Rechtsprechung
   BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Barabfindung außenstehender Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Ermittlung des Unternehmenswerts - Keine Berücksichtigung der Änderung von Bewertungsregeln im Rahmen eines Spruchverfahrens - Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes: Ermittlung der Risikoprämie mittels des Capital Asset Pricing Models (CAPM)?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 304 § 305 § 306 (a.F.)
    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung - Bewertungsgrundsätze in lang dauerndem Spruchstellenverfahren

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wkdis.de (Kurzinformation)

    Unternehmenswert im Spruchverfahren ist durch das Ertragswertverfahren zu ermitteln

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Gerichte haben bei der Prüfung der Angemessenheit einer Aktionärs-Abfindung einen weiten Ermessensspielraum

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2006, 39
  • AG 2006, 41



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (63)  

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05  

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung (§§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen verschafft; die Entschädigung muss deshalb dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (BVerfGE 14, 263, 284 = NJW 1962, 1667; BVerfG NJW 1999, 3769, 3770 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 109; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156; Hüffer, AktG § 305 Rn. 18; Bilda in Münchener Kommentar AktG § 305 Rn. 59; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 50; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 3).

    Das bedeutet weder, dass das Gericht in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen muss, noch muss dazu zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen werden (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 422; BayObLG NZG 2003, 483, 484) oder eine Beweisaufnahme ohne sachlichen Grund auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstreckt werden (BayObLG NZG 2006, 156, 157).

    Für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren ist § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9 und 10 f. mit weit. Nachw.; vgl. auch BGH NJW 2001, 2080, 2082 = BGHZ 147, 108; BayObLG NZG 2006, 156, 157; Hüffer, AktG § 305 Rn. 17).

    Das Ertragswertverfahren ist als eine mögliche Methode für die Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8 f.; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLGZ 2002, 400, 403 f.; BayObLG NZG 2006, 156; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987; weit.

    Zwischen den Beteiligten streitig sind allerdings vor allem die für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes maßgeblichen Faktoren, die nach dem Bericht der Antragsgegnerin und nach dem Bericht der sachverständigen Prüferin zu einem Kapitalisierungszinssatz von 7, 80% für Phase I und von 6, 80% für Phase II geführt haben (allgemein zur Phasenmethode BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; BayObLG NZG 2006, 156, 158; OLG Düsseldorf AG 2006, 287, 289; Großfeld S. 93 f.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 25 mit Berechnungsbeispiel).

    Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLC Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit.

    In diesem Zusammenhang geht es im Übrigen nicht um die bislang nicht höchstrichterlich entschiedene Frage, ob im Laufe eines sich häufig über mehrere Jahre erstreckenden Spruchverfahrens ständig neue wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse, neue Bewertungsmethoden oder neue Theorien berücksichtigt werden müssen oder dürfen (Großfeld NZG 2004, 74, 75 interpretiert die Entscheidung BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57 dahingehend, dass es bei der alten Methode bleibt; Wasmann-Gayk BB 2005, 955, 957 verweisen hingegen auf BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108, wo der Stichtag vor Verabschiedung des IDW S 1 vom 28.06.2000 lag; in der Präambel der Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 und des Entwurfs vom 09.12.2004 wird vorbehaltlich der körperschaftssteuerrechtlichen Änderungen von der rückwirkenden Anwendbarkeit in laufenden Verfahren ausgegangen; kritisch zur Empfehlung des HFA Großfeld-Stöver-Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2; ablehnend zu wechselnden Bewertungsmethoden in einem laufenden Spruchverfahren BayObLG NZG 2006, 156, 157).

    Dies könnte in der Tat zu einer aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung führen (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157).

    Unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit von Art. 170 EGBGB (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157) auf in die in dem IDW-Standard genannten Bewertungskriterien, die keine Rechtsnormen darstellen, sondern nur die Expertenauffassung aus dem Kreis der Wirtschaftsprüfer wiedergeben, sind gerade angesichts des Stichtagsprinzips verbesserte Schätzmethoden und Erkenntnismöglichkeiten zu einzelnen Parametern, die zum Stichtag bereits angelegt waren, zu berücksichtigen.

