K 1369/03

    Demokratische Republik Kongo, Kinder, Allgemeine Gefahr, Extreme Gefahrenlage,

  • VG Freiburg, 10.03.2006 - A 1 K 10885/03

    Demokratische Republik Kongo, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene

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