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   OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11   

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OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11 (https://dejure.org/2012,309)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.02.2012 - 20 U 3/11 (https://dejure.org/2012,309)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Februar 2012 - 20 U 3/11 (https://dejure.org/2012,309)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichten und Haftung von Mitgliedern des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Pflicht eines jeden Aufsichtsratsmitglieds zur eigenständigen Risikoanalyse besonders bedeutsamer Geschäfte, hier: Derivatgeschäfte von Porsche auf VW-Aktien ("Piëch")

  • Betriebs-Berater

    Entlastung des Porsche-Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2088/2009 für nichtig erklärt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Pflichten und Haftung von Mitgliedern des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Entlastung des Porsche-Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/ 2009 für nichtig erklärt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anfechtung des Entlastungsbeschlusses bei Porsche

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Aufsichtsrat, Auskunfts-/Einsichts-/Informations-/Kontrollrechte, Entlastung, Entlastung der Geschäftsführer, Entlastung des Aufsichtsrats, Nachschieben von Gründen, Schadensersatzanspruch, Schwerwiegende ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Entlastung des Porsche-Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 für nichtig erklärt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Entlastung des Porsche-Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/ 2009 für nichtig erklärt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entlastung des Porsche-Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/ 2009 für nichtig erklärt

  • juve.de (Kurzinformation)

    VW/Porsche-Übernahmeschlacht: Piëch hat "Kardinalpflichten” als Porsche-Aufsichtsrat verletzt

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Anfechtung der Entlastung des Porsche-Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/ 2009

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 625
  • BB 2012, 650
  • BB 2013, 2242
  • AG 2012, 298
  • NZG 2012, 425
  • NZG 2912, 425
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11
    Nach Abweisung der Anfechtungsklage durch das Landgericht hat der Senat durch Urteil vom 17.11.2010 die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (OLG Stuttgart, AG 2011, 93).

    Stattdessen kommt es darauf an, ob sich die Entlastungserteilung als Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer darstellt und dadurch die Beschlussfassung einen Rechtsverstoß im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG begründet (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 373]; BGHZ 153, 47 [juris Rz. 15] "Macrotron"; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 27 und 49).

    Ist Gegenstand der Entlastung jedoch ein Verhalten, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt, ist der Entlastungsbeschluss anfechtbar; dies gebietet nicht zuletzt der Aspekt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit (BGHZ 153, 47 [juris Rz. 15 und 17] "Macrotron"; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 365 f.]).

    (3) An der nötigen Eindeutigkeit eines Verstoßes fehlt es, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 366]; OLG München, ZIP 2008, 1237 [juris Rz. 52 f.] bestätigt durch BGH, AG 2010, 79).

    aa)Die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses setzt voraus, dass der Rechtsverstoß für einen objektiven Durchschnittsaktionär in der Hauptversammlung auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen erkennbar war (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 370]; OLG Köln, NZG 2009, 1110 [juris Rz. 22]; OLG Frankfurt, ZIP 2007, 26 [juris Rz. 17 f.]; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 5; Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 49; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 33; Volhard/Weber, NZG 2003, 351, 352; Lorenz, NZG 2009, 1138, 1139; Blasche, EWiR 2010, 105; Litzenberger, NZG 2010, 865, 855 f.; Decher in Festschrift Hopt, 2010, 499, 509).

    (1) Ist der Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt, weil die Anfechtbarkeit hier unter dem Aspekt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit geboten scheint (dazu oben 1. a) bb) (1)), kann die Anfechtbarkeit nicht auf Rechtsverstöße gestützt werden, die für einen objektiven Durchschnittsaktionär in der Hauptversammlung nicht erkennbar waren, da das Verfahren ansonsten entgegen seiner eigentlichen Funktion (dazu oben 1. a) aa) (1)) in eine unmittelbare Kontrolle des Handelns der Verwaltung verwandelt würde (OLG Köln, NZG 2009, 1110 [juris Rz. 22]; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 374]).

    War dem objektiven Durchschnittsaktionär ein Rechtsverstoß aufgrund einer Informationspflichtverletzung der Verwaltung nicht erkennbar, ist der Entlastungsbeschluss gegebenenfalls aus diesem Grund anfechtbar (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 374]; OLG Frankfurt, ZIP 2007, 26 [juris Rz. 21 f.]; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 49).

    Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass die Klägerin innerhalb der Anfechtungsfrist den Anfechtungsgrund einschließlich des zugrundeliegenden Sachverhalts mit den für die Anfechtung wesentlichen Tatsachen vorträgt (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 406 f.] m.w.N.; näher Stilz in Festschrift Winter, 2011, 671, 679).

  • OLG Köln, 09.07.2009 - 18 U 167/08

    Entlastungsbeschluss; Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11
    aa)Die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses setzt voraus, dass der Rechtsverstoß für einen objektiven Durchschnittsaktionär in der Hauptversammlung auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen erkennbar war (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 370]; OLG Köln, NZG 2009, 1110 [juris Rz. 22]; OLG Frankfurt, ZIP 2007, 26 [juris Rz. 17 f.]; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 5; Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 49; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 33; Volhard/Weber, NZG 2003, 351, 352; Lorenz, NZG 2009, 1138, 1139; Blasche, EWiR 2010, 105; Litzenberger, NZG 2010, 865, 855 f.; Decher in Festschrift Hopt, 2010, 499, 509).

    (1) Ist der Entlastungsbeschluss der Hauptversammlung anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt, weil die Anfechtbarkeit hier unter dem Aspekt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit geboten scheint (dazu oben 1. a) bb) (1)), kann die Anfechtbarkeit nicht auf Rechtsverstöße gestützt werden, die für einen objektiven Durchschnittsaktionär in der Hauptversammlung nicht erkennbar waren, da das Verfahren ansonsten entgegen seiner eigentlichen Funktion (dazu oben 1. a) aa) (1)) in eine unmittelbare Kontrolle des Handelns der Verwaltung verwandelt würde (OLG Köln, NZG 2009, 1110 [juris Rz. 22]; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 374]).

    Ausreichend ist indes, dass spätestens in der Hauptversammlung dem objektiven Durchschnittsaktionär sämtliche tatsächlichen Umstände vor Augen geführt werden, aus denen die Pflichtverletzung folgt (vgl. OLG Köln, NZG 2009, 1110 [juris Rz. 29] mit zutreffendem Verweis auf BGHZ 180, 9 [juris Rz. 28]).

    Ungenügend ist allerdings in der Regel das bloße Aufstellen einer Rechtsbehauptung, insbesondere wenn die Bewertung eines bestimmten Verhaltens als Pflichtverletzung von komplexen tatsächlichen Umständen abhängt (vgl. OLG Köln, NZG 2009, 1110 [juris Rz. 27]: für die Ermittlung des Marktwertes einer Unternehmensbeteiligung maßgebliche tatsächliche Verhältnisse).

    In Bezug auf die tatsächlichen Umstände genügt die bloße Erkennbarkeit, also die Möglichkeit der Kenntnisnahme (Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 33; Decher in FS Hopt, 2010, 499, 509; OLG Köln, NZG 2009, 1110 [juris Rz. 22]).

    Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass nach zutreffender Ansicht die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht auf Umstände gestützt werden kann, die erst im Anfechtungsprozess aufgeklärt werden (OLG Köln, NZG 2009, 1110 [juris Rz. 27]; vgl. auch Hoffman in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 49, der insoweit von "eindeutig" erkennbar spricht).

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11
    Stattdessen kommt es darauf an, ob sich die Entlastungserteilung als Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer darstellt und dadurch die Beschlussfassung einen Rechtsverstoß im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG begründet (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 373]; BGHZ 153, 47 [juris Rz. 15] "Macrotron"; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 27 und 49).

    (1) Ist Gegenstand des Entlastungsurteils der Hauptversammlung ein Verhalten, welches das unternehmerisch zweckmäßige Handeln betrifft, bleibt es beim weiten Ermessen der Hauptversammlungsmehrheit (BGHZ 153, 47 [juris Rz. 15 und 17] "Macrotron").

