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   OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10   

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OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10 (https://dejure.org/2010,1579)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2010 - 20 U 2/10 (https://dejure.org/2010,1579)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 (https://dejure.org/2010,1579)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schwerwiegende und eindeutige Rechtsverstöße der zu Entlastenden müssen den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder für sie erkennbar sein bei einer Anfechtbarkeit der Entlastung des Vorstands; Bekanntheit oder Erkennbarkeit von schwerwiegenden und eindeutigen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 120; AktG § 131; AktG § 246
    Anfechtbarkeit der Entlastung des Vorstandes durch die Hauptversammlung; Umfang der Auskunftspflicht des Vorstandes

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtung von HV-Beschlüssen über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Oberlandesgericht Stuttgart (Pressemitteilung)

    Anfechtung von Beschlüssen der Porsche-Hauptversammlung 2009

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Porsche und das Fragerecht in der Hauptversammlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen bei der Aktiengesellschaft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Porsche-Aktionäre scheitern mit Klage

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsfrist, Anfechtungsklage, Auskunft, Beschlussmängel

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Anfechtung von Beschlüssen der Porsche Hauptversammlung 2009

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2349 (Ls.)
  • BB 2010, 2969
  • DB 2010, 2610
  • AG 2011, 93
  • NZG 2011, 146 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10
    Ist die "Entsprechenserklärung" in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig oder wird sie bei einer später eintretenden Abweichung von den DCGK-Empfehlungen in einem solchen Punkt nicht umgehend berichtigt, liegt darin ein Gesetzesverstoß, der dennoch gefasste Entlastungsbeschlüsse anfechtbar macht (BGHZ 180, 9 [juris Rn. 19]; BGHZ 182, 272 [juris Rn. 16]).

    bb) Maßstab für die Erforderlichkeit einer Auskunft im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (BGHZ 160, 385 [juris Rn. 9]; BGHZ 180, 9 [juris Rn. 39]; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rn. 12).

    (1) Dadurch wird der Auskunftsanspruch des Aktionärs sowohl in quantitativer und qualitativer Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Detaillierungsgrad begrenzt (BGHZ 180, 9 [juris Rn. 39]).

    Der Kläger muss innerhalb der Anfechtungsfrist die Fragen im Einzelnen bezeichnen, auf deren unzureichende Beantwortung er die Beschlussanfechtung stützt (BGHZ 180, 9 [juris Rn. 34]).

    (2.3) Ob die Frage des Aktionärsvertreters L, auf welche sich die auf Seite 205 des stenografischen Wortprotokolls (II B.3) wiedergegebene Antwort des Vorstands bezog, durch diese Erklärung sachlich unzutreffend beantwortet wurde, ist nicht zu entscheiden, da sich die Klägerin Ziffer 2) auf die fehlerhafte Beantwortung dieser Frage nicht innerhalb der Anfechtungsfrist berufen hat (vgl. BGHZ 180, 9 [juris Rn. 34]; näher dazu oben (1) (1.2)).

    Die nach Einführung des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AktG ergangene Rechtsprechung hat ein überwiegendes Aufklärungsinteresse ebenfalls für möglich erachtet (OLG Düsseldorf, WM 1991, 148 [juris Rn. 112]; BGHZ 180, 9 [juris Rn. 43]).

    (2.1.2) Für die Annahme eines überwiegenden Aufklärungsinteresses genügt jedoch nicht schon die bloße Behauptung eines Fehlverhaltens (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 50]), die Darlegung unbelegter Vermutungen (OLG Düsseldorf, WM 1991, 2148 [juris Rn. 112]) oder eines subjektiven Verdachts (BGHZ 180, 9 [juris Rn. 43]).

    Detailinformationen sind dabei aber grundsätzlich nur insoweit erforderlich, als sie ein objektiv urteilender Durchschnittsaktionär benötigt, um beurteilen zu können, ob die Verwaltung sich kaufmännisch vernünftig verhalten hat (BGHZ 180, 9 [juris Rn. 41]); Entsprechendes gilt für die Beurteilung der Wiederwahl von Organmitgliedern.

    (2.3.1) Die Beeinträchtigung der Kontrahierungsfähigkeit der Gesellschaft wegen Offenlegung von Informationen unter Verstoß gegen "ungeschriebene Diskretionsgesetze" im Wirtschaftsverkehr ist als hinreichender Nachteil im Sinne von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG anerkannt (OLG Frankfurt, WM 1997, 1704 [juris Rn. 34]; insoweit aufrechterhalten durch BGHZ 180, 9 [juris Rn. 41]; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 101; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 298).

  • BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81

    Beschlußanfechtung wegen Auskunftsverweigerung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10
    Zum einen ist das Gericht, das über die Anfechtung eines Beschlusses wegen der Verletzung des Auskunftsrechts zu entscheiden hat, nicht an die Entscheidungen des Gerichts im Auskunftserzwingungsverfahren gebunden (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 24]).

    Damit wurde nicht das Nachschieben von Anfechtungsgründen eröffnet, sondern lediglich die Begründung des Verdachts einer Pflichtverletzung ermöglicht, aus der ein das Auskunftsverweigerungsrecht der Gesellschaft im Einzelfall hinderndes Aufklärungsinteresse folgen kann (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 49 bis 52]; näher dazu unten d) cc) (2) (2.2)).

    Daher kann eine Offenlegung von Informationen trotz damit für die Gesellschaft verbundener Nachteile geboten sein, wenn das Interesse an der Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten überwiegt (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 49]).

    (2.1.2) Für die Annahme eines überwiegenden Aufklärungsinteresses genügt jedoch nicht schon die bloße Behauptung eines Fehlverhaltens (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 50]), die Darlegung unbelegter Vermutungen (OLG Düsseldorf, WM 1991, 2148 [juris Rn. 112]) oder eines subjektiven Verdachts (BGHZ 180, 9 [juris Rn. 43]).

    Um zu verhindern, dass das gesetzliche Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands unterlaufen wird, müssen Tatsachen vorliegen, die objektiv geeignet sind, den hinreichenden Verdacht eines schwerwiegenden, die Gesellschaft schädigenden oder gefährdenden Versagens der Verwaltung zu begründen (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 50]).

    (2.2) Solche Pflichtverletzungen sind - auch bei der nach der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 86, 1 [juris Rn. 52]) gebotenen Berücksichtigung der Ereignisse nach dem 30.01.2009 - nicht hinreichend dargetan.

    Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen (vgl. dazu BGHZ 86, 1 [juris Rn. 48 f.]) ergäbe vielmehr, dass das Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf die Details der Derivatgeschäfte jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptversammlung am 30.01.2009 überwog.

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10
    b) Ein Hauptversammlungsbeschluss ist anfechtbar, wenn die von einem Aktionär in der Hauptversammlung verlangte und zu diesem Tagesordnungspunkt erforderliche Auskunft nicht erteilt worden ist, obwohl der Vorstand zur Verweigerung der Auskunft nicht berechtigt war (BGHZ 160, 385 [juris Rn. 8 und 10]; OLG Stuttgart, NZG 2004, 966 [juris Rn. 40]; OLG München, BB 2002, 112 [juris Rn. 37]).

    bb) Maßstab für die Erforderlichkeit einer Auskunft im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (BGHZ 160, 385 [juris Rn. 9]; BGHZ 180, 9 [juris Rn. 39]; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rn. 12).

    (2.1) Werden Auskünfte vorenthalten, die aus Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlussgegenstands erforderlich sind, liegt darin zugleich ein relevanter Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht, ohne dass es darauf ankäme, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später eventuell erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlussvorlage abgehalten hätte (BGHZ 160, 385 [juris Rn. 14]; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 243 Rn. 47; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 251; Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 38; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 557).

