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   OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06   

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OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06 (https://dejure.org/2008,628)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.02.2008 - 20 W 9/06 (https://dejure.org/2008,628)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 20 W 9/06 (https://dejure.org/2008,628)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abweichung vom Bewertungsstichtag bei der Berechnung von Abfindung und Ausgleich beim Unternehmensvertrag; Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung und Anteilsbewertung im Spruchverfahren; Erfassung des Anteilseigentums in Form der Aktie durch Art. 14 Abs. 1 GG; ...

  • Betriebs-Berater

    Anteilsbewertung zur Bemessung der angemessenen Abfindung nach § 305 AktG

  • Betriebs-Berater

    Zur (Un-)Maßgeblichkeit der Börsenkurse bei der Ermittlung gesetzlich geschuldeter Kompensationen im Rahmen von Umstrukturierungen

  • Judicialis

    AktG § 304; ; AktG § 305; ; SpruchG § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; ; SpruchG § 3 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Antragstellung auf gerichtliche Entscheidung im Spruchverfahren - Anteilsbewertung bei marginalen Handel und volatilen Kursen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anteilsbewertung zur Bemessung der angemessenen Abfindung nach § 305 AktG

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Börsenkurs vor Ad-hoc-Mitteilung kann für Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen maßgebend sein

  • drik.de (Tenor)

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 883
  • BB 2008, 580
  • AG 2008, 783
 
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Wird zitiert von ... (99)Neu Zitiert selbst (37)

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 6/06

    Vorlage zum BGH: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Börsenwertes von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06
    Dennoch wird in der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Literatur aus rechtlichen Gründen richtigerweise eine Mittelung über einen Zeitraum von einigen Monaten für erforderlich gehalten (dazu etwa BGHZ 147, 108, 118; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff).

    Dem hat sich die Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend angeschlossen, wobei ihre Entscheidungen jedenfalls teilweise darauf beruhen (siehe im Einzelnen m.w.N. OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304).

    In Übereinstimmung damit ist auch der Senat der Ansicht, dass stattdessen die Frist von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme heranzuziehen ist (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; vgl. auch KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75; BVerfG ZIP 2007, 175, 178; für den Sonderfall der Verschmelzung eines börsennotierten auf ein nicht börsennotiertes Unternehmen OLG München AG 2007, 701, 705; die oft in dem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582 verweist dagegen auf § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO nur wegen der Umsatzgewichtung der Kurse aus einem Dreimonatszeitraum, den es aber mit dem BGH vor der Hauptversammlung enden lässt).

    Der Senat hat in der genannten Vorlageentscheidung näher ausgeführt (NZG 2007, 302, 304), dass die Berücksichtigung eines mit der Hauptversammlung endenden Zeitraums schon wenig praktikabel erscheine, weil das Abfindungsangebot und der Bericht über die Prüfung seiner Angemessenheit ab Einberufung der Hauptversammlung, die über die zur Abfindung verpflichtende Maßnahme beschließen soll, bereits vorliegen müssen (Lösungsvorschläge bei Krieger BB 2002, 53, 56 m.w.N.; Just/Lieth NZG 2007, 444, 447; Streit BB 2007, 345, 347; Winter EWiR 2007, 27, 28; Bedenken aber bei Wasmann BB 2007, 680, 681 f; Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351, 355; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 235 Fn. 329).

    Vor allem aber bestehen sachliche Bedenken gegen diesen Zeitraum, weil der Börsenkurs zunächst durch die Bekanntgabe der Maßnahme als solcher und dann insbesondere durch die Bekanntgabe der zu erwartenden Abfindung nachhaltig beeinflusst wird (dazu insbesondere Weber ZGR 2004, 280, 284 ff; KG ZIP 2007, 75, 77; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 24 e; Großfeld a.a.O. S. 196; Bungert BB 2001, 1163, 1165; ausführlich hierzu und zum Folgenden OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304 ff).

    Nicht nur Kleinaktionäre hoffen auf lukrative Abfindungen bzw. deren Erhöhung spätestens in einem Spruchverfahren, unter Umständen auch mittelbar durch pauschale Kostenerstattungen bei einer vergleichsweisen Beilegung von Gerichtsverfahren (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 305), sondern auch institutionelle Anleger investieren aus solchen Gründen gezielt in Aktien, für die Strukturmaßnahmen zu erwarten oder schon bekannt gegeben sind (Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351, 353).

    Da der Senat mit seiner Auffassung vom zugrunde zu legenden Endzeitpunkt des Referenzzeitraums vor Bekanntmachung der beabsichtigten Maßnahme von der Festlegung des Bundesgerichtshofs abweicht, hat er bereits die Beschwerden im Spruchverfahren 20 W 6/06 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 16.02.2007, NZG 2007, 302; zustimmend Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rn. 54; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 305 Rn. 27; Emmerich/Habersack a.a.O. § 305 Rn. 46 a; Wasmann BB 2007, 680; Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351; Wilsing/Goslar EWiR 2007, 225; Just/Lieth NZG 2007, 444; grundsätzlich auch Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rn. 105; vgl. ferner Winter EWiR 2007, 235; abweichend Streit BB 2007, 345, 346 f).

    Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765).

    Bei der Berechnung einer ewigen Rente unter Annahme unendlichen konstanten Wachstums liegt so der Nachsteuerwert regelmäßig über dem Vorsteuerwert (vgl. bereits OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 m.w.N.; siehe zum sog. Steuerparadox etwa Ballwieser/Kruschwitz/Löffler Wpg. 2007, 765, 766; Wagner in FS Brönner, 2000, S. 425, 437; Siegel ebda. S. 391, 400 ff m.w.N.; übersehen etwa bei Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O. § 305 Rn. 63 a.E.).

    Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.).

  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06
    Die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG umfasst das Anteilseigentum in Form der Aktie, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis gekennzeichnet ist (BVerfG ZIP 2007, 1055; ZIP 2003, 2114, 2115; BVerfGE 100, 289, 301; BVerfGE 14, 263, 276 f).

    Dieser Schutz erstreckt sich auf die mitgliedschaftliche Stellung, die dem Aktionär durch seine Beteiligung vermittelt wird und aus der ihm sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche erwachsen (BVerfG ZIP 2003, 2114; BVerfGE 100, 289, 301 f).

    Darin liegt keine Enteignung, sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 14, 263, 277 f; 100, 289, 302 f; BVerfG NZG 2007, 587, 588; BGH BB 2005, 2651 f).

    Für den Verlust oder die vergleichbare Beeinträchtigung der vermögenswerten Rechtsposition ist allerdings ein voller Ausgleich zu leisten (BVerfGE 100, 289, 305 ff).

    Aus diesem Grundsatz der vollen Entschädigung hat das Bundesverfassungsgericht für die Fälle, in denen nach dem AktG eine Barabfindung für die Entziehung oder eine vergleichbare Beeinträchtigung des Aktieneigentums zu leisten ist, abgeleitet, dass der Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben darf und in der Regel, weil und soweit er den "Verkehrswert der Aktie" abbildet, die Untergrenze der Abfindung darstellt (BVerfGE 100, 289, 307 ff).

    Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht also darauf, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, was zu einer Unternehmensbewertung führen muss, sondern dass sie - im Unterschied zu anderen Formen gesellschaftsrechtlicher Beteiligung - auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, weshalb es unter diesem Blickwinkel auf den "Verkehrswert der Aktie", also eine unmittelbare, nicht aus dem Unternehmenswert abgeleitete Anteilsbewertung, ankommt (BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur Schön in FS Ulmer, 2003, S. 1359, 1368 ff; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 297 ff, 324 ff; siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 708 m.w.N.).

    Deshalb kann auf einen Durchschnittswert aus Kursen eines bestimmten Zeitraums zurückgegriffen werden (BVerfGE 100, 289, 309 f), was in der Praxis mit dem Abstellen auf einen Referenzzeitraum von drei Monaten auch regelmäßig geschieht.

    Der so ermittelte Börsenwert kann freilich auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht herangezogen werden, wenn er wegen besonderen Marktumständen, wie einem nur marginalen Handel, den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 123).

    Von Verfassungs wegen ist die Auswahl des geeigneten Referenzzeitraums nicht vorgegeben, sondern der Entscheidung der Zivilgerichte überlassen, wobei insbesondere auch die Heranziehung eines Durchschnittskurses aus einem Zeitraum vor Bekanntgabe der abfindungspflichtigen Maßnahme zulässig ist (BVerfGE 100, 289, 309 f; BVerfG ZIP 2007, 175, 177 f).

    Ein Durchschnittskurs aus dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung vom 02.07.2004 kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f).

    Diese Wertbestimmung aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage, also der Verkehrswert, ist deshalb unabhängig davon maßgeblich, ob den am Handel beteiligten (Klein-) Aktionären sämtliche für eine Unternehmensbewertung relevanten Informationen vorliegen (vgl. BVerfGE 100, 289, 308).

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 14/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ergänzende Heranziehung der im Laufe des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06
    Eine den Wert von 551, 60 EUR übersteigende Abfindung lässt sich nicht aus einem höheren Ertragswert des Unternehmens der SAG ableiten (ausführlich zur Ertragswertbemethode, die auch die Antragsgegnerin hier angewandt hat, OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 ff m.w.N.).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

    Die geplanten oder prognostizierten Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins zu diskontieren (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114).

    Der nach dem Unternehmensvertragsbericht angesetzte Wert von 5, 5 % beruht auf der Empfehlung des IDW für den Zeitraum ab 01.01.2003 (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115), ab 01.01.2005 wurde ein Wert von 5, 0 % empfohlen.

    Für den etwa ein halbes Jahr früher liegenden Zeitpunkt ist deshalb nach den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Ableitung des Basiszinses aufgestellt hat (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f) der Zwischenwert von 5, 25 % angemessen.

    Für den Risikozuschlag, um den der aus Renditen festverzinslicher, relativ risikoloser Anleihen abgeleitete Basiszins zu erhöhen ist, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Marktrisikoprämie von 4, 5 % vor Steuern aus (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116 f mit Stellungnahme auch zu den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten).

    Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.).

  • BGH, 12.03.2001 - II ZB 15/00

    Ausgleichsansprüche außenstehender Aktionäre bei Eingliederung in die herrschende

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06
    Dennoch wird in der Rechtsprechung und der ganz überwiegenden Literatur aus rechtlichen Gründen richtigerweise eine Mittelung über einen Zeitraum von einigen Monaten für erforderlich gehalten (dazu etwa BGHZ 147, 108, 118; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff).

    Der so ermittelte Börsenwert kann freilich auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht herangezogen werden, wenn er wegen besonderen Marktumständen, wie einem nur marginalen Handel, den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 123).

    Auf einfachrechtlicher Ebene hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass die Börsenkurse aus einem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung heranzuziehen sind (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57), was ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG ZIP 2007, 175).

    Hierbei handelt es sich keineswegs notwendigerweise um außergewöhnliche Tagesausschläge, sprunghafte Entwicklungen oder gar gezielte Manipulationen (so die Einschränkungen in BGHZ 147, 108, 118) - letztere wären ohnehin kaum nachweisbar -, sondern um ein dem Kalkül der Marktteilnehmer folgendes Marktgeschehen.

    Ein Durchschnittskurs aus dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung vom 02.07.2004 kann schon deshalb nicht herangezogen werden, weil er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f).

    Erforderlich ist letztlich eine Gesamtbetrachtung der Marktumstände im Einzelfall, quantitative Begrenzungen lassen sich nicht schematisch festlegen (so schon BGHZ 147, 108, 123 unter Hinweis auf Piltz ZGR 2001, 185, 202; ebenso etwa Adolff a.a.O. S. 341 f; Beckmann Wpg. 2004, 620, 622).

    Die DAT/Altana - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 147, 108) schließt für den Fall, dass die Kurse aus dem dort favorisierten Referenzzeitraum mangels Aussagekraft nicht in Frage kommen, nicht die Heranziehung eines früheren Zeitraums aus, um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung von Börsenkursen bei der Verkehrswertermittlung des Anteils Rechnung zu tragen.

  • OLG Stuttgart, 06.07.2007 - 20 W 5/06

    Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft; Bestimmung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06
    Das alles gilt unabhängig davon, ob der Anteilswert mittelbar über den Unternehmensertragswert aus internen Unternehmensdaten oder unmittelbar aus Marktdaten abgeleitet wird (vgl. zur Börsenkursbetrachtung auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 710).

    Der so ermittelte Wert ist deshalb nicht, wie oft formuliert wird, ein "wahrer" Wert, sondern notwendigerweise ein typisierter, eher fiktiver Wert (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).

    Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht also darauf, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, was zu einer Unternehmensbewertung führen muss, sondern dass sie - im Unterschied zu anderen Formen gesellschaftsrechtlicher Beteiligung - auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, weshalb es unter diesem Blickwinkel auf den "Verkehrswert der Aktie", also eine unmittelbare, nicht aus dem Unternehmenswert abgeleitete Anteilsbewertung, ankommt (BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur Schön in FS Ulmer, 2003, S. 1359, 1368 ff; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 297 ff, 324 ff; siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 708 m.w.N.).

    Dabei handelt es sich letztlich auch nur um eine typisierende und damit fiktive Betrachtung, wie sie unter anderen Vorzeichen bei der Unternehmensbewertung nach Ertragswerten (vgl. dazu OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706; Adolff a.a.O. S. 166) oder vergleichbar bei der Aktienbewertung nach der Erwartung der Dividenden und sonstigen prognostizierten Zahlungsströme aus der Beteiligung (vgl. dazu Steinhauer AG 1999, 299 ff; Weber ZGR 2004, 280, 281 f) vorgenommen wird (siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 710).

    In Übereinstimmung damit ist auch der Senat der Ansicht, dass stattdessen die Frist von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme heranzuziehen ist (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; vgl. auch KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75; BVerfG ZIP 2007, 175, 178; für den Sonderfall der Verschmelzung eines börsennotierten auf ein nicht börsennotiertes Unternehmen OLG München AG 2007, 701, 705; die oft in dem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582 verweist dagegen auf § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO nur wegen der Umsatzgewichtung der Kurse aus einem Dreimonatszeitraum, den es aber mit dem BGH vor der Hauptversammlung enden lässt).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).

  • OLG München, 17.07.2007 - 31 Wx 60/06

    Berechnung und Ausgleich der Abfindungsansprüche bei Minderheitsgesellschaften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06
    Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765).

    Ein Wert in dieser Größenordnung (5,22 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006).

    Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht.

    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

  • BGH, 21.07.2003 - II ZB 17/01

    Berechnung des Ausgleichs für abzuführenden Gewinn

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06
    Auf einfachrechtlicher Ebene hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass die Börsenkurse aus einem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung heranzuziehen sind (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57), was ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG ZIP 2007, 175).

    Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich kann nach h.M. und gängiger Praxis aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden (vgl. nur BGHZ 156, 57, 63; Emmerich/Habersack a.a.O. § 304 Rn. 39; Koppensteiner in KölnKomm-AktG, § 304 Rn. 67), denn damit kann methodisch der Durchschnitt der künftigen Gewinnerwartungen ermittelt werden (Jonas Wpg. 2007, 835, 836 f).

    Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.).

    Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren.

    Dem außenstehenden Aktionär ist als angemessener Ausgleich schließlich der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs (BGHZ 156, 57) zu gewähren.

  • BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03

    Bemessung der Abfindungshöhe für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen (§§ 319 ff

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06
    Dabei geht es um die angemessene Abfindung als Entschädigung für den Verlust der Beteiligung zu ihrem vollen Wert und mithin um ein Bewertungsproblem, nicht aber um eine Art Schadensberechnung (vgl. BVerfG ZIP 2007, 175, 177).

    Von Verfassungs wegen ist die Auswahl des geeigneten Referenzzeitraums nicht vorgegeben, sondern der Entscheidung der Zivilgerichte überlassen, wobei insbesondere auch die Heranziehung eines Durchschnittskurses aus einem Zeitraum vor Bekanntgabe der abfindungspflichtigen Maßnahme zulässig ist (BVerfGE 100, 289, 309 f; BVerfG ZIP 2007, 175, 177 f).

    Auf einfachrechtlicher Ebene hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass die Börsenkurse aus einem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung heranzuziehen sind (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57), was ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG ZIP 2007, 175).

    In Übereinstimmung damit ist auch der Senat der Ansicht, dass stattdessen die Frist von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme heranzuziehen ist (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; vgl. auch KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75; BVerfG ZIP 2007, 175, 178; für den Sonderfall der Verschmelzung eines börsennotierten auf ein nicht börsennotiertes Unternehmen OLG München AG 2007, 701, 705; die oft in dem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582 verweist dagegen auf § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO nur wegen der Umsatzgewichtung der Kurse aus einem Dreimonatszeitraum, den es aber mit dem BGH vor der Hauptversammlung enden lässt).

    Da der Senat mit seiner Auffassung vom zugrunde zu legenden Endzeitpunkt des Referenzzeitraums vor Bekanntmachung der beabsichtigten Maßnahme von der Festlegung des Bundesgerichtshofs abweicht, hat er bereits die Beschwerden im Spruchverfahren 20 W 6/06 dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Beschluss vom 16.02.2007, NZG 2007, 302; zustimmend Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 305 Rn. 54; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 305 Rn. 27; Emmerich/Habersack a.a.O. § 305 Rn. 46 a; Wasmann BB 2007, 680; Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351; Wilsing/Goslar EWiR 2007, 225; Just/Lieth NZG 2007, 444; grundsätzlich auch Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 305 Rn. 105; vgl. ferner Winter EWiR 2007, 235; abweichend Streit BB 2007, 345, 346 f).

  • BGH, 13.03.2006 - II ZR 295/04

    Wirksamkeit der Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06
    Es kommt nicht auf die umstrittene Rechtsfrage an, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung ein Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert des Unternehmens übersteigt, oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies auch wirtschaftlich vertretbar ist (so in der Rechtsprechung v.a. OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 m.w.N.; ebenso das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung; für gesellschaftsrechtliche Bewertungsanlässe grundsätzlich offen gelassen von BGH NZG 2006, 425 m.w.N. zum Streitstand).

    Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind neben den Verbindlichkeiten die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch bei Liquidation noch fortbestehender Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht (vgl. BGH NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; außerdem nunmehr BGH NZG 2006, 425, Tz. 12; Großfeld a.a.O. S. 207 mit S. 172).

    Er lässt sich auch nicht auf die abweichende Ansicht des BayObLG zur Bewertung nicht betriebsnotwendigen Vermögens stützen, die im Übrigen durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2006, 425, Tz. 12) überholt ist.

  • KG, 16.10.2006 - 2 W 148/01

    Barabfindung nach Umwandlung: Referenzzeitraum zur Ermittlung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.02.2008 - 20 W 9/06
    In Übereinstimmung damit ist auch der Senat der Ansicht, dass stattdessen die Frist von im Regelfall drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme heranzuziehen ist (OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; vgl. auch KG NZG 2007, 71 = ZIP 2007, 75; BVerfG ZIP 2007, 175, 178; für den Sonderfall der Verschmelzung eines börsennotierten auf ein nicht börsennotiertes Unternehmen OLG München AG 2007, 701, 705; die oft in dem Zusammenhang angeführte Entscheidung des OLG Frankfurt AG 2003, 581, 582 verweist dagegen auf § 5 Abs. 1 WpÜG-AngVO nur wegen der Umsatzgewichtung der Kurse aus einem Dreimonatszeitraum, den es aber mit dem BGH vor der Hauptversammlung enden lässt).

    Der Senat hat in der genannten Vorlageentscheidung näher ausgeführt (NZG 2007, 302, 304), dass die Berücksichtigung eines mit der Hauptversammlung endenden Zeitraums schon wenig praktikabel erscheine, weil das Abfindungsangebot und der Bericht über die Prüfung seiner Angemessenheit ab Einberufung der Hauptversammlung, die über die zur Abfindung verpflichtende Maßnahme beschließen soll, bereits vorliegen müssen (Lösungsvorschläge bei Krieger BB 2002, 53, 56 m.w.N.; Just/Lieth NZG 2007, 444, 447; Streit BB 2007, 345, 347; Winter EWiR 2007, 27, 28; Bedenken aber bei Wasmann BB 2007, 680, 681 f; Kocher/Widder Der Konzern 2007, 351, 355; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh. § 11 Rn. 235 Fn. 329).