    Ist Gegenstand der Entlastung jedoch ein Verhalten, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt, ist der Entlastungsbeschluss anfechtbar; dies gebietet nicht zuletzt der Aspekt der Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit (BGHZ 153, 47 [juris Rz. 15 und 17] "Macrotron"; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 365 f.]).

    Anfechtbar ist ein Entlastungsbeschluss danach, wenn Gegenstand der Entlastung ein tatsächliches Verhalten ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt (BGHZ 153, 47 [juris Rz. 15] "Macrotron").

  • OLG Frankfurt, 16.05.2006 - 5 U 109/04

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse über die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11
    aa)Die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses setzt voraus, dass der Rechtsverstoß für einen objektiven Durchschnittsaktionär in der Hauptversammlung auf der Grundlage der ihm vorliegenden Informationen erkennbar war (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 370]; OLG Köln, NZG 2009, 1110 [juris Rz. 22]; OLG Frankfurt, ZIP 2007, 26 [juris Rz. 17 f.]; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 5; Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 49; Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 33; Volhard/Weber, NZG 2003, 351, 352; Lorenz, NZG 2009, 1138, 1139; Blasche, EWiR 2010, 105; Litzenberger, NZG 2010, 865, 855 f.; Decher in Festschrift Hopt, 2010, 499, 509).

    (2) Für die Erheblichkeit der Erkenntnismöglichkeiten der Hauptversammlungsteilnehmer spricht auch, dass der Erklärungsinhalt der Entlastungserteilung Vorgänge grundsätzlich nicht umfasst, zu denen erst nach der Beschlussfassung Umstände bekannt werden, welche die Entlastung hindern (BGH, NJW 1959, 192, 194 [zum Recht der GmbH]; OLG Frankfurt, ZIP 2007, 26 [juris Rz. 18]; OLG Frankfurt, AG 2007, 401 [juris Rz. 26]; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 11; Semler in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, AG, 3. Aufl., § 34 Rz. 28; Litzenberger, NZG 2010, 854, 856).

    War dem objektiven Durchschnittsaktionär ein Rechtsverstoß aufgrund einer Informationspflichtverletzung der Verwaltung nicht erkennbar, ist der Entlastungsbeschluss gegebenenfalls aus diesem Grund anfechtbar (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 374]; OLG Frankfurt, ZIP 2007, 26 [juris Rz. 21 f.]; Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 49).

    Eine Informationspflichtverletzung ist aber nicht schon dann anzunehmen, wenn der Hauptversammlung ein Umstand, der die Verweigerung der Entlastung gerechtfertigt hätte, von der Verwaltung nicht mitgeteilt wurde (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2007, 26 [juris Rz. 21 f.]).

  • LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2011, Az. 31 O 30/10 KfH,.

    das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2011, Az. 31 O 30/10 KfH, abzuändern und wie in der ersten Instanz beantragt zu entscheiden,.

    das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 17.05.2011, Az. 31 O 30/10 KfH, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts und zur Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

  • OLG München, 07.05.2008 - 7 U 5618/07

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11
    (3) An der nötigen Eindeutigkeit eines Verstoßes fehlt es, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 366]; OLG München, ZIP 2008, 1237 [juris Rz. 52 f.] bestätigt durch BGH, AG 2010, 79).

    An der für eine Entlastungsanfechtung nötigen Eindeutigkeit der Pflichtverletzung fehlt es nur, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (OLG Stuttgart, AG 2011, 73 [juris Rz. 366]; OLG München, ZIP 2008, 1237 [juris Rz. 52 f.] bestätigt durch BGH, AG 2010, 79).

  • BGH, 09.11.2009 - II ZR 154/08

    Zulassung einer Revision aufgrund der Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11
    (3) An der nötigen Eindeutigkeit eines Verstoßes fehlt es, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (OLG Stuttgart, AG 2011, 93 [juris Rz. 366]; OLG München, ZIP 2008, 1237 [juris Rz. 52 f.] bestätigt durch BGH, AG 2010, 79).

    An der für eine Entlastungsanfechtung nötigen Eindeutigkeit der Pflichtverletzung fehlt es nur, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (OLG Stuttgart, AG 2011, 73 [juris Rz. 366]; OLG München, ZIP 2008, 1237 [juris Rz. 52 f.] bestätigt durch BGH, AG 2010, 79).