    Die für die Anfechtung der Entlastung wegen inhaltlicher Mängel im Hinblick auf ihre nach § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG beschränkte Wirkung bzw. auf das der Hauptversammlung bei der Entlastungsentscheidung zustehende Ermessen geltenden erhöhten Anforderungen, namentlich das Erfordernis eines eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoßes eines Organmitglieds, finden keine Anwendung (BGHZ 160, 385 [juris Rn. 10]).

    Das Auskunftsbegehren des Aktionärs muss jedoch auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet sein, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Vorstands von Bedeutung sind (BGHZ 160, 385 [juris Rn. 10]; Hoffmann in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 120 Rn. 48; Reger in Bürgers/Körber, AktG, § 120 Rn. 19; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, § 131 Rn. 98).

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10
    Anfechtbar ist ein Entlastungsbeschluss nur bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der zu Entlastenden (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 15]; BGH, AG 2010, 79 m.w.N.).

    bb) Dabei muss die den Rechtsverstoß begründende Handlung des zu Entlastenden Gegenstand der Entlastung sein (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 15]).

    Die Rechtsprechung leitet die Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen bei Rechtsverstößen der zu Entlastenden aus der Treuepflicht ab (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 15]).

    Verhalten, das gegen Gesetz oder Satzung verstößt, begründet die Entlastungsanfechtung jedoch grundsätzlich nur, wenn es Gegenstand des angegriffenen Entlastungsbeschlusses ist (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 15]); Gegenstand der Entlastung war hier indessen nur das Geschäftsjahr 2007/2008 (dazu oben 1. a) bb)).

  • OLG Köln, 09.07.2009 - 18 U 167/08

    Entlastungsbeschluss; Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10
    cc) Zu Recht hat das Landgericht darüber hinaus gefordert, dass die zur Begründung der Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse angeführten Rechtsverstöße von den Teilnehmern der Hauptversammlung erkannt wurden oder von ihnen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen hätten erkannt werden müssen (OLG Köln, NZG 2009, 1110 [juris Rn. 22]; OLG Frankfurt, AG 2007, 26 [juris Rn. 18]).

    (1) Diese Auffassung wird von der Literatur geteilt (Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 49; Mülbert in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 120 Rn. 121 [dort zum nachträglichen Bekanntwerden von Rechtsverstößen]; zustimmend zur Entscheidung des OLG Köln Litzenberger, NZG 2010, 854, 855; Lorenz, NZG 2009, 1138, 1139; Blasche, EWiR 2010, 105).

    (2.2) Eine treuwidrige Überschreitung des ihr bei der Entlastungsentscheidung zukommenden Ermessens ist der Hauptversammlungsmehrheit aber nur vorzuwerfen, wenn sie die fraglichen Rechtsverstöße kannte oder diese für sie zumindest erkennbar waren (OLG Köln, NZG 2009, 1110 [juris Rn. 22]; Litzenberger, NZG 2010, 854, 855).

  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ohne wichtigen Grund

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10
    Der Kläger muss innerhalb der vorgenannten Frist auch die Gründe, auf welche die Anfechtung gestützt wird, in den Rechtsstreit einführen; zumindest muss er sie innerhalb der Frist in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern darlegen (BGHZ 120, 141 [juris Rn. 42] m.w.N.; BGH, ZIP 2005, 706 [juris Rn. 17]; BGH, NZG 2010, 618 [juris Rn. 3]; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 246 Rn. 26 m.w.N.).

    Zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof aber klargestellt, dass aus seiner vorgenannten Entscheidung nicht zu schließen sei, der Anfechtungskläger dürfe jederzeit neue Anfechtungsgründe in den Rechtsstreit einführen; stattdessen hat er die hier vertretene Auffassung bestätigt, dass der maßgebliche Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die Anfechtbarkeit des Beschlusses herleiten will, innerhalb der Anfechtungsfrist vorzutragen ist (BGH, ZIP 2005, 706 [juris Rn. 17]; BGH, AG 2006, 501 [juris Rn. 18]; BGH, AG 2005, 613 [juris Rn. 17]; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 20; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 246 Rn. 12).

  • BGH, 09.11.2009 - II ZR 154/08

    Zulassung einer Revision aufgrund der Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10
    Anfechtbar ist ein Entlastungsbeschluss nur bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der zu Entlastenden (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 15]; BGH, AG 2010, 79 m.w.N.).

    An einem hinreichend eindeutigen Rechtsverstoß fehlt es, wenn sich der zu Entlastende nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht ober- oder höchstrichterlich geklärt ist (OLG München, ZIP 2008, 1237 [juris Rn. 52 f.]; bestätigt durch BGH, AG 2010, 79).

  • LG Stuttgart, 28.05.2010 - 31 O 56/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtung der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10
    Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.05.2010, Az. 31 O 56/09 KfH, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.05.2010, Az. 31 O 56/09 KfH, aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,.

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 132/93

    Rechtsprechung zum "Genehmigten Kapital" im Aktienrecht geändert

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10
    (2.3.1) Die Beeinträchtigung der Kontrahierungsfähigkeit der Gesellschaft wegen Offenlegung von Informationen unter Verstoß gegen "ungeschriebene Diskretionsgesetze" im Wirtschaftsverkehr ist als hinreichender Nachteil im Sinne von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG anerkannt (OLG Frankfurt, WM 1997, 1704 [juris Rn. 34]; insoweit aufrechterhalten durch BGHZ 180, 9 [juris Rn. 41]; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 101; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 298).
  • BGH, 27.03.1981 - V ZR 19/80

    Zur Erhöhung der Erbbauzinsen bei Fehlen einer Anpassungsklausel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10
    (3.2) Soweit in der Literatur (vgl. Peltzer in Festschrift Lutter, 571, 583 ff.) die Auffassung vertreten wird, variable Vergütungsvereinbarungen könnten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 242, 157 BGB) bzw. wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) einschränkend auszulegen oder anzupassen sein, wären die Voraussetzungen dieser Rechtsinstitute im Einzelnen darzulegen, insbesondere ein entsprechender hypothetischer Parteiwille bzw. die Unvorhersehbarkeit einer Änderung der Verhältnisse (vgl. dazu BGH, NJW 1981, 1668 [juris Rn. 10]; Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl., § 313 Rn. 23).
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag -

  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

  • BGH, 19.09.1994 - II ZR 248/92

    Anspruch des Aktionärs auf Erteilung einer Abschrift des

  • BGH, 05.02.1998 - I ZR 211/95

    Testpreis-Angebot - Vergleichende Werbung; Sonderpreis

  • BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

    Ausgabe von Belegschaftsaktien; Bewertung und Bilanzierung von Lizenzrechten

  • BGH, 22.07.2002 - II ZR 286/01

    Streitgegenstand der aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage

  • BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

    Freisprüche im Mannesmann-Verfahren aufgehoben

  • BGH, 24.04.2006 - II ZR 30/05

    Mitteilungspflichten der Gründungsaktionäre; Rechtsfolgen der Nichterfüllung der

  • BGH, 14.06.2007 - VII ZR 230/06

    Anforderungen an die schlüssige Darlegung einer Werklohnforderung; Vorlage einer

  • BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 63/08

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen fehlender Entsprechenserklärung

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

  • OLG München, 15.11.2000 - 7 U 3916/00

    Aktiengesellschaft; Aktionärsversammlung; Hauptversammlungsbeschluss;

  • OLG München, 04.07.2001 - 7 U 5285/00

    Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen der Hauptversammlung bei Verletzung der

  • OLG München, 07.05.2008 - 7 U 5618/07

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses für den

  • OLG Stuttgart, 11.08.2004 - 20 U 3/04

    Aktiengesellschaft: Auskunftsanspruch des Aktionärs im faktischen Konzern

  • BGH, 09.05.2005 - II ZR 29/03

    Zulässigkeit der formwechselnden Umwandlung einer AG in eine (Publikums-) GmbH &

  • LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer

    Diese Klagen wurde ebenso wie die Berufung der dortigen Klägerinnen zurückgewiesen (Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Anl. Z 01; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Anl. Z 75; beide veröffentlicht in Juris und danach im Folgenden zitiert).

