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   OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05 (1)   

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OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05 (1) (https://dejure.org/2007,6684)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 20 W 25/05 (1) (https://dejure.org/2007,6684)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Februar 2007 - 20 W 25/05 (1) (https://dejure.org/2007,6684)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft: Antragsberechtigung und Unternehmensbewertung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit der angebotenen Barabfindung für den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in die einer Kommanditgesellschaft; Gelegenheit zur Erbringung fehlender Nachweise für die Antragsberechtigung; Ordnungsgemäße Einberufung der Hauptversammlung; Unternehmensbewertung ...

  • Judicialis

    FGG § 12; ; UmwG § 29 Abs. 2; ; UmwG § 207 Abs. 1; ; UmwG § 207 Abs. 2; ; UmwG § 212

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Spruchverfahren: Angemessenheit der angebotenen Barabfindung für Formwechsel in AG & Co. KG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AG 2007, 596
  • NZG 2007, 478 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05
    Das Landgericht hat den anteiligen Ertragswert (zum Ertragswertverfahren OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425) mit 13, 58 EUR je Vorzugsaktie jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Da es nach dem Stichtagsprinzip (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 m.w.N.) auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptversammlung ankommt (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG), ist die tatsächliche Entwicklung der Überschüsse nach dem Stichtag im Grundsatz ohne Bedeutung.

    Dieser Wert wäre nach den grundlegenden Erwägungen zur Ermittlung des Basiszinses, die der Senat im Beschluss vom 26.10.2006, 20 W 14/05 (NZG 2007, 112, 115 f) angestellt hat und auf die hier Bezug genommen wird, für den Stichtag 20.11.2000 eher zu niedrig angesetzt.

    Bei der Zuschlagsmethode kann gerade die Abgrenzung bei der Berücksichtigung von Risiken in der Ertragsprognose oder im Kapitalisierungszins fraglich sein (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116).

    Denn ein Wert von 4, 5 % entspricht jedenfalls genau dem, was der Senat als Marktrisikoprämie generell für angemessen gehalten hat; wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 26.10.2006, 20 W 14/05 Bezug genommen, in dem sich der Senat auch mit den generellen Argumenten, die auch in diesem Verfahren vorgebracht werden, auseinander gesetzt hat (NZG 2007, 112, 116 f).

    Weil außerdem nicht angenommen werden kann, dass sich für die Antragsgegnerin mit ihrem vornehmlich im Automobilhandel tätigen Unternehmen, das mit eher problematischen, in den Marktanteilen nicht sonderlich starken Marken vertreten ist, eine geringere Volatilität der Renditen als beim Marktportfolio und mithin ein Beta-Faktor (dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117) mit einem Wert von unter 1 ergeben könnte, kann es ohne Weiteres bei dem Wert von 4, 5 % bleiben.

    Der Senat hat bislang in seiner Rechtsprechung Abschläge für die typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner von 35 % beim Kapitalisierungszins, der ein entsprechender Abschlag von 35 % oder bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens seit 2001 von 17, 5 % von den Ertragsüberschüssen entspricht, mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur für richtig gehalten (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117 f m.w.N.).

    Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118 m.w.N.), sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.11.2006, 31 Wx 59/06, Juris Rn. 35; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 143 f im Unterschied zum Inflationsabschlag S. 146 ff; Maul in FS Drukarczyk, S. 281).

    Aus der Berücksichtigung von Börsenkursen (BVerfGE 100, 289; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 unter 2.b und 119 unter 6. m.w.N.) ergibt sich kein höherer abzufindender Wert.

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05
    Bedenken könnten sich allerdings daraus ergeben, dass die empirischen Grundlagen dieses Werts unklar oder umstritten sind und wohl nicht nur die Unsicherheit künftiger Steueränderungen, sondern auch die zunehmende Globalisierung der Kapitalmärkte außer acht lassen, die vermehrt die Beteiligung institutioneller und ausländischer Anleger mit unterschiedlicher, durch Typisierungen kaum mehr fassbarer Besteuerung zur Folge hat (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06).

    Ob sie zusammen mit weiteren, auch rechtlich begründeten Zweifeln gegen die international unübliche Nachsteuerbetrachtung nicht eher sogar dazu führen müssten, dass von einer Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner ganz Abstand genommen wird (ausführlicher dazu, im Ergebnis aber offen gelassen: OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06), kann offen bleiben, weil sich bei einer Vorsteuerbetrachtung nach den Berechnungen des Senats ein Unternehmenswert ergibt, der nicht höher, sondern niedriger ist als der vom Landgericht festgestellte Wert.

    Auf die Frage des richtigen Referenzzeitraums kommt es hier nicht an (siehe dazu BVerfG ZIP 2007, 175; Vorlagebeschluss des Senats vom 16.02.2007, 20 W 6/06).

  • BayObLG, 11.09.2001 - 3Z BR 101/99

    Vorlage an den BGH bei mehreren Verfahrensgegenständen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05
    In einem solchen Fall kann auch ein kurzfristiger Planungszeitraum ausreichend sein (vgl. BayObLG NZG 2001, 1137, 1138 - Ytong; bestätigt BGH NJW 2003, 3272, 3273).

    Spätere Entwicklungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie zum Stichtag im Kern bereits angelegt waren (OLG Stuttgart a.a.O.; BayObLG NZG 2001, 1137, 1138, je m.w.N.).

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05
    In einem solchen Fall kann auch ein kurzfristiger Planungszeitraum ausreichend sein (vgl. BayObLG NZG 2001, 1137, 1138 - Ytong; bestätigt BGH NJW 2003, 3272, 3273).

