Rechtsprechung
   BVerfG, 10.02.2000 - 2 BvR 2317/99   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausgleichs-/Abfindungsverfahren bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Bemessung der Ausgleichszahlung wegen der Änderung des Körperschaftsteuersatzes für Ausschüttungen

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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2000, 611
  • AG 2000, 321



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05  

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

    Sie haben im Hinblick auf den Grundrechtschutz des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, das zu erhalten, was ihre gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist (vgl. BVerfGE 14, 263, 281 f.; BVerfG AG 2000, 321, 322).
  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00  

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat es in seiner erwähnten Entscheidung (vgl. auch BVerfG AG 1999, 217; ZIP 1999, 1804; AG 2000, 321) als mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar angesehen, bei der Bestimmung der Abfindung oder des Ausgleichs für außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre nach §§ 304, 305, 320b AktG den Börsenkurs außer Betracht zu lassen.

    Diese Aktionäre haben im Hinblick auf den Grundrechtschutz des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, das zu erhalten, was ihre gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist (vgl. BVerfGE 14, 263/281 f.; BVerfG AG 2000, 321/322).

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 101/99  

    Vorlage an den BGH bei mehreren Verfahrensgegenständen

    Er legt deshalb die sofortigen Beschwerden insgesamt dem Bundesgerichtshof gemäß § 306 Abs. 2, § 99 Abs. 3 Satz 6 AktG, § 28 Abs. 2 FGG (vgl. auch BVerfG AG 2000, 321) zur Entscheidung vor, wobei eine vorangehende Anhörung der Beteiligten nicht geboten war (BayObLGZ 1986, 402/412).
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