    Ein solcher Treupflichtverstoß setzt mithin voraus, dass auch die Hauptversammlung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen einen schwerwiegenden Verstoß eindeutig erkannt hat oder hätte erkennen müssen (OLG Köln NZG 2009, 1110;Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 370 ff; Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 174; LG Mannheim, Urteil vom 09.04.2009 - 24 O 78/08, S. 39 f; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 49; Spindler in K.Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 33; Reger in Bürger/Körbers, AktG, § 120 Rn. 5; Zöllner in KK-AktG, 1. Aufl., § 120 Rn. 47; Volhard in Semler/Volhard/Reichert, Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, 3. Aufl., § 16 Rn. 4 a.E.; Volhard/Weber NZG 2003, 351, 356; Lorenz NZG 2009, 1138, 1139; Litzenberger NZG 2010, 854, 856; i.Erg.

    Werden diese verletzt, indem relevante Informationen pflichtwidrig nicht oder falsch erteilt werden, und sind deshalb Gesetzes- oder Satzungsverstöße nicht eindeutig erkennbar, ist der Entlastungsbeschluss nach § 243 Abs. 4 AktG alleine wegen des Informationsmangels anfechtbar (Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120, Rn. 49; vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 374, 391).

    Das gilt um so mehr angesichts der geringen rechtlichen Bedeutung (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 692), die nicht nur der Entlastungsbeschluss im Hinblick auf § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG, sondern erst recht seine Verweigerung und damit auch seine erfolgreiche Anfechtung mit der Beschlussmängelklage haben.

    Das schließt es im Grundsatz aus, das Verwaltungshandeln in vorausgegangenen Geschäftsjahren mit zur Beurteilung heranzuziehen, insbesondere wenn hierzu bereits die vorausgegangenen Hauptversammlungen Entlastung erteilt haben (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 368 f; Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 175; LG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2010 - 31 O 152/09 KfH; LG Frankfurt AG 2005, 51, 52) und dies nicht wirksam angefochten ist (vgl. weiter Mülbert in GroßKomm-AktG, 4. Aufl., § 120 Rn. 94 ff; Kubis in MünchKomm-AktG, 2. Aufl. § 120 Rn. 18; Spindler a.a.O. Rn. 37 ff).

    Dies wurde bereits in den Entscheidungen im Vorprozess im Einzelnen für die vorausgehende wie die aktuelle Fassung der Satzung ausgeführt, worauf hier Bezug genommen werden kann (Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 314; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 483 ff je m.w.N.; zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf Entscheidungen, die unter denselben Parteien ergangen und ihnen bekannt sind, vgl. etwa BGH NJW 1971, 39 f; BGH NJW-RR 1991, 830).

    Nimmt man diese Aussage wörtlich, wäre letztlich kein unternehmerisches Handeln mit wichtigen Weichenstellungen für die Ausrichtung eines Unternehmens möglich (vgl. etwa Fleischer NJW 2010, 1504, 1056; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 491, 683).

    Diese Ausführungen haben nicht das Risiko aus den Derivatgeschäften betroffen, sondern das Risiko aus einer etwaigen Nichtverlängerung von Krediten (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 681 a.E.).

    Selbst wenn man unterstellt, dass in Zusammenhang mit dem Eingehen der Derivatgeschäfte oder aus ihren Konditionen in Kombination mit der Marktentwicklung und weiteren Vorstandsentscheidungen Aufwendungen entstanden sind, wie etwa diejenigen für das von der Klägerin verschiedentlich angeführte Weiterrollen, die zu Kreditbedarf oder zu Liquiditätsschwierigkeiten seit Anfang 2009 geführt haben, folgt daraus noch nicht, dass die Entscheidung des Vorstands für das Eingehen der Optionsgeschäfte zum jeweiligen Zeitpunkt pflichtwidrig war (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 685).

    Sollte § 91 Abs. 2 AktG gemeint sein, so kann die Anfechtung schon deshalb nicht auf eine unzureichende Überwachung des Vorstands bei der Einrichtung und Funktion eines Überwachungssystems gestützt werden, weil dies als selbständiger Anfechtungsgrund (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 501) nicht mit der Klageschrift innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht worden ist.

    Außerdem sind die Ausführungen im Geschäftsbericht 2008/2009 (Anl. B 17) zu dem von den Abschlussprüfern geprüften Risikofrüherkennungssystem (Aufsichtsratsbericht S. 12, Konzernlagebericht S. 67 ff) nicht mit den bloßen Schlussfolgerungen der Klägerin widerlegt, die aus ihrer Interpretation der Chronologie der Ereignisse in der Rückschau ableiten will, dass keine ausreichende Risikoüberwachung stattgefunden habe (vgl. auch noch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 587 ff).

    EUR ergeben hat (vgl. dazu schon Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 680).

    Schließlich weist die Beklagte beispielsweise unwidersprochen und zu Recht darauf hin, dass sie im Hinblick auf ihre Beteiligungswerte (V und P) eine Eigenkapitalquote von über 50 % aufweist (vgl. dazu auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 682).

    Unrichtig ist schließlich auch der von der Klägerin angestellte Vergleich einer Relation der bislang aus der V-Beteiligung erzielten Erlöse und den vermeintlichen Anschaffungskosten für die Beteiligung, wie sie die Klägerin aus der Konzernbilanz entnehmen will - tatsächlich handelt es sich nicht um Werte zu Anschaffungskosten, sondern um eine At-Equity-Bewertung (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 683 a.E.).

    EUR als solche und erlaubt deshalb keinen Rückschluss auf unvertretbare Risiken aus dem Abschluss der Derivatgeschäfte (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 492).

    Schließlich ist auch nicht bewiesen oder durch die von der Klägerin angeführte Abfolge der Ereignisse oder Presseberichte belegt, dass der Kreditbedarf in seinen verschiedenen Ausprägungen gerade dadurch entstanden wäre, dass sich Risiken aus den Optionsgeschäften realisiert hätten (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 681).

    Zu solchen Schwierigkeiten und letztlich der Situation in Bezug nicht nur auf die Liquidität, sondern auch auf die Zukunft der Beklagten zum Abschlussstichtag 31.07.2009, wie sie sich nach der Grundlagenvereinbarung darstellt, kann nach dem beiderseitigen Vortrag eine Vielzahl von Ursachen beigetragen haben, die so nicht zwingend vorherzusehen waren (siehe schon oben unter 2. f), vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 685).

    EUR gegen Ende März 2009 gelungen, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt die von der Klägerin angeführten Kennzahlen keine eindeutige und erhebliche Pflichtverletzung indizieren (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 682).

    EUR im Vorjahr abgesunken war, allerdings als Differenz der gesamten flüssigen Mittel abzüglich der Finanzschulden keinen eindeutigen Schluss auf die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens erlaubt (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 680).

