Rechtsprechung
| BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01 |
Volltextveröffentlichungen (13)
mehr- IWW
- Deutsches Notarinstitut (Volltext, Word-/PDF-format)
- rws-verlag.de
Berücksichtigung zukünftiger Änderungen der körperschaftsteuerlichen Ausschüttungsbelastung bei Festsetzung des Ausgleichs der außenstehenden Aktionäre im Gewinnabführungsvertrag ("Ytong AG")
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Ausgleich für Minderheitsaktionäre im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Erfordernis der Berücksichtigung künftiger Änderungen der körperschaftsteuerlichen Ausschüttungsbelastung
- NWB SteuerXpert START
AktG § 304
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AktG § 304
Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Gesellschaftsrecht - Gewinnabführungsvertrag
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Gewinnabführungsvertrag: Minderheitsaktionär ist als fester Ausgleich der verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil abzüglich der Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zu gewähren
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Berücksichtigung zukünftiger Änderungen der körperschaftsteuerlichen Ausschüttungsbelastung bei Festsetzung des Ausgleichs im Gewinnabführungsvertrag ("Ytong AG")
Kurzfassungen/Presse (2)
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
AktG §§ 304, 305
Berücksichtigung der Körperschaftsteuer beim Ausgleich für außenstehende Aktionäre - gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz)
Aktienrecht, Aktionär, Ausgleich, Gesellschaftsrecht, Gewinnabführungsvertrag
Besprechungen u.ä.
- EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)
Berücksichtigung zukünftiger Änderungen der körperschaftsteuerlichen Ausschüttungsbelastung bei Festsetzung des Ausgleichs im Gewinnabführungsvertrag ("Ytong'')
Sonstiges (2)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Barabfindung und Ausgleich nach §§ 304, 305 AktG" von Prof. Dr. Bernhard Großfeld, original erschienen in: NZG 2004, 74 - 75.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Der Einfluss der Körperschaftsteuer auf den sog. festen Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG" von RA Dr. Ernst August Baldamus, original erschienen in: AG 2005, 77 - 86.
Verfahrensgang
- BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01
- BGH, 15.12.2003 - II ZB 17/01
Zeitschriftenfundstellen
- BGHZ 156, 57
- NJW 2003, 3272
- ZIP 2003, 1745
- DNotZ 2004, 71
- FGPrax 2003, 280
- WM 2003, 1859
- BB 2003, 2083
- DB 2003, 2168
- AG 2003, 627
Wird zitiert von ... (70)
- OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06
Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von …
Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung (§§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen verschafft; die Entschädigung muss deshalb dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (BVerfGE 14, 263, 284 = NJW 1962, 1667; BVerfG NJW 1999, 3769, 3770 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 109; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156;… Hüffer, AktG, § 305 Rn. 18;… Bilda in Münchener Kommentar AktG § 305 Rn. 59;… Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 50;… Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 3).b) Der Bundesgerichtshof hatte im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.1999 zu entscheiden; er hat es abgelehnt, auf den Kurs zu einem Stichtag abzustellen und als Referenzzeitraum für einen Durchschnittswert die letzten 3 Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss herangezogen (BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; bestätigt durch BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57).
Das Ertragswertverfahren, das als eine mögliche Methode für die Unternehmensbewertung anerkannt ist (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8 f.; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLGZ 2002, 400, 403 f.; BayObLG NZG 2006, 156; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987; weit.
Die Antragsgegnerin hat in dem Übertragungsbericht (S. 17; ebenso S. 7/8 des Berichts der sachverständigen Prüfer) einen Kapitalisierungszinssatz von 4, 60% für die Phase I und von 3, 60% für die Phase II (allgemein zur Phasenmethode BGH NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 158; OLG Düsseldorf AG 2006, 287, 289; Großfeld S. 93 f.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 25) zugrunde gelegt nach folgender Berechnungsweise:.
Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLG Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990;… im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit.