    Dann spielt das maßgebliche Argument des BayObLG (NZG 2006, 156, 157), dass Spruchverfahren nach Art. 6 EMRK in einem angemessenen Zeitraum zu einer Entscheidung führen müssen (vgl. dazu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 20.02.2003 im Verfahren 44324/98 und Urteil vom 04.12.2003 im Verfahren 68103/01) und deshalb im Laufe eines Spruchverfahrens nicht ständig immer wieder neuen Erkenntnissen der Wirtschaftswissenschaften (die sich aber immer auf Prognosen beziehen) gefolgt werden kann, keine entscheidende Rolle.

    In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1, 02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0, 3 aber Risikozuschlag von lediglich 1, 5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1, 5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2, 4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).

    Es kommt nicht darauf an, wirtschaftswissenschaftliche Modelle abstrakt auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen, sondern zeitnah (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157) über eine angemessene Abfindung zu befinden; damit bleibt nur der rechtliche Weg einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. auch Großfeld-Stöver BB 2004, 2799, 2802).

    Die Entscheidung BayObLG NZG 2006, 156, 159, die Risikozuschläge von über 2% für besonders begründungsbedürftig hält, ist noch auf der Grundlage des HFA 2/1983 ergangen und deshalb nicht übertragbar, zumal sich hier die Marktrisikoprämie von 4, 5% bei einer Nachsteuerbetrachtung mit einem typisierten Steuersatz von 35% ( dazu unten c) noch auf unter 3 % reduziert.

    d) Bei der streitigen Höhe des Abzugs eines Wachstumsabschlags (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGH 156, 57; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 67 a/b; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23; Großfeld S. 143 f.; IDW S 1 Tz. 104; offen gelassen in OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747) für die Phase II folgt der Senat dem Landgericht, das einen Wachstumsabschlag in Höhe von 1% anerkannt hat.

    Der Substanzwert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist zusätzlich zugunsten der Minderheitsaktionäre zu berücksichtigen (OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1127, 1130; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich-Habersack § 305 AktG Rn. 72 ff.; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 82 f.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 42 ff.; Großfeld S. 168 ff.).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06  

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Außerdem sei die vom Landgericht angenommene Marktrisikoprämie von 5%, die auf der nicht sachgerechten Studie von Prof. S. beruhe, zu hoch; angemessen sei lediglich eine Marktrisikoprämie von maximal 2%, wie das Bayerische Oberste Landesgericht im Beschluss vom 28.10.2005 (NZG 2006, 156) zutreffend entschieden habe.

    Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre haben einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung (§§ 327 a Abs. 1 Satz 1, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung für seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen verschafft; die Entschädigung muss deshalb dem vollen Wert seiner Beteiligung entsprechen (BVerfGE 14, 263, 284 = NJW 1962, 1667; BVerfG NJW 1999, 3769, 3770 = BVerfGE 100, 289; BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 109; BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 18; Bilda in Münchener Kommentar AktG § 305 Rn. 59; Koppensteiner in Kölner Kommentar § 305 AktG Rn. 50; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 3).

    Das Ertragswertverfahren, das als eine mögliche Methode für die Unternehmensbewertung anerkannt ist (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8 f.; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745; BayObLGZ 2002, 400, 403 f.; BayObLG NZG 2006, 156; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle NZG 1998, 987; weit.

    Die Antragsgegnerin hat in dem Übertragungsbericht (S. 17; ebenso S. 7/8 des Berichts der sachverständigen Prüfer) einen Kapitalisierungszinssatz von 4, 60% für die Phase I und von 3, 60% für die Phase II (allgemein zur Phasenmethode BGH NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 158; OLG Düsseldorf AG 2006, 287, 289; Großfeld S. 93 f.; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 25) zugrunde gelegt nach folgender Berechnungsweise:.

    Die bisher veröffentlichten gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sind sehr heterogen, insbesondere beruhen sie teilweise auf unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich auf unterschiedliche Stichtage (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 3272: 9,5% für Juni 1992; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6: 7,8% für Dezember 2000; OLG Stuttgart NZG 2000, 744: 8% für Juni 1990; BayObLG NZG 2006, 156: 7% bzw. 7,7% für März 1989; BayObLG AG 2002, 390: 7% für Mai 1989; BayObLG NJW-RR 1995, 1125: 5,5% für März 1982; BayObLG WM 1996, 526: 5,5 % für März 1982; OLG Celle NZG 1998, 987; 8,5% für März 1989; OLD Düsseldorf AG 2006, 287: 7,5% für August 2000; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; 9,5% für März 1992; OLG Düsseldorf NZG 2000, 1079: 8% für Mai 1995; OLG Karlsruhe AG 2005, 46: 9% für März 1990; im Ergebnis OLG München Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05, juris Rn. 12, insoweit nicht in ZIP 2006, 1722 abgedruckt: 6,5% für Juni 2002; weit.