    Gleichwohl erlaubt dies angesichts der Vielzahl möglicher Ursachen und externer Einflüsse, wie bereits ausgeführt, nicht die Feststellung einer eindeutigen Pflichtverletzung, insbesondere nicht unter dem für diesen Anfechtungsgrund relevanten Gesichtspunkt, ob die Liquiditätsprobleme eine Folge der Optionsstrategie sind und diese deshalb eine schwerwiegende und eindeutige Pflichtverletzung darstellt (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 685).

    Eindeutige Pflichtverletzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats nicht nur, aber insbesondere in Bezug auf die Derivatgeschäfte sind jedenfalls mit diesen Wertungen, die die Klägerin vornehmen kann, die Hauptversammlung aber nicht teilen muss, nicht belegt (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 684).

    Diese Berichte enthalten im Wesentlichen auch nur subjektive Interpretationen der Vorgänge oder Spekulationen (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 683, 686; siehe auch oben cc a.E.), dies übrigens in alle Richtungen.

    Ein bloßer Verdacht begründet aber keine aus Sicht des Aufsichtsrats oder der Hauptversammlung eindeutige Pflichtverletzung (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 686 ff).

    Das gilt auch unter Berücksichtigung des anhängigen Ermittlungsverfahrens, für dessen Einleitung ein bloßer Anfangsverdacht genügt (vgl. dazu Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 676) und das naturgemäß erst und allenfalls im Zuge der Ermittlungen zu einem eindeutiges Ergebnis oder ggf. einer Anklageerhebung bei hinreichendem Tatverdacht führt.

    Entsprechendes gilt erst recht für Schadensersatzklagen, die Anleger im In- und Ausland erhoben haben, weil sie meinen, die früheren Vorstände der Beklagten oder die Beklagte selbst für Verluste infolge der Kursturbulenzen der V-Stammaktie im Oktober 2008 haftbar machen zu können (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 676).

    Soweit die Klägerin verschiedentlich ausführt, der Aufsichtsrat habe sich bei der Festsetzung der Vergütung pflichtwidrig verhalten oder eine unangemessene Vergütungsvereinbarung getroffen (etwa Klageschrift Bl. 27, 31; Schriftsatz vom 17.09.2010, S. 90 = Bl. 356), kann dies die Anfechtung nicht begründen, weil eine Festsetzung der Vorstandsvergütung mit der Vereinbarung der Vergütungsregelung im Anstellungsvertrag erfolgt und der Abschluss solcher Verträge im Geschäftsjahr 2008/2009 als maßgeblichem Entlastungszeitraum nicht behauptet und auch nicht ersichtlich ist (vgl. dazu Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 189 ff; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 379 ff).

    Dementsprechend hatte ja die Klägerin die Frage der Auszahlung und fehlenden Anpassung der Vergütungen zum Geschäftsjahr 2007/2008 auch bereits zum Gegenstand ihrer vorjährigen Anfechtungsklage gemacht, allerdings erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 395 ff und 405 ff; Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 211 ff).

    Dies wurde bereits im Vorprozess in den Entscheidungen beider Instanzen ausführlich begründet, worauf Bezug genommen werden kann (Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 200 ff; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 438 ff).

    Dies war unter Geltung der alten Rechtslage vor Inkrafttreten des VorstAG nicht eindeutig geboten (vgl. dazu Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 446 m.w.N.; siehe auch Kort in GroßKomm-AktG, 4. Aufl. [Stand 1.10.2006], § 87, Rn. 97 ff, 205: verzichtbar).

    Sittenwidrig kann nach § 138 BGB ein Rechtsgeschäft - hier die Vergütungsvereinbarung oder der Anstellungsvertrag - sein, für die Beurteilung kommt es auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts an (Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 196; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 447).

    Errechnet sich erst nach Abschluss der Vereinbarung infolge der Entwicklung der Ergebnisgröße, nach der sich die variable Vergütung richtet, eine sittenwidrig hohe Vergütung, so führt auch das nicht zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern es stellt sich allenfalls die Frage, ob ein Leistungsverweigerungsrecht besteht (BGHZ 126, 226, 241, Juris Rz. 21; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 447).

    Daran fehlte es jedenfalls nach überwiegender Meinung von vornherein dann, wenn noch Gewinne ausgeschüttet werden (Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 1. Aufl. § 87 Rn. 33; zum Meinungsstand auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 449).

    Auch angesichts dessen konnte schon aus Sicht des Aufsichtsrats und damit auch aus Sicht der Hauptversammlung ein eindeutiges Versäumnis bei der Auszahlung der Vergütung nicht vorliegen (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 450).

    Abgesehen davon, dass der Beklagtenvortrag das nicht hergibt und auch kein der Hauptversammlung bekannter Umstand vorliegen würde, hat die Klägerin diesen Anfechtungsgrund erst in der Replik vom 17.09.2010 und mithin weit nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht, die eine kenntnisunabhängige Ausschlussfrist ist (hierzu Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 405 ff, 500).

    Auch auf die behauptete Pflichtverletzung, die in der durch die BaFin laut der Veröffentlichung vom 24.09.2010 beanstandeten Unterlassung (Risikohinweis auf Notwendigkeit der Refinanzierung) im Zwischenlagebericht zum 31.01.2009 liegen soll, kann die Klage nicht mit Erfolg gestützt werden, weil auch insoweit die Anfechtungsfrist nicht gewahrt ist (s.o.; vgl. dazu auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 500).

    Ein Hauptversammlungsbeschluss ist anfechtbar (§ 243 Abs. 4 AktG), wenn die von einem Aktionär in der Hauptversammlung verlangte und zu einem Tagesordnungspunkt erforderliche Auskunft (§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG) nicht erteilt worden ist, obwohl der Vorstand zur Verweigerung der Auskunft nicht berechtigt gewesen ist (BGHZ 160, 385; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 506 m.w.N.).

    Gegebenenfalls bleibt die Regelung in § 243 Abs. 4 AktG unberührt, die eine Anfechtbarkeit von Informationspflichtverletzungen auf den Fall beschränkt, dass ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte (Kersting a.a.O. Rn. 557; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 524).

    Das gilt auch für die Erforderlichkeit oder Wesentlichkeit der Information im genannten Sinne (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 526), soweit sie wie hier von der beklagten Gesellschaft in Abrede gestellt wird (BGH, Beschluss vom 21.09.2009, II ZR 223/08, veröffentlicht in Juris), insbesondere in Bezug auf eine weitere Detaillierung oder Ergänzung der nachstehend wiedergegebenen Antworten, die nach dem Klagevortrag nicht ausreichend sein sollen.

    Die Anforderungen an die Darlegung und Plausibilisierung dürfen nicht so hoch gesetzt werden, dass die Gesellschaft die Informationen, die sie an sich zurück halten dürfte, preisgeben müsste, um ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu begründen (zu alldem Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 653 f m.w.N.).

    Die fraglichen Optionsgeschäfte sind weder im Hinblick darauf, dass die damaligen Vorstände und weitere Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten zugleich Aufsichtsräte bei der V AG waren, als "Director's dealings" zu qualifizierten, noch folgt dies aus der Stimmrechtszurechnung zwischen Mitgliedern der Familien X und Y (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 693 bis 705).

    Insbesondere wenn solche Derivatgeschäfte noch nicht abschlossen, also wegen abgelaufener Laufzeit oder Veräußerung zum Festpreis an einen Dritten abgewickelt sind, besteht die Gefahr, dass Detailinformationen über die Optionen von Marktteilnehmern zur Spekulation gegen die Beklagte benutzt werden können (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 658 ff).