  • BGH, 30.10.1958 - II ZR 253/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11
    (2) Für die Erheblichkeit der Erkenntnismöglichkeiten der Hauptversammlungsteilnehmer spricht auch, dass der Erklärungsinhalt der Entlastungserteilung Vorgänge grundsätzlich nicht umfasst, zu denen erst nach der Beschlussfassung Umstände bekannt werden, welche die Entlastung hindern (BGH, NJW 1959, 192, 194 [zum Recht der GmbH]; OLG Frankfurt, ZIP 2007, 26 [juris Rz. 18]; OLG Frankfurt, AG 2007, 401 [juris Rz. 26]; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 11; Semler in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, AG, 3. Aufl., § 34 Rz. 28; Litzenberger, NZG 2010, 854, 856).
  • BGH, 25.01.1988 - II ZR 148/87

    Wirksamkeit der Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11
    Eine Beschränkung der Nichtigerklärung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn anzunehmen ist, dass die fehlerfreien Beschlussteile auch ohne den fehlerbehafteten Teil zustande gekommen wären (vgl. BGH, WM 1988, 377 [juris Rz. 10]; Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 241 Rz. 76; Göz in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 248 Rz. 13; Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 241 Rz. 91; Heidel in Heidel, AktG, 3. Aufl., § 241 Rz. 16).
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11
    (3) Dieser Vortrag ist trotz der von der Beklagten pauschal erhobenen Verspätungsrüge (Bl. 1150) im Berufungsverfahren zu berücksichtigen, weil er unstreitig ist (vgl. BGHZ 161, 138 [juris Rz. 14]; Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 531 Rz. 20).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

  • BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 636/95

    Einschränkung des Auskunftsrechts eines Aktionärs durch Redezeitbegrenzung nach

  • OLG Düsseldorf, 08.03.1984 - 6 U 75/83

    Verletzung von Aufsichtsratspflichten sowie Zulässigkeit einer Delegation von

  • OLG Frankfurt, 07.11.2006 - 5 U 109/05

    Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses;

  • OLG Stuttgart, 15.10.2008 - 20 U 19/07

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Berichtspflichten des Vorstands über

  • BGH, 21.12.1979 - II ZR 244/78

    Schadenersatz wegen Vorlegens eines für die Aktiengesellschaft schädlichen

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11

    Auskunftsrecht des Aktionärs einer börsennotierten Gesellschaft: Erforderlichkeit

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung

    Es sei durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29.02.2012 (Az. 20 U 3/11 - betrifft die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009) festgestellt, dass durch die sog. ...-Äußerung von Prof. Dr. Y. eine Kreditgefährdung gegeben war.

    Zudem komme eine Schadensersatzpflicht jedenfalls des Aufsichtsrats Prof. Dr. Y. nicht nur wegen Marktmanipulationen in Betracht, sondern auch, weil er - wie das OLG Stuttgart in dem Urteil vom 29.02.2012, Az. 20 U 3/11 festgestellt habe - entweder die ihm obliegende Beurteilung der mit den Derivatgeschäften verbundenen Risiken unterlassen habe oder einen unternehmensinternen Konflikt nach außen getragen habe.

    Im Rahmen der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses hat das Gericht demnach - anders als beispielsweise bei einem Regressprozess gegen ein Mitglied der Verwaltung oder bei einem Verfahren zur Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 2 Satz 1 AktG - nicht unmittelbar das Handeln der Verwaltung, sondern das Handeln der Hauptversammlung zu überprüfen (OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 148; Decher in Festschrift Hopt, 2010, 499, 501; Schmidt/Lutter/Spindler, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 33).

    Die Eröffnung der Möglichkeit, einen Beschluss über die Entlastung der Verwaltung anzufechten, dient jedenfalls nicht der umfassenden gerichtlichen Kontrolle des Verwaltungshandelns im abgelaufenen Geschäftsjahr, sondern ausschließlich der Kontrolle der Beschlussfassung der Hauptversammlung (OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 147).