    In der Rechtsprechung sind Risikozuschläge in unterschiedlicher Höhe anerkannt worden (von BGH NJW 2003, 3272, 3273 wurden 3% nicht beanstandet; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595 mit Marktrisikoprämie von 4% und einem Beta-Faktor von 1, 02, woraus sich ein Risikozuschlag von 4, 1% ergibt; nach OLG Düsseldorf AG 2006, 287 Marktrisikoprämie von 5% nicht zu beanstanden, wegen Beta-Faktor 0, 3 aber Risikozuschlag von lediglich 1, 5%; nach BayObLG NZG 2006, 156, 159 sind Risikozuschläge von über 2% besonders begründungsbedürftig; ähnlich im Ergebnis OLG München, Beschluss vom 11.07.2006 im Verfahren 31 Wx 41/05 mit Risikozuschlag wie in Vorinstanz von 1, 5%, insoweit nicht in ZIP 2006, 1772 abgedruckt; OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 34, mit Risikozuschlag von 2, 5%), teilweise wurden Risikozuschlag und Inflationsabschlag gegeneinander verrechnet (nach OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747 und OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 10 eine Frage der Vorgehensweise des Gutachters), teilweise aber auch für unbegründet erachtet (nach OLG Celle NZG 1998, 987, 988 Risikozuschlag von 2, 4% nicht anzusetzen, sondern bereits bei der Ermittlung des nachhaltigen Unternehmensertrags zu berücksichtigen; kritisch auch Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 68; zur Rechtsprechung Großfeld S. 129 f.).

    Der Wachstumsabschlag (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich-Habersack, § 305 AktG, Rn. 67 a/b; Riegger in Kölner Kommentar Anh. § 11 SpruchG Rn. 23; Großfeld S. 143 f. und S. 149 f.; offen gelassen in OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 747) hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt unverändert aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden.

    Wie der Senat in dem Beschluss vom 26.10.2006 (NZG 2007, 112, 116) ausgeführt hat, ist zwar bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob im Laufe eines sich häufig über mehrere Jahre erstreckenden Spruchverfahrens ständig neue wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse, neue Bewertungsmethoden oder neue Theorien berücksichtigt werden müssen oder dürfen (Großfeld NZG 2004, 74, 75 interpretiert die Entscheidung BGH NJW 2003, 3272 = BGHZ 156, 57 dahingehend, dass es bei der alten Methode bleibt; Wasmann/Gayk BB 2005, 955, 957 verweisen hingegen auf BGH NJW 2001, 2080 = BGHZ 147, 108, wo der Stichtag vor Verabschiedung des IDW S 1 vom 28.06.2000 lag; in der Präambel der Neufassung des IDW S 1 vom 18.10.2005 und des Entwurfs vom 09.12.2004 wird vorbehaltlich der körperschaftssteuerrechtlichen Änderungen von der rückwirkenden Anwendbarkeit in laufenden Verfahren ausgegangen; kritisch zur Empfehlung des HFA Großfeld/Stöver/Tönnes BB-Spezial 7/2005, 2; ablehnend zu wechselnden Bewertungsmethoden in einem laufenden Spruchverfahren BayObLG NZG 2006, 156, 157 und OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 im Verfahren 31 Wx 59/06, juris Rz. 25).

    Ein u.U. mehrfacher Methodenwechsel könnte in der Tat zu einer aus rechtsstaatlichen Gründen nicht hinnehmbaren Verfahrensverzögerung führen (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157).

    Unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit von Art. 170 EGBGB (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157) auf in die in dem IDW-Standard genannten Bewertungskriterien, die keine Rechtsnormen darstellen, sondern nur die Expertenauffassung aus dem Kreis der Wirtschaftsprüfer wiedergeben, sind gerade angesichts des Stichtagsprinzips verbesserte Schätzmethoden und Erkenntnismöglichkeiten zu einzelnen Parametern, die zum Stichtag bereits angelegt waren, zu berücksichtigen.

  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06  

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

    Nachdem auch das gutachtliche Ergebnis letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41/43) und das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGH NJW-RR 2002, 166/167; Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 287 Rn. 10) hieraus einen Wert festsetzt.