    Ein überwiegendes Aufklärungsinteresse (siehe hierzu Urteil Landgericht Stuttgart vom 28.05.2010, 31 O 56/09 KfH, Juris Rn. 310; Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 669 f) steht dem Auskunftsverweigerungsrecht nicht entgegen.

    Die dazu nach der BGH-Rechtsprechung erforderlichen Tatsachen, die objektiv geeignet sind, den hinreichenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung zu begründen, ergeben sich weder aus dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit (siehe dazu oben B.;ferner zur parallelen Argumentation der Klägerin im vorausgegangenen Rechtsstreit Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 678 ff) noch aus den von ihr angeführten Pressemitteilungen, Ermittlungsverfahren oder Schadensersatzverlangen (Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 672 ff).

    Es ist bereits fraglich, ob die mit dem ersten Satz verlangte isolierte Auskunft über die Kosten und Finanzierung für die fraglichen Geschäfte - ohne neben dem Aufwand auch den Ertrag und damit das Gesamtergebnis in den Blick zu nehmen - erforderlich und geeignet war, um über die Entlastung des Aufsichtsrats zu entscheiden und insbesondere die Risiken der Geschäfte zu beurteilen (vgl. Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 796).

    Unabhängig von diesen Überlegungen kann sich die Beklagte jedenfalls auch hier auf ein Aussageverweigerungsrecht aus den schon zu Frage 1 genannten, für Optionen auf Stamm- oder Vorzugsaktien gleichermaßen geltenden Gründen berufen, weil auch die hier begehrten Daten Rückschlüsse zu den nicht offenbarungspflichtigen Details von Kurssicherungsgeschäften zuließen (vgl. auch Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 799).

    Die Offenbarung weiterer Details hierzu, die Rückschlüsse auf die konkrete Ausgestaltung der Optionen erlaubt hätten, durfte die Beklagte nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG verweigern (wie bei Frage 1 und 17, vgl. ferner Urteil Oberlandesgericht Stuttgart vom 17.11.2010, 20 U 2/10, Juris Rn. 809).

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11

    Auskunftsrecht des Aktionärs einer börsennotierten Gesellschaft: Erforderlichkeit

    Nach Abweisung der Anfechtungsklage durch das Landgericht hat der Senat durch Urteil vom 17.11.2010 die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93).

    aa) Maßstab für die Erforderlichkeit einer Auskunft im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 9]; BGHZ 180, 9 [juris Rz. 39]; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 510]).

    (1.1) Nicht jede marginale Information ist in diesem Sinne zur Beurteilung eines Beschlussgegenstandes erforderlich; vielmehr muss eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 511]; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 28; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 11; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 36; ähnlich Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 144 ["wesentliches Element für die Beurteilung"]; ebenso Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 30; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 243 Rz. 250 [Ausscheiden "unerheblicher" Informationen]).

    (2.1) Detailinformationen sind dabei jedoch grundsätzlich nur insoweit erforderlich, als sie ein objektiver Durchschnittsaktionär benötigt, um beurteilen zu können, ob die Verwaltung sich kaufmännisch vernünftig verhalten hat (BGHZ 180, 9 [juris Rz. 41]; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 735]).

    Das Auskunftsbegehren des Aktionärs muss aber auf Vorgänge von einigem Gewicht gerichtet sein, die für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Vorstands von Bedeutung sind (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 10]; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 516]; Hoffmann in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 120 Rz. 48; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 19 und § 131 Rz. 12).

    Dies gilt indessen nur, wenn deren Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist, nicht dagegen für die Auswirkungen von zwar theoretisch denkbaren, aber höchst unwahrscheinlichen Ereignissen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 585]).

    Anderes gilt aber, wenn eine Information dem objektiven auch bei Erweiterung seiner Fragestellung keine sachgemäße Beurteilung ermöglicht, weil die weitere Information nicht erteilt werden kann oder darf (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 717]).

    (2.3.2) Ungeeignet zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung können außerdem Informationen sein, die den objektiven Durchschnittsaktionär bei der Beurteilung eines zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlichen Umstands in die Irre führen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 796]).

    Soweit die Erforderlichkeit anhand von TOP3 bzw. TOP4 (Entlastung des Vorstands bzw. Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009) zu beurteilen ist, sind regelmäßig nur Auskünfte in Bezug auf Vorgänge geboten, die sich auf den Entlastungszeitraum beziehen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 614]; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 53; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 190; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 206), hier also auf das vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2009 reichende Geschäftsjahr 2008/2009.

    Dies setzt aber voraus, dass diese Geschehnisse in den Entlastungszeitraum hinein fortwirken (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 615]; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 53; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 206 i.V.m. 150) oder dass es um neue Gesichtspunkte geht, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (BGHZ 160, 385 [juris Rz. 12]).

    Das deutsche Recht gewährt bislang das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung unabhängig von der Stimmberechtigung (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 515]; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 13; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 85; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rz. 3).

    aa) Maßgeblich für die Feststellung, ob eine Frage vollständig beantwortet wurde, ist der Gegenstand der Frage (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 606]).

    (1) Was Gegenstand der Frage ist, muss in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers bestimmt werden (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 607] m.w.N.).

    (2) Ob der Gegenstand der Frage vollständig beantwortet wurde, bestimmt sich - vorbehaltlich der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung - nach dem Detaillierungsgrad der Frage; dabei gilt, dass die Antwort umso weniger konkret ausfallen muss, je pauschaler die Frage gestellt wird (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 607] m.w.N.).

    bb) Das Gebot der Ermittlung des Erklärungsinhalts durch Auslegung aus der Sicht eines objektiven Empfängers gilt auch für die in der Hauptversammlung erteilte Auskunft (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 547] m.w.N.).

    Dabei sind nicht nur diejenigen Erklärungen zu berücksichtigen, die unmittelbar auf die Beantwortung des Auskunftsverlangens gerichtet waren, sondern auch frühere Wortbeiträge des Vorstands in der Hauptversammlung; dies gilt jedenfalls insoweit, als sie einen erkennbaren Bezug zu der betreffenden Frage aufweisen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 548] m.w.N.).

    aa) Der Auskunftsanspruch des Aktionärs richtet sich auf eine sachlich zutreffende Auskunft (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 527]; Decher in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 131 Rz. 42; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rz. 265; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 73 und 69; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rz. 69).

    Richtet sich die Frage auf eine subjektive Einschätzung des Vorstands, kann diesem jedoch nicht entgegen gehalten werden, die von ihm dazu erteilte Auskunft sei objektiv falsch (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 571]).

    Es genügt, dass die Auskunftserteilung - gegebenenfalls in Verbindung mit der Weiterleitung der Informationen an Dritte - konkret geeignet ist, die Beeinträchtigung hervorzurufen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 653] m.w.N.).

    aa) Das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts setzt nicht voraus, dass sich der Vorstand darauf bereits in der Hauptversammlung beruft oder dass er dort die Gründe für die Inanspruchnahme eines Auskunftsverweigerungsrechts darlegt (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 591] m.w.N.).

    Die Anforderungen an die Plausibilisierung dürfen nicht so hoch gesetzt werden, dass die Gesellschaft die Informationen, die sie an sich zurück halten dürfte, preisgeben müsste, um ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu begründen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 654] m.w.N.).

    cc) Maßgeblich für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Auskunftsrechts ist nicht der Zeitpunkt der Entscheidung im gerichtlichen Verfahren, sondern der Zeitpunkt des Auskunftsverlangens in der Hauptversammlung, hier also der 29.01.2010 (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 664] m.w.N.).

    Schließlich vermag der pauschale Hinweis, bei den Einzelheiten der Derivatgeschäfte handele es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, durch deren Offenlegung sich der Vorstand nach § 404 AktG strafbar machen könnte (Bl. 203 f.), nicht zu überzeugen (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 656]).

