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   OLG München, 20.06.2006 - 31 Wx 36/06   

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https://dejure.org/2006,5623
OLG München, 20.06.2006 - 31 Wx 36/06 (https://dejure.org/2006,5623)
OLG München, Entscheidung vom 20.06.2006 - 31 Wx 36/06 (https://dejure.org/2006,5623)
OLG München, Entscheidung vom 20. Juni 2006 - 31 Wx 36/06 (https://dejure.org/2006,5623)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 258
    Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern bei Aktiengesellschaft (AG) wegen unzulässiger Unterbewertung

  • Judicialis

    AktG § 258

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 258
    Bestellung von Sonderprüfern - Weiterverfolgung eines vor Fristbeginn gestellten Antrags - wirksame Versicherung des depotführenden Instituts nur gegenüber dem zur Entscheidung berufenen Gericht - Anfangsverdacht einer Unterbewertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestimmung der Frist für die Stellung eines Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern durch das Gericht; Wirksamwerden eines verfristeten Antrags auf Bestellung von Sonderprüfern durch Weiterverfolgung durch die Antragsteller; Voraussetzungen für die Begründetheit eines ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 1538
  • AG 2006, 801
  • NZG 2006, 628
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 15.09.2004 - 3Z BR 145/04

    Hinterlegung globalverbriefter Aktien bei gerichtlicher Bestellung von

    Auszug aus OLG München, 20.06.2006 - 31 Wx 36/06
    In Verfahren auf Bestellung von Sonderprüfern muss die Zulässigkeitsvoraussetzung der Hinterlegung der Aktien für die Dauer des Verfahrens über die Entscheidung gewährleistet sein (vgl. BayObLG AG 2005, 244/245 zu § 142 AktG; MünchKomm AktG/Hüffer 2. Aufl. § 258 Rn. 46).

    Für die Zeit davor bedurfte es einer Maßnahme, die bei stückelosen Aktien als gleichwertig zur körperlichen Hinterlegung angesehen werden konnte (BayObLG AG 2005, 244/245).

    Eine solche geeignete Maßnahme kann jedenfalls eine selbständige Verpflichtung des Depot führenden Kreditinstituts gegenüber dem Gericht oder der Gesellschaft sein, den daraus Berechtigten über jegliche Veränderung in Bezug auf den antragsbegründenden Aktienbestand zu unterrichten (vgl. BayObLG AG 2005, 244/246).

    Würde man eine Versicherung der Depotbank gegenüber ihrem Kunden ausreichen lassen, wäre nicht gewährleistet, dass das Gericht oder die Gesellschaft von einer Änderung des antragsbegründenden Aktienbestandes Kenntnis erhält (vgl. hierzu BayObLG AG 2005, 244/245).

    Allein entscheidend ist hier jedoch, dass abweichend zu dem von der Antragsgegnerin und dem Beschwerdegericht in Bezug genommenen Beschluss des BayObLG vom 15.9.2004 (vgl. AG 2005, 244/246) es für den Senat aus den vorliegenden Bestätigungen und dem Verfahrensverlauf nicht den geringsten Anhaltspunkt gibt, dass die antragsbegründenden Aktien während der Dauer des Verfahrens ihren Verwahrungsort verändert haben könnten.

  • BayObLG, 18.03.2002 - 3Z BR 6/02

    Antragsberechtigung im Spruchstellenverfahren - Wirksamkeit des vor Fristbeginn

    Auszug aus OLG München, 20.06.2006 - 31 Wx 36/06
    Jedenfalls mit Fristbeginn wird ein solcher Antrag wirksam, soweit er vom Antragsteller weiterverfolgt wird (vgl. BayObLGZ 2002, 56/64; OLG Stuttgart DB 1992, 1470).
  • OLG Stuttgart, 26.06.1991 - 8 W 93/91
    Auszug aus OLG München, 20.06.2006 - 31 Wx 36/06
    Jedenfalls mit Fristbeginn wird ein solcher Antrag wirksam, soweit er vom Antragsteller weiterverfolgt wird (vgl. BayObLGZ 2002, 56/64; OLG Stuttgart DB 1992, 1470).
  • OLG München, 16.07.2007 - 31 Wx 29/07

    Sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des Landgerichts zur Bestellung von

    Es ist deshalb regelmäßig erforderlich, dass z.B. das depotführende Kreditinstitut oder ein sonstiger zuverlässiger Verwahrer eine selbständige Verpflichtung gegenüber dem Gericht oder der Gesellschaft eingeht, den daraus Berechtigten während der Dauer des Verfahrens über jegliche Veränderung in Bezug auf den antragsbegründenden Aktienbestand zu unterrichten (vgl. BayObLGZ 2004, 260/265; OLG München AG 2006, 801/802 zu § 258 AktG; Hüffer AktG 7. Aufl. § 142 Rn. 24 m.w.N.).
  • OLG München, 11.05.2010 - 31 Wx 14/10

    Aktiengesellschaft: Rechtsfolge für einen Antrag auf gerichtliche Bestellung von

    Durch den an Stelle der früher vorgeschriebenen Hinterlegung zu erbringenden Nachweis nach § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG soll gewährleistet werden, dass Gericht oder Antragsgegner von einer etwaigen Veränderung des Aktienbestandes erfahren und die aus einem Verlust der Antragsberechtigung folgende verfahrensrechtliche Konsequenz ziehen können (vgl. BayObLGZ 2004, 260/265; OLG München AG 2008, 33/34; AG 2006, 801f. zu § 258 AktG).
  • OLG München, 03.02.2009 - 31 Wx 98/08

    Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern für eine Aktiengesellschaf: Mittel der

    Denn für die gerichtliche Bestellung von Sonderprüfern bedarf es nach dem Gesetzeswortlaut nicht der Feststellung der nicht unwesentlichen Unterbewertung, sondern es genügt ein diesbezüglicher Anfangsverdacht (OLG München NZG 2006, 628/630; MünchKommAktG/Hüffer § 258 Rn. 56; a.A. Jänig NZG 2008, 257/259 - hinreichender Verdacht erforderlich).
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