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   OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06   

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OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06 (https://dejure.org/2007,2411)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2007 - 20 W 5/06 (https://dejure.org/2007,2411)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Juli 2007 - 20 W 5/06 (https://dejure.org/2007,2411)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer baren Zuzahlung zum Aktienumtausch für die ehemaligen Aktionäre einer mittlerweile umfirmierten und mit einer anderen Aktiengesellschaft (AG) verschmolzenen AG; Notwendigkeit der Einholung eines Zustimmungsbeschlusses zu einem Verschmelzungsvertrag; ...

  • Betriebs-Berater

    Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft; Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses nach der Relation der Unternehmenswerte

  • Judicialis

    UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 2; ; UmwG § 5 Abs. 1 Nr. 3; ; UmwG § 12; ; UmwG § 15 Abs. 1; ; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 3; ; GG Art. 14; ; ZPO § 287 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestimmung des Umtauschverhältnisses bei Konzernverschmelzung von Tochter- auf Muttergesellschaft nicht nach Börsenwert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 1951
  • AG 2007, 705
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (23)

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06
    Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bestimmt ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 421).

    Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Ermittlung der Unternehmenswerte der beiden Verschmelzungspartner nach ihren Ertragswerten (zum Ertragswertverfahren OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425, je m.w.N.) nicht zu beanstanden ist.

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Deshalb stellt sich nicht die Frage, ob der Verbundvorteil zwischen den Verschmelzungspartnern bei der Bewertung aufzuteilen ist, sondern welcher Schlüssel dafür angemessen ist (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 420, 426).

    Ebenso kann offen bleiben, ob gegebenenfalls eine hälftige Aufteilung (so etwa für Abfindungsfälle Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsanspruchs nach §§ 305, 320 b AktG, 2002, S. 320 ff) oder aber eine Aufteilung nach Ertragswertanteilen (so Adolff a.a.O. S. 493 f) als angemessen anzusehen ist (vgl. dazu auch OLG Stuttgart AG 2006, 420, 426 m.w.N.).

    Dieser stellt gesellschaftsrechtlich die Gegenleistung für die Vermögensübertragung dar, welche zugleich zum Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers und damit seinen Mitgliedschaftsrechten führt (dazu OLG Stuttgart AG 2006, 420, 421 f).

    Im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der "DAT-Altana"-Entscheidung zur Abfindung in Aktien (oben 1. a bb) und auf deren Umsetzung in der Folgeentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 147, 108, 115 ff) gehen die Vertreter dieser Ansicht überwiegend davon aus, dass es in diesem Kontext um eine Unternehmensbewertung nach der Marktkapitalisierung auf der Grundlage von Börsenkursen gehe (siehe Erb und Weiler/Meyer a.a.O.; vgl. auch Welf Müller, FS Röhricht, 2005, S. 1015, 1029 f) und dass gegebenenfalls wegen des Grundsatzes der Methodengleichheit (vgl. dazu OLG Stuttgart AG 2006, 420, 427 m.w.N. zum Meinungsstand) für beide Unternehmen der jeweilige Börsenwert anzusetzen sei (vgl. Mayer a.a.O.; zur abweichenden Ansicht unten 3.).

    Letztlich kann diese Frage offen bleiben, weil nicht nur bei der Verschmelzung zuvor unabhängiger Gesellschaften (dazu OLG Stuttgart AG 2006, 420, 427; vgl. auch BayObLG AG 2003, 569, 571), sondern auch im Fall der Konzernverschmelzung ein Umtauschverhältnis nicht nach einer von der Unternehmenswertrelation abweichenden Börsenkursrelation (also auf der Grundlage einer beidseitigen Anteilsbewertung) bemessen werden kann.

    Die Mehrheitsgesellschafterin ist zugleich aufnehmender Rechtsträger und als solcher Vertragspartner des Verschmelzungsvertrags, der unter diesen Umständen anders als bei der Verschmelzung unabhängiger Unternehmen (dazu OLG Stuttgart AG 2006, 420 ff) keine erhöhte Richtigkeitsgewähr mit sich bringt (vgl. auch Adolff a.a.O. S. 446).

    Grundsätzlich sind bei der Verschmelzung die Mitgliedschaftsrechte aller Anteilseigner vom Umtauschverhältnis betroffen, weshalb es nur dann angemessen ist, wenn es den Interessen sämtlicher Anteilseigner des verschmolzenen Unternehmens gerecht wird (ausführlich OLG Stuttgart AG 2006, 420, 421 f unter I.1. a und b, m.w.N.).

    Dieser "horziontale Interessenkonflikt" (vgl. auch schon OLG Stuttgart AG 2006, 420, 422 re. Sp.) ist auf besondere Weise mit dem aus der Konzernsituation herrührenden "vertikalen Interessenkonflikt" (oben unter 2.b) "verschränkt" (so Adolff a.a.O. S. 445 f).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06
    Die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG umfasst das Anteilseigentum in Form der Aktie, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis gekennzeichnet ist (BVerfG ZIP 2007, 1055; ZIP 2003, 2114, 2115 ; BVerfGE 100, 289, 301; BVerfGE 14, 263, 276 f).

    Dieser Schutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche Stellung, die dem Aktionär durch seine Beteiligung vermittelt wird und aus der ihm sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen (BVerfG ZIP 2003, 2114; BVerfGE 100, 289, 301 f).

    Darin liegt keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 14, 263, 277 f; 100, 289, 302 f; BVerfG, Beschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 390/04, Rn. 19; BGH BB 2005, 2651 f).

    aa) Aus diesem Grundsatz der vollen Entschädigung hat das Bundesverfassungsgericht für die Fälle, in denen nach dem AktG eine Barabfindung für die Entziehung oder eine vergleichbare Beeinträchtigung des Aktieneigentums zu leisten ist, abgeleitet, dass der Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben darf und in der Regel, weil und soweit er den "Verkehrswert der Aktie" darstellt, die Untergrenze der Abfindung bildet (BVerfGE 100, 289, 307 ff).

    Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht also darauf, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft vermittelt, was zu einer Unternehmensbewertung führen muss, sondern dass sie auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, weshalb es unter diesem Blickwinkel auf den "Verkehrswert der Aktie", also eine Anteilsbewertung, ankommt (BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur und zur Frage, ob daraus eine Meistbegünstigung zugunsten des Minderheitsaktionärs abzuleiten ist, sich jeweils auf den höheren Wert berufen zu können: Schön, FS Ulmer, 2003, S. 1359, 1368 ff; eingehend Adolff a.a.O. S. 297 ff und S. 324 ff, Welf Müller, FS Röhricht, 2005, S. 1015, 1020 ff; Koppensteiner in KölnKomm-AktG, § 305 Rn. 53; Gude, Stukturänderungen und Unternehmensbewertung zum Börsenkurs, 2004, S. 290 f; Hüttemann ZGR 2001, 454, 459; vgl. auch Maier-Reimer/Kolb, FS Welf Müller, 2001, S. 93, 99 f; a.A. - Börsenwertbetrachtung als Variante der Unternehmensbewertung - beispielsweise Riegger in KölnKomm-SpruchG, Anh. § 11 Rn. 52; Hüffer/Schmidt-Aßmann in Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, Anteilseigentum, Unternehmenswert und Börsenkurs, S. 36 ff; Hüffer, FS Hadding, 2004, S. 461 ff; Henze, FS Lutter, 2000, S. 1101, 1108 f, je m.w.N.).

    bb) Nichts anderes als bei der Barabfindung gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht für die Fälle einer Abfindung in Aktien bei Unternehmensverträgen nach § 305 Abs. 2 AktG oder bei der Eingliederung nach § 320 b Abs. 1 Satz 2 AKtG (BVerfGE 100, 289, 310 f; BVerfG AG 2000, 40) und auch beim variablen Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG, die jeweils nach der sog. Verschmelzungswertrelation zu bestimmen sind.

    Bei der dafür erforderlichen Unternehmensbewertung soll der Börsenwert der Untergesellschaft im Regelfall die Untergrenze der Unternehmensbewertung darstellen, während bei der Bewertung der Obergesellschaft deren Börsenwert nicht von Verfassungs wegen als Obergrenze betrachtet werden muss (i.E. BVerfGE 100, 289, 307 ff und 310).

    Zwei Aspekte wären letztlich zu unterscheiden (vgl. Gude a.a.O. S. 405 ff): Vorausgesetzt wird zum einen, dass es dem einzelnen Aktionär möglich gewesen wäre, seine Aktien zu verkaufen (vgl. BVerfGE 100, 289, 309).

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06
    Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der bislang in ständiger Bewertungspraxis angesetzte und von der Rechtsprechung gebilligte, notwendigerweise typisierte Einkommensteuersatz von 35 % (zur Ableitung aus statistischen Daten des Jahres 1989 Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg. 2006, 1005, 1013, Fn. 65) auch aus der Sicht des Stichtags oder aus heutiger Sicht vertretbar wäre und ob die Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner generell richtig ist (ausführlich zur Problematik OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 ff).

    Daraus hat er für den Referenzzeitraum von 3 Monaten vor der Hauptversammlung (09.03.2001), der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Abfindung in Aktien anzusetzen ist (BGHZ 147, 108, 118 ff; abweichend Vorlagebeschluss OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304 ff m.w.N. zum Meinungsstand) und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (BVerfG ZIP 2007, 175, 177; Beschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 1267/06 u.a.), einen Durchschnittskurs von 57, 91 EUR ermittelt.

    bb) Allerdings hält der Senat es grundsätzlich für richtig, als Endzeitpunkt eines Referenzzeitraums nicht den Tag der Hauptversammlung, sondern den Tag der Bekanntgabe der die Kompensationspflicht auslösenden Maßnahme anzusetzen (OLG Stuttgart, Vorlagebeschluss vom 16.02.2007, 20 W 6/06, NZG 2007, 302, 303 ff).

    Soweit aus rechtlichen Gründen dennoch in der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Literatur richtigerweise eine Mittelung über einen Zeitraum von einigen Monaten für erforderlich gehalten wird (dazu etwa BGHZ 147, 108, 118; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff), handelt es sich also auch nur um eine typisierende und damit letztlich fiktive Betrachtung (s.o.), wie sie unter anderen Vorzeichen bei der Unternehmensbewertung nach Ertragswerten (etwa nach IDW S 1) oder vergleichbar bei der Aktienbewertung nach der Erwartung der Dividenden und sonstigen prognostizierten Zahlungsströme aus der Beteiligung (vgl. dazu Steinhauer AG 1999, 299 ff; Weber ZGR 2004, 280, 281 f) vorgenommen wird.

    Die Kriteren für die Feststellung einer Marktenge scheinen auch noch weitgehend ungeklärt zu sein (vgl. dazu auch OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 305).

    Sie wird aber dadurch alleine auch noch nicht belegt (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 305 m.w.N.) .

  • BayObLG, 18.12.2002 - 3Z BR 116/00

    Beschwerdebefugnis im Spruchverfahren - gemeinsamer Vertreter außenstehender

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06
    Eine solch geringe Abweichung lässt das Umtauschangebot nicht als unangemessen erscheinen (vgl. BayObLG AG 2003, 569, 572; OLG München, Beschluss vom 14.05.2007, 31 Wx 87/06).

    Die Rechtsfrage konnte in den entschiedenen Fällen offen bleiben, weil sich, anders als hier (oben a), keine entscheidungserhebliche Abweichung der Relationen ergab (vgl. BayObLG AG 2003, 569, 572; ebenso schon Vorinstanz LG München AG 2001, 99; KG NZG 2003, 644; zur Abfindung in Aktien bei der Eingliederung auch der von der Antragsgegnerin angeführte Beschluss des OLG Düsseldorf vom 08.07.2003, 19 W 6/00 AktE, - Juris-Rechtsprechungs-Datenbank Rn. 101, in AG 2003, 688 insoweit nicht abgedruckt; vgl. auch OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 597: Betonung der Methodengleichheit wegen des so verstandenen Deinvestitionsgedankens).

    Letztlich kann diese Frage offen bleiben, weil nicht nur bei der Verschmelzung zuvor unabhängiger Gesellschaften (dazu OLG Stuttgart AG 2006, 420, 427; vgl. auch BayObLG AG 2003, 569, 571), sondern auch im Fall der Konzernverschmelzung ein Umtauschverhältnis nicht nach einer von der Unternehmenswertrelation abweichenden Börsenkursrelation (also auf der Grundlage einer beidseitigen Anteilsbewertung) bemessen werden kann.

    aa) Nicht nur die ehemaligen Aktionäre der A. als übertragender Gesellschaft, sondern auch die Altaktionäre der übernehmenden Antragsgegnerin können sich darauf berufen, dass ihr Anteilseigentum im oben 1. a) dargestellten Sinne durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. Adolff a.a.O. S. 462 f; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846; Hüffer/Schmidt-Aßmann a.a.O. S. 10; Martens AG 2003, 593, 597 f; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020 f; Piltz ZGR 2001, 185, 205; Riegger DB 1999, 1889, 1890; Vetter DB 2001, 1347, 1352; Wilm NZG 2000, 234, 236; außerdem BayObLG AG 2003, 569, 572).

    Er hat dabei zu allen Aktionären die gleiche Distanz zu wahren (BVerfG a.a.O.; zum "Äquidistanzgebot" auch Schmidt-Aßmann, FS Badura, 2004, S. 1009, 1013 f; vgl. auch BayObLG AG 2003, 569, 571 f).

  • BVerfG, 25.07.2003 - 1 BvR 234/01

    Schutz von Minderheitsaktionären bei Verschmelzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06
    Die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG umfasst das Anteilseigentum in Form der Aktie, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis gekennzeichnet ist (BVerfG ZIP 2007, 1055; ZIP 2003, 2114, 2115 ; BVerfGE 100, 289, 301; BVerfGE 14, 263, 276 f).

    Dieser Schutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche Stellung, die dem Aktionär durch seine Beteiligung vermittelt wird und aus der ihm sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen (BVerfG ZIP 2003, 2114; BVerfGE 100, 289, 301 f).

    14 Abs. 1 GG gewährt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in dem Sonderfall einer Konzernverschmelzung nach vorausgegangenem Unternehmensvertrag, dass die Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft für die Beeinträchtigung ihrer vermögensrechtlichen Stellung einen vollen Ausgleich erhalten (BVerfG ZIP 2003, 2114; vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2002, 781).

    Der volle Ausgleich zur Kompensation dieser Auswirkungen der Verschmelzung, der damit bezweckt wird, darf bei der gerichtlichen Prüfung des Umtauschverhältnisses und gegebenenfalls der Festsetzung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG nicht verfehlt werden (BVerfG ZIP 2003, 2114 zu § 352 c Abs. 1 Satz 2 AktG a.F.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 1267/06 u.a.).

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06

    Keine Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch die gesetzliche Regelung zur Bemessung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06
    Diese verfassungsrechtlich gebotene Entschädigung wird durch den Aktienumtausch gewährleistet (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 1267/06 u.a.).

    Der volle Ausgleich zur Kompensation dieser Auswirkungen der Verschmelzung, der damit bezweckt wird, darf bei der gerichtlichen Prüfung des Umtauschverhältnisses und gegebenenfalls der Festsetzung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG nicht verfehlt werden (BVerfG ZIP 2003, 2114 zu § 352 c Abs. 1 Satz 2 AktG a.F.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 1267/06 u.a.).

    Ob die zu den Abfindungsfällen entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Börsenkursen auf Verschmelzungen aller Art anzuwenden sind, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 1267/06 u.a., Rn. 18).

    Daraus hat er für den Referenzzeitraum von 3 Monaten vor der Hauptversammlung (09.03.2001), der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Abfindung in Aktien anzusetzen ist (BGHZ 147, 108, 118 ff; abweichend Vorlagebeschluss OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304 ff m.w.N. zum Meinungsstand) und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (BVerfG ZIP 2007, 175, 177; Beschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 1267/06 u.a.), einen Durchschnittskurs von 57, 91 EUR ermittelt.

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06
    Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens müssen dabei in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9 und 10 f. mit weit. Nachw.; vgl. auch BGHZ 147, 108, 116; BayObLG NZG 2006, 156, 157).

    Im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der "DAT-Altana"-Entscheidung zur Abfindung in Aktien (oben 1. a bb) und auf deren Umsetzung in der Folgeentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 147, 108, 115 ff) gehen die Vertreter dieser Ansicht überwiegend davon aus, dass es in diesem Kontext um eine Unternehmensbewertung nach der Marktkapitalisierung auf der Grundlage von Börsenkursen gehe (siehe Erb und Weiler/Meyer a.a.O.; vgl. auch Welf Müller, FS Röhricht, 2005, S. 1015, 1029 f) und dass gegebenenfalls wegen des Grundsatzes der Methodengleichheit (vgl. dazu OLG Stuttgart AG 2006, 420, 427 m.w.N. zum Meinungsstand) für beide Unternehmen der jeweilige Börsenwert anzusetzen sei (vgl. Mayer a.a.O.; zur abweichenden Ansicht unten 3.).

    Daraus hat er für den Referenzzeitraum von 3 Monaten vor der Hauptversammlung (09.03.2001), der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Abfindung in Aktien anzusetzen ist (BGHZ 147, 108, 118 ff; abweichend Vorlagebeschluss OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304 ff m.w.N. zum Meinungsstand) und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (BVerfG ZIP 2007, 175, 177; Beschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 1267/06 u.a.), einen Durchschnittskurs von 57, 91 EUR ermittelt.

    Soweit aus rechtlichen Gründen dennoch in der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Literatur richtigerweise eine Mittelung über einen Zeitraum von einigen Monaten für erforderlich gehalten wird (dazu etwa BGHZ 147, 108, 118; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff), handelt es sich also auch nur um eine typisierende und damit letztlich fiktive Betrachtung (s.o.), wie sie unter anderen Vorzeichen bei der Unternehmensbewertung nach Ertragswerten (etwa nach IDW S 1) oder vergleichbar bei der Aktienbewertung nach der Erwartung der Dividenden und sonstigen prognostizierten Zahlungsströme aus der Beteiligung (vgl. dazu Steinhauer AG 1999, 299 ff; Weber ZGR 2004, 280, 281 f) vorgenommen wird.

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06
    Die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG umfasst das Anteilseigentum in Form der Aktie, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis gekennzeichnet ist (BVerfG ZIP 2007, 1055; ZIP 2003, 2114, 2115 ; BVerfGE 100, 289, 301; BVerfGE 14, 263, 276 f).

    Darin liegt keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 14, 263, 277 f; 100, 289, 302 f; BVerfG, Beschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 390/04, Rn. 19; BGH BB 2005, 2651 f).

    Es geht im Kern also nicht um eine erzwungene Deinvestition wie bei Unternehmensverträgen oder bei der Eingliederung, die sich wie auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters in anderen Gesellschaftsformen (vgl. § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB) als partielle Auseinandersetzung begreifen lässt (vgl. Adolff S. 294; siehe auch BVerfGE 14, 263, 278), sondern um eine Fortsetzung der Investition und damit auch eines Mitgliedschaftsverhältnisses, wenn auch in gewandelter Form (vgl. Lutter/Drygala in Lutter UmwG, § 5 Rn. 27).

  • BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03

    Bemessung der Abfindungshöhe für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen (§§ 319 ff

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06
    Daraus hat er für den Referenzzeitraum von 3 Monaten vor der Hauptversammlung (09.03.2001), der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Abfindung in Aktien anzusetzen ist (BGHZ 147, 108, 118 ff; abweichend Vorlagebeschluss OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304 ff m.w.N. zum Meinungsstand) und keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (BVerfG ZIP 2007, 175, 177; Beschluss vom 30.05.2007, 1 BvR 1267/06 u.a.), einen Durchschnittskurs von 57, 91 EUR ermittelt.

    Dem läge letztlich auch eher eine Art schadensrechtliche Betrachtung zugrunde, um die es bei der Überlegung zur Berücksichtigung der freien Verfügbarkeit der börsennotierten Aktie und damit der Börsenkurse gerade nicht geht (vgl. BVerfG ZIP 2007, 175, 177).

    Ob außerdem einem so verstandenen Deinvestitionsinteresse eines einzelnen Aktionärs nicht schon deshalb Rechnung getragen ist, weil er auch nach Bekanntgabe des Umtauschverhältnisses bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung seine Aktie bei noch funktionierendem Börsenhandel veräußern kann (so etwa Riegger DB 1999, 1889; dagegen z.B. Reuter DB 2001, 2483, 2489; vgl., wenn auch in anderem Zusammenhang, BVerfG ZIP 2007, 175, 177 Tz. 16 - danach wäre der Aktionär jedenfalls nicht vor Kursverlusten nach Bekanntgabe geschützt), kann dahingestellt bleiben.

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06
    Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Ermittlung der Unternehmenswerte der beiden Verschmelzungspartner nach ihren Ertragswerten (zum Ertragswertverfahren OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425, je m.w.N.) nicht zu beanstanden ist.

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Bedenken gegen die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses (nach Ertragswertgesichtspunkten) ergeben sich aus den Ansätzen zum Kapitalisierungszinssatz (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 ff) schon deshalb nicht, weil selbst erhebliche Änderungen der Parameter die Kapitalisierung der Zukunftserträge beider Verschmelzungspartner betreffen und deshalb auf die Relation der Unternehmenswerte keinen nennenswerten Einfluss haben.

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2003 - 19 W 9/00

    Ermittlung des Börsenwertes einer einzugliedernden Aktiengesellschaft

  • OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 19 W 6/00

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Rechtsstellung eines Minderheitsaktionärs

  • OLG München, 14.05.2007 - 31 Wx 87/06

    Beschwerde im Spruchverfahren um bare Zuzahlung nach Verschmelzung - kein

  • OLG Hamm, 29.08.1983 - 8 U 304/82
  • BVerfG, 19.04.2007 - 1 BvR 1995/06

    Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffs in den Abfindungsanspruch des außenstehenden

  • BGH, 16.02.2004 - II ZR 316/02

    Zulässigkeit eines mit zurückgekauften eigenen Aktien oder mit bedingtem Kapital

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 19 W 2/00

    Gegenstandswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • OLG Frankfurt, 06.03.2007 - 20 W 494/06

    Spruchverfahren nach Verschmelzung: Mindestanforderungen für die Begründung eines

  • KG, 02.09.1999 - 2 W 2341/97

    Anforderungen an die Durchführung der Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer

  • BVerfG, 08.09.1999 - 1 BvR 301/89

    Im Ergebnis nicht zu beanstandende Bestimmung des variablen Ausgleichs für

  • LG Frankfurt/Main, 02.05.2006 - 5 O 153/04
  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • OLG Stuttgart, 14.10.2010 - 20 W 16/06

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Eine entsprechende Handhabung wurde sogar noch für das Jahr 2001 empfohlen (Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 4. Aufl., S. 118; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706), obwohl - wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. GGA S. 36 ff.) - im Laufe dieser Zeitspanne das Zinsniveau jedenfalls nicht anstieg (Wüstemann BB 2007, 2223, 2224).

    Ob allerdings die zu den Abfindungsfällen entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Börsenkursen auf Verschmelzungen aller Art anzuwenden sind, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (BVerfG NZG 2007, 629; OLG Stuttgart AG 2007, 705).

    Nicht nur die ehemaligen Aktionäre der DB als übertragender Gesellschaft, sondern auch die Aktionäre der übernehmenden Antragsgegnerin können sich darauf berufen, dass ihr Anteilseigentum im dargestellten Sinne durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. OLG Stuttgart AG 2007, 705; BayObLG ZIP 2003, 253, 256; Adolff, a.a.O., S. 462 f.; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 10, 110 f., 112 f.; Martens AG 2003, 593, 597 f.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020 f.; Piltz ZGR 2001, 185, 205; Riegger DB 1999, 1889, 1890; Vetter DB 2001, 1347, 1352; Wilm NZG 2000, 234, 235 f.; Luttermann JZ 1999, 942, 946; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1595 f.; differenzierend Gude, a.a.O., S. 160 f.).

    Grundsätzlich sind bei der Verschmelzung die Mitgliedschaftsrechte aller Anteilseigner vom Umtauschverhältnis betroffen, weshalb dieses nur dann angemessen ist, wenn es den Interessen sämtlicher Anteilseigner des verschmolzenen Unternehmens gerecht wird (ausführlich OLG Stuttgart AG 2006, 421 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705).

    Eine Meistbegünstigung würde zu einem perplexen Zustand führen, wenn das Umtauschverhältnis sowohl einer Beteiligung des Aktionärs am Ertragswert des Unternehmens als auch zugleich dem mit der Aktie verbundenen Börsenwert Rechnung tragen soll (ausführlich dazu Adolff, a.a.O., S. 450, 468 f.; OLG Stuttgart AG 2007, 705).

    Diese perplexe Situation lässt sich sinnvoll und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nur dadurch auflösen, dass es nicht zu einer Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung kommen kann, vielmehr lediglich ein einheitlicher Maßstab zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses als verbindlich anzusehen ist (OLG Stuttgart AG 2007, 705; insoweit zustimmend auch Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1595 f.).

    Ihre Veränderung in der beschriebenen Weise ist ausgleichspflichtig (OLG Stuttgart AG 2007, 705).

    cc) Im Ergebnis nicht anders zu entscheiden ist auch, wenn einer weiteren Ansicht gefolgt würde, die meint, bei konsequenter Umsetzung des Desinvestitionsgedankens komme es für die Frage einer Heranziehung von Börsenkursen zur Berechnung einer Umtauschrelation nicht auf den Börsenkurs als Untergrenze der Bewertung des übertragenden Unternehmens oder seiner Anteile an, sondern auf die seinen Anteilseignern günstigere Relation der Börsenkurse zum übernehmenden Rechtsträger, denn andernfalls bekomme der Aktionär weniger Anteile der übernehmenden Gesellschaft als er erhalten hätte, wenn er seine Aktien der übertragenden Gesellschaft zum Börsenkurs verkauft und anschließend für den Erlös Aktien der übernehmenden Gesellschaft erworben hätte (Busse von Colbe in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1053, 1066 f.; Gude, a.a.O., S. 170 ff.; Hirte/Hasselbach in GroßKomm., AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 156, Adolff, a.a.O., S. 452 f., 472; Kiem ZGR 2007, 550; Reuter AG 2007, 884; a.A. Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1847; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694: Börsenkursrelation ist verfassungsrechtlich nicht "zementiert"; vgl. zu dieser Fragestellung auch Martens AG 2003, 593, 596 f.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705; KG NZG 2003, 644; BayObLG AG 2003, 569, 572; LG München I AG 2001, 99).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 5 W 57/09

    Unternehmensverschmelzung: Überprüfung der Angemessenheit des

    Angeführt werden in diesem Zusammenhang etwa Konglomeratsabschläge für Mischkonzerne (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 705, 708; Friedl, BB 2002, 1157, 1159; Funke, Konglomeratsabschlag und Transaktionskostentheorie, 2006), Fungibilitätsabschläge für die besondere Verkehrsfähigkeit von börsennotierten Aktien als eigenständiges Wertkriterium, das einem Gesamtunternehmen nicht zuteil wird (vgl. Welf Müller, FS Röhricht, 2005, 1015, 1023), sowie Paketzuschläge als Zeichen der gesonderten Wertzumessung für einen Kontrollerwerb bei dem Kauf eines Aktienpaketes gegenüber demjenigen einer einzelnen Aktie (vgl. Pilz, ZGR 2001, 185, 198 f.; Götz, DB 1996, 259, 261; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 4. Aufl., § 305 Rdn. 49 f.).

    aaa) Zunächst besteht keine Veranlassung dazu, einen etwaigen Mittelwert aus dem Börsenwert und dem Ertragswert der Gesellschaften zu bilden (so aus vornehmlich verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten in Erwägung gezogen von OLG Stuttgart, AG 2007, 705, 714).

    Demgemäß stellen sich auch nicht die von der Antragsgegnerin aufgegriffenen Erwägungen zu einem scheinbar unauflösbaren Gegensatz zwischen dem Schutz der Minderheitsaktionäre der übertragenden Gesellschaft vermittels einer Berücksichtigung des Börsenkurses als Untergrenze und der Wahrung der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft (vgl. zu diesem "perplexen Zustand" OLG Stuttgart, AG 2007, 705; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, 464 ff.).

    Insbesondere weicht der Senat entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (AG 2007, 705) ab.

    Ob eine solche Schätzung möglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die in der erwähnten Entscheidung vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht grundsätzlich verneint, sondern nur für den dort zu entscheidenden Fall mit Blick auf einen nach Ansicht des Gerichts zur Unterbewertung führenden Konglomeratsabschlag abgelehnt wurde (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 705, 707 f.).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Das alles gilt unabhängig davon, ob der Anteilswert mittelbar über den Unternehmensertragswert aus internen Unternehmensdaten oder unmittelbar aus Marktdaten abgeleitet wird (vgl. zur Börsenkursbetrachtung auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 710).

    Der so ermittelte Wert ist deshalb nicht, wie oft formuliert wird, ein "wahrer" Wert, sondern notwendigerweise ein typisierter, eher fiktiver Wert (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).

    Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht also darauf, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, was zu einer Unternehmensbewertung führen muss, sondern dass sie - im Unterschied zu anderen Formen gesellschaftsrechtlicher Beteiligung - auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, weshalb es unter diesem Blickwinkel auf den "Verkehrswert der Aktie", also eine unmittelbare, nicht aus dem Unternehmenswert abgeleitete Anteilsbewertung, ankommt (BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur Schön in FS Ulmer, 2003, S. 1359, 1368 ff; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 297 ff, 324 ff; siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 708 m.w.N.).

    Dabei handelt es sich letztlich auch nur um eine typisierende und damit fiktive Betrachtung, wie sie unter anderen Vorzeichen bei der Unternehmensbewertung nach Ertragswerten (vgl. dazu OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706; Adolff a.a.O. S. 166) oder vergleichbar bei der Aktienbewertung nach der Erwartung der Dividenden und sonstigen prognostizierten Zahlungsströme aus der Beteiligung (vgl. dazu Steinhauer AG 1999, 299 ff; Weber ZGR 2004, 280, 281 f) vorgenommen wird (siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 710).

    In Übereinstimmung damit ist auch der Senat der Ansicht, dass stattdessen die Frist von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme heranzuziehen ist (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; vgl. auch KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75; BVerfG ZIP 2007, 175, 178; für den Sonderfall der Verschmelzung eines börsennotierten auf ein nicht börsennotiertes Unternehmen OLG München AG 2007, 701, 705; die oft in dem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582 verweist dagegen auf § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO nur wegen der Umsatzgewichtung der Kurse aus einem Dreimonatszeitraum, den es aber mit dem BGH vor der Hauptversammlung enden lässt).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 11/06

    Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

    Der so ermittelte Wert ist deshalb nicht, wie oft formuliert wird, ein "wahrer" Wert, sondern notwendigerweise ein typisierter, eher fiktiver Wert (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Unter diesem Blickwinkel hat also eine unmittelbare, nicht aus dem Unternehmenswert abgeleitete Anteilsbewertung stattzufinden (BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur Schön in FS Ulmer, 2003, S. 1359, 1368 ff; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 297 ff, 324 ff; siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 708 m.w.N.).

    Nach Ansicht des Senats kann allerdings dieser Referenzzeitraum nicht zugrunde gelegt werden, weil in diesem Zeitraum die abzufindende Maßnahme und der Abfindungswert regelmäßig wegen entsprechender Ad-hoc- oder Pressemeldungen und wegen der mit der Einladung zur Hauptversammlung gegebenen Informationen schon bekannt sind und diese Informationen im Kurs eingepreist werden, so dass er sich maßgeblich aus Abfindungserwartungen ergibt (siehe hierzu näher OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; heutiger Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06; vgl. auch KG NZG 2007, 71; OLG München AG 2007, 701, 705).

  • OLG Stuttgart, 19.03.2008 - 20 W 3/06

    Spruchstellenverfahren: Antragsberechtigung bei Veräußerung von Anteilen nach

    Deshalb und weil für Bewertungen, nach denen die gleichmäßige (§ 53 a AktG) Kompensation für eine Vielzahl von Anteilseignern festzulegen ist, nicht auf subjektive Wertvorstellungen eines einzelnen Eigners abgestellt werden kann, sondern in weitem Umfang mit typisierten Annahmen gerechnet werden muss, ist für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmens- und Anteilsbewertung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 597 f.; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2017 - 12 W 1/17

    Bestimmung der angemessenen Barabfindung beim Ausschluss von

    Der Börsenkurs bildet - wie oben bereits angeführt - auch im Rahmen eines Squeeze-Out-Verfahrens die Untergrenze der den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zu gewährenden Abfindung (BVerfGE 100, 298; BGHZ 147, 108; BGHZ 186, 229; OLG Stuttgart - 20 W 5/06 = AG 2007, 705 - juris Rn. 58 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 57/06

    Spruchverfahren: Anspruch auf bare Zuzahlung aufgrund der Unangemessenheit eines

    Sind beide Unternehmen börsennotiert, ist jedoch entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (AG 2007, 705 m.w.Nachw.) auch bei der Verschmelzung der Börsenkurs der beteiligten Unternehmen von Bedeutung, zumal für den Kleinanleger sich der Wert seiner Beteiligung am Unternehmen überwiegend am Börsenkurs orientiert.
  • OLG Stuttgart, 19.01.2011 - 20 W 3/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Gerichtliche Bestimmung der Barabfindung

    (OLG Stuttgart, AG 2007, 705, 706 [juris Rn. 13]; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 166 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 5 O 68/17

    Hochrechnung des Börsenkurse zur Ermittlung der angemessen Abfindung im

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.3.2010 - 20 W 9/08 - AG 2007, 596, 597 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).
  • OLG Stuttgart, 25.10.2018 - 20 W 6/18

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen für die gerichtliche Bestellung eines

    So droht eine Quotenverwässerung jedenfalls für diejenigen Aktionäre, die ihre Anteile vor dem Erwerb der eigenen Aktien erworben haben (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 712; Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG 3. Aufl. § 71 Rn. 79; Reichert/Harbarth ZIP 2001, 1441, 1442; vgl. allerdings Cahn in Spindler/Stilz AktG 3. Aufl. § 71 Rn. 132; MüKoAktG/Oechsler 4. Aufl. § 71 Rn. 247).

    Zudem besteht die Gefahr einer Wertverwässerung als Folge einer zu billigen Veräußerung im Falle einer Veräußerung eigener Aktien an Dritte in ähnlicher Weise wie im Falle einer Kapitalerhöhung (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 712 mwN; Cahn in Spindler/Stilz AktG 3. Aufl. § 71 Rn. 132; Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG 3. Aufl. § 71 Rn. 79; MüKoAktG/Oechsler 4. Aufl. § 71 Rn. 247).

  • LG Frankfurt/Main, 25.11.2014 - 5 O 43/13

    Unter besonderen Umständen kann sich die Schätzung des Gerichts im

  • OLG Frankfurt, 30.03.2010 - 5 W 32/09

    Abfindung außenstehender Aktionäre beim Squeeze-Out: Bemessung der Abfindung über

  • OLG Frankfurt, 20.12.2013 - 21 W 40/11

    Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 165 UmWG

  • OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 10/06

    Spruchstellenverfahren außenstehender Aktionäre: Berechnung von Abfindung und

  • OLG Düsseldorf, 18.08.2016 - 26 W 12/15

    Ermittlung des Werts der baren Zuzahlung bei Verschmelzung zweier unabhängiger

  • OLG München, 26.07.2012 - 31 Wx 250/11

    Verschmelzung: Antragsbefugnis im Spruchverfahren bei Ablehnung eines Antrags auf

  • LG Hamburg, 30.08.2007 - 417 O 62/07

    Squeeze-out Hermes Kreditversicherungs AG

  • LG Köln, 24.07.2009 - 82 O 10/08

    Delisting: Bei Vorliegen eines verlässlichen Marktpreises keine

  • LG Frankfurt/Main, 14.09.2009 - 5 O 203/07

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Eurohypo AG

  • OLG Frankfurt, 17.11.2009 - 20 W 412/07

    Squeez-out: Festsetzung der angemessenen Ausgleichszahlung und Abfindung für

  • LG Frankfurt/Main, 16.12.2014 - 5 O 164/13

    1) Bei einer Gesellschaft deren Geschäftszweck darin besteht,

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2009 - 26 W 5/08

    Begriff des abhängigen Unternehmens

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2008 - 26 W 8/07

    Titel

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 26 W 14/13

    Bewertung der Relation in einem Zusammenschluss beteiligter Unternehmen

  • LG Frankfurt/Main, 07.05.2010 - 5 O 283/08

    Beherrschungsvertrag DBV Winterthur Holding AG

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 33/09

    Spruchverfahren nach Verschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • LG Frankfurt/Main, 12.01.2010 - 5 O 72/09

    Squeeze-out RSE Grundbesitz und Beteiligungs-AG

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2014 - 5 O 34/13

    MCS Modulare Computer und Software Systeme AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out

  • OLG Frankfurt, 09.02.2010 - 5 W 38/09

    Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei Verschmelzung

  • LG Dortmund, 25.08.2017 - 18 O 106/10

    Spruchverfahren wegen Squeeze-out abgeschlossen

  • OLG Frankfurt, 05.11.2009 - 5 W 48/09

    Squeeze-out: Keine Unterbrechung des Spruchverfahrens bei Insolvenz eines

  • LG Düsseldorf, 10.02.2015 - 39 O 97/07

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Schwarz Pharma AG

  • LG Hamburg, 16.09.2011 - 417 HKO 19/07

    Verschmelzung Phoenix AG

  • LG Düsseldorf, 28.07.2015 - 39 O 131/06
  • OLG Frankfurt, 04.03.2011 - 21 W 1/11

    Unternehmensverschmelzung: Bestimmung der Unternehmenswerte zur Ermittlung des

  • LG Köln, 15.05.2009 - 82 O 189/03

    Squeeze-out Schoeller Eitorf AG

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