    Diese Basispreise ermöglichten den Kapitalmarktteilnehmern Rückschlüsse auf die interne Bewertung des Basiswerts durch die Antragsgegnerin, also auf deren Annahmen zum fundamentalen Wert von V. Damit konnten sie im Fall von Derivatgeschäften auf V-Aktien aus der Entwicklung des Aktienkurses darauf schließen, wann die Antragsgegnerin V-Aktien kaufen wird (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 660]).

    Jedenfalls drohte angesichts der Bedeutsamkeit der Bewertung von V. gerade durch die Antragsgegnerin aus Sicht der anderen Kapitalmarktteilnehmer im Fall des Bekanntwerdens von Informationen zur internen Bewertung von V. durch die Antragsgegnerin eine spekulationsbedingte Beeinflussung des Kurses der V-Aktien (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 660]), die für die Antragsgegnerin auch nach Aufgabe ihrer Absicht zur weiteren Aufstockung der V-Beteiligung mit nicht unerheblichen Nachteilen im Hinblick auf den Wert ihrer bereits erworbenen Aktien verbunden gewesen wäre.

    Im Zusammenhang mit Informationen über die Anzahl der Derivate ermöglichten sie außerdem - unter dem Aspekt der Eignung der Derivate zur wirtschaftlichen Absicherung des realen Erwerbs von V-Aktien - Rückschlüsse auf die künftige Entwicklung von Angebot und Nachfrage in Bezug auf V-Aktien (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 661]).

    Schließlich bestand im Fall der Offenlegung von Kosten der Derivatgeschäfte grundsätzlich die Gefahr von Rückschlüssen auf die vorgenannten Einzelheiten der Derivate, da sich die im Zuge des Abschlusses der Derivatgeschäfte zu entrichtenden Prämien und die bei Verlängerung ihrer Laufzeiten ("weiterrollen") zu entrichtenden Prämien ("Rollkosten") in Abhängigkeit von Basispreisen, Laufzeiten und Aktienkursen am Laufzeitende bestimmen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 808]).

    Die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften gebieten die Offenlegung von Einzelheiten der Derivatgeschäfte nicht (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 710]).

    Die Antragsgegnerin war insbesondere nicht unter dem Aspekt der "director's dealings" verpflichtet, die Einzelheiten ihrer Derivatgeschäfte auf V-Aktien wegen der Wahrnehmung von Führungsaufgaben durch ihre Aktionäre bei V. nach § 15a Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 2 und 3 WpHG i.V.m. § 10 Nr. 5 und 6 WpAIV der BaFin mitzuteilen bzw. nach § 15 Abs. 4 Satz 1 WpHG zu veröffentlichen, weil diese Aktionäre - insbesondere der Vorsitzende ihres Aufsichtsrats und FP - nicht mindestens zu 50% an der Antragsgegnerin beteiligt sind (dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 693 bis 705]).

    Die Beeinträchtigung der Kontrahierungsfähigkeit der Gesellschaft wegen Offenlegung von Informationen unter Verstoß gegen "ungeschriebene Diskretionsgesetze" im Wirtschaftsverkehr ist als hinreichender Nachteil im Sinne von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG anerkannt (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 740] m.w.N.).

    (1) Nach der entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin (Bl. 236 f.) weiterhin zu beachtenden (dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 670]) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Offenlegung von Informationen trotz damit für die Gesellschaft verbundener Nachteile geboten sein, wenn das Interesse an der Aufklärung von Pflichtwidrigkeiten überwiegt, da die Befugnis zur Auskunftsverweigerung kein Mittel des Vorstands sein darf, um sein eigenes pflichtwidriges Fehlverhalten vor der Hauptversammlung zu verbergen und sich dadurch der Verantwortung zu entziehen (BGHZ 86, 1 [juris Rz. 49]).

    Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung begründet kein umfassendes Aufklärungsinteresse in Bezug auf alle Informationen, die mit dem in Frage stehenden Sachverhalt irgendwie in Zusammenhang stehen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 672]).

    (2.1.1) Dies gilt zunächst für die Beanstandung des Zwischenlageberichts zum 31.01.2009 durch die BaFin, da dort nicht die Derivatgeschäfte, sondern nur das Unterlassen eines Hinweises auf das Erfordernis der Verlängerung des syndizierten Kredits zum 31.03.2009 beanstandet wurde (so schon OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 681]).

    Stattdessen stellt die Rechtsprechung ausschließlich auf die Funktion des Geschäfts ab (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 487]).

    Eine solche strukturelle Änderung war mit den Derivatgeschäften der Antragsgegnerin auf V-Aktien - mögen sie auch riskant gewesen sein - aber nicht verbunden (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 488]).

    Die Einordnung der Derivatgeschäfte als Hilfsgeschäfte wird durch ihren Umfang nicht berührt; maßgeblich sind insoweit nicht der Umfang oder die mit der Maßnahme einhergehenden Chancen und Risiken, sondern ihre Funktion (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 487]).

    Die Verantwortbarkeit der Eingehung eines Risikos ist aber nicht ex post anhand eines worst-case-Szenarios, sondern anhand einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit einer Verwirklichung des Risikos zu beurteilen (OLG Frankfurt, AG 2011, 173 [juris Rz. 108]; Krieger/Sailer-Coceani in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 13; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rz. 81; gegen eine worst-case-Betrachtung schon OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 683]).

    Euro bzw. einschließlich des Rumpfgeschäftsjahres 2010 +8,302 Mrd Euro (Bl. 1073 f., vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 682]).

    Die Frage war aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs allenfalls zur Beurteilung der Entlastung der Verwaltung erforderlich; dazu musste der Durchschnittsaktionär jedoch keine Einzelheiten zu Zeitpunkt oder genauer Fragestellung von Prüfungen kennen, sondern lediglich wissen, ob sich der Vorstand der Antragsgegnerin vor dem Aufbau der Beteiligung an V. und im Lauf des Aufbaus der Beteiligung juristischen Beistands versichert hatte (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 617] zur fehlenden Erforderlichkeit der Kenntnis der Daten einzelner Organbeschlüsse).

    Zudem kann das mit einem Geschäft verbundene Risiko nicht allein aufgrund einer isolierten Betrachtung der anfallenden Kosten beurteilt werden (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 796]).

    Isolierte Auskünfte über die Kosten sind sogar grundsätzlich geeignet, den objektiven Durchschnittsaktionär in die Irre zu führen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 796]).

  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Die BaFin vertritt die Auffassung, dass nur die Geschäfte solcher Gesellschaften zu erfassen seien, bei denen für die natürliche Person eine Möglichkeit besteht, sich einen nennenswerten wirtschaftlichen Vorteil zu sichern; ein solch nennenswerter wirtschaftlicher Vorteil könne zum Beispiel dann erzielt werden, wenn die Führungsperson (...) an der Gesellschaft mit mindestens 50 % beteiligt ist, mindestens 50 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält oder ihr mindestens 50 % der Gewinne der Gesellschaft zugerechnet werden (BaFin, Emittentenleitfaden 2005, S. 72 f.; Emittentenleitfaden 2009, S. 87; zustimmend: OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10, juris Rn. 699; Sethe in: Assmann/Schneider, 6. Aufl., § 15a Rn. 56 f.; wohl ebenso: Heinrich in: KK-WpHG, 2. Aufl., § 15a Rn. 48; krit.: Pfüller in: Fuchs, 2. Aufl., § 15a Rn. 106b; ders. in: Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2. Aufl., § 23 Rn. 30 [offen jetzt in: 3. Aufl., § 22 Rn. 47]; Zimmer/Osterloh, a.a.O., Rn. 75; Osterloh, Directors" Dealings, 458 ff.; Sethe/Hellgardt in: Assmann/Schneider/Mülbert, 7. Aufl., Art. 19 VO (EU) Nr. 596/2014, Rn. 52).
  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft: Gefährdung

    Nach Abweisung der Anfechtungsklage durch das Landgericht hat der Senat durch Urteil vom 17.11.2010 die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93).