    Wollte man stattdessen den vom BGH zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für richtig gehaltenen Referenzzeitraum von 3 Monaten vor der Hauptversammlung (BGHZ 147, 108; 156, 57), hier also vor dem 23.11.2000, heranziehen, so würde sich aus den mit Anl. AG 22 für diesen Zeitraum mitgeteilten Kursen ein ungewichteter Durchschnittskurs von 13, 30 EUR oder ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs von 13, 36 EUR ergeben.

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05
    Das Landgericht hat den anteiligen Ertragswert (zum Ertragswertverfahren OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425) mit 13, 58 EUR je Vorzugsaktie jedenfalls nicht zu niedrig festgesetzt.

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05
    Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118 m.w.N.), sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.11.2006, 31 Wx 59/06, Juris Rn. 35; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 143 f im Unterschied zum Inflationsabschlag S. 146 ff; Maul in FS Drukarczyk, S. 281).
  • LG Dortmund, 22.10.2001 - 20 AktE 15/99

    Verschmelzung von Aktiengesellschaften; Bestellung eines Sonderprüfers;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05
    Es kann deshalb auch nicht darauf abgestellt werden, dass einige Antragsteller ihren Antrag nicht begründet hatten (insofern unterscheidet sich dieser Fall schon im Ausgangspunkt von LG Dortmund NZG 2002, 343, 345, wo die Anträge in der Sache erfolglos blieben; grundsätzlich zweifelnd zur Sanktionierung einer fehlenden Begründung über die Auferlegung von Gerichtskosten nach altem Spruchverfahrensrecht Bilda NZG 2000, 296, 300).
  • BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03

    Bemessung der Abfindungshöhe für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen (§§ 319 ff

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05
    Auf die Frage des richtigen Referenzzeitraums kommt es hier nicht an (siehe dazu BVerfG ZIP 2007, 175; Vorlagebeschluss des Senats vom 16.02.2007, 20 W 6/06).
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05
    Aus der Berücksichtigung von Börsenkursen (BVerfGE 100, 289; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 unter 2.b und 119 unter 6. m.w.N.) ergibt sich kein höherer abzufindender Wert.
  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05
    Wollte man stattdessen den vom BGH zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für richtig gehaltenen Referenzzeitraum von 3 Monaten vor der Hauptversammlung (BGHZ 147, 108; 156, 57), hier also vor dem 23.11.2000, heranziehen, so würde sich aus den mit Anl. AG 22 für diesen Zeitraum mitgeteilten Kursen ein ungewichteter Durchschnittskurs von 13, 30 EUR oder ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs von 13, 36 EUR ergeben.
  • OLG Stuttgart, 13.09.2004 - 20 W 13/04

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

  • LG Frankfurt/Main, 04.11.2004 - 5 O 112/04

    Widerspruch gegen Hauptversammlungsbeschluss

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der

  • OLG Jena, 22.03.2006 - 6 U 968/05

    Rechtsschutzbedürfnis; Aktionärswiderspruch

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    Danach sind nämlich bei der Ermittlung des Unternehmenswertes entsprechend den Grundsätzen der Wurzeltheorie nur solche Faktoren zu berücksichtigen, die zu den am Stichtag herrschenden Verhältnissen bereits angelegt waren (vgl. nur BGHZ 138, 136, 140; 140, 35, 38; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2224; OLG Stuttgart NZG 2007, 478, 479; AG 2008, 510, 514; LG München I, Urteil vom 18.1.2013, Az. 5HK O 23928/09; Beschluss vom 24.5.2013; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925/08; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12, S. 74; Beschluss vom 6.3.2015, Az. 5HK O 662/13; Riegger in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh § 11 SpruchG Rdn. 10; Riegger/Wasmann in: Festschrift für Goette, 2011, S. 433, 435; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rdn. 315).

    Maßgeblich ist vor allem, ob und in welcher Weise Unternehmen die erwarteten Preissteigerungen an die Kunden weitergeben können; daneben sind aber auch sonstige prognostizierte Margen und Strukturänderungen zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; AG 2008, 783, 788 f.; OLG München WM 2009, 1848, 1851 = ZIP 2009, 2339, 2342; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166, 1171; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2227).

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.).

    Die tatsächliche Entwicklung der K. nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich nicht relevant (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.).

    Der Unternehmenswert ist nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.).

    Zwar können spätere Entwicklungen Anlass geben, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen zu überprüfen (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31]; ähnlich Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 69; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung im, 5. Aufl., Rn. 247).

  • LG München I, 22.06.2022 - 5 HKO 16226/08

    Grundsätze der angemessenen Barabfindung

    AG 2016, 551, 553; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2224; OLG Stuttgart NZG 2007, 478, 479; AG 2008, 510, 514; LG München I, Urteil vom 18.1.2013, Az. 5HK O 23928/09; Beschluss vom 6.3.2015, Az. 5HK O 662/13; Beschluss vom 29.8.2018, Az. 5HK O 16585715; Beschluss vom 28.3.2019, Az. 5HK O 3374/18; Beschluss vom 27.8.2021, Az: 5 HK O 5884/20; Gayk in: Kölner Kommentar zum AktG, 4. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rdn. 11; Peemöller/Kunowski in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a.a.O., S.352; Riegger/Wasmann in: Festschrift für Goette, 2011, S. 433, 435; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rdn. 315).

    Maßgeblich ist vor allem, ob und in welcher Weise Unternehmen die erwarteten Preissteigerungen an die Kunden weitergeben können; daneben sind aber auch sonstige prognostizierte Margen und Strukturänderungen zu berücksichtigen (vgl. OLG S2. AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; AG 2008, 783, 788 f.; OLG München WM 2009, 1848, 1851 = ZIP 2009, 2339, 2342; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166, 1171; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2227; OLG K2.

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