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   BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00   

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https://dejure.org/2001,12548
BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00 (https://dejure.org/2001,12548)
BayObLG, Entscheidung vom 11.07.2001 - 3Z BR 153/00 (https://dejure.org/2001,12548)
BayObLG, Entscheidung vom 11. Juli 2001 - 3Z BR 153/00 (https://dejure.org/2001,12548)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 304 § 305 Abs. 1, 3 S. 3
    Berechnung des Ausgleichs und der Abfindung außenstehender Aktionäre; Verzinsung der Barabfindung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2001, 1928
  • AG 2002, 390
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00
    d) Soweit das Landgericht bei seiner Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO , § 738 Abs. 2 BGB ; vgl. BGH ZIP 2001, 734/736) für die zweite Phase ab 1994 von den Annahmen des erwähnten Gutachtens abgewichen ist, teilt der Senat die Auffassung des Erstgerichts.

    Dabei ist der Börsenkurs zugrunde zu legen, der unter Ausschluss außergewöhnlicher Tagesausschläge oder kurzfristiger sich nicht verfestigender sprunghafter Entwicklungen aus dem Mittel der Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem Stichtag gebildet wird (BGH ZIP 2001, 734 ).

  • BayObLG, 11.12.1995 - 3Z BR 36/91
    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00
    Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG NJW-RR 1996, 1125/1126; Hüffer AktG 4. Aufl. § 305 Rn. 18; MünchKommAktG/Bilda § 305 Rn. 59).

    Die Aufgabe der Gerichte besteht nicht darin, den vom Sachverständigen ermittelten Unternehmenswert nur auf Plausibilität zu prüfen und zu übernehmen; die Gerichte haben vielmehr bei der Entscheidungsfindung die maßgebenden rechtlichen Faktoren der gesetzlichen Abfindungsregelung festzustellen und an Hand dieser Kriterien den zutreffenden Unternehmenswert für ein bestimmtes Abfindungsverlangen zu ermitteln (BayObLG NJW-RR 1996, 1125/1126 m.w.N.).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00
    Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG NJW-RR 1996, 1125/1126; Hüffer AktG 4. Aufl. § 305 Rn. 18; MünchKommAktG/Bilda § 305 Rn. 59).

    Der Verkehrswert der Aktie, der regelmäßig mit dem Börsenwert identisch ist, stellt die untere Grenze des dem Aktionär zu zahlenden Entschädigungsbetrags dar (BVerfGE 100, 289/307 ff.).

  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99

    Geschäftswert, Gegenstandswert und Vergütung der Vertreter der außenstehenden

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00
    Auszugehen ist von der Gesamtleistung, die der gemeinsame Vertreter erbracht hat, und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die nicht antragstellenden außenstehenden Aktionäre (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 84/85).

    Danach ist der Wert in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei die Begrenzung des § 30 Abs. 2 KostO keine Anwendung findet (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 84).

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00
    Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BayObLG NJW-RR 1996, 1125/1126; Hüffer AktG 4. Aufl. § 305 Rn. 18; MünchKommAktG/Bilda § 305 Rn. 59).
  • OLG Düsseldorf, 19.10.1999 - 19 W 1/96

    Ermittlung des Unternehmenswerts in einem Verfahren betreffend den Ausgleich und

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00
    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 6 ist dabei das nicht betriebsnotwendige Vermögen nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf AG 2000, 323/325; MünchKommAktG/Bilda § 304 Rn. 73).
  • BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97

    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

    Auszug aus BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 153/00
    Zum anderen kommt es auf die von den Antragsgegnerinnen angesprochene Entwicklung der Erlöse, die angesichts des Zeitablaufs zwischenzeitlich feststellbar ist, wegen des Stichtagsprinzips (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG ) nicht entscheidend an; vielmehr dürfen bei der Prognoseentscheidung nur solche positiven und negativen Entwicklungen berücksichtigt werden, die bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Vertrag zumindest in ihrem Kern bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH AG 1998, 286/287).
  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

    Maßgeblich ist grundsätzlich, was man bei angemessener Sorgfalt zum Stichtag wissen konnte und was absehbar war (KK-SpruchG/Riegger Anh. zu § 11 Rn. 11; vgl. BayObLG DB 2001, 1928/1929; OLG Stuttgart AG 2004, 43/44).

    Der Ausgleichsanspruch tritt an die Stelle der notwendig ausfallenden Dividende (vgl. BGHZ 156, 57/61; BayObLG AG 2002, 390/301).

    Abweichend hiervon ist ein Wertansatz nicht betriebsnotwendigen Vermögens auch bei Berechnung des Ausgleichs anzusetzen, soweit zum Stichtag bereits eine Veräußerung erfolgt ist (vgl. BayObLG AG 2002, 390/391; OLG Düsseldorf AG 2000, 323/325; KK-AktG/Koppensteiner 3. Aufl. § 304 Rn. 67).

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

    Vielmehr hat die dafür maßgeblichen rechtlichen Faktoren (dazu oben) das Gericht zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (BayObLG AG 2002, 390).

    aa) Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung eigenständig zu bestimmen (s.o.; vgl. auch BayObLG AG 2002, 390), so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht.

  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    aa) Die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung, so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht, muss das Gericht eigenständig bestimmen (vgl. auch BayObLG AG 2002, 390).

    Dies ändert aber nichts daran, dass spätere Entwicklungen bei der Unternehmenswertermittlung zu berücksichtigen sind, wenn sie zum Stichtag zwar noch nicht realisiert, aber bereits angelegt und absehbar waren (sog. Wurzeltheorie, vgl. etwa BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f.; 2007, 302; OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 56a ff.; Hüffer, AktG, a.a.O., § 305 Rn. 23; Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 11).

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