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   OLG Frankfurt, 18.10.2001 - 5 W 16/01   

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https://dejure.org/2001,3380
OLG Frankfurt, 18.10.2001 - 5 W 16/01 (https://dejure.org/2001,3380)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.10.2001 - 5 W 16/01 (https://dejure.org/2001,3380)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01 (https://dejure.org/2001,3380)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 172 AktG, § 248 Abs 1 AktG, § 249 AktG, § 253 Abs 2 AktG, § 256 Abs 1 AktG
    Aktiengesellschaft: Rechtliches Interesse des intervenierenden Mitaktionärs am Obsiegen des gegen die AG klagenden Aktionärs als Folge der Rechtskrafterstreckung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nebenintervention ; Anfechtbarkeit; Klagerücknahmeerklärung; Rechtskrafterstreckung; Mitaktionär

  • Judicialis

    ZPO § 66 Abs. 1; ; ZPO § 249 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 248 Abs. 1; ; ZPO § 71 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtskrafterstreckung auf den Nebenintervenienten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2001, 2392
  • DB 2002, 201
  • AG 2002, 88
  • BayObLGZ 2001, 315
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Nürnberg, 02.03.1994 - 1 W 472/94

    Sofortige Beschwerde bei Entscheidung über Zulassung der Nebenintervention

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.10.2001 - 5 W 16/01
    Allerdings wird in der Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, dass nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits eine Beschwerde gegen die Entscheidung im Zwischenstreit nicht fortgesetzt werden könne (Münchener Kommentar/Schilken, ZPO, 2. Auflage 2000, Rz. 10; Musielak/Werth, ZPO, 2. Auflage 2000, § 71 Rz. 6; OLG Nürnberg MDR 1994, 834).
  • OLG Frankfurt, 03.11.2005 - 5 W 46/05

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Zulässigkeit der Nebenintervention

    Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil - soweit dies überhaupt zulässig ist - auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, OLG-Report Frankfurt 2002, 10; BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070, Juris Rz. 9).

    Nach der Rechtsprechung des Senates folgt das rechtliche Interesse des - wie vorliegend - formgerecht (§ 70 ZPO) beigetretenen Nebenintervenienten gemäß § 66 Abs. 1 ZPO aus einer Rechtskrafterstreckung auf den Nebenintervenienten als Mitaktionär der Kläger, weil das einen Beschluss rechtskräftig für nichtig erklärende Urteil für und gegen alle Aktionäre, auch wenn sie nicht Partei sind, wirkt (§ 248 Abs. 1 S. 1 AktG; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, a.a.O.).

    Die Festsetzung des Beschwerdewerts, der sich nach dem Wert der Nebenintervention richtet, ergibt sich aus dem Interesse der Kläger an der Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse, ohne dass für die Nebenintervention ein prozentualer Abschlag vorzunehmen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01).

  • OLG Frankfurt, 02.07.2007 - 5 W 17/07

    Aktiengesellschaft: Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung;

    Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil - soweit dies überhaupt zulässig ist - auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, OLG-Report Frankfurt 2002, 10; BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070, Juris Rz.9).

    Nach der Rechtsprechung des Senats folgt das rechtliche Interesse des - wie vorliegend - formgerecht (§ 70 ZPO) beigetretenen Nebenintervenienten gemäß § 66 Abs. 1 ZPO aus einer Rechtskrafterstreckung auf den Nebenintervenienten als Mitaktionär der Kläger, weil das einen Beschluss rechtskräftig für nichtig erklärende Urteil für und gegen alle Aktionäre, auch wenn sie nicht Partei sind, wirkt (§ 248 Abs. 1 S. 1 AktG; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, a.a.O.).

    Die Festsetzung des Beschwerdewerts, der sich nach dem Wert der Nebenintervention richtet, ergibt sich aus dem Interesse der Kläger an der Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse, ohne dass für die Nebenintervention ein prozentualer Abschlag vorzunehmen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01).

  • OLG Frankfurt, 04.05.2006 - 5 W 14/06

    Aktienrechtliche Anfechtungsklage: Zulässigkeit der Nebenintervention auf der

    Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil - soweit dies überhaupt zulässig ist - auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann, wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. November 2005 - 5 W 46/05, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht, vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, OLG-Report Frankfurt 2002, 10).

    Nach der Rechtsprechung des Senates folgt das rechtliche Interesse des - wie vorliegend - formgerecht (§ 70 ZPO) beigetretenen Nebenintervenienten gemäß § 66 Abs. 1 ZPO aus einer Rechtskrafterstreckung auf den Nebenintervenienten als Mitaktionär der Kläger, weil das einen Beschluss rechtskräftig für nichtig erklärende Urteil für und gegen alle Aktionäre, auch wenn sie nicht Partei sind, wirkt (§ 248 Abs. 1 S. 1 AktG; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01, a.a.O.).

    Die Festsetzung des Beschwerdewerts, der sich nach dem Wert der Nebenintervention richtet, ergibt sich aus dem Interesse der Kläger an der Anfechtung der Hauptversammlungsbeschlüsse, ohne dass für die Nebenintervention ein prozentualer Abschlag vorzunehmen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2001 - 5 W 16/01).

  • OLG Frankfurt, 18.09.2006 - 21 W 44/05

    Kosten der Nebenintervention: Maßgeblichkeit einer von den Hauptparteien durch

    Da §§ 248 Absatz 1 Satz 1 und 249 Absatz 1 Satz 1 AktG die Rechtskraft von Urteilen, durch die einer Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage stattgegeben wird, auf alle Aktionäre erstreckt, sind Aktionäre, die als Nebenintervenienten einer solchen Klage eines anderen Aktionärs beitreten, als streitgenössische Nebenintervenienten (§ 69 ZPO) zu betrachten (Zöller-Vollkommer a.a.O. Randnummer 2 zu § 69 m.w.N.; OLG Frankfurt, B. v. 18.10.2001 - 5 W 16/01 - OLGReport 2002, 10; BGH JZ 1985, 853 = MDR 1985, 914 = JurBüro 1985, 1649).
  • OLG Stuttgart, 28.01.2004 - 20 U 3/03

    Ausgliederung: Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage gegen einen

    Außerdem erstreckt sich die Rechtskraft der Nichtigerklärung im Anfechtungsprozess nach § 248 Abs. 1 AktG auf alle Gesellschafter und Organmitglieder der Gesellschaft (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.01.2002, 20 U 54/01 - AG 2003, 165; OLG Frankfurt OLGR 2002, 10 = AG 2002, 88).
  • OLG Oldenburg, 02.03.2007 - 1 W 79/06

    Beendigung einer Anfechtungsklage und Nichtigkeitsklage nach Vergleichsschluss

    Seine Zulässigkeit setzt nach zumindest überwiegender, zutreffender Auffassung nicht die Einhaltung der für die Anfechtungsklage geltenden Frist voraus (vgl. OLG Frankfurt AG 2002, 88, 89; OLG Köln NJOZ 2006, 2372; Hüffer, § 246 AktG Rn 6).
  • LG Braunschweig, 11.04.2006 - 21 O 3496/05

    Klagebefugnis von Aktionären gegen Hauptversammlungsbeschlüsse aufgrund

    Dieser vom OLG Düsseldorf (AG 2004, 677 - 678) und dem OLG Frankfurt (AG 2002, 88 - 89) geäußerten Rechtsansicht tritt die Kammer ausdrücklich bei.
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