Wie der Senat in dem Beschluss vom 26.10.2006 im Verfahren 20 W 14/05 (NZ G 2007, 112, 115 f.) ausführlich dargelegt hat, sind trotz des in § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG verankerten Stichtagsprinzips bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (BGH NJW 2003, 3272, 3273; BGH NJW 1998, 1866, 1867; BVerfG NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126;… Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 44 und 56;… Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11) spätere Entwicklungen zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt waren (so genannte Wurzeltheorie: BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988;… Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 56 a und Rn. 57 f.;… Hüffer, AktG, § 305 Rn. 23;… Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11; Großfeld S. 59 f.).
In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1, 02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0, 3 aber Risikozuschlag von lediglich 1, 5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1, 5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt; OLG München…, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 34, mit Risikozuschlag von 2, 5%), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2, 4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen;… kritisch auch Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).
Der Wachstumsabschlag (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 159;… Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 67 a/b;… Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23; Großfeld S. 143 f. und S. 149 f.; offen gelassen in OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747) hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt unverändert aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden.
Die Ausführungen im Übertragungsbericht (S. 16) und im Bericht der sachverständigen Prüfer (S. 8) zu einem Wachstumsabschlag von 1% sind angesichts der langfristigen vertraglichen Bindungen der Antragsgegnerin zum DaimlerChrysler Konzern und der im Jahr 2002 geringen Inflationsrate nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NJW 2003, 3272, 3273: dort Wachstumsabschlag von 1% nicht in Zweifel gezogen; ebenso im Ergebnis OLG München…, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rz. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).
Wie der Senat in dem Beschluss vom 26.10.2006 (NZG 2007, 112, 116) ausgeführt hat, ist zwar bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob im Laufe eines sich häufig über mehrere Jahre erstreckenden Spruchverfahrens ständig neue wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse, neue Bewertungsmethoden oder neue Theorien berücksichtigt werden müssen oder dürfen (Großfeld NZG 2004, 74, 75 interpretiert die Entscheidung BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57 dahingehend, dass es bei der alten Methode bleibt; Wasmann/Gayk BB 2005, 955, 957 verweisen hingegen auf BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108, wo der Stichtag vor Verabschiedung des IDW S 1 vom 28.06.2000 lag; in der Präambel der Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 und des Entwurfs vom 09.12.2004 wird vorbehaltlich der körperschaftssteuerrechtlichen Änderungen von der rückwirkenden Anwendbarkeit in laufenden Verfahren ausgegangen; kritisch zur Empfehlung des HFA Großfeld/Stöver/Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2; ablehnend zu wechselnden Bewertungsmethoden in einem laufenden Spruchverfahren BayObLG NZG 2006, 156, 157 und OLG München…, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 25).
- OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des …
Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung (§§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen verschafft; die Entschädigung muss deshalb dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (BVerfGE 14, 263, 284 = NJW 1962, 1667; BVerfG NJW 1999, 3769, 3770 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 109; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156;… Hüffer, AktG § 305 Rn. 18;… Bilda in Münchener Kommentar AktG § 305 Rn. 59;… Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 50;… Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 3).Das Ertragswertverfahren ist als eine mögliche Methode für die Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8 f.; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLGZ 2002, 400, 403 f.; BayObLG NZG 2006, 156; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987; weit.
Zwischen den Beteiligten streitig sind allerdings vor allem die für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes maßgeblichen Faktoren, die nach dem Bericht der Antragsgegnerin und nach dem Bericht der sachverständigen Prüferin zu einem Kapitalisierungszinssatz von 7, 80% für Phase I und von 6, 80% für Phase II geführt haben (allgemein zur Phasenmethode BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; BayObLG NZG 2006, 156, 158; OLG Düsseldorf AG 2006, 287, 289; Großfeld S. 93 f.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 25 mit Berechnungsbeispiel).
Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLC Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990;… im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit.
aa) Nach dem aus § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG folgenden Stichtagsprinzip ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (15.08.2002) abzustellen (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BGH NJW 1998, 1866, 1867 = BGHZ 138, 136; BVerfG NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126;… Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 44 und 56; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 11).