    Zwar bestehen keine rechtlichen Hinderungsgründe, für die beiden Planungsphasen unterschiedliche Basiszinssätze zu verwenden (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44).

    Der Ansatz eines Risikozuschlags zur Abgeltung des sich im Vergleich zu den Erträgen aus öffentlichen Anleihen aus unternehmerischer Betätigung ergebenden zusätzlichen Risikos ist im Grundsatz anerkannt (vgl. BGHZ 156, 57/63; BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/133; OLG München ZIP 2007, 375/378; OLG Düsseldorf AG 2004, 324/329), aber nicht unbestritten (vgl. Großfeld Unternehmens- und Anteilsbewertung 4. Aufl. S. 125 f m.w.N).

    Demgegenüber folgt der Senat insbesondere bei Sachverhalten, die noch nicht unter den Anwendungsbereich der Bewertungsvorschriften IDW S 1 vom 18.10.2005 fallen, weiterhin der Auffassung, wonach Risikozuschläge abweichend von 2 % einer besonderen Begründung bedürfen (BayObLG AG 2006, 41/44; OLG München AG 2007, 287/290;OLG München AG 2007, 411/412).

    c) Zur Ermittlung einer angemessenen Abfindung ist es ferner gerechtfertigt, für den Zeitraum der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vorzusehen (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44; OLG Stuttgart AG 2007, 128/135; IDW S1 Tz. 107).

    Die Berücksichtigung persönlicher Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist in Literatur und Rechtsprechung strittig (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44; Großfeld S. 172 f.).

    Nach herrschender Rechtsprechung sind Vermögenswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, grundsätzlich nicht in die Berechnung des Ausgleichs mit einzubeziehen (BGHZ 156, 57/64; OLG München AG 2007, 287/291; BayObLG AG 2006, 41/45; OLG Stuttgart AG 2004, 43; a.A. Simon/Leverkus SpruchG Anh. zu § 11 Rn. 24).

    Dabei handelt es sich genau genommen um eine Umwandlung von nicht betriebesnotwendigem Vermögen in Finanzmittel, welche stets die Vermutung der Betriebsnotwendigkeit für sich haben (BayObLG AG 2006, 41/44).

mehr
  • OLG München, 26.10.2006 - 31 Wx 12/06  

    Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach Ertragswert des Unternehmens bei

    Bei der Bemessung des Ausgleichs wird nämlich das nicht betriebsnotwendige Vermögen nicht berücksichtigt (vgl. BGHZ 156, 57/61; BayObLG AG 2002, 390/391; BayObLG AG 2006, 41/45).

    Dem Gericht kommt somit die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (BGH ZIP 2001, 734/736; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41).

    Der Kapitalisierungszinssatz kann aus den Elementen Basiszinssatz, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag unter Berücksichtigung der pauschalierten persönlichen Steuern der Anteilseigner abgeleitet werden (vgl. BayObLG AG 2006, 41/42; OLG Karlsruhe AG 2005; 45/47; OLG Düsseldorf NZG 2000, 693/695 f.; IDW S. 1 Tz. 91 ff, 122).

    Der Ansatz eines Risikozuschlags ist zwar nicht unumstritten (vgl. Großfeld Unternehmens- und Anteilsbewertung 4. Aufl. S. 125 f. m.w.N.), aber weitgehend anerkannt (vgl. BayObLG AG 2006, 41/43; DB 2002, 36/37; OLG Düsseldorf AG 2004, 324/329; NZG 2000, 693/696).

    Auch die Ermittlung der Marktrisikoprämie nach dem CAPM (Capital Asset Pricing Model) lässt aber erhebliche Ermessensspielräume und kann nicht zu einer mathematisch exakten Bemessung der Risikoprämie führen (vgl. BayObLG AG 2006, 41/43).

    Er schließt sich der Rechtsprechung des BayObLG an, wonach Abweichungen von dem regelmäßig für sachgerecht erachteten Wert eines Risikozuschlags von 2 % einer besonderen Begründung bedürfen (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44).

    Denn es ist zu berücksichtigen, dass die angemessene Barabfindung niemals ein exakter Wert sein kann, sondern im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung aller einschlägigen Parameter festgelegt werden muss (vgl. BayObLG AG 2006, 41/42; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714).

  • OLG München, 19.10.2006 - 31 Wx 92/05  

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Spruchverfahren - Berechnung des

    Dem Gericht kommt somit die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (BGH ZIP 2001, 734/736; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41).