    Vor allem aber bestehen sachliche Bedenken gegen diesen Zeitraum, weil der Börsenkurs zunächst durch die Bekanntgabe der Maßnahme als solcher und dann insbesondere durch die Bekanntgabe der zu erwartenden Abfindung nachhaltig beeinflusst wird (dazu insbesondere Weber ZGR 2004, 280, 284 ff; KG ZIP 2007, 75, 77; Hüffer, AktG, § 305 Rn. 24 e; Großfeld a.a.O. S. 196; Bungert BB 2001, 1163, 1165; ausführlich hierzu und zum Folgenden OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304 ff).

  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - 20 W 25/05

    Spruchverfahren nach einem Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine

  • BGH, 08.09.2004 - XII ZR 194/01

    Berechnung des Zugewinnausgleichs; Bewertung eines Unternehmens

  • LG Stuttgart, 14.07.2006 - 31 AktE 20/04

    Schlossgartenbau-AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

  • OLG Stuttgart, 13.09.2004 - 20 W 13/04

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

  • BVerfG, 25.07.2003 - 1 BvR 234/01

    Schutz von Minderheitsaktionären bei Verschmelzung

  • KG, 31.10.2007 - 2 W 14/06

    Spruchverfahren: analoge Anwendung des Spruchgesetzes auf das Delisting;

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 42/85

    Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach Beendigung der

  • OLG Stuttgart, 01.10.2003 - 4 W 34/93

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Ermittlung des Unternehmenswerts im Wege des

  • OLG Celle, 19.04.2007 - 9 W 53/06

    Bewertung eines Unternehmens im Bruchstellenverfahren

  • LG Frankfurt/Main, 02.05.2006 - 5 O 160/04
  • OLG Düsseldorf, 08.07.2003 - 19 W 6/00

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Rechtsstellung eines Minderheitsaktionärs

  • BGH, 13.03.1978 - II ZR 142/76

    Kali & Salz - Sachliche Rechtfertigung eines Bezugsrechtsausschlusses

  • BGH, 17.01.1973 - IV ZR 142/70

    Bewertung eines Unternehmens

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2001 - 19 W 2/00

    Gegenstandswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • OLG Stuttgart, 08.03.2006 - 20 W 5/05

    Unternehmensverschmelzung: Angemessenheit des Umtauschverhältnisses

  • OLG Frankfurt, 02.11.2006 - 20 W 233/93

    Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag einer Aktiengesellschaft: Bemessung

  • BGH, 26.04.1972 - IV ZR 114/70
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2003 - 16 W 67/02

    Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über den

  • OLG München, 14.05.2007 - 31 Wx 87/06

    Beschwerde im Spruchverfahren um bare Zuzahlung nach Verschmelzung - kein

  • BayObLG, 28.10.2005 - 3Z BR 71/00

    Richterliches Schätzungsermessen bei Bestimmung angemessener Aktionärsabfindung -

  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 20 W 25/05

    Anschlussbeschwerde im Spruchverfahren: Zur Frage der Zulässigkeit der

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2005 - 19 W 12/04

    Nur Darlegung, kein Nachweis der Aktionärseigenschaft im Spruchverfahren

  • BVerfG, 19.04.2007 - 1 BvR 1995/06

    Verfassungsmäßigkeit eines Eingriffs in den Abfindungsanspruch des außenstehenden

  • BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

    Vorschriften über den Ausschluss von Minderheitsaktionären mit dem Grundgesetz

  • OLG Frankfurt, 09.01.2006 - 20 W 166/05

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Darlegung der Antragsberechtigung;

  • OLG Stuttgart, 18.12.2009 - 20 W 2/08

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag: Berechnung des Börsenwertes zur

    Er bildet - weil und soweit er dem Verkehrswert der Aktie entspricht - den gesuchten Grenzpreis ab (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 33]) und soll deshalb in der Regel auch die Untergrenze der Abfindung darstellen; diese vom Bundesverfassungsgericht am Fall eines BGV entwickelte Vorgabe (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 63] "DAT/Altana") gilt auch im Fall der Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung wegen eines regulären Delisting im Spruchverfahren, da der Bundesgerichtshof die Verpflichtung zur Abgabe eines Erwerbsangebots in diesem Fall ausdrücklich aus der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgeleitet hat (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 25, 32] "Macrotron").

    Die Bedeutung der Abfindungserwartungen für die Kursbildung belegt hier der Umstand, dass der mit der Bekanntgabe der Absicht des Abschlusses eines BGV bereits gestiegene Kurs nach der Bekanntgabe der Höhe der angebotenen Abfindung nochmals deutlich anstieg, bevor er sich auf einem darüber liegenden Niveau zwischen 33, 90 und 34, 95 Euro stabilisierte, weil zu dem als sicherer Sockel betrachteten Abfindungsangebot von 27, 77 Euro die Erwartung hinzukam, im Wege eines Spruchverfahrens eine höhere Festsetzung der Abfindung bzw. im Vergleichswege eine pauschale Kostenerstattung zu erhalten (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 24 f.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 44]; OLG Düsseldorf, I-26 W 13/06 (AktE) [juris Rn. 59]).

    Wird der Börsenkurs nach der Bekanntgabe der geplanten Maßnahme demnach wesentlich von der erwarteten Höhe der Abfindung beeinflusst, so kann er nicht seinerseits Grundlage für die Bemessung der angemessenen Abfindung durch die Gerichte sein; andernfalls käme es zu einem Zirkelschluss (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 45]; OLG Düsseldorf, I-26 W 13/06 (AktE) [juris Rn. 59]; ebenso Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 338 f.).

    (4) Zwar hat der Bundesgerichtshof die Frage des Referenzzeitraums auf den Vorlagebeschluss des Senats hin (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 59]) nicht entschieden, weil die Beschwerdeführer im dortigen Verfahren ihre Beschwerden zurückgenommen haben (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 48]).

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).

    Bei der Ermittlung des Ertragswerts sind die am Stichtag vorgefundenen Verhältnisse grundsätzlich zu beachten (vgl. BGHZ 140, 35 [juris Rn. 12]); dazu gehören auch die bis dahin bereits getroffenen unternehmerischen Entscheidungen des Vorstand der K. Diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, ohnehin nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).

    Dahin gestellt bleiben kann, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung der Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert übersteigt, oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies auch wirtschaftlich vertretbar ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 94]).

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] "Ytong"; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).

    Da die außenstehenden Aktionäre dadurch nicht benachteiligt werden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 117]).

    cc) Der Senat hat die Frage, ob bei der Verrentung des Unternehmenswerts zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages der volle Kapitalisierungszinssatz zu verwenden ist, oder ein darunter liegender Mischsatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz, bislang offen gelassen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 118]); hier ist indessen die Anwendung eines Mischsatzes nicht zu beanstanden.

  • OLG Stuttgart, 17.10.2011 - 20 W 7/11

    Spruchverfahren: Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung

    Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).

    Diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, ohnehin nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).

    Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] "Ytong"; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).

    Da die außenstehenden Aktionäre dadurch nicht benachteiligt werden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 117]).

    cc) Der Senat hat die Frage, ob bei der Verrentung des Unternehmenswerts zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages der volle Kapitalisierungszinssatz zu verwenden ist oder ein darunter liegender Mischsatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz, bis zum Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 offen gelassen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 118]); hier ist indessen - wie bereits im Vorlagebeschluss festgestellt (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 325 ff.]) - die Anwendung eines Mischsatzes nicht zu beanstanden.

  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    Maßgeblich ist vor allem, ob und in welcher Weise Unternehmen die erwarteten Preissteigerungen an die Kunden weitergeben können; daneben sind aber auch sonstige prognostizierte Margen und Strukturänderungen zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; AG 2008, 783, 788 f.; OLG München WM 2009, 1848, 1851 = ZIP 2009, 2339, 2342; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166, 1171; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2227).
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