In diesem Zusammenhang geht es im Übrigen nicht um die bislang nicht höchstrichterlich entschiedene Frage, ob im Laufe eines sich häufig über mehrere Jahre erstreckenden Spruchverfahrens ständig neue wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse, neue Bewertungsmethoden oder neue Theorien berücksichtigt werden müssen oder dürfen (Großfeld NZG 2004, 74, 75 interpretiert die Entscheidung BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57 dahingehend, dass es bei der alten Methode bleibt; Wasmann-Gayk BB 2005, 955, 957 verweisen hingegen auf BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108, wo der Stichtag vor Verabschiedung des IDW S 1 vom 28.06.2000 lag; in der Präambel der Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 und des Entwurfs vom 09.12.2004 wird vorbehaltlich der körperschaftssteuerrechtlichen Änderungen von der rückwirkenden Anwendbarkeit in laufenden Verfahren ausgegangen; kritisch zur Empfehlung des HFA Großfeld-Stöver-Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2; ablehnend zu wechselnden Bewertungsmethoden in einem laufenden Spruchverfahren BayObLG NZG 2006, 156, 157).
In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1, 02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0, 3 aber Risikozuschlag von lediglich 1, 5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1, 5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2, 4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen;… kritisch auch Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).
d) Bei der streitigen Höhe des Abzugs eines Wachstumsabschlags (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; BayObLG NZG 2006, 156, 159;… Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 67 a/b;… Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23; Großfeld S. 143 f.; IDW S 1 Tz. 104; offen gelassen in OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747) für die Phase II folgt der Senat dem Landgericht, das einen Wachstumsabschlag in Höhe von 1% anerkannt hat.
In der Praxis werden Prozentsätze zwischen 1% und 3% angesetzt (…Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23; Großfeld S. 149 f.; von BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57 wurden 1% nicht beanstandet; ebenso im Ergebnis OLG München…, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt,; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 hat bei höherer Inflationsrate im Jahr 1992 einen Abschlag von 2% angenommen).
Deshalb kann die Frage nach dem Referenzzeitraum für den Börsenkurs (nach der Rechtsprechung des BGH 3 Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss heranzuziehen, BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 3769, 3772 = BVerfGE 100, 289;… krit. zur Rechtsprechung des BGH und für Frist nach § 5 Abs. 1 WpÜG-AngebotsVO z.B. Hüffer, AktG § 305 Rn. 24 e/f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; aus ökonomischer Sicht Weber ZGR 2004, 280, 284 ff.) ebenso offen bleiben wie die Streitfrage, ob ein gewichteter Kurs (OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582;… Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 47 d;… Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 55 f.) oder ein ungewichteter Kurs (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590) maßgeblich ist.
- OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06
Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften
Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304; BGH AG 2003, 627/628; BayObLG NJW-RR 1996, 25/26;… Hüffer AktG 7. Aufl. § 305 Rn. 8;… MünchKomm AktG/Bilda 2. Aufl. § 305 Rn. 59).Dies entspricht der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte (vgl. BGH AG 2003, 627/628; BayObLGZ 1998, 231/235).
Der Ansatz eines Risikozuschlags zur Abgeltung des sich im Vergleich zu den Erträgen aus öffentlichen Anleihen aus unternehmerischer Betätigung ergebenden zusätzlichen Risikos ist im Grundsatz anerkannt (vgl. BGHZ 156, 57/63; BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/133; OLG München ZIP 2007, 375/378; OLG Düsseldorf AG 2004, 324/329), aber nicht unbestritten (…vgl. Großfeld Unternehmens- und Anteilsbewertung 4. Aufl. S. 125 f m.w.N).
Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136/140; 156, 57/60).
Der Ausgleichsanspruch tritt an die Stelle der notwendig ausfallenden Dividende (vgl. BGHZ 156, 57/61; BayObLG AG 2002, 390/301).
Hiervon ist die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich angegebenen Höhe abzusetzen (BGHZ 156, 57/61).