    Der Kapitalisierungszinssatz kann aus den Elementen Basiszinssatz, Risikozuschlag und Wachstumsabschlag unter Berücksichtigung der pauschalierten persönlichen Steuern der Anteilseigner abgeleitet werden (vgl. BayObLG AG 2006, 41/42; OLG Karlsruhe AG 2005; 45/47; OLG Düsseldorf NZG 2000, 693/695 f.; IDW S. 1 Tz. 91 ff, 122).

    Der Ansatz eines Risikozuschlags ist zwar nicht unumstritten (vgl. Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung 4. Aufl. S. 125f. m.w.N.), aber weitgehend anerkannt (vgl. BayObLG AG 2006, 41/43; DB 2002, 36/37; OLG Düsseldorf AG 2004, 324/329; NZG 2000, 693/696).

    Auch die Ermittlung der Marktrisikoprämie nach dem CAPM (Capital Asset Pricing Model) lässt aber erhebliche Ermessensspielräume und kann nicht zu einer mathematisch exakten Bemessung der Risikoprämie führen (vgl. BayObLG AG 2006, 41/43).

    Er schließt sich der Rechtsprechung des BayObLG an, wonach Abweichungen von dem regelmäßig für sachgerecht erachteten Wert eines Risikozuschlags von 2 % einer besonderen Begründung bedürfen (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44).

    Denn es ist zu berücksichtigen, dass die angemessene Barabfindung niemals ein exakter Wert sein kann, sondern im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung aller einschlägigen Parameter festgelegt werden muss (vgl. BayObLG AG 2006, 41/42; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714).

    Desgleichen muss die gesetzlich bestimmte Höhe des Solidaritätszuschlags berücksichtigt werden (BayObLG AG 2006, 41/45).

  • OLG Karlsruhe, 16.07.2008 - 12 W 16/02  

    Ermittlung des Unternehmenswerts im Spruchverfahren

    8 Bayr. ObLG AG 2006, 41 (Rn. 17).

    34 Zum Meinungsstand in Rspr. und Lit.: Siehe OLG Stuttgart AG 2007, 128 , Rn. 43 sowie BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 20, 21).

    36 OLG Stuttgart ZIP 2004, 712 ; BayObLG AG 2006, 41.

    45 OLG Stuttgart AG 2007, 128 (Rn. 46 ff); Bayr. ObLG AG 2006, 41 (Rn. 20 ff) und AG 2003, 329 (Rn. 97; Rieger, aaO., Anh. § 11 Rn. 21; Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 239 Rn. 130.

    47 Bayr. ObLG - AG 2006, 41 - hat die Anwendung des CAPM abgelehnt: Es ging um eine Unternehmensbewertung aus dem Jahre 1989 und die Anwendung von HFA 2/1983 oder ... S1 vom 28.06.2000 und damit erst viel später entwickelten Unternehmensbewertungsstandards.

    51 Bayr.ObLG AG 2006, 41 (Rn. 22); OLG München BB 2008, 1056 (Rn. 28 ff).

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06  

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Nachdem auch das gutachtliche Ergebnis letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41/43) und das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl BGH NJW-RR 2002, 166/167; Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. § 287 Rn. 10) hieraus einen Wert festsetzt.

    Die sich somit allein durch Zeitablauf für die außenstehenden Aktionäre ergebende Verschlechterung würde eine Beeinträchtigung ihrer Rechte darstellen, welche sich aus dem als Vertrag zugunsten Dritter anzusehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bzw. aus dem gesetzlichen Anspruch auf Abfindung (vgl. hierzu BGHZ 135, 374/380) ergeben (vgl. BayObLG AG 2006, 41/43).

    Auch wenn es sich bei den Bewertungsgrundsätzen nicht um Rechtsnormen handelt, wäre ein Rückgriff auf grundlegend neue Methoden zur Bemessung des Risikozuschlags, die zum Zeitpunkt der Begründung des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Antragstellern und Antragsgegner noch nicht absehbar waren, nicht rechtlich einwandfrei (BayObLG AG 2006, 41/43; a.A.: Lenz WPg 2006, 1160/1167).

    Als betriebsnotwendiges Vermögen sind diejenigen Vermögens- und Schuldposten anzusehen, die ein Unternehmen zur Erzielung finanzieller Überschüsse benötigt (vgl. BayObLG AG 2006, 41/44).