    Es kommt nur darauf an, ob sich die Entlastungserteilung als Treuepflichtverletzung der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer darstellt und dadurch die Beschlussfassung einen Rechtsverstoß im Sinne von § 243 Abs. 1 AktG begründet (BGHZ 153, 47, juris Rn. 15 - "Macrotron"; OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 149; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 373; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 27 und 49).

    Zu berücksichtigen ist, ob trotz des Verstoßes die Anerkennung des Verhaltens als im Großen und Ganzen gesetzes- und satzungskonform noch vertretbar erscheint (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 152; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rz. 49).

    An der nötigen Eindeutigkeit eines Verstoßes fehlt es jedenfalls dann, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (BGHZ 194, 14, juris Rn. 23; OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 153; OLG Stuttgart, AG 2011, 93, juris Rn. 366; OLG München, ZIP 2008, 1237, juris Rn. 52 f., bestätigt durch BGH, AG 2010, 79).

    Eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses setzt voraus, dass die eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder auf Grund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 214; OLG Köln, NZG 2009, 1110, juris Rn. 22; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 49; Bürgers/Körber/Reger, AktG, 3. Aufl., § 120 Rn. 5; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 120 Rn. 15; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 120 Rn. 12).

    Die Erkennbarkeit kann sich insbesondere auch daraus ergeben, dass die tatsächlichen Umstände der Hauptversammlung durch einen Redebeitrag vor Augen geführt wurden, wenn diese Umstände aus Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs als unstreitig angesehen werden können (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 246 ff.; Bürgers/Körber/Reger, AktG, 3. Aufl., § 120 Rn. 5).

    Auf Umstände, die erst im Rahmen eines Anfechtungsprozesses aufgeklärt und bewiesen werden sollen, kann eine Anfechtung deshalb nicht gestützt werden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 298, juris Rn. 244; Spindler/Stilz/Hoffmann, AktG, 2. Aufl., § 120 Rn. 49; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 120 Rn. 12).

    Zwar hat der Senat in der Entscheidung vom 29.02.2012 die unstreitig getroffene sog. ...äußerung von Prof. Dr. Y. als schwerwiegende Pflichtverletzung gewertet, die bei einer der beiden möglichen Auslegungsvarianten objektiv die Kreditwürdigkeit der Beklagten gefährde (OLG Stuttgart, 20 U 3/11, AG 2012, 298, juris Rn. 154, 184).

    Die ...-Äußerung, auf die der Senat die Nichtigerklärung der Entlastung für das Geschäftsjahr 2008/09 stützte, erfolgte erst am 11.05.2009 (OLG Stuttgart, 20 U 3/11, AG 2012, 298, juris Rn. 31).

    Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Urteil des OLG Stuttgart vom 29.02.2012 (Az. 20 U 3/11, AG 2012, 298).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29.02.2012 (20 U 3/11, AG 2012, 298) hierin eine Pflichtverletzung gesehen, weil entweder Prof. Dr. Y. tatsächlich die Risiken nicht einschätzen konnte oder es sich um eine pointierte Meinungsäußerung handelte, die die Kreditfähigkeit gefährdete.

  • OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 76/21

    Zulässigkeit der ständigen Teilnahme eines Ehrenmitglieds an

    Ein Entlastungsbeschluss ist nur bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der zu Entlastenden anfechtbar (s. grundlegend BGH, Urt. v. 25.02.2002 - II ZR 133/01, Rz. 15 bei juris - "Macroton"; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, Rz. 366 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 151 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 184 bei juris).

    An einem hinreichend eindeutigen Rechtsverstoß fehlt es zwar dann, wenn sich der zu Entlastende nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht ober- oder höchstrichterlich geklärt ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, juris Rz. 366; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, juris Rz. 153; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, juris Rz. 186, jeweils m.w.N.).

    Die Schwere des Verstoßes ist anhand einer wertenden Betrachtung zu beurteilen, wobei zu berücksichtigen ist, ob trotz des Verstoßes die Anerkennung des Verhaltens als im Großen und Ganzen gesetzes- und satzungskonform objektiv noch vertretbar erscheint (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 152 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 184 bei juris, jeweils m.w.N.).

    Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Eindeutigkeit und Schwere des in Rede stehenden Verstoßes anhand einer wertenden Betrachtung zu beurteilen sind, bei welcher zu berücksichtigen ist, ob trotz des Verstoßes die Anerkennung des Verhaltens als im Großen und Ganzen gesetzes- und satzungskonform objektiv noch vertretbar erscheint, wenn sich der Entlastete nicht über eine zweifelsfreie Rechtslage hinweggesetzt hat, sondern sein Verhalten nach maßgeblichen Stimmen in der Literatur zulässig war und die Rechtslage nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich geklärt ist (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 152 f. bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 185 f. bei juris, jeweils m.w.N.).

    Die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses setzt - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat - neben der eindeutigen und schwerwiegenden Pflichtverletzung auch voraus, dass die eindeutige und schwerwiegende Pflichtverletzung den Teilnehmern der Hauptversammlung bekannt oder aufgrund der ihnen zugänglichen Informationen zumindest erkennbar war (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 187 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, Rz. 370 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 214 bei juris; ferner OLG Köln, Urt. v. 09.07.2009 - 18 U 167/08, Rz. 22 bei juris; Koch in: Koch, AktG, 16. Aufl., § 120 Rz. 11; Kubis in: MünchKommAktG, 4. Aufl., 2018, § 120 Rz. 18 ff.; Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl., § 120 Rz. 33, jeweils m.w.N.; Litzenberger, NZG 2010, 854, 856).

    Die Erkennbarkeit ist dabei aus der Warte eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs zu beurteilen (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 214 bei juris; Hoffmann in: BeckOGK AktG, Stand: 01.02.2022, § 120 Rz. 53).

    Die Erkennbarkeit kann sich nicht nur durch Informationen der Gesellschaftsorgane, sondern grundsätzlich auch aus einem sonstigen Redebeitrag ergeben (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 187 bei juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 246 bei juris).

    Auch Umstände, die nur einmal oder in einem kurzen Redebeitrag in der Hauptversammlung vor Augen geführt werden, sind grundsätzlich erkennbar (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, juris Rz. 258).

    Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass spätestens in der Hauptversammlung dem objektiven Durchschnittsaktionär sämtliche tatsächlichen Umstände vor Augen geführt werden, aus denen die Pflichtverletzung folgt (OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 241 bei juris m.w.N.).

  • KG, 29.04.2021 - 2 U 108/18

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Schadensersatz gegen frühere Aufsichtsräte

    Die Pflicht zur eigenen Urteilsbildung betrifft auch nicht nur den Aufsichtsrat als Gesamtorgan, sondern jedes einzelne Mitglied (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Februar 2012 - 20 U 3/11, zitiert nach juris; Hüffer/Koch, 14. Aufl. 2020, § 111 AktG, Rn. 15 m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17

    Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis im Streit um die Wirksamkeit eines

    Im Ergebnis verbleibt es daher bei der gesetzlichen Regel des § 139 BGB, dass "im Zweifel" die Gesamtnichtigkeit eintritt (Arnold, in: Münchener Kommentar AktG, 4. Aufl. 2018, § 133 Rn. 6; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.2.2012 - 20 U 3/11 -, BeckRS 2012, 05280 unter II).
  • OLG Karlsruhe, 01.03.2022 - 1 W 85/21

    Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund aus

    3.2.2 Unabhängig davon, dass die Aufsichtsratsmitglieder (auch) außerhalb der Wahrnehmung ihrer Organfunktion zumindest eine allgemeine Rücksichtnahmepflicht gegenüber den Interessen der Gesellschaft trifft (§ 242 BGB; vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11 [juris Rn. 194]; KK/AktG - Mertens/Cahn , AktG, 3. Aufl. 2013, § 116 Rn. 26), kann ein wichtiger Grund nach alledem insbesondere dann vorliegen, wenn Verfehlungen - auch außerhalb der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats - einen Rückschluss auf die mangelnde Eignung als Aufsichtsratsmitglied, beispielsweise eine mangelnde Zuverlässigkeit, zulassen und/oder zumindest ein - tatsächlicher - Bezug zwischen ihnen und der Tätigkeit als Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht (vgl. auch BeckOGK - Spindler , 01.09.2021, § 103 AktG Rn. 34; Hirte/Mülbert/Roth - Hopt/Roth , AktG, 5. Aufl. 2018, § 103 Rn. 63 sowie - wiederum zum Widerruf der Bestellung zum Vorstandsmitglied [§ 84 Abs. 3 AktG] - BeckOGK - Fleischer , 01.09.2021, § 84 AktG Rn. 137; MünchKomm/AktG - Spindler , 5. Aufl. 2019, § 84 Rn. 134; Hirte/Mülbert/Roth - Kort , AktG, 5. Aufl. 2015, § 84 Rn. 156).
  • LG Stuttgart, 19.01.2021 - 31 O 54/20
    Dogmatisch lässt sich die Rechtsprechung zu Entlastungsbeschlüssen damit begründen, dass der im Einzelfall die erfolgreiche Anfechtung des Mehrheitsvotums rechtfertigende Vorwurf der treuwidrigen Stimmrechtsausübung wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des mehrheitlich entlasteten Organmitglieds schwer zu begründen ist, wenn die Pflichtverletzung erst nach der Entlastungsentscheidung bekannt werden, also dem "objektiven Durchschnittsaktionär" vor der Abstimmung auch nicht erkennbar vor Augen geführt worden sein kann (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Februar 2012- 20 U 3/11 -, Rn. 247, juris).
  • OLG Köln, 31.01.2013 - 18 U 21/12

    Anfechtung der Entlastung des Vorstandes in der Hauptversammlung einer

    e) Schließlich rechtfertigt auch die in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung (Senatsurteil vom 09.07.2009 - 18 U 167/08, AG 2010, 219-200, zitiert nach juris, Rn. 22; OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11, AG 2012, 298-304, zitiert nach juris, Rn. 244; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 06.11.2012 - II ZR 111/12, ZIP 2012, 2438-2439, zitiert nach juris) vertretene Auffassung, wonach Entlastungsbeschlüsse dann nicht anfechtbar sind, wenn für die Hauptversammlung das tatsächliche Verhalten nicht erkennbar war, das den Gesetzes- oder Satzungsverstoß darstellt, keine der Beklagten günstige Entscheidung.
  • LG Hannover, 12.10.2022 - 23 O 63/21

    Keine formelle Rechtswidrigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG bei

    Die Entlastungsentscheidung steht im freien Ermessen der Hauptversammlung (Koch, Aktiengesetz, 16. Aufl., § 120, Rn. 2, 11 f.) und unterliegt allein im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Verwaltung einer Kontrolle durch das Gericht ( OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Februar 2012 - 20 U 3/11 , juris Rn. 147), die darauf gerichtet ist, ob die Hauptversammlung ihr breites Entlastungsermessen in einer Weise überschritten hat, dass sich die Entlastung als Treuepflichtverletzung der Hauptversammlungsmehrheit gegenüber der gegen die Entlastung stimmenden Hauptversammlungsminderheit darstellt (OLG Stuttgart, aaO).
  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11
    Die Antragstellerin hat den gefassten Beschlüssen widersprochen und gegen den zu TOP4 gefassten Entlastungsbeschluss Klage erhoben, die im Berufungsverfahren unter 20 U 3/11 vor dem Senat anhängig ist.

    a) Dies folgt schon daraus, dass die Antragstellerin ursprünglich die verfahrensübergreifenden Bezugnahme des Landgerichts (Bl. 673) auf ein dort unter 31 O 30/10 KfH - derzeit vor dem Senat anhängig unter 20 U 3/11 - geführtes Verfahren rügte, an dem sie selbst beteiligt ist.

  • OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 38/21

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Nichtigkeit von

    Ein Entlastungsbeschluss ist nur bei eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- und Satzungsverstößen der zu Entlastenden anfechtbar (s. grundlegend BGH, Urt. v. 25.02.2002 - II ZR 133/01, Rz. 15 bei juris - "Macroton"; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010 - 20 U 2/10, Rz. 366 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.02.2012 - 20 U 3/11, Rz. 151 bei juris m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 08.07.2015 - 20 U 2/14, Rz. 184 bei juris).
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