    Stattdessen kommt es darauf an, ob sich die Entlastungserteilung als Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer darstellt und dadurch die Beschlussfassung einen Rechtsverstoß im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG begründet (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 373]; BGHZ 153, 47 [juris Rz. 15] "Macrotron"; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 27 und 49).

    Ist Gegenstand der Entlastung jedoch ein Verhalten, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt, ist der Entlastungsbeschluss anfechtbar; dies gebietet nicht zuletzt der Aspekt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit (BGHZ 153, 47 [juris Rz. 15 und 17] "Macrotron"; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 365 f.]).

    (3) An der nötigen Eindeutigkeit eines Verstoßes fehlt es, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 366]; OLG München, ZIP 2008, 1237 [juris Rz. 52 f.] bestätigt durch BGH, AG 2010, 79).

    aa)Die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses setzt voraus, dass der Rechtsverstoß für einen objektiven Durchschnittsaktionär in der Hauptversammlung auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen erkennbar war (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 370]; OLG Köln, NZG 2009, 1110 [juris Rz. 22]; OLG Frankfurt, ZIP 2007, 26 [juris Rz. 17 f.]; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 5; Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 49; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 33; Volhard/Weber, NZG 2003, 351, 352; Lorenz, NZG 2009, 1138, 1139; Blasche, EWiR 2010, 105; Litzenberger, NZG 2010, 865, 855 f.; Decher in Festschrift Hopt, 2010, 499, 509).

    (1) Ist der Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt, weil die Anfechtbarkeit hier unter dem Aspekt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit geboten scheint (dazu oben 1. a) bb) (1)), kann die Anfechtbarkeit nicht auf Rechtsverstöße gestützt werden, die für einen objektiven Durchschnittsaktionär in der Hauptversammlung nicht erkennbar waren, da das Verfahren ansonsten entgegen seiner eigentlichen Funktion (dazu oben 1. a) aa) (1)) in eine unmittelbare Kontrolle des Handelns der Verwaltung verwandelt würde (OLG Köln, NZG 2009, 1110 [juris Rz. 22]; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 374]).

    War dem objektiven Durchschnittsaktionär ein Rechtsverstoß aufgrund einer Informationspflichtverletzung der Verwaltung nicht erkennbar, ist der Entlastungsbeschluss gegebenenfalls aus diesem Grund anfechtbar (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 374]; OLG Frankfurt, ZIP 2007, 26 [juris Rz. 21 f.]; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 49).

    Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass die Klägerin innerhalb der Anfechtungsfrist den Anfechtungsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Sachverhalts mit den für die Anfechtung wesentlichen Tatsachen vorträgt (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 406 f.] m.w.N.; näher Stilz in Festschrift Winter, 2011, 671, 679).

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung

    Es kommt nur darauf an, ob sich die Entlastungserteilung als Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer darstellt und dadurch die Beschlussfassung einen Rechtsverstoß im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG begründet (BGHZ 153, 47, juris Rn. 15 - "Macrotron"; OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 149; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 373; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 27 und 49).

    An der nötigen Eindeutigkeit eines Verstoßes fehlt es jedenfalls dann, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (BGHZ 194, 14, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 153; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 366; OLG München, ZIP 2008, 1237, juris Rn. 52 f., bestätigt durch BGH, AG 2010, 79).

    Nicht gestützt werden kann die Verweigerung der Entlastung deshalb in der Regel auf Handlungen in früheren Zeiträumen, für die bereits Entlastung erteilt worden ist (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 369; MünchKomm AktG/Kubis, 3. Aufl., § 120 Rn. 54; Bürgers/Körber/Reger, AktG, 3. Aufl., § 120 Rn. 11; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 37).

    Die Aufnahme von Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft bedeutet nicht, dass eine Straftat erwiesen wäre (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, 20 U 2/10, AG 2011, 93, juris Rn. 676; 20 W 5/11, AG 2012, 317, juris Rn 484).

    Für die Frage der Sittenwidrigkeit einer Vergütung ist nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit und Auszahlung relevant, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung (vgl. OLG Stuttgart, 20 U 2/10, AG 2011, 93, juris Rn. 447 mN; Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 138 Rn. 9 f mN).

    Grundsätzlich beschränkt sich das Auskunftsrecht nur auf Vorgänge im Entlastungszeitraum (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 615; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 55; Großkommentar AktG/Decher, 4. Aufl., § 131 Rn. 150).

    Im Einzelfall kann sich das Auskunftsrecht auch auf Vorgänge außerhalb des Geschäftsjahres, für das Entlastung erteilt wird, erstrecken, wenn diese Geschehnisse in den Entlastungszeitraum hinein fortwirken oder es sich um neue Gesichtspunkte handelt, die einen zurückliegenden Vorgang in einem neuen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH II ZR 250/02, BGHZ 160, 385; OLG Stuttgart, AG 2012, 377, juris Rn. 373; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 615 jeweils mwN).

    Wird die Unrichtigkeit einer erteilten Antwort gerügt, muss auch die Antwort, die der Anfechtungskläger für unrichtig hält, vor Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2015, 163, juris Rn. 159; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 633; OLG Düsseldorf, AG 2013, 264, juris Rn. 73).

  • LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16

    Porsche Automobil Holding SE: Anfechtsungs- und Nichtigkeitsklage gegen

    Ob derartige Nachteile vorliegen, die die Auskunftsverweigerung rechtfertigen, unterliegt unbeschränkter richterlicher Nachprüfung (Hüffer/Koch AktG § 131 Rn. 23; vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, Rn. 655 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 1991 - 19 W 2/91 Rn. 74).

    Es genügt, dass die Auskunftserteilung - gegebenenfalls in Verbindung mit der Weiterleitung der Informationen an Dritte - konkret geeignet ist, die Beeinträchtigung hervorzurufen (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, Rn. 653, juris).

    Ein das Geheimhaltungsinteresse überwiegendes Aufklärungsinteresse ist anzunehmen, wenn zur Aufklärung der Pflichtverletzungen gerade die vom Fragesteller begehrten Informationen geeignet und erforderlich sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, juris Rn. 669, 672).

    Selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung (oben dd [3]) einmal unterstellte, dass sich in den USA straferhöhend ausgewirkt hätte, wenn nicht nur die im "Statement of Facts" genannten Führungskräfte, sondern auch Vorstandsmitglieder der V. AG von den Rechtsverletzungen vor dem 18.09.2015 gewusst haben, dann erfordert die Frage, ob sich daraus ein plausibel begründetes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 131 Abs. 3 Nr. 1 AktG ergäbe, weiterhin eine Abwägung der Interessen, wie bereits oben (5. a) dargestellt (BGH, Beschluss v. 14.01.2014 - II ZB 5/12 - Rn. 28 und 52; BGH, Urteil v. 16.02.2009 - II ZR 185/07 - Rn. 43 m.w.N.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, juris Rn. 669, 672).

    Zum andern ergibt sich aus der Rechtsprechung des OLG Stuttgart, dass im Falle einer Anfechtungsklage gegen Entlastungsbeschlüsse, die auf zu Unrecht verweigerte Antworten auf Aktionärsfragen gestützt wird, bei potentiellen Pflichtverletzungen grundsätzlich das Aufklärungsinteresse der Aktionäre überwiegt (OLG Stuttgart, Urteil vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 -, juris Rn. 669, 672).

  • OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 76/21

    Zulässigkeit der ständigen Teilnahme eines Ehrenmitglieds an

    Ein Entlastungsbeschluss ist nur bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der zu Entlastenden anfechtbar (s. grundlegend BGH, Urt. v. 25.02.2002 - II ZR 133/01, Rz. 15 bei juris - "Macroton"; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, Rz. 366 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 151 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 184 bei juris).

    An einem hinreichend eindeutigen Rechtsverstoß fehlt es zwar dann, wenn sich der zu Entlastende nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht ober- oder höchstrichterlich geklärt ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, juris Rz. 366; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, juris Rz. 153; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, juris Rz. 186, jeweils m.w.N.).

    Die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses setzt - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - neben der eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzung auch voraus, dass die eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 187 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, Rz. 370 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 214 bei juris; ferner OLG Köln, Urt. v. 09.07.2009 - 18 U 167/08, Rz. 22 bei juris; Koch in: Koch, AktG, 16. Aufl., § 120 Rz. 11; Kubis in: MünchKommAktG, 4. Aufl., 2018, § 120 Rz. 18 ff.; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 120 Rz. 33, jeweils m.w.N.; Litzenberger, NZG 2010, 854, 856).

    Eine solche treupflichtwidrige Ermessensüberschreitung ist der Hauptversammlungsmehrheit aber nur dann vorzuwerfen, wenn sie die fraglichen Rechtsverstöße kannte oder diese für sie zumindest erkennbar waren (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, Rz. 374 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Zu Unrecht habe das Landgericht die von ihm erhobene Rüge einer Verletzung von Informationspflichten der Beklagten unter Hinweis auf ein Urteil des OLG Stuttgart vom 17. November 2010 - 20 U 2/10 - [= AG 2011, 93 ff.] für innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht ordnungsgemäß erhoben gehalten, weil er innerhalb dieser Frist nur die nach seiner Ansicht nicht oder nicht ausreichend beantworteten Fragen, nicht aber auch die von der Beklagten darauf jeweils erteilten Antworten vorgetragen habe.

    aa) Zutreffend hat schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen Tatsachenkern bereits innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen und daher die Fragen, auf deren fehlende oder nicht ausreichende Beantwortung die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses gestützt werden soll, bereits in der Klageschrift im einzelnen bezeichnet werden müssen (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 34 m.w.N.; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 ff. = juris Rn 632); hierzu gehört insbesondere auch, dass in solchen Fällen, in denen sich der Anfechtungskläger nicht bloß darauf beruft, bestimmte Fragen seien überhaupt nicht beantwortet worden, sondern darauf, die erteilten Antworten seien unrichtig oder unvollständig, nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die darauf gegebenen Antworten der Verwaltung noch innerhalb der Anfechtungsfrist ebenfalls vorgetragen werden (OLG Stuttgart, a.a.O. = juris Rn 633).

    Das Vorbringen des Klägers zu 2) kann eine Anfechtung unter diesem Gesichtspunkt schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen Tatsachenkern bereits innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt sein müssen (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 34 m.w.N.) und daher ebenso wie in dem Fall einer unmittelbar auf die Verletzung der Aktionärsrechte aus § 131 AktG gestützten Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses - zu diesem siehe BGH, a.a.O. und OLG Stuttgart, AG 2011, 93 ff. = juris Rn 632 f.; vgl. auch bereits oben B I 1 b) - auch in dem hier gegebenen Fall der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses mit Rücksicht auf eine Verletzung des Auskunftsrechts in einer zurückliegenden Hauptversammlung die Fragen, auf deren unzureichende Beantwortung die Beschlussanfechtung im einzelnen gestützt werden soll, im Einzelnen bezeichnet werden müssen.

  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

    Die hier gegebene Konstellation ist daher nicht mit der zu vergleichen, in der eine im Verlauf derselben Hauptversammlung bereits beantwortete Frage nicht nochmals beantwortet werden muss (vgl. hierzu OLG S9. AG 2011, 93, 98; Kersting in: Kölner Kommentar zum AktG, a.a.O., § 131 Rdn. 402; Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 131 Rdn. 76; Decher in: Großkommentar zum AktG, 5. Aufl., § 131 Rdn. 271).
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Hierzu gehört insbesondere auch, dass in solchen Fällen, in denen sich der Anfechtungskläger nicht bloß darauf beruft, bestimmte Fragen seien überhaupt nicht beantwortet worden, sondern darauf, die erteilten Antworten seien unrichtig oder unvollständig, nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die darauf gegebenen Antworten der Verwaltung noch innerhalb der Anfechtungsfrist ebenfalls vorgetragen werden (Senat, Urteil v. 05.07.2012, I-6 U 69/11, juris Rz. 73 = AG 2013, 264 ff.; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, juris Rz. 159, 162 = AG 2015, 163 ff.; Urteil v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, juris Rz. 633 = AG 2011, 93 ff.; LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2013, 3-05 O 157/13, juris Rz. 103 = ZIP 2014, 322 ff.).

    Demgemäß ist der Auskunftsanspruch regelmäßig dann zu verneinen, wenn und soweit die begehrte Information bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften vor oder in der Hauptversammlung verfügbar gemacht wurde (Senat, Beschl. v. 22.06.2017, I-6 AktG 1/17, juris Rz. 89 = AG 2017, 900 ff. m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010, 20 U 2/10, juris Rz. 548 = AG 2011, 93 ff.).

  • LG Stuttgart, 19.01.2021 - 31 O 54/20
  • OLG Düsseldorf, 22.11.2012 - 6 U 18/12

    Pflicht des Vorstandes zur Erteilung von Auskünften über die berufliche

  • OLG Stuttgart, 07.10.2019 - 20 U 2/18

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen Verletzung der Auskunftspflicht in

  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14

    Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss:

  • OLG Frankfurt, 05.07.2011 - 5 U 104/10

    Zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Großbank

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2013 - 6 U 148/12

    Rechtsfolgen der Mitzählung vom Stimmrecht ausgeschlossener Stimmen bei Fassung

  • LG Stuttgart, 08.06.2018 - 31 O 41/17

    Aktiengesellschaft: Abführung des ganzen Gewinns an das herrschende Unternehmen

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2011 - 5 O 37/11

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft: Ablehnung

  • LG Düsseldorf, 17.02.2011 - 32 O 142/09

    Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse für Vorstand oder Aufsichtsrat einer AG

  • LG Köln, 06.01.2012 - 82 O 69/11

    Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr wegen

  • OLG Köln, 28.07.2011 - 18 U 213/10

    Verwirkung des Anfechtungsrechts

  • LG Heidelberg, 28.07.2016 - 2 O 240/14

    Klage unter Gesellschaftern einer als BGB-Innengesellschaft ausgestalteten

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2013 - 5 O 157/13

    Kein unzulässiger Sondervorteil des SoFFin durch Kapitalerhöhung zur Rückführung

  • LG Düsseldorf, 24.10.2012 - 41 O 32/11

    Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses wegen einer Rechtsverletzung;

  • OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 38/21

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Nichtigkeit von

  • LG Köln, 07.11.2013 - 91 O 64/13

    Informationsanspruch eines Aktionärs in Bezug auf Detailinformationen für die

  • LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11

    Erfolgsaussichten der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses durch einen

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