    Desgleichen muss die gesetzlich bestimmte Höhe des Solidaritätszuschlags berücksichtigt werden (BayObLG AG 2006, 41/45).

  • LG Frankfurt/Main, 14.09.2009 - 5 O 203/07  
    Nachdem auch das Ergebnis auf Grund der verschiedenen Ungenauigkeiten und subjektiver Einschätzungen der Bewerter (vgl. hierzu im Einzelnen Kammerbeschluss v. 13.3.2009 - 3-05 O 57/06 - a.a.O.) letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41/43) und das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände (vgl. BGH NJW-RR 2002, 166/167) hieraus einen Wert festsetzt.

    Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das CAPM (bzw. TAX-CAPM) Modell (zur Kritik vgl.BayObLG NZG 2006, 156, 157; Erdmann in Bewertungspraktiker 2/2006 S. 8; Gleißner in Newsletter 1/06 Private Equity S. 4 zur 6. Handelsblatt Jahrestagung 2006; Großfeld DB 2004, 2799, 2809 m. w. Nachw.; Böcking/Nowack DB 1998, 685) überhaupt grundsätzlich zu objektivierten Zuschlägen führen kann, oder ob es nicht sachgerechter wäre, das Risiko allein im Nenner der Bewertungsformel (d.h. bei der Planung) zu berücksichtigen.

    Bei der Feststellung der Marktrisikoprämie hängt das Ergebnis immer vom subjektiv gewählten Marktindex und vom Beobachtungszeitraum ab (vgl. hierzu OLG München Beck RS 2009, 21658; Kammerbschluss vom 13.3.2009 ­ 3-05 O 57/06 ­ a.a.O.), Gegen die Verwendung der CAPM-Modelle spricht vorliegend zunächst neben den grundsätzlichen Bedenken der Anwendung dieses Modells bei der Unternehmensbewertung (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 157; OLG München ZIP 2007, 375; OLG München Beck RS 2009, 21658; LG Dortmund ZIP 2007, 2027; Kammerbeschluss v. 13.3.2009 ­ 3-05 O 57/06 a. a. O.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5.Aufl., Rz. 780 ff; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2. Aufl., S. 93 ff; Erdmann in Bewertungspraktiker 2/2006 S. 8; Gleißner in Newsletter 1/06 Private Equity S. 4 zur 6. Handelsblatt Jahrestagung 2006; Großfeld DB 2004, 2799, 2809 m. w. Nachw.; Böcking/Nowack DB 1998, 68; Fama, E.; French, K. (1992): The Cross-Section of Expected Stock Returns, in: Journal of Finance, 47, S. 427­465.; Fama, E., French, K., (1993): Common risk factors in the returns on stocks and bonds.

    Der Kammer ist bewusst, dass eine Festlegung hier daher in gewisser Weise pauschal erfolgen muss (vgl. BayObLG NZG 2006, 156; OLG München a.a.O.; LG Dortmund a.a.O.; Kammerbeschlüsse vom 2.5.2006 ­ 3-05 O 153/04 ­ AG 2007, 42; v. 13.6.2006 - 3-05 O 110/04 ­ v. 4.7.2007 - 3-05 O 52/05 ­ und vom 13.11.2007 - 3-05 O 174/04 ­ a.a.O.).

    Daher muss auch die gesetzlich bestimmte Höhe des Solidaritätszuschlags berücksichtigt werden (vgl. BayObLG, NZG 2006, 156 = AG 2006, 41).

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 35/09  

    Squeeze-Out: Angemessenheit einer Barabfindung

    Nachdem die Feststellung des Unternehmenswertes zu einem bestimmten Zeitpunkt damit auch durch fundamental analytische Methoden nicht punktgenau möglich ist, es vielmehr stets eine Spannbreite in Betracht kommender Werte gibt und es sich überdies um die Ermittlung eines fiktiven Wertes handelt, ist die richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO letztlich entscheidend für die Bestimmung der angemessenen Abfindung (vgl. OLGR München 2008, 446; BayObLG, NZG 2006, 156; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 712).

