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   BayObLG, 28.02.2001 - 3Z BR 381/00   

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https://dejure.org/2001,5686
BayObLG, 28.02.2001 - 3Z BR 381/00 (https://dejure.org/2001,5686)
BayObLG, Entscheidung vom 28.02.2001 - 3Z BR 381/00 (https://dejure.org/2001,5686)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Februar 2001 - 3Z BR 381/00 (https://dejure.org/2001,5686)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gegenstandswert; Anwaltschaftliche Tätigkeit; Spruchstellenverfahren; Aktienbesitz; AG; Konkurs; Rechtsbeschwerde

  • Anwaltsblatt

    § 10 BRAGebO, § 306 AktG

  • Judicialis

    BRAGO § 10 Abs. 1; ; AktG § 306 Abs. 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 10 Abs. 1; AktG § 306 Abs. 7
    Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter in einem Spruchstellenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 2001, 1549
  • DB 2001, 1662
  • AnwBl 2003, 182
  • AG 2001, 594
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91
    Auszug aus BayObLG, 28.02.2001 - 3Z BR 381/00
    Er errechnet sich in der Weise, dass der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt wird (BGH AG 1999, 181; BayObLGZ 1991, 84/86, jeweils m.w.N.).

    Für die Vertreter der übrigen Antragsteller hat es bei der Verteilung nach Kopfteilen zu verbleiben (vgl. BGH AG 1999, 181; BayObLGZ 1991, 84/89).

  • BGH, 07.12.1998 - II ZB 5/97

    Bemessung des Geschäftswerts für Anträge von Aktionären auf Festsetzung einer

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2001 - 3Z BR 381/00
    Er errechnet sich in der Weise, dass der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt wird (BGH AG 1999, 181; BayObLGZ 1991, 84/86, jeweils m.w.N.).

    Für die Vertreter der übrigen Antragsteller hat es bei der Verteilung nach Kopfteilen zu verbleiben (vgl. BGH AG 1999, 181; BayObLGZ 1991, 84/89).

  • BayObLG, 29.09.1998 - 3Z BR 159/94

    Bemessung der Barabfindung auf Grundlage des Börsenkurses der Aktie

    Auszug aus BayObLG, 28.02.2001 - 3Z BR 381/00
    Der Senat hat mit Beschluss vom 29.9.1998 (BayObLGZ 1998, 231) entschieden, dass die angemessene Barabfindung auf 2200 DM je Aktie mit einem Nennwert von 50 DM, nebst Zinsen ab 7.8.1990, festgesetzt werde und die Beschwerden im übrigen zurückgewiesen.

    Unabhängig davon ergibt sich die Stellung als Beteiligte im vorliegenden Verfahren zur Festsetzung des Gegenstandswerts aus Kostentragungspflicht gemäß dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 29.9.1998 (BayObLGZ 1998, 231).

  • BayObLG, 20.06.1991 - BReg. 3 Z 36/91
    Auszug aus BayObLG, 28.02.2001 - 3Z BR 381/00
    Das Landgericht hat nämlich die von anderen Beteiligten gestellten Anträge nicht zurückgewiesen, sondern ihnen durch Festsetzung des Gegenstandswerts Folge gegeben, wenn auch nach Auffassung der Beschwerdeführer rechtlich unzutreffend, so dass § 20 Abs. 2 FGG nicht eingreift (vgl. BayObLGZ 1991, 235/237; Klausen FGG 2.Aufl. § 20 Rn. 22).
  • BayObLG, 18.07.1978 - BReg. 3 Z 148/76
    Auszug aus BayObLG, 28.02.2001 - 3Z BR 381/00
    Mit der Eröffnung der Konkurse waren nicht mehr die Gesellschaften, sondern deren Konkursverwalter Beteiligte des Verfahrens (BayObLGZ 1978, 209/212).
  • BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06

    EKU

    Das vertritt aber, soweit ersichtlich, niemand (vgl. Emmerich aaO § 11 SpruchG Rdn. 17 m.w.Nachw. und Hinweis auf fortbestehende "Kompensationsforderungen" der Antragsteller); es wäre auch kein verfassungskonformes Ergebnis (vgl. BayObLG, AG 1999, 43; vgl. auch BayObLG, AG 2001, 594 f.).
  • BayObLG, 30.12.2003 - 3Z BR 159/94

    Gegenstandswert für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten eines

    Die Antragsteller wie auch die Antragsgegner haben sich hierzu nicht geäußert; zur Zahl der von diesen Antragstellern gehaltenen Aktien war auch zuvor nichts näher bekannt (vgl. Senatsbeschluss vom 28.2.2001, Gz. 3Z BR 381/00 S. 10).
  • OLG Frankfurt, 30.07.2001 - 20 W 4/96

    Aktienrecht - isolierter Beherrschungsvertrag - angemessener Ausgleich für

    Ist dies wie hier nicht der Fall und auch nicht ersichtlich, dass ein antragstellender Aktionär im Verhältnis zu den anderen antragstellenden Aktionären einen erheblich größeren Teil der Aktien besitzt, wird der Gegenstandswert in der Weise errechnet, dass der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre nach Kopfteilen aufgeteilt wird (vgl. dazu BayObLG DB 2001, 191 = FGPrax 2001, 84 und EWiR 2001, 421 Anm. Bork; BGH NJW-RR 1999, 1191).
  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 175/99

    Gegenstandswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

    Der Auffassung, es sei zur Feststellung des Gegenstandswerts lediglich eine Aktie zugrunde zu legen, soweit die Antragsteller ihren Aktienbesitz nicht angeben (vgl. etwa OLG Düsseldorf NZG 1999, 941 mit zust. Anmerkung Pentz; Bork EWiR 2001, 421/422 10 BRAGO 1/01), vermag der Senat weiterhin nicht zu folgen.
  • BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 172/99
    OLG Düsseldorf DB 1999 S. 1489 = NZG 1999 S. 941 mit zust. Anmerkung Pentz; Bork, EWiR 2001 S. 421 (422) = § 10 BRAGO 1/01.
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