Der Bruttogewinnanteil ist aus dem Ertragswert herzuleiten (BGHZ 156, 57/63; OLG München AG 2007, 287/292).
Bei der Ermittlung des Ertragswerts für die Bemessung des Ausgleichs sind persönliche Steuern nicht zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411/414), denn seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.7.2003 ist der Ausgleich als durchschnittlicher Bruttogewinnanteil je Aktie zu bestimmen (BGHZ 156, 57).
Nach herrschender Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, grundsätzlich nicht in die Berechnung des Ausgleichs mit einzubeziehen (BGHZ 156, 57/64; OLG München AG 2007, 287/291; BayObLG AG 2006, 41/45; OLG Stuttgart AG 2004, 43;… a.A. Simon/Leverkus SpruchG Anh. zu § 11 Rn. 24).
- OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11
Unternehmensbewertung; Ertragswertverfahren; Tax-CAPM; Marktrisikoprämie; …
aa) Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272, 3273;… OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG, NZG 2006, 156;… Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den BGV als nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] "Ytong").
Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] "Ytong";… OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49];… OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).
Zu beachten ist außerdem, dass der feste Ausgleich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs festzusetzen ist, um trotz künftiger Änderungen bei der Besteuerung von Körperschaften stets eine wirtschaftlich volle Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] "Ytong").
(1) In der "Ytong"-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Verrentung des Ertragswerts den vollen - inflationsbereinigten - Kapitalisierungszinssatz herangezogen (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] "Ytong").
Zudem ist zu beachten, dass der Risikozuschlag (gemittelt 2%) im Verhältnis zum Basiszinssatz (7,5%) im dortigen Fall keine besonders große Rolle spielte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 8] "Ytong").
(2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes auch nicht schon deshalb offen bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten IVA bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre über den Barwert der künftigen Erträge hinaus auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet hat, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14];… anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]).
- OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur …
aa) Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272, 3273;… OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG, NZG 2006, 156;… Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den BGV als nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] "Ytong").
Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] "Ytong";… OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49];… OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).
Zu beachten ist außerdem, dass der feste Ausgleich als Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs festzusetzen ist, um trotz künftiger Änderungen bei der Besteuerung von Körperschaften stets eine wirtschaftlich volle Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] "Ytong").
In der "Ytong"-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Verrentung des Ertragswerts den vollen - inflationsbereinigten - Kapitalisierungszinssatz herangezogen (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] "Ytong").
Zudem ist zu beachten, dass der Risikozuschlag (gemittelt 2%) im Verhältnis zum Basiszinssatz (7,5%) im dortigen Fall keine besonders große Rolle spielte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 8] "Ytong").
(2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes nicht schon deshalb dahin gestellt bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten V bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre nicht nur den Barwert der künftigen Erträge, sondern auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14];… anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]).
- BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00
Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung - …
Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BGH AG 2003, 627/628; BayObLG NJW-RR 1996, 1125/1126;… Hüffer AktG 6. Aufl. § 305 Rn. 18;… MünchKommAktG/Bilda 2. Aufl. § 305 Rn. 59).Dies entspricht der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte (vgl. BGH AG 2003, 627/628; BayObLGZ 1998, 231/235; OLG Düsseldorf AG 2001, 189/190 m.w.N.), die rechtlich unbedenklich ist, aber gegebenenfalls einer etwaigen Korrektur anhand des Börsenkurses bedarf (vgl. BVerfGE 100, 289/307).
Die Vorgehensweise des Sachverständigen entspricht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Ermittlung der mit Unsicherheiten belasteten Prognose künftiger Überschüsse (vgl. BGH AG 2003, 627/628).
Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136/140; 156, 57/60).
Der Ausgleichsanspruch tritt an die Stelle der notwendig ausfallenden Dividende (vgl. BGHZ 156, 57/61; BayObLG AG 2002, 390/391).
Hiervon ist die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich angegebenen Höhe abzusetzen (BGHZ 156, 57/61).
Da nach neuerer höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr auf den Nettobetrag abzustellen ist, sondern auf den voraussichtlich verteilungsfähigen durchschnittlichen Bruttogewinnanteil (vgl. BGHZ 156, 57), hatte der Senat den angemessenen Ausgleich neu zu tenorieren.
- OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06
Spruchverfahren außenstehender Aktionäre nach Unternehmensvertrag: …
Auf einfachrechtlicher Ebene hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass die Börsenkurse aus einem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung heranzuziehen sind (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57), was ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG ZIP 2007, 175).Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich kann nach h.M. und gängiger Praxis aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden (vgl. nur BGHZ 156, 57, 63;… Emmerich/Habersack a.a.O. § 304 Rn. 39;… Koppensteiner in KölnKomm-AktG, § 304 Rn. 67), denn damit kann methodisch der Durchschnitt der künftigen Gewinnerwartungen ermittelt werden (Jonas Wpg. 2007, 835, 836 f).
Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).
Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.
Dem außenstehenden Aktionär ist als angemessener Ausgleich schließlich der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs (BGHZ 156, 57) zu gewähren.
- OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05
Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren - Berechnung des …
Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BGH AG 2003, 627/628; BayObLG NJW-RR 1996, 1125/1126;… Hüffer § 305 Rn. 18;… MünchKommAktG/Bilda § 305 Rn. 59).a) Gutachter und Vertragsprüfer haben bei der Ermittlung des Unternehmenswerts in nicht zu beanstandender Weise die Ertragswertmethode angewendet (vgl. BGH AG 2003, 627/628; BayObLGZ 1998, 231/235; OLG Düsseldorf AG 2001, 189/190 m.w.N.), wobei der so ermittelte Anteilswert gegebenenfalls einer Korrektur anhand des Börsenkurses bedarf (vgl. BVerfGE 100, 289/307).
Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136/140; 156, 57/60).
Der Ausgleichsanspruch tritt an die Stelle der notwendig ausfallenden Dividende (vgl. BGHZ 156, 57/61; BayObLG AG 2002, 390/391).
Hiervon ist die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich angegebenen Höhe abzusetzen (BGHZ 156, 57/61).
Hierbei legt der Senat unter Berücksichtigung von Risiko und Laufzeit den Kapitalisierungszinssatz vor Steuern für die ewige Rente in Höhe von 7 % zugrunde (vgl. BGH AG 2003, 627/629; BayObLG DB 2002, 36/38; OLG Stuttgart AG 2004, 43/47;… KKAktG/Koppensteiner § 304 Rn. 67).
- OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06
Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten - …
Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263/284; 100, 289/304 f.; BGH AG 2003, 627/628; BayObLG NJW-RR 1996, 25/26;… Hüffer AktG 7. Aufl. § 305 Rn. 18;… MünchKomm AktG/Bilda 2. Aufl. § 305 Rn. 59).Dies entspricht der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte (vgl. BGH AG 2003, 627/628; BayObLGZ 1998, 231/235).
Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGHZ 138, 136/140; 156, 57/60).
Der Ausgleichsanspruch tritt an die Stelle der notwendig ausfallenden Dividende (vgl. BGHZ 156, 57/61; BayObLG AG 2002, 390/391).
Hiervon ist die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich angegebenen Höhe abzusetzen (BGHZ 156, 57/61).
Dies beruht maßgeblich auf der seit der Ytong-Entscheidung des BGH (vgl. BGHZ 156, 57/61) im Verhältnis zur ersten Instanz gebotenen unterschiedlichen Berechnungsweise für den Ausgleich.
- OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08
Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines …
Die Ertragswertmethode ist anerkannt,(BGH, NJW 2003, 3272, 3273;… OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126;… Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 19.) verfassungsrechtlich unbedenklich(BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771.) und wurde von den Antragstellern auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt.Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende.(…Vgl. BGHZ 166, 195 [juris Rn. 11].) Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen - jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen - nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den Gewinnabführungsvertrag hätte.(Vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] - Ytong.) Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag im Grundsatz durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnet werden.(Vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] - Ytong;… OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49];… OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116].) Es sind allerdings Unterschiede bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung einerseits und des angemessenen Ausgleichs andererseits zu berücksichtigen.
Da aber entscheidend auf die bisherige Ertragslage der Gesellschaft und ihre künftigen Ertragsaussichten abzustellen ist, muss außerdem nicht betriebsnotwendiges Vermögen bei der Berechnung berücksichtigt werden, soweit daraus tatsächlich Erträge erzielt werden.(BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] - Ytong; BayObLG, AG 2006, 41, 45; 2002, 390, 391; OLG München, AG 2008, 28, 32;… Paulsen in MünchKomm., AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 89;… Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 82 m.w.N. auch zur abweichenden Ansicht.) Auch zu erwartende Erträge aus einer bereits geplanten Veräußerung sind in die Berechnung einzustellen.(OLG München, AG 2008, 28, 32.).
Eines gesonderten Ausweises der vom Unternehmen zu entrichtenden Körperschaftssteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag(Grds. dazu BGHZ 156, 57, 60 - Ytong.) bedurfte es dabei ausnahmsweise nicht.
Grundsätzlich ist dem außenstehenden Aktionär als angemessener Ausgleich der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinn je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftssteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs zu gewähren.(BGHZ 156, 57, 60 - Ytong.) In entsprechender Weise ist der Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen.(OLG München, AG 2007, 411, 414.).
Auch nach Ansicht des BGH(BGHZ 156, 57, 60 - Ytong..) können die außenstehenden Aktionäre schlussendlich nur eine um die Körperschaftsteuer geminderte Zahlung beanspruchen;(…Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 88.) lediglich die Berechnung des Ausgleichsbetrags wird nach der Rechtsprechung des BGH - unter Abkehr vom Stichtagprinzip(Vgl. dazu Baldamus, AG 2005, 77, 82;… kritisch dazu etwa Stephan in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 89 f.; Popp, Wpg 2008, 23, 26.) - von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht, weil den Aktionären der Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-)Körperschaftssteuer in Höhe des "jeweils gültigen Steuertarifs" zugesprochen werden soll.(…Hasselbach/Hirte in GroßKomm-AktG, 2005, § 304 Rn. 85;… Paulsen in MünchKomm., AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 62.).
- OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06
Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach …
- OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06
Spruchverfahren außenstehender Aktionäre nach Unternehmensvertrag: …
- BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03
Gesellschaftsrecht - "Null-Ausgleichs" für außenstehende Aktionäre
- OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 26 W 6/06
Abfindung der außenstehenden Aktionäre eines Gewinnabführungsvertrags - …
- OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06
Spruchstellenverfahren außenstehender Aktionäre: Berechnung von Abfindung und …
- OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09
Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren
- OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 26 W 2/06
- OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06
Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei …
- OLG Frankfurt, 24.11.2011 - 21 W 7/11
Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswertes durch Schätzung
- BGH, 19.04.2011 - II ZR 237/09
Aktienrecht - Jährliche Ausgleichszahlungen des Minderheitsaktionärs
- OLG München, 31.03.2008 - 31 Wx 88/06
Aktienrechtliches Spruchverfahren zur angemessenen Barabfindung außenstehender …
- LG Frankfurt/Main, 14.09.2009 - 5 O 203/07
- OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des …
- OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05
Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses
- OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06
(Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von …
- OLG München, 02.04.2008 - 31 Wx 85/06
Aktienrechtliches Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung …
- LG Hamburg, 03.04.2007 - 414 O 26/97
Berechnung der Abfindung eines außenstehenden Aktionärs bei einem Beherrschungs- …
- OLG Frankfurt, 02.05.2011 - 21 W 3/11
Zur Angemessenheit einer Abfindung für Minderheitsaktionäre nach der …
- OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05
Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine …
- OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08
Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer …
- OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09
Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des …
- OLG Düsseldorf, 09.09.2009 - 26 W 13/06
Zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Squeeze out
- LG Dortmund, 18.05.2005 - 18 AktE 3/03
- BFH, 16.12.2008 - VIII B 29/07
Besteuerung einer Drittleistung als Einnahme aus Kapitalvermögen: keine …
- BGH, 19.04.2011 - II ZR 244/09
Aktienrecht - Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
- OLG München, 10.05.2007 - 31 Wx 119/06
Erhöhung der Barabfindung durch Hauptaktionär als Gegenstand des Spruchverfahrens …
- LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 57/06
Spruchverfahren: Anspruch auf bare Zuzahlung aufgrund der Unangemessenheit eines …
- OLG Düsseldorf, 29.09.2010 - 26 W 4/09
- OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung …
- OLG Düsseldorf, 20.09.2006 - 26 W 8/06
Abfindung und Ausgleich von Aktionären im Rahmen eines Beherrschungs- und …
- OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 20 W 11/08
Squeeze-out bei einer Aktiengesellschaft: Bestimmung einer angemessenen Abfindung …
- OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09
Zulässigkeit eines Spruchverfahrens auf Antrag eines außenstehenden Aktionärs mit …
- OLG Düsseldorf, 10.06.2009 - 26 W 1/07
Maßstäbe für die Aufteilung des Unternehmenswerts auf Vorzugs- und Stammaktien
- OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09
Abfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-Out: Bemessung der Abfindung über …
- OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt …
- OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09
Berücksichtigung des unternehmenseigenen Betafaktors bei der …
- LG Hamburg, 06.07.2007 - 404 O 173/03
Barabfindung bei Ausschluss von Minderheitsaktionären: Bestimmung des Werts eines …
- OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 4/10
Formwechsel einer GmbH in eine AG: Ermittlung der Barabfindung
- OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 7/08
Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer Barabfindung und einer …
- OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 12 W 16/02
Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren
- OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 5 W 39/09
Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung
- LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08
Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine …
- OLG Stuttgart, 22.09.2009 - 20 W 20/06
Konzerninterne Verschmelzung von Bausparkassen: Anspruch auf bare Zuzahlung wegen …
- OLG Stuttgart, 08.07.2011 - 20 W 14/08
Spruchverfahren: Ermittlung des Werts eines Energieversorgungsunternehmens; …
- OLG Frankfurt, 16.07.2010 - 5 W 53/09
Angemessenheit der Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre bei …
- OLG Frankfurt, 29.04.2011 - 21 W 13/11
Angemessenheit der Barabfindung für Minderheitsaktionäre und der jährlichen …
- OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 8/10
- OLG Düsseldorf, 04.07.2012 - 26 W 11/11
Ermittlung der Höhe der Barabfindung im Squeeze-out-Verfahren
- OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 49/09
- OLG Frankfurt, 20.12.2011 - 21 W 8/11
Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre im Fall des Widerrufs der …
- OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 5 W 40/09
Squeeze-out: Bestimmung der angemessenen Barabfindung für die …
- OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 2/11
Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der …
- OLG Düsseldorf, 21.12.2011 - 26 W 3/11
Maßgeblicher Unternehmenswert im Spruchverfahren; Berücksichtigung neuerer und …
- OLG Frankfurt, 17.11.2009 - 20 W 412/07
Squeez-out: Festsetzung der angemessenen Ausgleichszahlung und Abfindung für …
- OLG Düsseldorf, 29.02.2012 - 26 W 2/10
Anforderungen an das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung der Abfindung der …
- BayObLG, 05.05.2004 - 3Z BR 101/99
Vergütungsfestsetzung im aktienrechtlichen Spruchverfahren
- LG Hamburg, 02.03.2006 - 417 O 165/04
- LG Dortmund, 13.12.2006 - 20 AktE 4/94
- LG Dortmund, 29.11.2007 - 18 O 59/04
- LG Dortmund, 17.02.2010 - 20 O 20/05