    Insoweit folgt der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, wonach das Gericht in einem laufenden Spruchverfahren zwar nicht grundsätzlich gehindert ist, eine frühere Unternehmensbewertung im Licht neuerer Erkenntnisse zu überprüfen, es jedoch derartigen veränderten Auffassungen nicht folgen muss (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 116; generell gegen eine Anwendung neuer Standards im Rahmen laufender Spruchverfahren BayObLG, NZG 2006, 156, 157; ähnlich OLG München, Beschluss vom 30.11.2006 - 31 Wx 59/06 -, Juris Rdn. 23 ff.; aA im Wesentlichen OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2007 - 9 W 53/06 - Juris Rdn. 28; Dörschell/Franken, DB 2005, 2257; Wasmann/Gayk, BB 2005, 55; (unterschiedlich) differenzierend Bungert, WPg 2008, 811; Lenz, WPg 2006, 1160).

    Ob bei der Beantwortung der Frage, welcher Standard heranzuziehen ist, dem Rechtsgedanken des Art. 170 EGBGB, wonach ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das zum Zeitpunkt seiner Entstehung gilt (vgl. dazu BayObLG, NZG 2006, 156, 157), eine wesentliche Rolle zukommt, mag bezweifelt werden, weil - wie bereits dargelegt - es sich bei den Bewertungsstandards um keine Rechtsnormen handelt.

    Dieses Ziel wäre kaum zu erreichen, sofern es allein aufgrund eines geänderten IDW-Standards zu einer umfassenden Neubegutachtung kommen müsste (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 116; BayObLG, NZG 2006, 156, 157; einschränkend Bungert, WPg 2008, 811, 816).

    Vielmehr gibt es immer eine Bandbreite möglicher Werte, die jeweils auf verschiedenen Annahmen und Konventionen beruhen (vgl. BayObLG NZG 2006, 156).

  • OLG München, 26.07.2007 - 31 Wx 99/06  

    Angemessenheit der Abfindung ist Rechtfrage und unterliegt der vollen

    Tatsächlich ist es so, bedingt durch die Besonderheiten der Berechnung über die Festlegung eines Unternehmenswerts zum Stichtag, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41/43; OLG München AG 2007, 411/412).

    Den Gerichten des Spruchverfahrens kommt, wenn der Börsenkurs keinen Wert vorgibt, die Aufgabe zu, aus der Bandbreite möglicher Werte unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände einen Wert hieraus festzusetzen (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41/43; OLG München AG 2007, 411/412).

    Somit ist es Aufgabe der Gerichte, die einzelnen Parameter, welche für die Angemessenheit der Abfindung einschlägig sind, unter Anwendung des eröffneten Schätzungsermessens (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41/42; OLG München AG 2007, 411/412) rechtlich zu bewerten und festzulegen (vgl. BayObLG AG 1996, 176/178; OLG München Beschluss vom 10.5.2007 - 31 Wx 119/06; KK-SpruchG/Riegger Anh. zu § 11 Rn.1).

    Aufgabe des Gerichts im Rahmen eines Spruchverfahren ist es, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert zu bestimmen (BGH ZIP 2006, 734/736; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712/714; BayObLG AG 2006, 41/43; OLG München AG 2007, 287/288).

  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06  

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09  

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 57/06  

    Spruchverfahren: Anspruch auf bare Zuzahlung aufgrund der Unangemessenheit eines

  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 2/07  

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Heranziehung der zum Entscheidungszeitpunkt

  • OLG München, 02.04.2008 - 31 Wx 85/06  

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05  

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG München, 10.05.2007 - 31 Wx 119/06  

    Erhöhung der Barabfindung durch Hauptaktionär als Gegenstand des Spruchverfahrens

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08  

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

  • OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06  

    Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach

  • OLG Stuttgart, 17.03.2010 - 20 W 9/08  

    Barabfindung im Rahmen eines Squeeze-Out: Prognose künftiger Erträge bei einer

  • OLG München, 31.03.2008 - 31 Wx 88/06  

    Aktienrechtliches Spruchverfahren zur angemessenen Barabfindung außenstehender

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2008 - 26 W 6/06  

    Abfindung der außenstehenden Aktionäre eines Gewinnabführungsvertrags -

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09  

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

  • OLG Koblenz, 05.04.2007 - 6 U 342/04  

    Wirksamkeit der Veräußerung von Unternehmensbestandteilen zu einem nicht dem Wert

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06  

    Spruchverfahren außenstehender Aktionäre nach Unternehmensvertrag:

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11  

    Unternehmensbewertung; Ertragswertverfahren; Tax-CAPM; Marktrisikoprämie;

  • OLG München, 11.07.2006 - 31 Wx 41/05  

    Bemessung der Barabfindung nach einem Squeeze-out - Vergütung des Vertreters

  • OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 121/06  

    (Aktienrechtliches Spruchverfahren: Barabfindung bei Ausschluss von

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 6/09  

    Zulässigkeit eines Spruchverfahrens auf Antrag eines außenstehenden Aktionärs mit

  • OLG Frankfurt, 26.08.2009 - 5 W 49/09  
  • OLG Frankfurt, 15.02.2010 - 5 W 52/09  

    Aktienrecht: Auswirkung des Squeeze-out auf das Spruchverfahren

  • OLG Stuttgart, 03.04.2012 - 20 W 7/09  

    Berücksichtigung des unternehmenseigenen Betafaktors bei der

  • LG Dortmund, 19.03.2007 - 18 AktE 5/03  

    Festsetzung der angemessenen Barabfindung gemäß § 207 UmwG und eines

  • OLG Düsseldorf, 27.05.2009 - 26 W 5/07  

    CAPM wichtigstes Modell zur Feststellung risikogerechter Kapitalkosten

  • OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06  

    Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft; Bestimmung des

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2011 - 26 W 2/06  
  • LG München I, 31.01.2008 - 5 HKO 19782/06  

    Aktiengesellschaft: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06  

    Spruchstellenverfahren außenstehender Aktionäre: Berechnung von Abfindung und

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06  

    Spruchverfahren außenstehender Aktionäre nach Unternehmensvertrag:

  • LG Hamburg, 03.04.2007 - 414 O 26/97  

    Berechnung der Abfindung eines außenstehenden Aktionärs bei einem Beherrschungs-

  • OLG Düsseldorf, 20.09.2006 - 26 W 8/06  

    Abfindung und Ausgleich von Aktionären im Rahmen eines Beherrschungs- und

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2009 - 26 W 1/07  

    Maßstäbe für die Aufteilung des Unternehmenswerts auf Vorzugs- und Stammaktien

  • LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08  

    Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine

  • OLG Stuttgart, 22.09.2009 - 20 W 20/06  

    Konzerninterne Verschmelzung von Bausparkassen: Anspruch auf bare Zuzahlung wegen

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 6/08  

    Spruchverfahren: Ermittlung einer angemessenen Barabfindung und eines

  • OLG Frankfurt, 11.01.2007 - 20 W 323/04  

    Aktienrecht: Angemessenheit einer Barabfindung nach dem Ausschluss der

  • OLG Stuttgart, 14.09.2011 - 20 W 4/10  

    Formwechsel einer GmbH in eine AG: Ermittlung der Barabfindung

  • FG Hamburg, 28.04.2009 - 3 K 43/09  

    Bewertung und Verwirkung von Schenkungssteuer nach überlanger Einspruchsdauer

  • KG, 14.01.2009 - 2 W 68/07  

    Aktienrechtliches Squeeze-out: Überprüfung der Unternehmensbewertung im

  • OLG München, 11.07.2006 - 31 Wx 66/05  
  • LG Köln, 17.01.2008 - 82 O 77/03  
  • KG, 19.05.2011 - 2 W 154/08  

    Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung der Berechnungen im

  • OLG Frankfurt, 20.04.2012 - 21 W 31/11  

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • LG Dortmund, 13.12.2006 - 20 AktE 4/94  
  • LG München I, 30.12.2009 - 5 HKO 15746/02  

    Spruchverfahren nach Squeeze-out: Angemessenheitsprüfung für eine Barabfindung

  • OLG Frankfurt, 09.04.2010 - 5 W 75/09  

    Squeeze-out: Bemessung der Barabfindung für die Minderheitsaktionäre -

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2010 - 26 W 4/09  
  • OLG Frankfurt, 30.03.2009 - 20 W 101/04  

    Squeeze-out: Bestimmung der Barabfindung

  • OLG Frankfurt, 08.10.2009 - 20 W 210/05  

    Spruchverfahren: Bestimmung der Angemessenheit der Barabfindung bzw. des

  • OLG Frankfurt, 17.11.2009 - 20 W 412/07  

    Squeez-out: Festsetzung der angemessenen Ausgleichszahlung und Abfindung für

  • LG Düsseldorf, 11.01.2012 - 33 O 137/07  
  • LG Düsseldorf, 13.12.2011 - 33 O 92/07  
  • LG Düsseldorf, 13.12.2011 - 33 O 132/06  
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht